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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Befristung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Chance f&#252;r befristet eingestellte ARGE Mitarbeiter</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 09:30:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauhaltsplan]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Zwecksetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von ARGE Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die Befristung lediglich auf den Hauhaltsplan sein nicht zul&#228;ssig. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 entschieden, das ein gro&#223;er Teil der Befristungen in Arbeitsvertr&#228;gen von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Mitarbeitern unwirksam sind. Die Bundesagentur durfte die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> lediglich auf den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hauhaltsplan/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hauhaltsplan">Hauhaltsplan</a> sein nicht zul&#228;ssig.<span id="more-1353"></span></p>
<p>Die Befristung eines <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrags/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrags">Arbeitsvertrags</a> ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg&#252;tet wird, die haushaltsrechtlich f&#252;r eine befristete Besch&#228;ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch&#228;ftigt wird. Hierzu m&#252;ssen im Haushaltsplan Mittel mit einer nachvollziehbaren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwecksetzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwecksetzung">Zwecksetzung</a> f&#252;r eine Aufgabe von vor&#252;bergehender Dauer ausgewiesen sein. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwecksetzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwecksetzung">Zwecksetzung</a> muss schon aus Gr&#252;nden des Europ&#228;ischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle erm&#246;glicht, ob die befristete Besch&#228;ftigung der Deckung eines vor&#252;bergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen gen&#252;gt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur f&#252;r Arbeit f&#252;r das Jahr 2005, nach der „f&#252;r Aufgaben nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>“ bundesweit 5000 Erm&#228;chtigungen f&#252;r Kr&#228;fte mit befristetem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> f&#252;r die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie erm&#246;glicht keine Pr&#252;fung, ob die Besch&#228;ftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vor&#252;bergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein st&#228;ndiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf f&#252;r Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zur&#252;ckgehen werde, und den nicht n&#228;her begr&#252;ndeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsm&#246;glichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zus&#228;tzlich f&#252;r die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211; der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der Bundesagentur f&#252;r Arbeit richtete. Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit hatte die Befristung ausschlie&#223;lich darauf gest&#252;tzt, die Kl&#228;gerin geh&#246;re zu den Mitarbeitern, f&#252;r deren befristete Besch&#228;ftigung mit Aufgaben nach dem SGB II im Haushaltsplan 2005 Mittel ausgewiesen seien. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungsk&#246;rperschaft &#252;berhaupt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sachgrund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sachgrund">Sachgrund</a> ein f&#246;rmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. M&#228;rz 2010 &#8211; 7 AZR 843/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008</p>
<p>- 21 Sa 961/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/10des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		<title>K&#252;ndigung w&#228;hrend eines befristeten Arbeitsvertrages m&#246;glich</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-waehrend-eines-befristeten-arbeitsvertrages-moeglich/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kuendigung-waehrend-eines-befristeten-arbeitsvertrages-moeglich/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 08:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten Befristung. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Tatbestand: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz &#8211; 10 Sa 705/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ordentliche K&#252;ndigung von befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen m&#246;glich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a>.<span id="more-1043"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 sowie &#252;ber die Wirksamkeit von Befristungsabrede zum 20.08.2008 und zum 31.12.2008 und damit im Zusammenhang &#252;ber Annahmeverzugslohnanspr&#252;che der Kl&#228;gerin.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin (geb. am 01.01.1976) war bei der Beklagten seit dem 20.02.2008 als Vorarbeiterin zu einem Stundenlohn von € 9,41 brutto mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden besch&#228;ftigt. Sie wurde im Objekt Uniklinik M.-Stadt eingesetzt. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag enth&#228;lt &#8211; soweit vorliegend von Interesse &#8211; folgende Regelungen:</p>
