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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; ARGE</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>&#220;bernahme von Tilgungsraten f&#252;r selbst bewohntes Eigenheim im Rahmen des SGB II</title>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 06:06:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
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		<category><![CDATA[Tilgungsleistung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Schleswig Holsteinische Landessozialgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung &#8211; L 11 B 41/10 AS ER &#8211; entschieden unter welchen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungsraten f&#252;r eine selbst genutzte Immobilie von einer ARGE zu &#252;bernehmen sind. Grunds&#228;tzlich seien Voraussetzung, dass der Hartz 4 &#8211; Empf&#228;nger sich vorher um die Aussetzung der Tilgungsraten bem&#252;ht habe. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Schleswig Holsteinische Landessozialgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung &#8211; L 11 B 41/10 AS ER &#8211; entschieden unter welchen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungsraten f&#252;r eine selbst genutzte Immobilie von einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> zu &#252;bernehmen sind. Grunds&#228;tzlich seien Voraussetzung, dass der Hartz 4 &#8211; Empf&#228;nger sich vorher um die Aussetzung der Tilgungsraten bem&#252;ht habe.</p>
<p><span id="more-1391"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet seinen Beschluss im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 11 werden Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.  Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vorn 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) ausgef&#252;hrt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift die Ber&#252;cksichtigung von Tilgungsraten nicht ausschlie&#223;e. Als tats&#228;chliche Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft k&#228;men danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 11 handele. Allerdings bestehe insoweit ein Spannungsverh&#228;ltnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der Beschr&#228;nkung der Leistungen nach dem SGB 11 auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das Arbeitslosengeld II solle den Lebensunterhalt sichern und grunds&#228;tzlich nicht der Verm&#246;gensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen f&#252;hre jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Verm&#246;gens des Eigent&#252;mers. Dies sei aber bei Abw&#228;gung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne &#220;bernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungstr&#228;ger der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums drohe. <strong>Sei die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu k&#246;nnen, und w&#228;re ohne die Fortf&#252;hrung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, habe bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Verm&#246;gensbildung zur&#252;ckzutreten. Insoweit m&#252;sse der Hilfebed&#252;rftige deshalb vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Form der Tilgungsverpflichtung alles unternehmen, um den Bezug von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie m&#246;glich zu halten.</strong> Au&#223;erdem k&#246;nnten die Finanzierungskosten einschlie&#223;lich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungstr&#228;ger nur bis zu der H&#246;he &#252;bernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen h&#228;tte. Da es sich aber dann um tats&#228;chliche Kosten der Unterkunft handele, sei in diesem Rahmen f&#252;r eine darlehensweise Gew&#228;hrung nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> kein Raum.</p>
<p>Nach diesen Grunds&#228;tzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf &#220;bernahme der tats&#228;chlich von ihm zu zahlenden Tilgungsleistungen laut Tilgungsplan vom (&#8230;). Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller ein Schreiben der Bank eingereicht, in dem aufgef&#252;hrt ist, <strong>dass weder der Tilgungsanteil noch der Zinsanteil, den der Kl&#228;ger f&#252;r seine Wohnung an die Bank zu zahlen hat, gestundet oder ausgesetzt werden k&#246;nne, eine Finanzierungsalternative bzw. eine Umschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Antragstellers nicht m&#246;glich sei und an den vorgegebenen Darlehenskonditionen festgehalten werde</strong>. Eine Aussetzung der Rate von 199,09 EUR pro Monat sei nicht m&#246;glich. (&#8230;)</p>
