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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Ausbildungszweck</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LArbG BW: Arbeitslohn von Praktikanten die wie Arbeitnehmer arbeiten</title>
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		<pubDate>Sat, 31 May 2008 06:23:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg hat mit Urteil vom 8.2.2008 &#8211; 5 Sa 45/07 entschieden, das wenn der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverh&#228;ltnis nicht im Vordergrund steht, das hei&#223;t &#252;berwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die f&#252;r den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse &#252;berwiegt, eine Verg&#252;tung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig ist . Sachverhalt: Die Parteien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg hat mit Urteil vom 8.2.2008 &#8211; 5 Sa 45/07 entschieden, das wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildungszweck/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildungszweck">Ausbildungszweck</a> in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverh&#228;ltnis nicht im Vordergrund steht, das hei&#223;t &#252;berwiegt der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildungszweck/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildungszweck">Ausbildungszweck</a> nicht deutlich die f&#252;r den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse &#252;berwiegt, eine Verg&#252;tung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig ist .</p>
<p><span id="more-191"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber Verg&#252;tungsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin aus beendetem Vertragsverh&#228;ltnis.<br />
Die am 00.00.1980 geborene Kl&#228;gerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH) f&#252;r Innenarchitektur.<br />
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachverlag f&#252;r A., I. und D.; zum Verlagsprogramm geh&#246;ren Fachb&#252;cher und Zeitschriften.<br />
Am 25.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag folgenden Inhalts:</p>
<blockquote><p>Praktikantenvertrag<br />
&#8230;</p>
<p>1. Die V. K. GmbH stellt f&#252;r die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 einen Praktikumsplatz zur Verf&#252;gung.</p>
<p>2. Die Betreuung der Praktikantin erfolgt durch die Mitarbeiter der V. K. GmbH.</p>
<p>3. Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V. K. GmbH &#252;bertragen.</p>
<p>4. Die Verg&#252;tung f&#252;r diesen Zeitraum betr&#228;gt pro vollem Monat brutto 375,00 EUR.</p>
<p>5. Die t&#228;gliche Besch&#228;ftigungszeit entspricht der betriebs&#252;blichen Arbeitszeit.</p>
<p>6. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/praktikum/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Praktikum">Praktikum</a> endet am 31.05.2006, ohne dass es einer K&#252;ndigung bedarf.</p></blockquote>
<p>Die Beklagte stellte der Kl&#228;gerin die M&#246;glichkeit in Aussicht, nach Absolvieren eines Praktikums in ein festes Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;bernommen zu werden.<br />
Die Kl&#228;gerin hatte w&#228;hrend ihres Studiums f&#252;r den AStA Kulturveranstaltungen administrativ und exekutiv betreut. Ihre Diplomarbeit hatte das Thema „Kommunikation in der Baubranche&#8221;. Die Kl&#228;gerin war bei der Beklagten daher absprachegem&#228;&#223; ausschlie&#223;lich in der Abteilung GKT (G. f&#252;r K.-T. in A. und B.) t&#228;tig. Die GKT ist im Bereich Veranstaltungsorganisation/Eventmanagement t&#228;tig und richtet Veranstaltungen wie A.preise, Workshops, Kongresse, Konferenzen und Roadshows aus. Die GKT als Fachabteilung der AIT, einer Fachzeitschrift f&#252;r A., nimmt f&#252;r diese eine spezielle Marketingfunktion zur Bindung der Anzeigenkunden wahr. Die GKT unterh&#228;lt jeweils ein B&#252;ro in S. und in H. unter der Leitung des Herrn D., der zugleich Leiter der Redaktion ist. In S. sind zwei Projektleiter, Herr B. und Frau B., besch&#228;ftigt; es waren w&#228;hrend des hier streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraums insgesamt drei Praktikanten t&#228;tig. F&#252;r einzelne Veranstaltungen werden &#8211; falls erforderlich &#8211; Stundenkr&#228;fte zugebucht. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begr&#252;ndung angenommen, dass die Kl&#228;gerin im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin t&#228;tig war und nicht als Praktikantin und dass die vereinbarte und geleistete Verg&#252;tung von 375,00 EUR brutto monatlich lohnwucherisch und die Abrede damit nichtig ist. Die durch das Arbeitsgericht im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelte <strong>&#252;bliche Verg&#252;tung</strong> von 1.522,50 EUR brutto steht der Kl&#228;gerin auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zu.<br />
