Rechtsanwalt in Kiel

Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Sozialrecht – Strafrecht

Kosten für Nachhilfe bei Legasthenie

Erstellt von RA-Felsmann am 30. April 2011

Das  Sozialgericht Bremen hat am 14. April 2011 (S 23 AS 357/11 ER) beschlossen, dass nach der Gesetzesänderung im Jahr 2011 kein sogenannter atypischer Bedarf mehr vorliegen muss damit die Kosten für Teilnahme an einem Förderkurs vom Jobcenter zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Kind eines Leistungsberechtigten eine starke Lese- und Rechtschreibschwäche, so dass ein Förderunterricht erforderlich war.

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Sozialgericht Kiel zur Schülermonatskarte für Kinder im SGB II Bezug

Erstellt von RA-Felsmann am 15. Februar 2011

Das Sozialgericht Kiel – S 30 AS 16/11 ER – hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Kosten für eine Schülermonatskarte im Rahmen des SGB II Bezuges vom Jobcenter übernommen werden müssen. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 6  SGB II. Es handele sich insoweit um einen atypischen Bedarf. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen seinen erfüllt. Es handele sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf.

Tipp:

Alle SGB II Empfänger deren Kinder keine zu einem Schulort fahren müssen der zu Fuß oder mit dem Fahrrad nicht täglich erreichbar ist und die die Schülermonatskarte nicht bezahlt bekommen sollten unbedingt einen Antrag auf Übernahme der Kosten der Schülermonatskarte bei dem für Sie zuständigen Jobcenter stellen.

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Umgangsrecht kann im SGB II Wohnraumbedarf erhöhen

Erstellt von RA-Felsmann am 24. Februar 2010

Das Sozialgericht Fulda -  S 10 AS 53/09 hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II  Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein ausübt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Nach dem Hartz 4 Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Erstellt von RA-Felsmann am 10. Februar 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Regelsätze für Erwachsene und Kinder – wie gestern berichtet – für verfassungswidrig erklärt. (1 BvL 1/09)

Die Überprüfungsanträge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine Rückwirkung angeordnet hat abschlägig beschieden werden. (vgl. Absatz 219)

Das Verfassungsgericht hat das Urteil für so wichtig gehalten, dass es sogar eine Pressemitteilung in englischer Sprache herausgegeben hat:

Standard benefits paid according to the Second Book of the Code of Social Law (“Hartz IV legislation”) not constitutional

Aber zurück zum Thema:

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Erweiterung / Verbesserung für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II darstellt?

Das wichtigste ist nach meiner Auffassung, dass – auch für die Zeit bis zum 31.12.2010 – ein Anspruch auf  “besonderen Bedarf” besteht. (vgl. Absatz 220 und 204 ff.)

In Absatz 204 heist es:

Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.

Das geht in die gleiche Richtung wie die Regelung des § 73 SGB XII. Über diesen Paragraphen waren auch jetzt schon einige abgedeckt worden.

Man darf demnach gespannt sein wie die `n und die Sozialgerichte mit der neuen vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangsregelung umgehen werden.

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