<p>„§ I</p>
<p>Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis beginnt am &#8230;.20.02.08 &#8230;.und endet am &#8230;.31.12.08&#8230;. .</p>
<p>Es wird zun&#228;chst f&#252;r die Dauer von sechs Monaten zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Probezeit">Probezeit</a>. Bei stillschweigender Weiterbesch&#228;ftigung bleibt es bei der Befristung gem&#228;&#223; Satz 1.</p>
<p>2.      Das Arbeitsverh&#228;ltnis kann vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber w&#228;hrend der Probezeit und auch danach bis zum Ablauf der Befristung gem&#228;&#223; Nr. 1 Satz 1 unter Einhaltung der tariflichen K&#252;ndigungsfristen gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      F&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis gelten die Vorschriften des bei Antritt g&#252;ltigen Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>§ VIII</p>
<p>K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</p>
<p>1.      F&#252;r die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gelten die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer des Geb&#228;udereinigerhandwerks.</p>
<p>2.      W&#228;hrend der ersten zwei Wochen kann das Arbeitsverh&#228;ltnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von einem Werktag gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>3.      Nach den ersten zwei Wochen w&#228;hrend der Probezeit betr&#228;gt die K&#252;ndigungsfrist f&#252;r beide Teile zwei Wochen.</p>
<p>&#8230;&#8221;</p>
<p>Die Beklagte k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 26.05.2008, das der Kl&#228;gerin am 27.05.2008 zugegangen ist, zum 11.06.2008.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin h&#228;lt sowohl die K&#252;ndigung als auch die Befristungen f&#252;r unwirksam. Sie nimmt Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07 &#8211; NZA 2008, 876). Die Befristung zum Ablauf der Probezeit stelle eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB dar. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung ausgef&#252;hrt, die K&#252;ndigung der Beklagten sei nicht gem&#228;&#223; § 1 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen weil das am 20.02.2008 begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der K&#252;ndigung am 27.05.2008 noch keine sechs Monate bestanden habe. Die Beklagte habe die zweiw&#246;chige K&#252;ndigungsfrist des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages f&#252;r das Geb&#228;udereinigerhandwerk gewahrt.</p>
<p>Die Probezeitvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin wirksam. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der von der Kl&#228;gerin in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 16.04.2008 (7 AZR 132/07- NZA 2008, 876). Anders als im dort entschiedenen Einzelfall handele es sich bei § I Nr. 2 des vorliegenden Arbeitsvertrages nicht um eine &#252;berraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die Befristung zum Ablauf der Probezeit befinde sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. Sie sei vielmehr in dem mit &#8220;Inhalt und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses&#8221; &#252;berschriebenen § I des Arbeitsvertrages und damit gerade an der Stelle enthalten, wo sie &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; auch zu erwarten sei. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Ablauf der Probezeit als solche sei zudem eine im Arbeitsleben &#252;bliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> ausdr&#252;cklich gesetzlich geregelt.</p>
<p>Das &#220;berraschungsmoment ergebe sich vorliegend auch nicht aus der inhaltlichen Gestaltung und dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild des § I des Arbeitsvertrages. Anders als in dem vom BAG (Urteil vom 16.04.2008, a.a.O.) entschiedenen Fall seien vorliegend die Vertragslaufzeit und die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin als Vorarbeiterin sowie der vereinbarte Arbeitsort drucktechnisch gerade nicht hervorgehoben, sodass auch nicht der Eindruck erweckt werde, dass es sich insgesamt um einen &#8220;nur&#8221; zeitbefristeten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> handele. Vielmehr sei die gestaffelte Befristung von Probezeit und Zeitbefristung in § I ausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrt und auch f&#252;r den juristischen Laien verst&#228;ndlich formuliert. Insbesondere sei, woran es in dem vom BAG entschiedenen Fall auch gemangelt habe, in § I Nr. 1 des Arbeitsvertrages, dort Satz 2, ausdr&#252;cklich und eindeutig geregelt, dass es auch bei einer Weiterbesch&#228;ftigung nach Ablauf der Probezeit jedenfalls bei der ebenfalls vereinbarten Zeitbefristung verbleiben solle. Im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> sei auch &#8211; was bei befristeten Arbeitsverh&#228;ltnissen gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG notwendig sei &#8211; ausdr&#252;cklich die ordentliche K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit und zwar sowohl w&#228;hrend der Probezeit als auch noch einmal gesondert w&#228;hrend der Zeitbefristung vereinbart. Von dieser vereinbarten K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit habe die Beklagte bereits w&#228;hrend der Probezeitbefristung Gebrauch gemacht. Dabei habe sie die tarifvertragliche K&#252;ndigungsfrist eingehalten. Das Arbeitsverh&#228;ltnis habe mithin mit Ablauf des 11.06.2008 sein Ende gefunden.</p>
