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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; außerordentliche Kündigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Und wieder au&#223;erordentliche K&#252;ndigung einer Kassiererin</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Mar 2009 08:14:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 9 Sa 1075/08 &#8211; kann eine Kassiererin fristlos gek&#252;ndigt werden, wenn diese in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneink&#228;ufe &#252;ber ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine &#252;ber 50 Jahre alte Mitarbeiterin war seit &#252;ber 20 Jahren als Kassiererin in einem Kaufhaus besch&#228;ftigt. Sie und ihre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 9 Sa 1075/08 &#8211; kann eine Kassiererin fristlos gek&#252;ndigt werden, wenn diese in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneink&#228;ufe &#252;ber ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.</p>
<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine &#252;ber 50 Jahre alte Mitarbeiterin war seit &#252;ber 20 Jahren als Kassiererin in einem Kaufhaus besch&#228;ftigt. Sie und ihre Tochter waren im Besitz von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die K&#228;ufer k&#246;nnen sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte k&#246;nnen in Form von Einkaufsgutscheinen &#8211; auch bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen &#8211; eingel&#246;st werden. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte seiner Mitarbeiterin fristlos vorsorglich fristgem&#228;&#223;, weil diese im Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneink&#228;ufe im Warenwert von &#252;ber € 20.000,00 auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als €  13.000,00 auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte. Die Mitarbeiterin erhob K&#252;ndigungsschutzklage. Sie behauptete, bei ihrem Arbeitgeber sei es &#252;blich und geduldet gewesen, dass Mitarbeiter Punkte von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe es vers&#228;umt, diese Praxis durch eine ausdr&#252;ckliche Anweisung zu &#228;ndern.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht hat die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r wirksam erachtet. Ein wichtiger Grund zur au&#223;erordentlichen sei darin zu sehen, dass die Mitarbeiterin die Eink&#228;ufe von Kunden in erheblichem Umfang auf ihre und ihrer Tochter Kundenbonuskarten gebucht habe.</p>
<p>Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Verm&#246;gensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grunds&#228;tzlich geeignet, eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung zu st&#252;tzen Das Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgek&#228;ufen f&#252;r die Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Dass die Mitarbeiterin solche Buchungen in gro&#223;em Umfang vorgenommen habe, habe sie in dem Personalgespr&#228;ch einger&#228;umt und ihr sei auch die Widerrechtlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen, da sie in diesem Gespr&#228;ch erkl&#228;rt habe, sie ginge nicht davon aus, dass ihr die Punkte zust&#252;nden.</p>
<p>Von einer Duldung dieser Vorgehensweise durch den Arbeitgeber sei nicht auszugehen. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen h&#228;tten, konnte die klagende Mitarbeiterin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungstr&#228;ger nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den EDV-Ausdrucken, da der Arbeitgeber auf die datenm&#228;&#223;ige Erfassung der gutgeschriebenen Punkte weder Einfluss noch Zugriff habe und insofern auf die Informationen der die Abrechnung durchf&#252;hrenden Konzerngesellschaft angewiesen sei. Eine Duldung dieser Praxis setzte indessen voraus, dass der Arbeitgeber von dieser Praxis der Kassiererinnen Kenntnis gehabt habe und nicht eingeschritten sei.</p>
<p>Eine vorherige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> sei aufgrund der Schwere der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> entbehrlich gewesen.</p>
<p>Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehe auch die vorzunehmende Interessenabw&#228;gung zu Lasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langj&#228;hrige Besch&#228;ftigungsdauer und ihr Lebensalter mit den damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen ad&#228;quaten Arbeitsplatz zu finden, w&#252;rden zwar schwer wiegen. Angesichts der Nachhaltigkeit, mit der sie &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag f&#252;r Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen habe, des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs und der Ersch&#252;tterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverl&#228;ssigkeit &#252;berwiegen jedoch die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses.</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 11. Dezember 2008 &#8211; 9 Sa 1075/08<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 2. Mai 2008 &#8211; 22 Ca 25654/07</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LArbG Nr. 5/09 vom 27. Februar 2009</p>
