SGB II Leistungen auch für Schüler, Auszubildende und Studenten
Erstellt von admin am 25. Januar 2011
Was viele nicht wissen ist, dass auch Schüler, Auszubildende und Studenten unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche auf SGB II Leistungen haben. Auch hier wehrt die Behörde gestellte Anträge regelmäßig ab, so dass zahlreiche Auszubildende und Studenten auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichten, ohne es zu wissen.
Als vorrangige Leistungen sind zwar weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG zu beantragen, aufstockend können jedoch weitergehende SGB II Leistungen gewährt werden. Zum Beispiel steht jedem Auszubildenden/Studenten trotz des grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf die sich aus dem SGB II ergebenden Mehrbedarfe zu. Ebenfalls besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 23 Abs. 3 SGB II.
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