<p>Bei der Wohnung des Antragstellers handelt es sich unzweifelhaft um nicht einzusetzendes Verm&#246;gen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Unter Einbeziehung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgungsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgungsleistung">Tilgungsleistung</a> bleibt der Antragsteller mit seinen  Kosten der Unterkunft auch unterhalb der angemessenen Miete f&#252;r den Bereich des Antragsgegners. Der Antragsgegner geht gegenw&#228;rtig von einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> von 301,50 EUR aus. Darin sind Heizkosten nicht enthalten. In dem letzten in den Verwaltungsakten befindlichen Bescheid vom 19. Februar 2010 werden Kosten der Unterkunft in H&#246;he von 185,28 EUR gew&#228;hrt. Darin sind Heizungskosten in H&#246;he von 48,00 EUR enthalten. Inklusive Heizungskosten bel&#228;uft sich die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> somit auf 349,50 EUR. Bei Ber&#252;cksichtigung von 185,28 EUR Unterkunftskosten einschlie&#223;lich Heizung und einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgungsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgungsleistung">Tilgungsleistung</a> f&#252;r z. B. Mai 2010 in H&#246;he von 158,36 EUR ergibt sich ein Betrag von 343,64 EUR. Dieser liegt unterhalb der Warmmiete von 349,50 EUR. <strong>Bei ansteigender Tilgungsleistung k&#246;nnte allerdings die Mietobergrenze &#252;berschritten werden, wobei zu ber&#252;cksichtigen sein wird, ob auch die Mieten im Bereich des Antragsgegners steigen. Dann m&#252;sste der Antragsgegner &#252;berdenken, inwieweit der &#252;berschie&#223;ende Teil als Darlehen gew&#228;hrt werden k&#246;nnte.</strong> Gegenw&#228;rtig liegen die Kosten der Unterkunft f&#252;r die von der Gr&#246;&#223;e her angemessene Wohnung des Antragstellers jedoch unterhalb der Mietobergrenze, so dass die Tilgung als Beihilfe entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts zu &#252;bernehmen sind.</p>
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		<title>Kosten f&#252;r vorbereitende Tagesveranstaltungen k&#246;nnen zu den Kosten f&#252;r eine mehrt&#228;gige Klassenfahrt z&#228;hlen</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 13:39:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz4]]></category>
		<category><![CDATA[Klassenfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesveranstaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht  &#8211; B 14 AS 1/09 R &#8211; hat entschieden, das Vorbereitungstage die zu ein Fahrt geh&#246;ren nach § 23 Abs. 3 Nummer 3  SGB II von einer ARGE &#252;bernommen werden m&#252;ssen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist daf&#252;r Voraussetzung, dass die Teilnahme an den vorherigen Tagesfahrten zwingende Voraussetzung f&#252;r die Teilnahme an den mehrt&#228;gigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht  &#8211; B 14 AS 1/09 R &#8211; hat entschieden, das Vorbereitungstage die zu ein Fahrt geh&#246;ren nach § 23 Abs. 3 Nummer 3  <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> von einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> &#252;bernommen werden m&#252;ssen.</p>
<p>Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist daf&#252;r Voraussetzung, dass die Teilnahme an den vorherigen Tagesfahrten zwingende Voraussetzung f&#252;r die Teilnahme an den mehrt&#228;gigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/klassenfahrt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klassenfahrt">Klassenfahrt</a> sind. Weiter wird vorausgesetzt, dass es schulrechtlich zul&#228;ssig sein muss die Teilnahme an den vorhergehenden Tageskursen vorzuschreiben.</p>
<p><span id="more-1357"></span></p>
<p>Kosten f&#252;r eine Klassenfahrt sind nur dann vom Grundsicherungstr&#228;ger zu &#252;bernehmen, wenn es sich um eine mehrt&#228;gige Fahrt handelt; dies setzt grunds&#228;tzlich zumindest eine &#220;bernachtung au&#223;erhalb der Wohnung des Sch&#252;lers voraus. Bei der Ski-Klassenfahrt handelte es sich um eine solche mehr­t&#228;gige Klassenfahrt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist es f&#252;r den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrt&#228;gigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tagesveranstaltungen in der Ski­halle Bottrop m&#246;glich war oder nicht. <strong>Da der gesetzlichen Regelung &#252;ber Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Sch&#252;lern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern, sollen vom Tr&#228;ger der Grundsicherung die tats&#228;chlichen Kosten &#252;bernommen werden, um eine Teil­nahme zu gew&#228;hrleisten. </strong>Das Landessozialgericht wird daher zu ermitteln haben, ob &#252;ber den auch von ihm ange­nommenen &#8220;Sachzusammenhang&#8221; zwischen den Tages­fahrten in die Skihalle und der mehrt&#228;gigen Klassenfahrt nach S&#252;dtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrt&#228;gigen Klassenfahrt aus­schlie&#223;lich dann m&#246;glich gewesen ist, wenn der Sch&#252;ler zuvor auch die beiden eint&#228;gigen Vorberei­tungskurse besucht hat und ob eine solche Bedingung schulrechtlich auch zul&#228;ssig gewesen w&#228;re. Soweit dies der Fall war, handelt es sich um Kosten einer mehrt&#228;gigen Klassenfahrt.