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		<title>Verhaltensbedingte K&#252;ndigung des wegen Zuh&#228;lterei strafrechtlich verurteilten Mitarbeiters durch Kommune ist wirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:35:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Bewährungsstrafe]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 17 Sa 1567/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Kommune der vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuh&#228;lterei und wegen K&#246;rperverletzung zu einer Bew&#228;hrungsstrafe verurteilt worden ist au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden kann. Der im Jahr 1981 geborene Kl&#228;ger steht seit dem 01.09.1998 zun&#228;chst als Auszubildender zum Stra&#223;enbauer und seit 2001 als Stra&#223;enbauer in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 17 Sa 1567/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Kommune der vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuh&#228;lterei und wegen K&#246;rperverletzung zu einer Bew&#228;hrungsstrafe verurteilt worden ist au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden kann.<span id="more-928"></span></p>
<p>Der im Jahr 1981 geborene Kl&#228;ger steht seit dem 01.09.1998 zun&#228;chst als Auszubildender zum Stra&#223;enbauer und seit 2001 als Stra&#223;enbauer in einem Vollzeitarbeitsverh&#228;ltnis, auf das die Tarifvertr&#228;ge f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskr&#228;ftigen Verurteilung am 21.04.2008 hat die beklagte Kommune das Arbeitsverh&#228;ltnis am 02.05.2008 fristlos gek&#252;ndigt. Durch sein Verhalten habe der Kl&#228;ger die Grunds&#228;tze des &#246;ffentlichen Dienstes verletzt. Durch die umfangreiche und intensive Berichterstattung &#252;ber das Strafverfahren und den Umstand, dass es sich um einen st&#228;dtischen Mitarbeiter handele, sei eine Rufsch&#228;digung der Stadt eingetreten.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat dem u.a. entgegengehalten, die Strafaussetzung zur Bew&#228;hrung diene seiner Resozialisierung, die durch die K&#252;ndigung der beklagten Kommune erschwert werde.</p>
<p>Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Kommune gefolgt und hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die vom Kl&#228;ger eingelegte Berufung.</p>
<p>Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht die ordentliche K&#252;ndigung als wirksam angesehen und die Berufung daher zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Es hat darauf abgestellt, dass der Kl&#228;ger durch sein Verhalten die Interessen seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, schwerwiegend beeintr&#228;chtigt habe. Dabei seien ihm zwar die Presseberichterstattung &#252;ber das Strafverfahren und der Umstand, dass er bei der Stadt besch&#228;ftigt ist, nicht anzulasten. Die Verkn&#252;pfungen der im privaten Umfeld begangenen Straftaten zu seinem Arbeitgeber l&#228;gen aber darin, dass der Kl&#228;ger selbst darauf hingewiesen habe, dass Motiv f&#252;r die Nebent&#228;tigkeit im Rotlichtmilleu das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt bei der Kommune gewesen sei. Der Kl&#228;ger habe damit seine bereits aus zivilrechtlichen Vorschriften resultierenden R&#252;cksichtnahmepflichten verletzt. Deshalb sei der Beklagten auch eine Fortbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers nicht zuzumuten.</p>
<p>Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanz: Arbeitsgericht Bochum 5 Ca 1115/08</p>
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		<title>Au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Gutschrift von Payback-Punkten</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 10:13:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pflichtverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 6 Sa 384/08 &#8211; ist eine au&#223;erordentliche und hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber nach substantiiertem Vortrag des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger Pflichtverletzung (Missbrauch Payback-Punkte) nicht gek&#252;ndigt hat und Gr&#252;nde f&#252;r eine differenzierende Behandlung nicht ersichtlich und vorgetragen sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 6 Sa 384/08 &#8211; ist eine au&#223;erordentliche und hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber nach substantiiertem Vortrag des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> (Missbrauch Payback-Punkte) nicht gek&#252;ndigt hat und Gr&#252;nde f&#252;r eine differenzierende Behandlung nicht ersichtlich und vorgetragen sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Arbeitgeber nicht unzumutbar ist.</p>
<p><span id="more-911"></span><br />
In einem gro&#223;en Einzelhandelsunternehmen warf der Arbeitgeber Mitarbeitern den Missbrauch eines Payback-Sondercoupons &#252;ber 500 Payback-Punkte (entspricht einem Wert von € 5,00) vor. Im Rahmen des Verkaufs von Konzertkarten war der Konzertkarte ein Payback-Coupon im Wert von 500 Punkten angeh&#228;ngt. Dieser Coupon konnte bis zu einem Stichtag bei allen Payback-Partnerunternehmen (auch dem des Arbeitgebers) bei einem Einkauf eingel&#246;st werden. Mit der Payback-Karte erhalten Kunden je nach get&#228;tigtem Umsatz Rabattpunkte, die gegen Warenpr&#228;mien, Gutscheine oder in Bargeld eingetauscht werden k&#246;nnen. Zus&#228;tzlich zur allgemeinen Form der Gutschrift von Rabattpunkten gibt es im Rahmen spezieller Kundenbindungs- und Marketingaktivit&#228;ten sog. Payback-Sondercoupons, die eine Multiplikation der normalen Rabattpunkte vorsehen bzw. h&#246;here Punkts&#228;tze beinhalten. Solche Sondercoupons werden zum einen den Payback-Karteninhabern im Rahmen von Mailing-Aktionen zugesandt bzw. werden verbunden mit dem Kauf bestimmter Artikel bzw. Dienstleistungen den Kunden &#252;berlassen. S&#228;mtliche Coupons im Zusammenhang mit dem Paypack-System sind jeweils nur einmalig verwendbar. Der Payback-Coupon der Konzertkarte enthielt allerdings &#8211; anders als bei manch anderem Payback-Sondercoupon &#8211; selbst nicht den Hinweis auf die nur einmalige