Rechtsanwalt in Kiel

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Und wieder außerordentliche Kündigung einer Kassiererin

Erstellt von RA-Felsmann am 2. März 2009

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 9 Sa 1075/08 – kann eine Kassiererin fristlos gekündigt werden, wenn diese in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine über 50 Jahre alte Mitarbeiterin war seit über 20 Jahren als Kassiererin in einem Kaufhaus beschäftigt. Sie und ihre Tochter waren im Besitz von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen – auch bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen – eingelöst werden. Der Arbeitgeber kündigte seiner Mitarbeiterin fristlos vorsorglich fristgemäß, weil diese im Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von über € 20.000,00 auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als € 13.000,00 auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, bei ihrem Arbeitgeber sei es üblich und geduldet gewesen, dass Mitarbeiter Punkte von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe es versäumt, diese Praxis durch eine ausdrückliche Anweisung zu ändern.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für wirksam erachtet. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen sei darin zu sehen, dass die Mitarbeiterin die Einkäufe von Kunden in erheblichem Umfang auf ihre und ihrer Tochter Kundenbonuskarten gebucht habe.

Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen Das Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgekäufen für die Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Dass die Mitarbeiterin solche Buchungen in großem Umfang vorgenommen habe, habe sie in dem Personalgespräch eingeräumt und ihr sei auch die Widerrechtlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen, da sie in diesem Gespräch erklärt habe, sie ginge nicht davon aus, dass ihr die Punkte zustünden.

Von einer Duldung dieser Vorgehensweise durch den Arbeitgeber sei nicht auszugehen. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen hätten, konnte die klagende Mitarbeiterin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungsträger nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den EDV-Ausdrucken, da der Arbeitgeber auf die datenmäßige Erfassung der gutgeschriebenen Punkte weder Einfluss noch Zugriff habe und insofern auf die Informationen der die Abrechnung durchführenden Konzerngesellschaft angewiesen sei. Eine Duldung dieser Praxis setzte indessen voraus, dass der Arbeitgeber von dieser Praxis der Kassiererinnen Kenntnis gehabt habe und nicht eingeschritten sei.

Eine vorherige Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehe auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langjährige Beschäftigungsdauer und ihr Lebensalter mit den damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, würden zwar schwer wiegen. Angesichts der Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen habe, des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs und der Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit überwiegen jedoch die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Hess. LAG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 9 Sa 1075/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 2. Mai 2008 – 22 Ca 25654/07

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LArbG Nr. 5/09 vom 27. Februar 2009

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Verhaltensbedingte Kündigung des wegen Zuhälterei strafrechtlich verurteilten Mitarbeiters durch Kommune ist wirksam

Erstellt von RA-Felsmann am 13. Februar 2009

Das Landesarbeitsgericht Hamm – 17 Sa 1567/08 – hat entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Kommune der vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist außerordentlich gekündigt werden kann. Zum vollständigen Artikel »

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Außerordentliche Kündigung wegen Gutschrift von Payback-Punkten

Erstellt von RA-Felsmann am 5. Februar 2009

Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 6 Sa 384/08 – ist eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber nach substantiiertem Vortrag des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger Pflichtverletzung (Missbrauch Payback-Punkte) nicht gekündigt hat und Gründe für eine differenzierende Behandlung nicht ersichtlich und vorgetragen sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht unzumutbar ist.

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LAG Mainz: Keine außerordentliche Kündigung wegen Urkundenfälschung ohne Eigennutz

Erstellt von RA-Felsmann am 9. Januar 2009

Das Landesarbeitsgericht Mainz – 10 Sa 138/08 – hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Urkundenfälschung ohne Eigennutz nicht gerechtfertigt ist. Vor einer solchen Kündigung sei regelmäßig eine Abmahnung erforderlich.

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Tags: - Kündigung, Abmahnung, Abmahnungserfordernis, Arbeitsrecht, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung

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ArbG Naumburg: Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht

Erstellt von RA-Felsmann am 7. September 2008

Das Arbeitsgericht Naumburg - 1 Ca 956/07 – hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen lang anhaltender Alkoholsucht des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Dabei habe der Arbeitgeber auch die Regelung des § 84 Abs 2 SGB 9 (Betriebliches Eingliederungsmanagement) als Ausprägung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten. Wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführt, erhöhe sich seine Darlegungs- und Beweislast für die fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.

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Tags: - Kündigung, Alkohol, Arbeitsrecht, außerordentliche Kündigung, Eingliederungsmanagement, krankheitsbedingt, Kündigungsschutz

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LAG Hessen: Ein Arbeitnehmer ist zur Herausgabe von Schmiergeld an den Arbeitgeber verpflichtet

Erstellt von RA-Felsmann am 7. August 2008

Das Hessische Landesarbeitsgericht – 10 Sa 1195/06 – hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverhältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber der Anspruch sowohl wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung als auch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zusteht.

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Tags: - Kündigung, Abgeltungsklausel, Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag, Ausgleichsklausel, außerordentliche Kündigung, Schadensersatzanspruch, Schmiergeld

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