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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Aufhebungsvertrag</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Sperrzeit bei Widerspruch gegen Betriebs&#252;bergang</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jul 2009 09:44:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 11 AL 17/08 R &#8211; hat aktuell entschieden, dass ein Widerspruch gegen Betriebs&#252;bergang sperrzeitneutral neutral ist. Das bedeutet es wirkt sich nicht aus ob man einen Widerspruch einlegt. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kommt es allein darauf an, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Kl&#228;ger war bei der Firma E. im Betriebsteil IPS [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 11 AL 17/08 R &#8211; hat aktuell entschieden, dass ein Widerspruch gegen Betriebs&#252;bergang sperrzeitneutral neutral ist. Das bedeutet es wirkt sich nicht aus ob man einen Widerspruch einlegt. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kommt es allein darauf an, ob ein wichtiger Grund vorliegt.</p>
<p><span id="more-1065"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war bei der Firma E. im Betriebsteil IPS besch&#228;ftigt. Diesen Betriebsteil ver&#228;u&#223;erte die Arbeitgeberin zum 5.6.2001 an die Firma M. Der Kl&#228;ger widersprach dem Betriebs&#252;bergang schriftlich ohne Angabe von Gr&#252;nden mit der Folge, dass sein Arbeitsverh&#228;ltnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeitsverh&#228;ltnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Auf­hebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist zum 31.1.2002 beendet. Die Be­klagte stellte anschlie&#223;end den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Februar bis zum 25. April 2002 fest. Die dagegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p>Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 8. Juli 2009 entschieden, dass der Wider­spruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebs&#252;bergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt. Allerdings h&#228;lt der Senat f&#252;r Fallgestaltungen der vorliegenden Art an seiner Rechtsprechung fest, dass ein wichtiger Grund zur L&#246;sung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtm&#228;&#223;ig zum selben Zeitpunkt gek&#252;ndigt worden und ihm die Hinnahme der K&#252;ndigung nicht zumutbar gewesen w&#228;re. Dies wird das Landessozialgericht noch zu kl&#228;ren haben.</p>
<p>Rechtsquellen:</p>
<p>§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBL I 3443)</p>
<p>(1) Hat der Arbeitslose<br />
1. das Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis gel&#246;st oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass f&#252;r die L&#246;sung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben und hat er dadurch vors&#228;tzlich oder grob­fahrl&#228;ssig die Arbeitslosigkeit herbeigef&#252;hrt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),</p>
<p>&#8230;,</p>
<p>ohne f&#252;r sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von zw&#246;lf Wochen ein.</p>
<p>Az.:  B 11 AL 17/08 R                         W.  ./.  Bundesagentur f&#252;r Arbeit</p>
<p>Quelle:Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 32/09</p>
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		</item>
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		<title>LAG SH: Beendigungsvergleich nach Betriebs&#252;bergang und danach noch Widerspruchsrecht?</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-sh-beendigungsvergleich-nach-betriebsuebergang-widerspruchsrecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Aug 2008 08:29:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebserwerber]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Verwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 1 Sa 318/07 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer durch zu langes Warten (Zeitmoment) sein Recht auf Widerspruch bei einem Betriebs&#252;bergang verwirken kann. Ein Beendigungsvergleich der mit dem Betriebserwerber geschlossen wird ist jedoch nicht hinderlich, da dieser nur Wirkung zwischen den vergleichsschlie&#223;enden Parteien entfaltet.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Die Parteien streiten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 1 Sa 318/07 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer durch zu langes Warten (Zeitmoment) sein Recht auf Widerspruch bei einem Betriebs&#252;bergang verwirken kann. Ein Beendigungsvergleich der mit dem Betriebserwerber geschlossen wird ist jedoch nicht hinderlich, da dieser nur Wirkung zwischen den vergleichsschlie&#223;enden Parteien entfaltet.</p>