Verwendbarkeit. Auf dem Sondercoupon aufgedruckt war lediglich der Hinweis auf den G&#252;ltigkeitszeitraum. Die Mehrfacheinl&#246;sung des Sondercoupons war technisch nicht ausgeschlossen und die &#220;bertragung der Payback-Sondercoupons grunds&#228;tzlich erlaubt. Die Betreiberin des Rabattsystems hatte die M&#246;glichkeit zur Einl&#246;sung von Coupons aus der Konzertaktion allerdings pro Payback-Karte auf 6-mal begrenzt. Mitarbeiter der Revisionsabteilung stellten in der Folge fest, dass eine Reihe von Arbeitnehmern eines Marktes des Arbeitgebers auf ihrer Payback-Karte bzw. der Payback-Karte von Familienangeh&#246;rigen die Gutschrift von 500 Payback-Punkten aus dem Sondercoupon der Konzertkarte von zwischen 3 bis 50-mal aufwiesen. Der Arbeitgeber sprach nach Anh&#246;rung der Mitarbeiter eine au&#223;erordentliche hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung aus, woraufhin die gek&#252;ndigten Mitarbeiter K&#252;ndigungsschutzklage erhoben. Sie wiesen darauf hin, dass entgegen einer schriftlichen Organisationsanweisung durch die Teamleiterin und den Marktleiter widerspr&#252;chliche Hinweise im Zusammenhang mit der Einl&#246;sung des Coupons der Konzertkarte gegeben worden seien. Au&#223;erdem habe der Arbeitgeber in anderen namentlich benannten F&#228;llen von 11 weiteren Mitarbeitern, u.a. auch der Teamleiterin und der stellvertretende Marktleiterin, trotz ebenfalls festgestellter mehrmaliger Einl&#246;sung des Sondercoupons &#252;ber 500 Payback-Punkte keine K&#252;ndigung ausgesprochen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die Berufung des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg. Zwar folgte das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitgebers, dass eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers im Betrieb, die zum Nachteil des Arbeitgebers wirke, eine K&#252;ndigung rechtfertigen kann und das eine solche Handlung in der unberechtigten Gutschrift von Payback-Punkten gesehen werden k&#246;nne.<br />
Allerdings war die K&#252;ndigung wegen Versto&#223;es gegen den ultima-ratio-Grundsatzes unwirksam und h&#228;tte den vorherigen Ausspruch einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erforderlich gemacht. Zum einen habe der Arbeitgeber nicht klar und widerspruchsfrei belegen k&#246;nnen, dass die Kassiererinnen zur Vernichtung des Sondercoupons nach der erstmaligen Einl&#246;sung aufgefordert worden seien.<br />
Ein weiterer Gesichtspunkt f&#252;r die Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung sei gewesen, dass der Arbeitgeber selbst zu erkennen gegeben habe, die unterstellte Pflichtverletzung der gek&#252;ndigten Mitarbeiter sei nicht so schwerwiegend, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht fortgesetzt werden k&#246;nne. Die Arbeitnehmerseite habe &#8211; ohne dass der Arbeitgeber dem substantiiert entgegengetreten w&#228;re &#8211; unter namentlicher Nennung von anderen Mitarbeitern vorgetragen, dass auch in anderen F&#228;llen eine Mehrfachverwendung des Sondercoupons nicht zu einer K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gef&#252;hrt habe.<br />
Zwar sei der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beurteilung einer K&#252;ndigung nicht unmittelbar anzuwenden, weil er mit dem Gebot der umfassenden Abw&#228;gung der Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalls &#8211; wie er f&#252;r eine K&#252;ndigung erforderlich ist &#8211; nur beschr&#228;nkt zu vereinbaren sei. Jedoch k&#246;nne der Gleichbehandlungsgrundsatz mittelbare Wirkungen erzielen. Er schlie&#223;e eine umfassende Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls nicht aus, sondern sei als ein ma&#223;geblicher Gesichtspunkt in die Abw&#228;gung einzubeziehen. Werden mehrere K&#252;ndigungen wegen eines gleichartigen K&#252;ndigungsgrundes ausgesprochen, h&#228;nge es von den bei jeder K&#252;ndigung zu  ber&#252;cksichtigenden Besonderheiten ab, ob die K&#252;ndigung aller Arbeitnehmer gerechtfertigt sei. Bei gleicher Ausgangslage m&#252;sse der Arbeitgeber, der nach einer selbst gesetzten Regel verfahre, darlegen, weshalb er in einem Fall hiervon abweiche. So d&#252;rfe er nicht<br />
ohne sachliche Differenzierungsgr&#252;nde bei einem von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam begangenen Pr&#228;mienbetrug nur zwei Arbeitnehmern k&#252;ndigen und es bei dem anderen, ebenso belasteten Arbeitnehmer bei einer Verwarnung belassen. Im Ergebnis m&#252;sse er die Gr&#252;nde darlegen, die eine differenzierende Behandlung mehrerer Arbeitnehmer im Lichte des K&#252;ndigungsschutzes sachlich rechtfertigten, woran es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 10. September 2008 &#8211; 6 Sa 384/08<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 &#8211; 18/5 5068/07</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/09 des LAG Hessen vom 4. Februar 2009</p>
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		<item>
		<title>LAG Mainz: Keine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 10:19:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnungserfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Mainz &#8211; 10 Sa 138/08 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz nicht gerechtfertigt ist. Vor einer solchen K&#252;ndigung sei regelm&#228;&#223;ig eine Abmahnung erforderlich. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 sowie &#252;ber die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Mainz  &#8211; 10 Sa 138/08 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz nicht gerechtfertigt ist. Vor einer solchen K&#252;ndigung sei regelm&#228;&#223;ig eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erforderlich.</p>
