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Bei Hartz IV Empfängrn sind Kosten für die Schulbeförderung nach § 73 SGB XII zu übernehmen

Erstellt von RA-Felsmann am 2. Oktober 2009

Unter dem Aktenzeichen S 41 AS 662/07 hat das Sozialgericht Lüneburg am 18.05.2009 – unter Zulassung der Sprungrevision entschieden, dass die Fahrtkosten eines Kindes von Hartz 4 Empfängern  für den Schulbesuch seit August 2007  zu übernehmen sind. Die Kosten sind in Form einer Beihilfe und nicht als Darlehn zu übernehmen. Zum vollständigen Artikel »

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