<p>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl&#228;gerin die Unwirksamkeit der Probezeitbefristung unterstelle, sei das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die streitgegenst&#228;ndliche ordentliche K&#252;ndigung vom 26.05.2008 beendet worden. Anders als befristete Arbeitsverh&#228;ltnisse, die gem&#228;&#223; § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann ordentlich k&#252;ndbar seien, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, seien unbefristet abgeschlossene Arbeitsverh&#228;ltnisse auch ohne ausdr&#252;ckliche Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit vor Ablauf der Wartezeit stets ordentlich k&#252;ndbar. Erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG seien Arbeitgeberk&#252;ndigungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des K&#252;ndigungsschutzgesetzes von den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu &#252;berpr&#252;fen. Schlie&#223;e man sich der Ansicht der Kl&#228;gerin an, die Probezeitbefristung sei unwirksam, folge daraus, dass ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;ndet worden w&#228;re, das w&#228;hrend der ersten sechs Monate seines Bestehens, ohne &#220;berpr&#252;fung der sozialen Rechtsfertigung ordentlich k&#252;ndbar gewesen w&#228;re. Soweit die Kl&#228;gerin der Auffassung sei, trotz einer Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung sei dennoch die Vereinbarung einer K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit notwendig, da derjenige, der die Befristung w&#228;hle, sich auch an den daf&#252;r geltenden Regelungen festhalten lassen m&#252;sse, sei dies nicht &#252;berzeugend. Die Kl&#228;gerin &#252;bersehe bei ihrer Argumentation, dass auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Befristung, die ausdr&#252;cklich geregelte K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit nicht entfalle bzw. nicht notwendig sei.</p>
<p>Der Arbeitnehmer werde durch die hier vertretende Rechtsauffassung auch nicht unangemessen benachteiligt. Beide Parteien w&#252;rden vielmehr lediglich so gestellt, wie sie ohne die Vereinbarung einer Befristung gestanden h&#228;tten. Insoweit sei zu beachten, dass der Befristungsschutz vor allem dazu diene, einer Umgehung des K&#252;ndigungsschutzgesetzes zur Lasten der Arbeitnehmer vorzubeugen. Dies sei aber bei Arbeitsverh&#228;ltnissen, die &#8211; wie hier &#8211; noch keine sechs Monate bestanden haben, mangels Anwendbarkeit des K&#252;ndigungsschutzgesetzes grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich und n&#246;tig. Wenn auch gem&#228;&#223; § 306 BGB bei der Pr&#252;fung von Formulararbeitsvertr&#228;gen der Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion nicht zur Anwendung gelange, verlange die gebotene Sanktionierung unwirksamer AGB-Klauseln nicht, den Arbeitgeber (noch) schlechter zu stellen, wie er nach geltender Rechtslage ohne die unwirksame Klausel st&#252;nde.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, kann dahinstehen, ob die im Formulararbeitsvertrag enthaltene Doppelbefristung sowohl zum 30.08. als auch zum 31.12.2008 unwirksam ist. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Kl&#228;gerin unterstellt, f&#252;hrt dies nicht zu der von ihr gew&#252;nschten Rechtsfolge. Nach der gesetzlichen Regelung des § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam sind. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis, das die Kl&#228;gerin mit ihren Klageantr&#228;gen zu 4) und 5) ausdr&#252;cklich festgestellt haben will, ordentlich k&#252;ndbar. Steht dem Arbeitnehmer der gesetzliche K&#252;ndigungsschutz nicht zu, weil er die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten des § 1 Abs. 1 KSchG nicht erf&#252;llt, gilt f&#252;r eine arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung der Grundsatz der K&#252;ndigungsfreiheit.</p>