<p><span id="more-275"></span><br />
Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 sowie &#252;ber die Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers und Zahlungsanspr&#252;che aus Annahmeverzug.</p>
<p>Der Kl&#228;ger (geb. am 08.07.1955, ledig) ist seit dem 15.08.1970 im Betrieb der Beklagten als Personalleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.947,90 angestellt. Die Beklagte besch&#228;ftigt ca. 120 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.</p>
<p>Am 27.08.2007 unterzeichnete der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten den schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 40- 45 d. A.) f&#252;r die gewerbliche Arbeitnehmerin L. K., die ab dem 01.10.2007 unbefristet eingestellt werden sollte. Der Vertragstext bestand aus sechs Seiten, die mit einer Heftklammer fest verbunden waren. Auf Seite 1 des Vertragstextes hei&#223;t es u.a.:</p>
<blockquote><p>„§ 1 T&#228;tigkeit und &#196;nderungen der T&#228;tigkeit</p>
<p>(1)   Der Arbeitnehmer wird im gewerblichen Bereich wie folgt eingestellt:</p>
<p>Betriebsabteilung:            Metallkapselbereich/ Musterfertigung</p>
<p>T&#228;tigkeit:               Fertigung von Musterkapseln</p>
<p>(2)   Der Arbeitgeber hat das Recht Art und Umfang der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben jederzeit in einem zumutbaren Rahmen einzuschr&#228;nken oder zu erweitern und dem Arbeitnehmer auch andere gleichwertige zumutbare, seinen F&#228;higkeiten und Berufskenntnissen entsprechende Aufgaben zu &#252;bertragen. &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Technische Leiter der Beklagten leitete dem Betriebsrat gem&#228;&#223; § 99 BetrVG den Vertragstext mit der Bitte um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Arbeitnehmerin zu. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Einstellung am 06.09.2007 unter der Voraussetzung zu, dass in den Arbeitsvertrag folgender Zusatz aufgenommen wird:            „Mithilfe in Lackherstellung bei Bedarf&#8221;.</p>
<p>Daraufhin tauschte der Kl&#228;ger mit Wissen des Technischen Leiters Seite 1 des Vertragstextes ohne R&#252;cksprache mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer aus und erg&#228;nzte die Klausel in § 1 (1) um den vom Betriebsrat geforderten Zusatz wie folgt:</p>
<blockquote><p>„§ 1 T&#228;tigkeit und &#196;nderungen der T&#228;tigkeit</p>
<p>(1)   Der Arbeitnehmer wird im gewerblichen Bereich wie folgt eingestellt:</p>
<p>Betriebsabteilung:            Metallkapselbereich/ Musterfertigung</p>
<p>T&#228;tigkeit:               Fertigung von Musterkapseln</p>
<p>Desweiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten.</p>
<p>(2)   &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der so abge&#228;nderte Arbeitsvertrag wurde der Arbeitnehmerin K. zur Unterschrift vorgelegt, die den eingef&#252;gten Zusatz am 10.09.2007 beanstandete. Der Kl&#228;ger r&#228;umte in nachfolgenden Gespr&#228;chen vom 11. und 12.09.2007 die Ab&#228;nderung der Vertragsurkunde ein und erkl&#228;rte, ihm sei bewusst, dass er einen Fehler begangen habe, dies sei ohne b&#246;se Absicht geschehen, es werde in Zukunft nicht mehr vorkommen.</p>
<p>Nach Anh&#246;rung des Betriebsrates, der der K&#252;ndigung widersprochen hat, k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 17.09.2007 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2008. Gegen diese K&#252;ndigung wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner am 24.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er begehrt au&#223;erdem seine Weiterbesch&#228;ftigung und die Zahlung von Annahmeverzugslohn f&#252;r die Monate September und Oktober 2007. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begr&#252;ndung vollkommen zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien weder durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung zum 30.04.2008 aufgel&#246;st worden ist. Der Kl&#228;ger kann deshalb seine Weiterbesch&#228;ftigung und Annahmeverzugslohn f&#252;r die Monate September und Oktober 2007 in rechnerisch unstreitiger H&#246;he beanspruchen. (&#8230;)</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kl&#228;gers den strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenf&#228;lschung im Sinne des § 267 StGB erf&#252;llt, der voraussetzt, dass der T&#228;ter die Absicht gehabt hat, durch die Tathandlung im Rechtsverkehr zu t&#228;uschen. Ob vorliegend auch der subjektive Tatbestand einer Urkundenf&#228;lschung erf&#252;llt ist, w&#228;re strafrechtlich danach zu beurteilen, was der Kl&#228;ger mit der Einf&#252;gung des Zusatzes in den Arbeitsvertrag bezweckt oder welches Ziel er insoweit verfolgt hat. Jedenfalls <strong>kann nicht ohne Weiteres von einer Straftat des Kl&#228;gers ausgegangen werden</strong>, wie die Berufung meint. Arbeitsrechtlich kommt es &#8211; wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; s<strong>owohl bei einer au&#223;erordentlichen als auch bei einer ordentlichen K&#252;ndigung nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses noch zuzumuten ist</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 unwirksam ist. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, weil die <strong>K&#252;ndigung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong> ist. Auch nach Auffassung der Berufungskammer w&#228;re im vorliegenden Einzelfall eine Abmahnung als mildere M&#246;glichkeit der Reaktion auf das Fehlverhalten des Kl&#228;gers angemessen und ausreichend gewesen.</p>