<p><span id="more-266"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses. Die 1952 geborene Kl&#228;gerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.1971 zuletzt im Bereich Operating/Drucknachbereitung bei der Beklagten in der Betriebsst&#228;tte E. besch&#228;ftigt und erhielt eine durchschnittliche Bruttomonatsverg&#252;tung von 2.008,15 €. Mit Schreiben vom 10.05.2005 teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit, dass ihr Arbeitsverh&#228;ltnis mit Wirkung zum 01.04.2005 auf die R. R. M. S. GmbH (im Folgenden: R. GmbH) &#252;bergegangen sei; wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Abl. Bl. 9/10 d.A. Bezug genommen. Im Rahmen eines K&#252;ndigungsrechtsstreits mit der Firma R. GmbH schloss die Kl&#228;gerin vor dem Arbeitsgericht H. am 23.12.2005 nach &#252;bereinstimmender zu Protokoll gegebener Erkl&#228;rung, „dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin im April 2005 von der S.-H.-AG auf die Beklagte &#252;bergangen ist&#8221; einen Beendigungsvergleich zum 31.12.2006 unter Zahlung einer Abfindung (Abl. Bl. 24/25 d.A). Durch Schreiben vom 09.02.2007 widersprach die Kl&#228;gerin durch ihren Prozessbevollm&#228;chtigten dem Betriebs&#252;bergang in 2005 und forderte die Beklagte auf, zu erkl&#228;ren, dass die Kl&#228;gerin nach wie vor zu der Beklagten im ungek&#252;ndigten Arbeitsverh&#228;ltnis stehe. Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, sie sei auch nach dem Vergleich noch berechtigt, den Widerspruch gem&#228;&#223; § 613 a Abs. 6 BGB auszu&#252;ben, da sie zum Zeitpunkt des Betriebs&#252;bergangs nicht hinreichend im Sinne von § 613 a Abs. 5 belehrt worden sei. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Die Klage ist nicht bereits deswegen unbegr&#252;ndet, weil die Kl&#228;gerin mit dem Betriebserwerber, der R. GmbH, einen Beendigungsvergleich geschlossen hat.<br />
Das Berufungsgericht folgt nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Auslegung von § 613 a Abs. 6 BGB ergebe, dass Voraussetzung f&#252;r die Aus&#252;bung des Widerspruchsrechts ein auch beim Betriebs&#252;bernehmer noch bestehendes Arbeitsverh&#228;ltnis ist. Diese Annahme steht im Widerspruch dazu, dass der berechtigte Widerspruch auf den Zeitpunkt des Betriebs&#252;bergangs zur&#252;ckwirkt, mithin der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als habe der Betriebs&#252;bergang nicht stattgefunden. Eine Beendigungsvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber schlie&#223;t schon aus diesem Grund das Widerspruchsrecht nicht aus.<br />
Der am 23.12.2005 geschlossene Vergleich zwischen der Kl&#228;gerin und der R. GmbH wirkt auch nicht zugunsten der Beklagten. <strong><span style="#000000;">Ein Vergleich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebs&#252;bernehmer hat grunds&#228;tzlich nur Wirkungen im Verh&#228;ltnis zwischen diesen beiden Parteien</span></strong>, es sei denn, es ergibt sich aus dem Vergleich, dass eine Erstreckung auch zu Gunsten des bisherigen Betriebsinhabers gewollt ist. Aus dem Inhalt des Vergleiches vom 23.12.2005 ergeben sich daf&#252;r keine Anhaltspunkte. Auch die Tatsache, dass die Parteien im Protokoll vom 23.12.2005 ausdr&#252;cklich &#252;bereinstimmend erkl&#228;rt haben, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin im April 2005 von der S. H. AG auf die Beklagte (das ist die R. GmbH) &#252;bergegangen ist, wirkt nur zwischen den Parteien des Vergleiches. Die Erkl&#228;rung l&#228;sst nicht erkennen, dass die auch rechtliche Wirkungen zugunsten der Beklagten haben sollte.<br />