<p>Die Ansicht der Kl&#228;gerin, mit der Befristung falle automatisch auch die damit verbundene K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit weg, findet im Gesetz keine St&#252;tze. Die Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbedingungen sind in § 306 BGB geregelt. F&#252;r eine Rechtsfortbildung contra legem, die der Kl&#228;gerin vorschwebt, wenn sie meint, die Rechtsprechung m&#252;sse &#252;ber § 306 BGB hinausgehen und als Sanktion eine Unk&#252;ndbarkeit statuieren, ist kein Raum. Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung sind zwar anerkannt. Dieser Befugnis sind aber durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gezogen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter sie nicht ver&#228;ndern und durch eine judikative L&#246;sung contra legem ersetzen. So liegt es hier. Ist eine Vertragsklausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages gem&#228;&#223; § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis in den ersten sechs Monaten ordentlich &#8211; und zwar ohne sozial gerechtfertigten Grund &#8211; k&#252;ndbar. Sanktionen, wie sie die Kl&#228;gerin f&#252;r erforderlich h&#228;lt, n&#228;mlich das Fortbestehen eines unk&#252;ndbaren und unbefristeten Arbeitsverh&#228;ltnisses sowohl &#252;ber den 30.08.2008 als auch &#252;ber den 31.12.2008 hinaus, sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<p>Nach alledem hat die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 26.05.2008 das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Ablauf des 11.06.2008 beendet. (&#8230;)</p>
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		<title>BAG: Befristeter Arbeitsvertrag &#8211; vor&#252;bergehender Bedarf an der Arbeitsleistung &#8211; Betriebs&#252;bergang</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Oct 2008 08:39:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbeschäftigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 855/07 &#8211; hat entschieden, dass die &#220;bertragung bisher von der Bundeswehr durchgef&#252;hrter milit&#228;rischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegr&#252;ndete GmbH keinen Betriebs&#252;bergang darstellt , wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgel&#246;st wird. Sachverhalt: Der Kl&#228;ger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 855/07 &#8211; hat entschieden, dass die &#220;bertragung bisher von der Bundeswehr durchgef&#252;hrter milit&#228;rischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegr&#252;ndete GmbH keinen Betriebs&#252;bergang darstellt , wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgel&#246;st wird.<span id="more-530"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der Kl&#228;ger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsvertr&#228;gen im Regionalen Instandsetzungszentrum des Heeres in S t&#228;tig. Dieses war als selbst&#228;ndige milit&#228;rische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Industrieholding zu gr&#252;ndenden GmbH durchgef&#252;hrt werden. Daraufhin verf&#252;gte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Aufl&#246;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> des Kl&#228;gers hatte folgende Klausel enthalten: „Das Arbeitsverh&#228;ltnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Aufl&#246;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; l&#228;ngstens bis 30.06.2006&#8243;.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a>, die Weiterbesch&#228;ftigung sowie Arbeitsentgelt von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, f&#252;r die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund, weil ein Betriebs&#252;bergang vorgelegen habe.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&#228;gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> f&#252;r die Befristung des Arbeitsvertrages des Kl&#228;gers vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war vorhersehbar, dass mit der &#220;bertragung der Instandsetzungsaufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die GmbH kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Kl&#228;gers mehr bestehen werde. Die &#220;bertragung dieser Instandsetzungsarbeiten auf die GmbH, verbunden mit der Schlie&#223;ung des Regionalen Instandsetzungszentrums S hat keinen Betriebs&#252;bergang dargestellt.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 86/08; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; 8 AZR 855/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2007- 4 Sa 1764/06 -</p>
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		<title>BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags &#8211; Schriftformerfordernis</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 12:39:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsantritt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrags]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur m&#252;ndlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. &#220;bersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um R&#252;cksendung eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Nach § 14 Abs. 4 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> bedarf die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> eines <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrags/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrags">Arbeitsvertrags</a> zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur m&#252;ndlich die Befristung eines <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrags/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrags">Arbeitsvertrags</a>, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> geschlossen. &#220;bersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> mit der Bitte um R&#252;cksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grunds&#228;tzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.