LAG Bremen: Arbeitgeber muss bei Verdachtskündigung Tatsachen zum Zeitpunkt der Kündigung ermittelt haben
Erstellt von RA-Felsmann am 8. September 2008
Das Landesarbeitsgericht Bremen – 4 Sa 53/08 – hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bei einer Verdachtskündigung die Tatsachen die Ihn zur Kündigung berechtogten zum Zeitpunkt der Kündigung ermittelt haben und dann im Prozess substantiiert vortragen. Es ist nicht ausreichend die Tatsachen erst im Prozessverlauf zu ermitteln.
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