Die Kl&#228;gerin hat den Widerspruch auch form- und fristgerecht erkl&#228;rt. Der Widerspruch ist von der Kl&#228;gerin durch das Schreiben ihres Prozessbevollm&#228;chtigten vom 09.02.2007 auch unter Wahrung der nach § 613a Abs. 6 BGB erforderlichen Schriftform erkl&#228;rt worden. Die Erteilung einer Vollmacht auch zur Erkl&#228;rung eines Widerspruchs gem&#228;&#223; § 613a Abs. 6 BGB ist von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten worden.</p>
<p>Die Widerspruchsfrist gem&#228;&#223; § 613a Abs. 6 BGB war zu diesem Zeitpunkt noch nicht angelaufen. An die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB war die Kl&#228;gerin mangels ordnungsgem&#228;&#223;er Unterrichtung durch die Beklagte oder die R. GmbH nicht gebunden. Dass ihr Schreiben vom 10.05.2005 den Anforderungen gem&#228;&#223; § 613a Abs. 5 Nr. 1 &#8211; 4 BGB entspricht, macht nicht einmal die Beklagte geltend. Die Information beschr&#228;nkt sich im Wesentlichen mit einer Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften.</p>
<p>Die Klage ist jedoch unbegr&#252;ndet, weil die Kl&#228;gerin ihr Recht, dem &#220;bergang des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu widersprechen, verwirkt hat.<br />
Das Widerspruchsrecht gem&#228;&#223; § 613a Abs. 6 BGB kann verwirken. Die <span style="#000000;"><strong>Verwirkung ist ein Sonderfall der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung</strong></span>. Mit der Verwirkung wird die illoyal versp&#228;tete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gl&#228;ubiger l&#228;ngere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umst&#228;nden unt&#228;tig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart &#252;berwiegen, dass ihm die Erf&#252;llung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.<br />
Das erforderliche <strong>Zeitmoment </strong>liegt vor. Die Kl&#228;gerin hat ihren <strong>Widerspruch erst &#252;ber 22 Monate nach dem Betriebs&#252;bergang</strong> und &#252;ber 13 Monate nach Abschluss des Beendigungsvergleiches beim Arbeitsgericht H. erkl&#228;rt. Dass diese langen Fristen darauf beruhen, dass sie von dem Widerspruchsrecht keine Kenntnis hatte, hat die Kl&#228;gerin nicht vorgetragen.<br />
Auch das erforderliche Umstandsmoment liegt vor. Dieses liegt darin, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits am 06.01.2006 Kenntnis von den vor dem Arbeitsgericht H. abgeschlossenen Beendigungsvergleichen der E. Arbeitnehmer, so auch der Kl&#228;gerin, erhalten hat. Die Zeugin M. hat glaubhaft beundet, dass Rechtsanwalt K. als Prozessbevollm&#228;chtigter der R. GmbH von den abgeschlossenen Vergleichen und deren Inhalt unterrichtet hat. <strong>Die Beklagte durfte aufgrund dessen darauf vertrauen, dass die Kl&#228;gerin ihre Rechte, wenn &#252;berhaupt, alsbald nach Abschluss des Vergleiches geltend machen w&#252;rde</strong> und musste nicht mehr damit rechnen, dass die Kl&#228;gerin noch &#252;ber 13 Monate wartete, ehe sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machte.<br />
Da das <strong><span style="#000000;">Widerspruchsrecht der Kl&#228;gerin bereits verwirkt</span></strong> ist, kann offen bleiben, ob die Kl&#228;gerin durch ihr Verhalten nicht auch auf die Geltendmachung des Widerspruchsrechts in analoger Anwendung von § 144 BGB verzichtet hat. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 4 Ca 355 e/07 ArbG Elmshorn</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Hessen: Ein Arbeitnehmer ist zur Herausgabe von Schmiergeld an den Arbeitgeber verpflichtet</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-hessen-ein-arbeitnehmer-ist-zur-herausgabe-von-schmiergeld-an-den-arbeitgeber-verpflichtet/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Aug 2008 09:55:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schmiergeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 10 Sa 1195/06 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverh&#228;ltnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber der Anspruch sowohl wegen unerlaubter Eigengesch&#228;ftsf&#252;hrung als auch wegen vors&#228;tzlicher, sittenwidriger Sch&#228;digung zusteht.

Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter eines gro&#223;en Konzernunternehmens in gehobener Funktion eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 10 Sa 1195/06 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverh&#228;ltnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber der Anspruch sowohl wegen unerlaubter Eigengesch&#228;ftsf&#252;hrung als auch wegen vors&#228;tzlicher, sittenwidriger Sch&#228;digung zusteht.</p>
<p><span id="more-263"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Ein Mitarbeiter eines gro&#223;en Konzernunternehmens in gehobener Funktion eines Abteilungsleiters hatte unter anderem auch die Aufgabe, Maschinen f&#252;r seinen Arbeitgeber zu erwerben. Er schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus, in dem die Parteien eine eingeschr&#228;nkte Ausgleichsklausel vereinbart hatten. Sp&#228;ter erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Mitarbeiter in angeblicher H&#246;he von ca. € 500.000,00. Das gegen den Abteilungsleiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmiergeldzahlungen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betruges wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt. Der Arbeitgeber behauptete, der Abteilungsleiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbetr&#228;gen insgesamt rund DM 1 Mio in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm f&#252;r bestimmte gebrauchten Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich &#252;berh&#246;ht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Schmiergeldzahlungen. Dieser bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starker Preisanstiege so teuer geworden, so dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die Berufung des Kl&#228;gers blieb ohne Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist in &#220;bereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu der Auffassung gekommen, der Arbeitgeber habe einen <strong>Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages wegen unerlaubter Eigengesch&#228;ftsf&#252;hrung</strong>. Dar&#252;ber hinaus stehe ihm die Summe auch als <strong>Schadensersatzanspruch gem&#228;&#223; § 826 BGB wegen vors&#228;tzlicher, sittenwidriger Sch&#228;digung</strong> zu. Denn einem Arbeitnehmer sei es verboten, im Gesch&#228;ftsbereich des Arbeitgebers von Kunden <strong>Schmiergelder </strong>entgegenzunehmen. Der Schadensersatzanspruch bestehe mindestens in der H&#246;he der empfangenen Gelder. Bei der Annahme von Schmiergeldern spreche der Anscheinsbeweis daf&#252;r, dass der Arbeitgeber um die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betr&#228;ge gesch&#228;digt sei.</p>
<p>Aufgrund der Aussage eines nochmals vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen stand zur &#220;berzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge dem Abteilungsleiter in mehreren Teilbetr&#228;gen im Winter 1999 insgesamt einen Betrag in H&#246;he von DM 1.000.000,00 im Zusammenhang mit dem Ankauf von gebrauchten Maschinen f&#252;r das Unternehmen des Arbeitgebers gezahlt habe.<br />
Die Aussage des beklagten Arbeitnehmers als Partei, in der er die Schmiergeldzahlungen bestritt, &#252;berzeugte das Berufungsgericht hingegen nicht.</p>
<p>Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheiterte auch nicht an der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ausgleichsklausel. Ausgenommen von der Abgeltungsklausel seien ausdr&#252;cklich Anspr&#252;che aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der jeweils anderen Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Aufhebungsvereinbarung bekannt waren oder h&#228;tten bekannt sein k&#246;nnen. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Im &#220;brigen stehe der Berufung auf die Abgeltungsklausel auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 8/08 vom 25. Juli 2008</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 25. Januar 2008 &#8211; 10 Sa 1195/06<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kassel vom 3. Mai 2006 &#8211; 9 Ca 9/06</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Schleswig Holstein: PKH bei nicht bewiesener Drohung mit K&#252;ndigung und daraufhin unterzeichnetem Aufhebungsvertrag</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-pkh-drohung-mit-kuendigung-aufhebungsvertrag/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 14:12:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 51/08 hat beschlossen, dass wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschlie&#223;t und sp&#228;ter im K&#252;ndigungsschutzprozess anf&#252;hrt, dass der Aufhebungsvertrag nur wegen der Drohung mit einer K&#252;ndigung zustande gekommen ist Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren ist.