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts am 23. M&#228;rz 2010 im Verfahren B 14 AS 1/09 R auf die Revision des Kl&#228;gers nach m&#252;ndlicher Verhand­lung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­sozialgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Az.:  B 14 AS 1/09 R                          M.  ./.  ARGE Bochum</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 9/10 des Bundessozialgerichts</p>
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		<title>Chance f&#252;r befristet eingestellte ARGE Mitarbeiter</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/chance-fuer-befristet-eingestellte-arge-mitarbeiter/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 09:30:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauhaltsplan]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Zwecksetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von ARGE Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die Befristung lediglich auf den Hauhaltsplan sein nicht zul&#228;ssig. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> lediglich auf den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hauhaltsplan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hauhaltsplan">Hauhaltsplan</a> sein nicht zul&#228;ssig.<span id="more-1353"></span></p>
<p>Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#252;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#252;r eine befristete Besch&#228;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#228;ftigt wird. Hierzu m&#252;ssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwecksetzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwecksetzung">Zwecksetzung</a> f&#252;r eine Aufgabe von vor&#252;bergehender Dauer ausgewiesen sein. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwecksetzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwecksetzung">Zwecksetzung</a> muss schon aus Gr&#252;nden des Europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle erm&#246;glicht, ob die befristete Besch&#228;ftigung der Deckung eines vor&#252;bergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen gen&#252;gt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur f&#252;r Arbeit f&#252;r das Jahr 2005, nach der „f&#252;r Aufgaben nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>“ bundesweit 5000 Erm&#228;chtigungen f&#252;r Kr&#228;fte mit befristetem Arbeitsvertrag f&#252;r die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie erm&#246;glicht keine Pr&#252;fung, ob die Besch&#228;ftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vor&#252;bergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein st&#228;ndiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf f&#252;r Aufgaben nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> infolge der Arbeitsmarktentwicklung zur&#252;ckgehen werde, und den nicht n&#228;her begr&#252;ndeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsm&#246;glichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zus&#228;tzlich f&#252;r die Aufgabenerledigung nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> einzusetzen.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211; der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der Bundesagentur f&#252;r Arbeit richtete. Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit hatte die Befristung ausschlie&#223;lich darauf gest&#252;tzt, die Kl&#228;gerin geh&#246;re zu den Mitarbeitern, f&#252;r deren befristete Besch&#228;ftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&#246;rperschaft &#252;berhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein f&#246;rmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008</p>
<p>- 21 Sa 961/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/10des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nach dem Hartz 4 Urteil des Bundesverfassungsgerichts</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/nach-dem-hartz-4-urteil-des-bundesverfassungsgerichts/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 13:05:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Bedarfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Regels&#228;tze f&#252;r Erwachsene und Kinder &#8211; wie gestern berichtet &#8211; f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt. (1 BvL 1/09) Die &#220;berpr&#252;fungsantr&#228;ge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine R&#252;ckwirkung angeordnet hat abschl&#228;gig beschieden werden. (vgl. Absatz 219) Das Verfassungsgericht hat das Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Regels&#228;tze f&#252;r Erwachsene und Kinder &#8211; wie gestern berichtet &#8211; f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt. (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html" target="_blank">1 BvL 1/09</a>)</p>