<p>Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, ist eine Abmahnung auch bei Handlungsweisen, die den sog. Vertrauensbereich ber&#252;hren, nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gr&#252;nden annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses gef&#228;hrdendes Fehlverhalten angesehen. Eine Abmahnung hat nicht stets schon dann Vorrang vor einer K&#252;ndigung, wenn eine Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens aufgrund der Abmahnung nicht zu erwarten steht. Bei besonders schwerwiegenden Verst&#246;&#223;en ist eine Abmahnung grunds&#228;tzlich entbehrlich, weil in diesen F&#228;llen regelm&#228;&#223;ig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das f&#252;r ein Arbeitsverh&#228;ltnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerst&#246;rt hat . <strong>Eine Abmahnung ist jedoch erforderlich, wenn es sich um ein steuerbares Fehlverhalten handelt, das bisherige vertragswidrige Fehlverhalten noch keine klare Negativprognose zul&#228;sst und deswegen von der M&#246;glichkeit zuk&#252;nftigen vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann</strong>.</p>
<p>Aufgrund der vorliegenden Umst&#228;nde des Einzelfalls war eine Abmahnung des Kl&#228;gers nicht entbehrlich. Das Arbeitsgericht hat nach dem unstreitigen Sachverhalt eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> des Kl&#228;gers bejaht, weil er die vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten ausgestellte Urkunde, n&#228;mlich den Arbeitsvertrag mit der gewerblichen Arbeitnehmerin L. K. nachtr&#228;glich &#8211; ohne dessen Wissen und folglich ohne dessen Zustimmung &#8211; abge&#228;ndert hat. Er hat die Vertragsklausel, die die geschuldete T&#228;tigkeit der Arbeitnehmerin regelt, um den Zusatz „Desweiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten&#8221; eigenm&#228;chtig erg&#228;nzt.</p>
<p><strong>Das Arbeitsgericht hat zu Gunsten des Kl&#228;gers ber&#252;cksichtigt, dass er den Arbeitsvertrag nicht aus Eigennutz abge&#228;ndert hat.</strong> Der Kl&#228;ger wollte sich nicht auf Kosten der Beklagten bereichern oder sonstige Vorteile verschaffen. Das ist nicht zu bem&#228;ngeln.</p>
<p>Die Auffassung der Beklagten, es spiele keine Rolle, ob der Kl&#228;ger eigenn&#252;tzig, fremdn&#252;tzig oder aus seiner Sicht sogar in ihrem Interesse gehandelt habe oder zu handeln glaubte, korrespondiert nicht mit der gesetzlichen Vorgabe, nach der „alle&#8221; Umst&#228;nde des Einzelfalls Bedeutung haben k&#246;nnen. Das Gleiche gilt f&#252;r das Argument der Beklagten, es sei nicht zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kl&#228;ger den Fehler &#8211; als der K&#252;ndigungsvorwurf erhoben wurde &#8211; unumwunden zugegeben und zugleich erkl&#228;rt hat, dies werde nie wieder vorkommen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat seine T&#228;tigkeit f&#252;r die Beklagte 37 Jahre lang beanstandungsfrei ausge&#252;bt. Er hat den Vertragstext „<strong>ohne b&#246;se Absicht</strong>&#8221; ge&#228;ndert, um dem Wunsch des Betriebsrates auf Aufnahme des Zusatzes zu entsprechen. Dabei handelte er in dem Glauben, dass die Aufnahme dieses Zusatzes, der den Umfang des in § 1 (2) des Vertrages abstrakt umschriebenen Direktionsrechts der Beklagten lediglich konkretisierte, vom Willen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers gedeckt sei.</p>
<p>Der gegen den Kl&#228;ger erhobene Vorwurf, liegt letztlich in einer Verkennung des Umstandes, dass er einen vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer unterschriebenen Vertrag auch dann nicht &#228;ndern bzw. erg&#228;nzen darf, wenn die &#196;nderung f&#252;r die Beklagte keine Nachteile mit sich bringt. Der Kl&#228;ger glaubte, wenn auch irrigerweise, so handeln zu d&#252;rfen, wie er es tat. Das ist ein Umstand, der es der Beklagten erlaubt, weiterhin Vertrauen in den Kl&#228;ger zu setzen. Auch die Tatsache, dass der Kl&#228;ger sein Fehlerhalten unumwunden einger&#228;umt und erkl&#228;rt hat, dies werde nie wieder vorkommen, ist ein Aspekt der geeignet ist, die M&#246;glichkeit vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Zukunft in einem g&#252;nstigen Licht erscheinen zu lassen.</p>
<p>Nach alledem sind auch aus Sicht der Berufungskammer keine Anhaltspunkte daf&#252;r ersichtlich, dass der Kl&#228;ger sich eine Abmahnung in dieser Sache nicht h&#228;tte zur Warnung dienen lassen.</p>
<p>Soweit die Beklagte mehrfach auf die „herausgehobene&#8221; und „verantwortungsvolle&#8221; Position des Kl&#228;gers abhebt, ergibt sich daraus nicht allein die Unzumutbarkeit seiner Weiterbesch&#228;ftigung, nachdem ihm ein einmaliger Fehler unterlaufen ist und zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf erhoben wurde, der Kl&#228;ger habe sich selbst bereichern oder in sonstiger Weise einen pers&#246;nlichen Vorteil verschaffen wollen. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass „ihr&#8221; Vertrauen in die Integrit&#228;t des Kl&#228;gers unwiederbringlich zerst&#246;rt sei, hilft nicht weiter. Bei der Pr&#252;fung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unzumutbar ist, ist ein objektiver Ma&#223;stab anzulegen, und nicht ausschlie&#223;lich auf den subjektiven Standpunkt des K&#252;ndigungsberechtigten abzustellen. <strong>Das Verhalten des Kl&#228;gers gibt bei objektiver Betrachtung berechtigten Anlass zu der Annahme, dass eine Abmahnung geeignet und nach dem ultima-ratio-Prinzip ausreichend gewesen w&#228;re, k&#252;nftige Pflichtverletzungen auszuschlie&#223;en</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis wurde auch nicht durch die hilfsweise erkl&#228;rte ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten zum 30.04.2008 aufgel&#246;st. Diese ist gem&#228;&#223; § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig und daher gem&#228;&#223; § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.</p>
