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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Äußerungen</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG SH: K&#252;ndigung wegen ausl&#228;nderfeindlichen &#196;u&#223;erungen</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jul 2008 19:07:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 TaBV 46/07 &#8211; hat entschieden, dass ausl&#228;nderfeindliche &#196;u&#223;erungen allein keinen besonderen K&#252;ndigungsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmerin vorgeworfen worden eine Kollegin als Kanakenfreundin bezeichnet zu haben. Dieser Vorwurf konnte aber von der Arbeitgeberin nicht nachgewiesen werden. Sachverhalt: Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (= Arbeitgeberin) betreibt in B…die …. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 TaBV 46/07 &#8211; hat entschieden, dass ausl&#228;nderfeindliche &#196;u&#223;erungen allein keinen besonderen K&#252;ndigungsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmerin vorgeworfen worden eine Kollegin als Kanakenfreundin bezeichnet zu haben. Dieser Vorwurf konnte aber von der  Arbeitgeberin nicht nachgewiesen werden.</p>
<p><span id="more-252"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (= Arbeitgeberin) betreibt in B…die …. In dieser Pflegeeinrichtung f&#252;r Senioren besch&#228;ftigt sie etwa 60 Mitarbeiter.    Die 1949 geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) (= Arbeitnehmerin) ist seit dem  01.01.1993 als Pflegehilfskraft bei der Arbeitgeberin besch&#228;ftigt. Sie ist mit einem  Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Die Arbeitnehmerin war bereits in  der Vergangenheit (von 1996 bis 2006) Mitglied des im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats. Seit Juli 2007 geh&#246;rt sie dem Gremium erneut an und ist seit  dem 10.07.2007 dessen Vorsitzende. In diesem Verfahren begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) (= <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a>) zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung der Arbeitnehmerin.    Nachdem die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin Ende des Jahres 2003 m&#252;ndlich ermahnt hatte, sprach sie ihr gegen&#252;ber in den folgenden Jahren eine Vielzahl von  schriftlichen Abmahnungen aus. Die Abmahnung vom 24.08.2004 hatte einen Versto&#223; gegen das Rauchverbot zum Gegenstand. Eine weitere Abmahnung vom 27.10.2005 wurde ausgesprochen, weil  sich die Arbeitnehmerin nicht zum Rauchen abgemeldet hatte. Mit Abmahnungen  vom 14.04.2005, 16. und 28.02.2007 sowie 15.03.2007 r&#252;gte die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin w&#228;hrend ihrer T&#228;tigkeit Schmuck nicht abgelegt und gegen Hygienebestimmungen versto&#223;en  hatte.     Eine weitere Abmahnung hat die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit Datum vom  28.10.2005 erteilt. Die Abmahnung bezog sich auf einen  Vorfall vom 17.10.2005. An diesem Tag diskutierte die Arbeitnehmerin mit der damaligen Wohnbereichsleiterin Frau K… &#252;ber den Aufenthalt von Tieren in der Einrichtung. Ob die Arbeitnehmerin sich gelegentlich dieses Gespr&#228;chs in der in der Abmahnung behaupteten Weise &#252;ber den seinerzeit in der Einrichtung besch&#228;ftigten  Auszubildenden  C… ge&#228;u&#223;ert hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Gem&#228;&#223; § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung von Mitgliedern des Betriebsrats und der weiteren in der Vorschrift genannten Personen der  Zustimmung des Betriebsrats. Die Arbeitnehmerin geh&#246;rte dem Betriebsrat an, als  die Arbeitgeberin diesen um Zustimmung zur beabsichtigten au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung der Arbeitnehmerin bat. Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 BetrVG sind  damit erf&#252;llt.    Nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 1 KSchG kann der Arbeitgeber eine  vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung zu einer beabsichtigten au&#223;erordentlichen  K&#252;ndigung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn die au&#223;erordentliche  K&#252;ndigung unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde gerechtfertigt ist. Dies setzt einen  wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es m&#252;ssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K&#252;ndigenden unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des  Einzelfalls und unter Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung  des Arbeitsverh&#228;ltnisses bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist oder bis zu einer vereinbarten Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht zugemutet werden kann. Einem  <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebsratsmitglied/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsratsmitglied">Betriebsratsmitglied</a> kann nach §§ 15 KSchG, 626 BGB allerdings nur dann au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden, wenn dem Arbeitgeber ohne den Sonderk&#252;ndigungsschutz des Betriebsratsmitglieds dessen Weiterbesch&#228;ftigung bis zum Ablauf  der dann einschl&#228;gigen ordentlichen K&#252;ndigungsfrist unzumutbar w&#228;re. Anderenfalls  l&#228;ge eine nach § 78 S. 2 BetrVG unzul&#228;ssige Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Betriebsratst&#228;tigkeit vor.</p>