<p>Die &#220;berpr&#252;fungsantr&#228;ge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine R&#252;ckwirkung angeordnet hat abschl&#228;gig beschieden werden. (vgl. Absatz 219)</p>
<p>Das Verfassungsgericht hat das Urteil f&#252;r so wichtig gehalten, dass es sogar eine Pressemitteilung in englischer Sprache herausgegeben hat:</p>
<p><a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-005en.html" target="_blank"><strong>Standard benefits paid according to the Second Book of the Code of Social Law (&#8220;Hartz IV legislation&#8221;) not constitutional</strong></a></p>
<p>Aber zur&#252;ck zum Thema:</p>
<p>Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Erweiterung / Verbesserung f&#252;r die Empf&#228;nger von Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> darstellt?</p>
<p>Das wichtigste ist nach meiner Auffassung, dass &#8211; auch f&#252;r die Zeit bis zum 31.12.2010 &#8211; ein Anspruch auf  &#8220;besonderen Bedarf&#8221; besteht. (vgl. Absatz 220 und 204 ff.)</p>
<p>In Absatz 204 heist es:</p>
<blockquote><p>Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&#252;rdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&#252;r denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &#252;blichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&#252;ber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.</p></blockquote>
<p>Das geht in die gleiche Richtung wie die Regelung des § 73 SGB XII. &#220;ber diesen Paragraphen waren auch jetzt schon einige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/atypische-bedarfe/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with atypische Bedarfe">atypische Bedarfe</a> abgedeckt worden.</p>
<p>Man darf demnach gespannt sein wie die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a>`n und die Sozialgerichte mit der neuen vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen &#220;bergangsregelung umgehen werden.</p>
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		</item>
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		<title>Keine K&#252;rzung bei schlechter Belehrung von Hartz IV Empf&#228;ngern</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-kuerzung-bei-schlechter-belehrung-von-hartz-iv-empfaengern/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 14:09:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<description><![CDATA[Hartz-IV-Empf&#228;ngern d&#252;rfen bei Pflichtverst&#246;&#223;en Leistungen nur gek&#252;rzt werden, wenn sie zuvor konkret &#252;ber die Folgen von Verst&#246;&#223;en belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). Das JobCenter Arge Dortmund hatte einem 52-j&#228;hrigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hartz-IV-Empf&#228;ngern d&#252;rfen bei Pflichtverst&#246;&#223;en Leistungen nur gek&#252;rzt werden, wenn sie zuvor konkret &#252;ber die Folgen von Verst&#246;&#223;en belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eilverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eilverfahren">Eilverfahren</a> entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). <span id="more-1299"></span></p>
<p>Das JobCenter <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">Arge</a> Dortmund hatte einem 52-j&#228;hrigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund die Leistungen um 107,70 Euro gek&#252;rzt, weil er gegen die sogenannte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> versto&#223;en haben soll. Nach Angaben des Gerichts sollte er jeden Monat drei Eigenbewerbungen nachweisen. Dies habe er aus Krankheitsgr&#252;nden abgelehnt. Das Gericht stellte nun fest, dass der Widerspruch des Mannes gegen den entsprechenden Bescheid bis zu einer Kl&#228;rung im Hauptsacheverfahren aufschiebende Wirkung hat.</p>
<p>Das Gericht habe «ernstliche Zweifel» an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Arge-Bescheides, hie&#223; es. Die Rechtsfolgenbelehrung vor der K&#252;rzung sei nicht hinreichend gewesen. Diese m&#252;sse konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein.</p>
