Bei Hartz IV Empfängrn sind Kosten für die Schulbeförderung nach § 73 SGB XII zu übernehmen
Erstellt von RA-Felsmann am 2. Oktober 2009
Unter dem Aktenzeichen S 41 AS 662/07 hat das Sozialgericht Lüneburg am 18.05.2009 – unter Zulassung der Sprungrevision entschieden, dass die Fahrtkosten eines Kindes von Hartz 4 Empfängern für den Schulbesuch seit August 2007 zu übernehmen sind. Die Kosten sind in Form einer Beihilfe und nicht als Darlehn zu übernehmen. Zum vollständigen Artikel »
Tags: ARGE, atypische Bedarfslage, Leistungen in sonstigen Lebenslagen, Schulkosten, Sozialrecht, § 73 SGB IIAbgelegt unter Sozialrecht | Keine Kommentare »