<p>Die K&#252;ndigung ist nicht durch Gr&#252;nde im Verhalten des Kl&#228;gers bedingt. Auch der Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten K&#252;ndigung bedarf n&#228;mlich regelm&#228;&#223;ig einer vorherigen Abmahnung. Wie oben gezeigt, war vor Ausspruch der K&#252;ndigung eine Abmahnung erforderlich. Daher konnte auch die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung keinen Bestand haben. (&#8230;)</p>
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		<title>ArbG Naumburg: Au&#223;erordentliche krankheitsbedingte K&#252;ndigung wegen Alkoholsucht</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Sep 2008 08:11:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[krankheitsbedingt]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Naumburg - 1 Ca 956/07 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Arbeitgebers wegen lang anhaltender Alkoholsucht des Arbeitnehmers nach den Grunds&#228;tzen der krankheitsbedingten K&#252;ndigung nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen m&#246;glich ist. Dabei habe der Arbeitgeber auch die Regelung des § 84 Abs 2 SGB 9 (Betriebliches Eingliederungsmanagement) als Auspr&#228;gung des das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Naumburg -	1 Ca 956/07 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Arbeitgebers wegen lang anhaltender Alkoholsucht des Arbeitnehmers nach den Grunds&#228;tzen der krankheitsbedingten K&#252;ndigung nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen m&#246;glich ist. Dabei habe der Arbeitgeber auch die Regelung des § 84 Abs 2 SGB 9 (Betriebliches <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsmanagement/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsmanagement">Eingliederungsmanagement</a>) als Auspr&#228;gung des das K&#252;ndigungsrecht beherrschenden Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes zu beachten. Wenn der Arbeitgeber kein betriebliches <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsmanagement/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsmanagement">Eingliederungsmanagement</a> durchf&#252;hrt, erh&#246;he sich seine Darlegungs- und Beweislast f&#252;r die fehlende anderweitige Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit.</p>
<p><span id="more-268"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten nur noch &#252;ber die Beendigung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses infolge einer der Kl&#228;gerin ausgesprochenen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 04.04.2007 zum 15.04.2007 wegen <strong>lang anhaltender Krankheit (Alkoholsucht)</strong>. Die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung zum 30.09.2007 steht mittlerweile zwischen den Parteien au&#223;er Streit. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet, als festzustellen war, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose K&#252;ndigung des beklagten V es vom 04.04.2007 zum 15.04.2007 beendet worden ist, sondern aufgrund der mit Schreiben vom 18.04.2007 ausgesprochenen ordentlichen K&#252;ndigung des beklagten V es am 30.09.2007 sein Ende finden wird. Die Kl&#228;gerin hat die K&#252;ndigungsschutzklage ordnungsgem&#228;&#223; innerhalb der dreiw&#246;chigen Klagefrist erhoben (§ 13 Abs. 1 S. 2, § 4 KSchG). Die als fristlose zum 15.04.2007 ausgesprochene K&#252;ndigung des beklagten V es ist unwirksam. (&#8230;)</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des BAG kann aber eine krankheitsbedingte au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund i. S. des § 626 BGB ungeeignet; an eine K&#252;ndigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen K&#252;ndigung ein strenger Ma&#223;stab anzulegen, so dass nur in eng zu begrenzenden Ausnahmef&#228;llen die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem kranken Arbeitnehmer f&#252;r den Arbeitgeber i. S. d. § 626 BGB unzumutbar sein kann. (&#8230;)</p>
<p>Was die <strong>negative Prognose</strong> angeht, ist im Anschluss an den mehrfachen „R&#252;ckfall&#8221; der Kl&#228;gerin nach den Alkoholtherapien davon auszugehen, dass sich hieran auch in Zukunft nichts &#228;ndern wird, d. h. dass es erneut zu suchtbedingten Reaktionen und Ausf&#228;llen kommt. Ohnehin sind hier, da es sich um eine alkoholbedingte Suchterkrankung handelt, geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen.</p>
<p>Des Weiteren muss aufgrund dieser negativen Prognose auch in Zukunft mit erheblicher Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen gerechnet werden. Das ergibt sich zum einen bereits aus den umfangreichen Ausfallzeiten der Kl&#228;gerin seit 2003 sowie den damit verbundenen <strong>Folgekosten </strong>und zus&#228;tzlichen Belastungen der weiteren Pflegekr&#228;fte im Arbeitsbereich der Kl&#228;gerin. Dar&#252;ber hinaus ist eine weitere Form der Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen in der Weise festzustellen, dass aufgrund der geschuldeten T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Krankenschwester im intensivmedizinischen Bereich eine Selbstgef&#228;hrdung der Kl&#228;gerin als auch eine Gef&#228;hrdung von Patienten durch die bestehende Alkoholsucht nicht ausgeschlossen werden kann, worauf der beklagte V unwidersprochen hingewiesen hat.</p>
<p>Jedoch f&#228;llt die <strong>Abw&#228;gung </strong>der wechselseitigen Interessen vorliegend zu Lasten des beklagten V es aus:</p>