<strong>Mit zutreffender Begr&#252;ndung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Kl&#228;gerin entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde vom 25.11.2005 nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren ist</strong>.<br />
In richtiger Anwendung der Grunds&#228;tze h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses einerseits und eines Praktikantenverh&#228;ltnisses andererseits, von deren erneuter Darstellung hier zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kl&#228;gerin in Vollzeit ausschlie&#223;lich in einer Abteilung der Beklagten weisungsabh&#228;ngig t&#228;tig war, mit Aufgaben im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen betraut wurde, damit f&#252;r den Betrieb notwendige Arbeit geleistet und eine ansonsten erforderliche Arbeitskraft ersetzt hat. (&#8230;)<br />
Zwar trifft es zu, dass das Bundesarbeitsgericht f&#252;r ein Praktikantenverh&#228;ltnis keine systematische Berufsausbildung verlangt, es muss aber der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Dies wiederum bedeutet, dass bei einer Gegen&#252;berstellung der Anteile <strong>„Ausbildungszweck</strong>&#8221; und „f&#252;r den Betrieb erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse&#8221; das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich &#252;berwiegen muss. Zwar mag es, wie die Beklagte in der Berufungsbegr&#252;ndung unter 2.2 ausf&#252;hrt, so sein, dass Praktika h&#228;ufig nur auf einen Unternehmensteil beschr&#228;nkt werden und Praktikanten &#252;blicherweise nicht in den Genuss kommen, in jeder Abteilung eingelernt zu werden. Allerdings liegt bei einem Durchlaufen s&#228;mtlicher Abteilungen eines unter Umst&#228;nden gr&#246;&#223;eren oder zumindest vielschichtigen Betriebes der Schwerpunkt zweifelsfrei auf dem Ausbildungszweck &#8211; selbst wenn in einzelnen Abteilungen (auch) verwertbare Arbeitsergebnisse produziert werden. Denn je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in Arbeitsabl&#228;ufe, in betriebsorganisatorische Zusammenh&#228;nge ist und je mehr Ansprechpartner es gibt, die f&#252;r ihren Bereich Kenntnisse vermitteln und ihre Praxiserfahrung weitergeben, desto klarer l&#228;sst sich der Ausbildungszweck erkennen. Vorliegend tritt der Ausbildungszweck demgegen&#252;ber deutlich in den Hintergrund, weil die Kl&#228;gerin bei einer Praktikumsdauer von sechs Monaten zwei Ansprechpartner hatte, die beide Projektleiter waren und denen die Kl&#228;gerin in der Durchf&#252;hrung der durchaus vielgestaltigen Projekte zugearbeitet hat.<br />
<strong>Die Kl&#228;gerin hat &#252;ber einen Zeitraum von sechs Monaten eine einzige Abteilung kennengelernt, in der Veranstaltungen geplant und ausgerichtet werden</strong>. Sie hat zwar an den verschiedenen Projekten (A.preis F., Roadshow, Workshop in S., etc.) mitgewirkt, aber die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass jeweils umfassend zun&#228;chst eine Vermittlung praktisch notwendigen Wissens stattgefunden h&#228;tte, das danach erst angewendet werden konnte. Dass die Kl&#228;gerin eingewiesen, angeleitet, kontrolliert wurde, dass ihre Arbeitsergebnisse auf ihre Richtigkeit oder Vollst&#228;ndigkeit hin &#252;berpr&#252;ft wurden, liegt in der Natur der Sache sowohl bei einem Berufsanf&#228;nger als auch bei einem neu eingestellten (erfahreneren) Arbeitnehmer. Unbekannt ist zu Beginn einer Zusammenarbeit stets, inwieweit vorhandene F&#228;higkeiten und gestellte Erwartungen und Anforderungen sich decken.<br />
Die Beklagte hat nicht in einem &#252;berwiegenden zeitlichen Umfang der Kl&#228;gerin praktisches Wissen, spezifische, nur in der Praxis erfahrbare Zusammenh&#228;nge vermittelt, sondern hat die von der Kl&#228;gerin in ihrem Studium bereits erworbenen Grundlagen verwertet. Dass die Projektleiter, denen die Kl&#228;gerin zugearbeitet hat, die Einweisung und die Kontrolle der Praktikantin als zeitaufwendig empfunden habe m&#246;gen, reicht ebenfalls nicht aus, dies als Ausbildung im weitesten Sinne zu qualifizieren. Gleicherma&#223;en w&#228;re diese Belastung auch in einem Probearbeitsverh&#228;ltnis gegeben &#8211; dessen Dauer &#252;blicherweise auch sechs Monate betr&#228;gt. (&#8230;)</p>
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