Sachverhalt:
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Kl&#228;gerin ist 1974 geboren, ledig und hat keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Ta 51/08 hat beschlossen, dass wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschlie&#223;t und sp&#228;ter im K&#252;ndigungsschutzprozess anf&#252;hrt, dass der Aufhebungsvertrag nur wegen der Drohung mit einer K&#252;ndigung zustande gekommen ist Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren ist.</p>
<p><span id="more-223"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Kl&#228;gerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Kl&#228;gerin ist 1974 geboren, ledig und hat keine Kinder. Sie war seit dem 15.04.1998 bei der Beklagten, die drei Altenheime betreibt, besch&#228;ftigt. Zuletzt war sie als Hauswirtschafterin und Springkraft in s&#228;mtlichen drei Heimen eingesetzt. Das zuletzt erzielte Monatseinkommen betrug 1.566,89 Euro. Am 30.08.2007 fand zwischen der Kl&#228;gerin und der Heimleiterin der Beklagten, Frau J. R., ein etwa 10min&#252;tiges Gespr&#228;ch statt. Dabei unterzeichnete die Kl&#228;gerin einen Vertrag zur einvernehmlichen Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 30.09.2007. (&#8230;)  Die Kl&#228;gerin hat behauptet, sie sei in dem Gespr&#228;ch vom 30.08.2007 durch die Heimleiterin, Frau R., unter Androhung einer fristlosen K&#252;ndigung sowie unter Androhung der Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses zur Unterzeichnung des Aufl&#246;sungsvertrages gezwungen worden. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsbegr&#252;ndung</strong>:<br />
Die sofortige Beschwerde ist zul&#228;ssig, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.</p>
<p>In der Sache hat sie derzeit Erfolg, soweit Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt worden ist. Gem. § 114 ZPO erh&#228;lt eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. <strong><span style="#000000;">Die Vorschrift verlangt nicht Erfolgsgewissheit, sondern lediglich hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei die Anforderungen an die tats&#228;chlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht &#252;berspannt werden d&#252;rfen</span></strong>. Es reicht aus, wenn bei einer vorl&#228;ufigen Pr&#252;fung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, der Erfolg also eine gewisse Wahrscheinlichkeit f&#252;r sich hat. <strong>Keineswegs ist eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich</strong>. Kommt eine Beweisaufnahme f&#252;r den schl&#252;ssigen Vortrag ernsthaft in Betracht, darf die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r ein negatives Ergebnis vorliegen. Die hinreichende Erfolgsaussicht kann vorliegend nicht verneint werden. Das Arbeitsgericht hat die Anforderungen an die Voraussetzungen der Erfolgsaussichten im Rahmen des § 114 ZPO &#252;berspitzt und die M&#246;glichkeit der Beweisbarkeit ihres Vortrages durch Parteivernehmung fehlerhaft nicht ber&#252;cksichtigt. Die hinreichende Erfolgsaussicht h&#228;ngt davon ab, ob die Kl&#228;gerin den Aufl&#246;sungsvertrag wirksam angefochten hat, § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB. <strong>Die Kl&#228;gerin hat sich darauf berufen, die Heimleiterin der Beklagten habe ihr im Gespr&#228;ch vom 30.08.2007 widerrechtlich mit einer fristlosen K&#252;ndigung und der Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses gedroht und sie dadurch zum Abschluss des Aufl&#246;sungsvertrages veranlasst</strong>.<br />
Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB ist das Inaussichtstellen eines k&#252;nftigen &#220;bels, d.h. eines Nachteils, dessen Eintritt nach Auffassung des Bedrohten vom Willen des Drohenden abh&#228;ngt. Die Ank&#252;ndigung, in einem bestimmten Fall eine K&#252;ndigung auszusprechen, stellt eine Drohung dar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Kl&#228;gerin ausreichend beweisbar dargelegt, dass die von ihr behauptete Drohung mit einer fristlosen K&#252;ndigung widerrechtlich erfolgte. Der Tatsachenvortrag der Kl&#228;gerin bez&#252;glich des streitbefangenen Gespr&#228;ches vom 30.08.2007 ist zwar allgemein gehalten, gen&#252;gt jedoch den Anforderungen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall. <strong><span style="#000000;">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung ist die Androhung einer ordentlichen oder fristlosen K&#252;ndigung dann widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB, wenn ein verst&#228;ndiger Arbeitgeber eine solche K&#252;ndigung nicht ernsthaft in Erw&#228;gung gezogen h&#228;tte</span></strong>. Auf den tats&#228;chlichen Erfolg der in Aussicht gestellten K&#252;ndigung im Falle einer arbeitsgerichtlichen &#220;berpr&#252;fung kommt es dabei nicht an. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles davon ausgehen muss, dass die angedrohte K&#252;ndigung im Fall ihres Ausspruchs mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit einer solchen &#220;berpr&#252;fung nicht standhalten wird, darf er die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nicht in Aussicht stellen, um den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass nach der eindeutigen Regelung des § 123 BGB, anders als um K&#252;ndigungsschutzprozess, der Arbeitnehmer im Anfechtungsprozess diejenigen Tatsachen vortragen und beweisen muss, aus denen er sein Anfechtungsrecht herleitet. Dazu geh&#246;ren auch die Umst&#228;nde, welche die Widerrechtlichkeit begr&#252;nden. Zwar handelt es sich bei der Widerrechtlichkeit der Androhung einer K&#252;ndigung um einen Negativbeweis, f&#252;r den zun&#228;chst eine entsprechende pauschale Behauptung gen&#252;gt. Deshalb hat der Anfechtungsgegner nach den Grunds&#228;tzen der sekund&#228;ren Darlegungslast substantiiert zu bestreiten und dabei positiv darzulegen, aus welchen Gr&#252;nden er in vertretbarer Weise einen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigungsgrund annehmen durfte. Nur diese vorgetragenen Umst&#228;nde braucht der beweispflichtige Arbeitnehmer dann zu widerlegen.<br />
Die Kl&#228;gerin hat in ihrer Klagschrift zwar lediglich behauptet, die Heimleiterin der Beklagten habe ihr „gedroht, es g&#228;be angeblich genug Gr&#252;nde, um eine sofortige fristlose K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auszusprechen, genannt hat sie (Frau R.) die Gr&#252;nde allerdings nicht&#8221; und dieses Vorbringen auch nach dem abweichenden, detaillierten Vortrag der Beklagten unter Zeugenbenennung sich darauf beschr&#228;nkt, den Vortrag der Beklagten insgesamt zu bestreiten und zu betonen, dass die Zeugin Riedel sich so verhalten habe, „wie in der Klagschrift beschrieben&#8221;. <strong><span style="#000000;">Aufgrund der abgestuften Darlegungslast im vorliegenden Fall hat die Kl&#228;gerin damit jedoch ausreichend schl&#252;ssig eine widerrechtliche Drohung vorgetragen</span></strong>. Nach ihrem Vortrag wurden die angeblichen Gr&#252;nde der in Aussicht gestellten fristlosen K&#252;ndigung nicht mitgeteilt. Soweit die Kl&#228;gerin vortr&#228;gt, ihr sei angedroht worden „ein entsprechendes schlechtes Zeugnis auszustellen&#8221;, kommt ebenfalls eine rechtswidrige