<p>Der mehrfache <strong>R&#252;ckfall </strong>der Kl&#228;gerin ist Folge ihrer bestehenden Alkoholerkrankung und daher kein steuerbares Verhalten, sondern durch die Sucht bedingt und ohne diese nicht vorstellbar. Dem R&#252;ckfall kommt daher &#8211; ungeachtet etwaiger bestehender arbeitsvertraglicher Nebenpflichten &#8211; kein Verhaltensunwert zu; er ist k&#252;ndigungsrechtlich nach den personenbedingten Grunds&#228;tzen zu behandeln. Es ist gerade auch nicht generell schuldhaft, wenn ein Arbeitnehmer, selbst nach l&#228;ngerer Abstinenz, in Folge einer Therapiema&#223;nahme wieder r&#252;ckf&#228;llig wird.</p>
<p>Es l&#228;sst sich nicht begr&#252;nden, der Kl&#228;gerin den Ausbruch dieser &#228;u&#223;erst schweren Erkrankung vorzuwerfen, indem man lediglich auf sie einredet, sie m&#252;sse <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/alkohol/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Alkohol">Alkohol</a> trinken vermeiden. Es liegt gerade in der Symptomatik des <strong>Alkoholismus</strong>, dass der Kranke dies nicht vermag. Mit der gleichen Begr&#252;ndung k&#246;nnte man n&#228;mlich dem &#252;bergewichtigen Herzkranken vorwerfen, dass er seine Erkrankung durch &#252;berm&#228;&#223;ige Nahrungsaufnahme herbeigef&#252;hrt oder zumindest &#228;u&#223;erst beg&#252;nstigt hat.</p>
<p>Grunds&#228;tzlich werden Alkoholiker nicht von einer <strong>Therapiema&#223;nahme </strong>als geheilt entlassen. Auch der „trockene&#8221; Alkoholiker bleibt alkoholkrank; seine Krankheit ist nur (vor&#252;bergehend) gestoppt und es dauert auch nach durchgef&#252;hrter und erfolgreicher Entziehungskur geraume Zeit, um das R&#252;ckfallrisiko gegen Null zu d&#228;mpfen. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass eine Entziehungskur nicht bereits in einem fr&#252;hen Stadium der Erkrankung durchgef&#252;hrt wird, da die Abh&#228;ngigkeit m&#246;glicherweise auch Dritten noch nicht eindeutig ersichtlich ist. Hat der einzelne aber eine l&#228;ngere „Alkoholkarriere&#8221; hinter sich, ist mit eingetretenen k&#246;rperlichen Sch&#228;den zu rechnen, die einen R&#252;ckfall mehr oder weniger bedingen.</p>
<p><strong>Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Krankheitsumst&#228;nde und der Besch&#228;ftigungszeit seit 01.12.1996 sowie des Lebensalters der Kl&#228;gerin war der beklagte V verpflichtet, zumindest als &#220;berbr&#252;ckungsma&#223;nahme eine Umsetzung der Kl&#228;gerin in einen anderen Arbeitsbereich des Eigenbetriebes eingehend zu pr&#252;fen</strong>. Ist ein Besch&#228;ftigter innerhalb eines Jahres l&#228;nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf&#228;hig, hat der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und der Interessenvertretung zu kl&#228;ren, wie die Arbeitsunf&#228;higkeit m&#246;glichst &#252;berwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunf&#228;higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (sog. betriebliches Eingliederungsmanagement). Diese gesetzliche Regelung, die auch f&#252;r Besch&#228;ftigte gilt, welche nicht origin&#228;r in den Schutzbereich des SGB IX fallen, ist Auspr&#228;gung des das K&#252;ndigungsrecht beherrschenden Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes. Dies hat erst Recht f&#252;r die au&#223;erordentliche krankheitsbedingte K&#252;ndigung zu gelten, um den hohen Anforderungen zu gen&#252;gen, die an eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung zu stellen sind. Gesundheitliche St&#246;rungen k&#246;nnen im Arbeitsverh&#228;ltnis bei jedem Arbeitnehmer auftreten, unabh&#228;ngig von einer etwaigen Schwerbehinderung. Letztlich ist es das Ziel von § 84 Abs. 2 SGB IX, der Gesundheitspr&#228;vention einen h&#246;heren Stellenwert einzur&#228;umen.</p>
<p>Die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Ma&#223;nahmen geben dem Arbeitgeber also das Ma&#223; an Pr&#252;fung vor, das er zur Vermeidung einer krankheitsbedingten K&#252;ndigung zu leisten hat. Insbesondere legt § 84 Abs. 2 SGB IX dem Arbeitgeber die Pflicht auf, <strong>die Pr&#252;fung zur Vermeidung einer krankheitsbedingten K&#252;ndigung nicht nur intern, sondern unter Einbeziehung des betroffenen Arbeitnehmers, des Personalrats und gegebenenfalls des Betriebsarztes vorzunehmen</strong>. Dabei hat die Pr&#252;fung entsprechend der Vorgabe des § 84 Abs. 2 SGB IX zu erfolgen mit der Zielsetzung, den Arbeitsplatz m&#246;glichst zu erhalten und weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vermeiden.</p>
<p>Vorliegend hat der beklagte V ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement im Zusammenwirken mit der Kl&#228;gerin und dem Personalrat vor Ausspruch der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nicht versucht. Jedoch hat er die Kl&#228;gerin schon eine geraume Anzahl von Jahren seit Ausbruch der Krankheit zumindest zeitweise weiterzubesch&#228;ftigen vermocht. Insoweit konnte der Beklagte zur &#220;berzeugung der Kammer nicht pauschal darlegen, dass die Durchf&#252;hrung eines solchen Verfahrens kein die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vermeidbar machendes Ergebnis erzielt h&#228;tte. Insgesamt hat der Beklagte folglich nicht substantiiert vorgetragen, dass selbst bei Durchf&#252;hrung eines betrieblichen <strong>Eingliederungsmanagements </strong>eine zumindest zeitweise anderweitige freie Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit nicht bestehen w&#252;rde. Das geht im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzverfahrens zu Lasten der Beklagtenseite als darlegungs- und beweispflichtige Partei. Somit ist die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 04.04.2007 als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig zu bewerten und mithin rechtsunwirksam mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 BGB. (&#8230;)</p>