<p>Die schriftliche Belehrung erstrecke sich &#252;ber eine Seite mit elf Ziffern und stelle verschiedene Pflichtverletzungen und m&#246;gliche Rechtsfolgen zusammen. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle dabei. Nicht ausreichend sei au&#223;erdem der Verweis auf fr&#252;here Belehrungen oder eine m&#246;gliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Wenn sich die Arge auf eine konkrete m&#252;ndliche Belehrung berufe, m&#252;sse diese auch inhaltlich hinreichend dokumentiert sein.</p>
<p>Quelle: Justiz-Aktuell-NRW</p>
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		<title>ARGE muss beim Umzug zerst&#246;rte M&#246;bel als Erstausstattung zahlen</title>
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		<pubDate>Sun, 27 Dec 2009 08:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind. Sachverhalt: Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.</p>
<p><span id="more-1203"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar gewordene M&#246;bel aufkommen muss. &#8211; Die 1946 geborene und alleinstehende Kl&#228;gerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>. Der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger forderte sie auf, die Kosten f&#252;r Unterkunft zu senken. Hierauf zog die Kl&#228;gerin in eine kleinere, billigere Wohnung. Das Bett und ein Schrank der Kl&#228;gerin waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Die Kl&#228;gerin beantragt daher beim Beklagten Leistungen f&#252;r ein Bett und einen Kleiderschrank. Der Beklagte bewilligte die Leistung als Darlehen, lehnte die &#220;bernahme der Kosten durch Zuschuss jedoch ab. Es handle sich nicht um eine Erstausstattung; &#252;ber eine solche habe die Kl&#228;gerin bereits verf&#252;gt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen, weil es der Kl&#228;gerin nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehe. Ein zur Gew&#228;hrung von Erstausstattung f&#252;hrendes au&#223;ergew&#246;hnliches Ereignis, wie zB ein Wohnungsbrand, liege hier ebenfalls nicht vor. Mit ihrer Revision macht die Kl&#228;gerin geltend, ihr Bedarf sei allein durch den vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug entstanden, da die M&#246;bel nicht h&#228;tten zerlegt und transportiert werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank. (&#8230;)</p>
<p>§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II l&#228;sst es trotz der grunds&#228;tzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen.</p>
<p>Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, <strong>nicht um eine Erstausstattung der Wohnung </strong>der Kl&#228;gerin. Die Kl&#228;gerin hatte ihre fr&#252;here Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsm&#228;&#223;ig diejenigen F&#228;lle einer <strong>Ersatzbeschaffung </strong>gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers.</p>
<p>Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 in das SGB II aufgenommen worden. In der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die fr&#252;here Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angef&#252;hrt, dass Erstausstattungen f&#252;r Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen. Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu ber&#252;cksichtigen sei, nicht jedoch F&#228;lle des Unbrauchbarwerdens von M&#246;bel bei einem Umzug. Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten F&#228;lle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegr&#252;ndung nur beispielhaft erw&#228;hnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung &#252;berhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon fr&#252;her vorhandener Gegenst&#228;nde geht. <strong>Jedenfalls der Wohnungsbrand steht f&#252;r Konstellationen, bei denen Leistungen f&#252;r einen erneuten Bedarfsanfall gew&#228;hrt werden k&#246;nnen. </strong>Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenst&#228;nde geht, wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen.</p>
<p>Der Grundsicherungstr&#228;ger hat hingegen nicht schon dann f&#252;r Ausstattungsgegenst&#228;nde aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsf&#228;hig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenst&#228;nde ohnehin &#8211; auch ohne den Umzug &#8211; wegen Unbrauchbarkeit h&#228;tten durch andere Gegenst&#228;nde ersetzt werden m&#252;ssen. Ein durch den Grundsicherungstr&#228;ger veranlasster Umzug kann &#8211; mit anderen Worten &#8211; nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungstr&#228;gers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempf&#228;nger auch in diesen F&#228;llen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende R&#252;cklagen zur&#252;ckzugreifen, um f&#252;r Ersatz zu sorgen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungstr&#228;gers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.</p>
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