Drohung in Betracht. <strong>Die Ank&#252;ndigung, kein gutes Zeugnis auszustellen, stellt grunds&#228;tzlich keine rechtswidrige Drohung dar</strong>. Es besteht lediglich Anspruch auf ein wahrheitsgem&#228;&#223;es, nicht ein „gutes Zeugnis&#8221;. Anders ist es, wenn das „gute Zeugnis&#8221; der entsprechenden Leistung der Kl&#228;gerin entsprach. Die Kl&#228;gerin hat jedoch vorgetragen, ihr sei ein „entsprechendes schlechtes Zeugnis&#8221; angek&#252;ndigt worden, wobei sich das „entsprechend&#8221; auf die fristlose K&#252;ndigung bezog. Damit ist auch insoweit schl&#252;ssig ein Anfechtungsgrund vorgetragen. Die Pr&#252;fung der Erfolgsaussicht f&#252;hrt auch zu dem Ergebnis, dass die Kl&#228;gerin eine hinreichende Aussicht hatte, ihr Vorbringen zu beweisen. Sie stand als Partei zur Vernehmung zur Verf&#252;gung, was angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Vieraugengespr&#228;ch handelte, ein zul&#228;ssiger Beweisantritt ist. Auf der anderen Seite war die Heimleiterin als Zeugin benannt. Die Tatsache widersprechenden Vortrags kann nicht dazu f&#252;hren, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen gew&#252;rdigt wird. Vielmehr ist der pers&#246;nliche Eindruck des Gerichts vom Inhalt der Beweisaufnahme ma&#223;geblich f&#252;r die &#220;berzeugungsbildung. (&#8230;)<br />
Vorinstanz: 5 Ca 2818/07 ArbG L&#252;beck</p>
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		<title>Bundesarbeitsgericht: Gr&#252;ndung einer Service GmbH kann Betriebsteil&#252;bergang sein</title>
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		<pubDate>Sat, 24 May 2008 05:58:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsteilübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>

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		<description><![CDATA[ Gr&#252;ndet ein Kommunalunternehmen, das Krankenh&#228;user betreibt, eine Service GmbH und &#252;bernimmt diese alle Reinigungskr&#228;fte dieser Krankenh&#228;user, so liegt ein Betriebsteil&#252;bergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmer&#252;berlassung alle &#252;bernommenen Reinigungskr&#228;fte an das Kommunalunternehmen „zur&#252;ckentleiht&#8221; und diese dort die gleichen T&#228;tigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschlie&#223;licher Gegenstand des Unternehmens der Service [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> Gr&#252;ndet ein Kommunalunternehmen, das Krankenh&#228;user betreibt, eine Service GmbH und &#252;bernimmt diese alle Reinigungskr&#228;fte dieser Krankenh&#228;user, so liegt ein Betriebsteil&#252;bergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmer&#252;berlassung alle &#252;bernommenen Reinigungskr&#228;fte an das Kommunalunternehmen „zur&#252;ckentleiht&#8221; und diese dort die gleichen T&#228;tigkeiten verrichten wie bisher</strong>. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschlie&#223;licher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen ist.</p>
<p><span id="more-209"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerinnen waren als Reinigungskr&#228;fte in einem vom Kommunalunternehmen betriebenen Krankenhaus besch&#228;ftigt. Es kam zur Gr&#252;ndung der Beklagten, einer Service GmbH, deren ausschlie&#223;licher Gesch&#228;ftsgegenstand die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder dessen Tochterunternehmen ist. <strong>Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist das Kommunalunternehmen</strong>. Die Kl&#228;gerinnen schlossen auf Anraten des Kommunalunternehmens Aufhebungsvertr&#228;ge mit diesem und gleichzeitig <strong>Arbeitsvertr&#228;ge </strong>zu ge&#228;nderten Bedingungen mit der Beklagten. Auf Grund eines Personalgestellungsvertrages stellte die Beklagte die Kl&#228;gerinnen dem Kommunalunternehmen zur Arbeitsleistung zur Verf&#252;gung. Sie <strong>verrichteten dort die gleichen T&#228;tigkeiten wie fr&#252;her.</strong> Das Kommunalunternehmen stellte die Reinigungsmittel und Arbeitsger&#228;te zur Verf&#252;gung und erteilte den Kl&#228;gerinnen die Arbeitsanweisungen.</p>