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		<title>LAG Hessen: Ein Arbeitnehmer ist zur Herausgabe von Schmiergeld an den Arbeitgeber verpflichtet</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Aug 2008 09:55:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 10 Sa 1195/06 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverh&#228;ltnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber der Anspruch sowohl wegen unerlaubter Eigengesch&#228;ftsf&#252;hrung als auch wegen vors&#228;tzlicher, sittenwidriger Sch&#228;digung zusteht. Sachverhalt: Ein Mitarbeiter eines gro&#223;en Konzernunternehmens in gehobener [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 10 Sa 1195/06 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverh&#228;ltnis zugeflossene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schmiergeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schmiergeld">Schmiergeld</a> an den Arbeitgeber herauszugeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber der Anspruch sowohl wegen unerlaubter Eigengesch&#228;ftsf&#252;hrung als auch wegen vors&#228;tzlicher, sittenwidriger Sch&#228;digung zusteht.</p>
<p><span id="more-263"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Ein Mitarbeiter eines gro&#223;en Konzernunternehmens in gehobener Funktion eines Abteilungsleiters hatte unter anderem auch die Aufgabe, Maschinen f&#252;r seinen Arbeitgeber zu erwerben. Er schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus, in dem die Parteien eine eingeschr&#228;nkte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausgleichsklausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausgleichsklausel">Ausgleichsklausel</a> vereinbart hatten. Sp&#228;ter erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Mitarbeiter in angeblicher H&#246;he von ca. € 500.000,00. Das gegen den Abteilungsleiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmiergeldzahlungen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betruges wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt. Der Arbeitgeber behauptete, der Abteilungsleiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbetr&#228;gen insgesamt rund DM 1 Mio in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm f&#252;r bestimmte gebrauchten Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich &#252;berh&#246;ht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Schmiergeldzahlungen. Dieser bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starker Preisanstiege so teuer geworden, so dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die Berufung des Kl&#228;gers blieb ohne Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist in &#220;bereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu der Auffassung gekommen, der Arbeitgeber habe einen <strong>Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages wegen unerlaubter Eigengesch&#228;ftsf&#252;hrung</strong>. Dar&#252;ber hinaus stehe ihm die Summe auch als <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatzanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatzanspruch">Schadensersatzanspruch</a> gem&#228;&#223; § 826 BGB wegen vors&#228;tzlicher, sittenwidriger Sch&#228;digung</strong> zu. Denn einem Arbeitnehmer sei es verboten, im Gesch&#228;ftsbereich des Arbeitgebers von Kunden <strong>Schmiergelder </strong>entgegenzunehmen. Der Schadensersatzanspruch bestehe mindestens in der H&#246;he der empfangenen Gelder. Bei der Annahme von Schmiergeldern spreche der Anscheinsbeweis daf&#252;r, dass der Arbeitgeber um die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betr&#228;ge gesch&#228;digt sei.</p>
<p>Aufgrund der Aussage eines nochmals vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen stand zur &#220;berzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge dem Abteilungsleiter in mehreren Teilbetr&#228;gen im Winter 1999 insgesamt einen Betrag in H&#246;he von DM 1.000.000,00 im Zusammenhang mit dem Ankauf von gebrauchten Maschinen f&#252;r das Unternehmen des Arbeitgebers gezahlt habe.<br />
Die Aussage des beklagten Arbeitnehmers als Partei, in der er die Schmiergeldzahlungen bestritt, &#252;berzeugte das Berufungsgericht hingegen nicht.</p>
<p>Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheiterte auch nicht an der im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufhebungsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufhebungsvertrag">Aufhebungsvertrag</a> vereinbarten Ausgleichsklausel. Ausgenommen von der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abgeltungsklausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abgeltungsklausel">Abgeltungsklausel</a> seien ausdr&#252;cklich Anspr&#252;che aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der jeweils anderen Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Aufhebungsvereinbarung bekannt waren oder h&#228;tten bekannt sein k&#246;nnen. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Im &#220;brigen stehe der Berufung auf die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abgeltungsklausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abgeltungsklausel">Abgeltungsklausel</a> auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 8/08 vom 25. Juli 2008</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 25. Januar 2008 &#8211; 10 Sa 1195/06<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kassel vom 3. Mai 2006 &#8211; 9 Ca 9/06</p>
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