Erstellt von RA-Felsmann am 10. Februar 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Regelsätze für Erwachsene und Kinder – wie gestern berichtet – für verfassungswidrig erklärt. (1 BvL 1/09)
Die Überprüfungsanträge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine Rückwirkung angeordnet hat abschlägig beschieden werden. (vgl. Absatz 219)
Das Verfassungsgericht hat das Urteil für so wichtig gehalten, dass es sogar eine Pressemitteilung in englischer Sprache herausgegeben hat:
Standard benefits paid according to the Second Book of the Code of Social Law (”Hartz IV legislation”) not constitutional
Aber zurück zum Thema:
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Erweiterung / Verbesserung für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II darstellt?
Das wichtigste ist nach meiner Auffassung, dass – auch für die Zeit bis zum 31.12.2010 – ein Anspruch auf “besonderen Bedarf” besteht. (vgl. Absatz 220 und 204 ff.)
In Absatz 204 heist es:
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
Das geht in die gleiche Richtung wie die Regelung des § 73 SGB XII. Über diesen Paragraphen waren auch jetzt schon einige atypische Bedarfe abgedeckt worden.
Man darf demnach gespannt sein wie die ARGE`n und die Sozialgerichte mit der neuen vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangsregelung umgehen werden.
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Erstellt von RA-Felsmann am 3. Februar 2010
Hartz-IV-Empfängern dürfen bei Pflichtverstößen Leistungen nur gekürzt werden, wenn sie zuvor konkret über die Folgen von Verstößen belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 27. Dezember 2009
Das Bundessozialgericht – B 4 AS 77/08 R – hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen dann wertungsmäßig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.
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Erstellt von RA-Felsmann am 17. Dezember 2009
Das Bundessozialgericht – B 4 AS 19/09 R – hat in einem Fall gegen das Jobcenter Wilhelmshaven entschieden. Der Hartz IV Empfänger hatte direkt vor dem Bezug eine Wohnung angemietet die nicht innerhalb der vom Jobcenter festgelegten Mietobergrenze liegt. Das Jobcenter hat daraufhin von Anfang an die Miete nicht in voller Höhe übernommen. Diesem Vorgehen hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt.
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Erstellt von RA-Felsmann am 8. Oktober 2009
Das Sozialgericht Dresden – S 34 AS 3910/09 ER – hat am 22. September 2009 beschlossen, dass eine Verweigerung der Kostenübernahme für Umschulung durch die „Hartz IV“-ARGE rechtsmissbräuchlich seien kann. Es hat einer Arbeitslosen die ersten zwei von drei Jahren einer Umschulung zur Erzieherin zu zahlen. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 2. Oktober 2009
Unter dem Aktenzeichen S 41 AS 662/07 hat das Sozialgericht Lüneburg am 18.05.2009 – unter Zulassung der Sprungrevision entschieden, dass die Fahrtkosten eines Kindes von Hartz 4 Empfängern für den Schulbesuch seit August 2007 zu übernehmen sind. Die Kosten sind in Form einer Beihilfe und nicht als Darlehn zu übernehmen. Zum vollständigen Artikel »
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