<p>Die Kl&#228;gerinnen machen geltend, <strong>es habe ein Betriebsteil&#252;bergang vorgelegen</strong>, so dass ihre Arbeitsverh&#228;ltnisse auf die Beklagte &#252;bergegangen seien. Ihre <strong>Aufhebungsvertr&#228;ge </strong>mit dem Kommunalunternehmen <strong>seien deshalb wegen Umgehung des § 613a BGB rechtsunwirksam</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision hatten die Kl&#228;gerinnen Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die gew&#228;hlte Vertragsgestaltung und deren tats&#228;chliche Auswirkungen als einen Betriebsteil&#252;bergang im Sinne des § 613a BGB angesehen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 42/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; 8 AZR 481/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&#252;nchen, Urteil vom 27. Februar 2007 &#8211; 6 Sa 870/05 -</p>
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		<title>ArbG Frankfurt/Main: K&#252;ndigung wegen eines Schlucks Cola</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Apr 2008 06:42:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main &#8211; 7 Ca 4568/07 &#8211; hatte in einem Fall zu entscheiden in dem ein Kassierer eines Supermarktes einen Schluck aus einem noch nicht bezahltem Getr&#228;nk genommen hatte. Solch ein Schluck kann &#8211; wegen Diebstahls geringwertiger Sachen &#8211; eine fristlose K&#252;ndigung rechtfertigen.

Der Kassierer hatte sich nachdem der Arbeitgeber mit einer fristlosen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main &#8211; 7 Ca 4568/07 &#8211; hatte in einem Fall zu entscheiden in dem ein Kassierer eines Supermarktes einen Schluck aus einem noch nicht bezahltem Getr&#228;nk genommen hatte. Solch ein Schluck kann &#8211; wegen Diebstahls geringwertiger Sachen &#8211; eine fristlose K&#252;ndigung rechtfertigen.</p>
<p><span id="more-196"></span></p>
<p>Der Kassierer hatte sich nachdem der Arbeitgeber mit einer fristlosen K&#252;ndigung gedroht hatte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Richter erkl&#228;rten den vor diesem Hintergrund geschlossenen Aufhebungsvertrag zwischen einem Kassierer und der Supermarktkette f&#252;r wirksam. Dem lag die &#220;berlegung zugrunde, dass obwohl es in dem Markt die eindeutige Anweisung gab Getr&#228;nke vor dem Verzehr zu bezahlen der Arbeitnehmer dies trotzdem getan hatte er war dabei von einer Videokamera dabei aufgenommen worden.</p>
<p>Mit der Drohung einer fristlosen K&#252;ndigung wurde er daraufhin von dem Vorgesetzten zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gebracht. Laut Urteil war der Vertrag nicht infolge der vorausgegangenen K&#252;ndigungsdrohung unwirksam. Bei einem Diebstahl auch geringwertiger Lebensmittel d&#252;rfe ein durchschnittlicher Arbeitgeber den Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung in Betracht ziehen und deshalb auch damit drohen.<br />
Quelle: <a href="http://www.focus.de/jobs/berufsalltag/arbeitsrecht/arbeitsrecht-kuendigung-nach-einem-schluck-cola_aid_297001.html" target="_blank">Focus</a></p>
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