<p>Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem ausreichend wichtigen Grund f&#252;r die  beabsichtigte K&#252;ndigung der Arbeitnehmerin. Es entspricht der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts,  dass grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, die nach Form  und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung f&#252;r den bzw. die Betroffenen bedeuten, ei- nen erheblichen Versto&#223; des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis darstellen und eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung an sich rechtfertigen. Die  strafrechtliche Beurteilung ist k&#252;ndigungsrechtlich nicht ma&#223;gebend.    Es bestehen keine vern&#252;nftigen Zweifel, dass die Bezeichnung als „Kanakenfreundin“ regelm&#228;&#223;ig beleidigenden Charakter hat und haben soll. Das gilt nur dann nicht,  wenn erkennbar ein besonderes N&#228;heverh&#228;ltnis des so Bezeichneten zu den polynesischen Ureinwohnern der S&#252;dseeinseln beschrieben werden soll. Anderenfalls  steht der Wortteil „Kanake“ abwertend f&#252;r Ausl&#228;nder. Mit ihm soll der so Bezeichnete herabgew&#252;rdigt werden. Das  gilt auch f&#252;r denjenigen, der nicht selbst als „Kanake“ bezeichnet wird, sondern als  „Kanakenfreundin“.    Die im Beschwerderechtszug durchgef&#252;hrte Beweisaufnahme hat jedoch ergeben,  dass die Arbeitnehmerin weder die Arbeitgeberin und/oder ihre Vertreter oder Repr&#228;sentanten noch Arbeitskollegen beleidigt hat. Sie hat weder Kolleginnen noch Vorgesetzte als „Kanakenfreundin“ bezeichnet. Die Arbeitgeberin konnte ihre Behauptung,  die Arbeitnehmerin habe Frau L… am 03.09.2007 mit diesem Schimpfwort geschm&#228;ht, nicht beweisen.  Die Arbeitnehmerin hat im Rahmen der Anh&#246;rung entschieden bestritten, dieses  Wort &#252;berhaupt benutzt zu haben.   Aber auch die Zeugin L… konnte nicht best&#228;tigen, dass sie selbst oder eine Kollegin  von der Arbeitnehmerin in der beschriebenen Art und Weise beleidigt worden ist.  Zwar hat sie &#252;berzeugend bekundet, dass die Arbeitnehmerin in dem am 03.09.2007  mit ihr gef&#252;hrten Gespr&#228;ch das Wort „Kanakenfreundin“ hat fallen lassen. Damit hat  die Arbeitnehmerin aber nicht die Zeugin selbst oder andere Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gemeint. Nach Aussage der Zeugin L… bezog sich die &#196;u&#223;erung vielmehr auf Frau K… und somit auf eine ehemalige Mitarbeiterin.     Allerdings hat die Zeugin L… weiter ausgesagt, auch bez&#252;glich ihrer Person seien  seinerzeit von der Arbeitnehmerin Beleidigungen ge&#228;u&#223;ert worden. An den Wortlaut  dieser Beleidigungen konnte sich die Zeugin allerdings nicht mehr erinnern. Das  reicht als Grundlage f&#252;r eine au&#223;erordentliche fristlose K&#252;ndigung jedoch nicht aus.  Es kann keine konkrete <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/beleidigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beleidigung">Beleidigung</a> von Kollegen oder Vorgesetzten durch die Arbeitnehmerin festgestellt werden, die an sich geeignet w&#228;re, eine au&#223;erordentliche  K&#252;ndigung zu rechtfertigen.    Die Bezeichnung als „Kanakenfreundin“ bedeutet zwar f&#252;r Frau K… eine erhebliche  Ehrverletzung. Eine solche verbale Entgleisung f&#228;llt als Formalbeleidigung auch nicht  unter den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungs&#228;u&#223;erung. Abf&#228;llige &#196;u&#223;erungen &#252;ber Betriebsfremde, sofern es sich nicht um Kunden oder Gesch&#228;ftspartner handelt, begr&#252;nden aber regelm&#228;&#223;ig keinen Versto&#223; gegen arbeitsvertragliche  Pflichten, die zu einer objektiven Belastung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren k&#246;nnen.  Grundlage einer verhaltensbedingten K&#252;ndigung ist ein Vertragsversto&#223;, der eine  zuk&#252;nftige Belastung des Arbeitsverh&#228;ltnisses erwarten l&#228;sst. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, sich beleidigender &#196;u&#223;erungen &#252;ber Dritte, die in  keiner f&#252;r das Unternehmen relevanter Beziehung zur Arbeitgeberin stehen, zu  enthalten.</p>
<p>Zu keinem anderen Ergebnis f&#252;hrt, dass die Schm&#228;hung als „Kanakenfreundin“  ihren beleidigenden Charakter aus dem Ausl&#228;nder herabsetzenden Wortteil „Kanaken“ zieht. Zutreffend weist der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil  vom  01.07.1999 darauf hin, dass Ausl&#228;nderfeindlichkeit  (allein) keinen besonderen K&#252;ndigungsgrund begr&#252;ndet. Entscheidend ist auch bei ausl&#228;nder- oder fremdenfeindlichen Verhalten, dass gegen eine  arbeitsvertragliche Pflicht – und sei es eine Nebenpflicht – versto&#223;en wird. Bei ausl&#228;nderfeindlichem Verhalten kann etwa die Pflicht zur gegenseitigen R&#252;cksichtnahme  auf die Interessen der anderen Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt sein oder  ein Versto&#223; gegen die betriebliche Ordnung vorliegen.</p>
<p>Eine solche Pflichtverletzung liegt in der hier in Rede stehenden Schm&#228;hung der  Frau K… noch nicht, auch wenn sie auf eine ehemalige Kollegin bezogen und im Betrieb gefallen ist.  Eine konkrete Gef&#228;hrdung des Ansehens der Arbeitgeberin oder  ihrer Au&#223;enbeziehungen war nicht zu besorgen. Die fragliche &#196;u&#223;erung fiel in einem  innerbetrieblichen Streitgespr&#228;ch, das au&#223;er den beiden Beteiligten keine weiteren  Personen verfolgten. Sie richtete sich zudem nicht etwa gegen ausl&#228;ndische Mitarbeiter der Arbeitgeberin, sondern bezog sich auf eine betriebsfremde Person  deutscher Herkunft, so dass auch die innerbetriebliche Verbundenheit nicht ber&#252;hrt  wurde. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 3 BV 83 b/07 ArbG Elmshorn</p>
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