<span id="more-190"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war bei der Beklagten als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags besch&#228;ftigt. Die Beklagte &#252;bersandte dem Kl&#228;ger vor Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige R&#252;ckgabe. Der Kl&#228;ger nahm vereinbarungsgem&#228;&#223; am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters der Beklagten &#252;bergab er nach seinem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsantritt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsantritt">Arbeitsantritt</a> den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.</p>
<p>Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftformerfordernis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftformerfordernis">Schriftformerfordernis</a> des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Kl&#228;ger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverh&#228;ltnis nicht begr&#252;ndet worden, da die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der R&#252;ckgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abh&#228;ngig gemacht hatte.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 33/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; 7 AZR 1048/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 6. November 2006 &#8211; 4 Sa 28/06 -</p>
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		<title>Arbeitsgericht Berlin erkl&#228;rt Befristung im Technikmuseum f&#252;r unwirksam</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Mar 2008 08:07:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses von geringf&#252;gig besch&#228;ftigten Arbeitnehmern, die als G&#228;stebetreuer im Technikmuseum t&#228;tig sind, und deren Arbeitsverh&#228;ltnis zum Ablauf der Befristung vier Jahre bestanden hat, f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt (Az.: 26 Ca 19768/07). Zwar k&#246;nne gem&#228;&#223; § 14 Abs. 2 a TzBfG bei Neugr&#252;ndungen von Unternehmen eine befristete Besch&#228;ftigung ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> des Arbeitsverh&#228;ltnisses von geringf&#252;gig besch&#228;ftigten Arbeitnehmern, die als G&#228;stebetreuer im Technikmuseum t&#228;tig sind, und deren Arbeitsverh&#228;ltnis zum Ablauf der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> vier Jahre bestanden hat, f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt (Az.: 26 Ca 19768/07).<span id="more-175"></span></p>
<p>Zwar k&#246;nne gem&#228;&#223; § 14 Abs. 2 a <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> bei Neugr&#252;ndungen von Unternehmen eine befristete Besch&#228;ftigung ohne <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sachgrund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sachgrund">Sachgrund</a> bis zu vier Jahren zul&#228;ssig sein. Jedoch handele es sich bei der Firma T &amp; M Museum und Marketing GmbH, bei der die geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten angestellt waren, nicht um eine „Neugr&#252;ndung&#8221;, sondern um eine „Ausgr&#252;ndung&#8221; aus der Stiftung. Auf diese finde die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 a <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> keine Anwendung, so dass es dort bei der H&#246;chstdauer von zwei Jahren f&#252;r die sachgrundlose Befristung bleibe. Ein Sachgrund f&#252;r die Befristung sei nicht gegeben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.deutschesanwaltportal.de/" target="_blank">Deutsches Anwaltsportal</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Schleswig-Holstein: ARGE muss Fallmanager nach dreifacher Verl&#228;ngerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages unbefristet besch&#228;ftigen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-schleswig-holstein-arge-muss-fallmanager-nach-dreifacher-verlaengerung-des-sachgrundlos-befristeten-arbeitsvertrages-unbefristet-beschaeftigen/</link>
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		<pubDate>Sat, 08 Mar 2008 07:22:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Projektbefristung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 317/07 &#8211; hat entschieden, dass einer ARGE als Arbeitgeber kein Sonderstatus zukommt, wenn Sie mit Ihren Angestellten drei aufeinander folgende Arbeitsvertr&#228;ge abschlie&#223;t. Tipp: Wenn Sie bei einer ARGE arbeiten und ich bereits in dem dritten aufeinander folgenden Arbeitsvertrag befinden sollten Sie wie der Kollege der das nachstehende Urteil Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  5 Sa 317/07 &#8211; hat entschieden, dass einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> als Arbeitgeber kein Sonderstatus zukommt, wenn Sie mit Ihren Angestellten drei aufeinander folgende Arbeitsvertr&#228;ge abschlie&#223;t.</p>
<p><span id="more-158"></span><strong>Tipp</strong>:</p>
<blockquote><p>Wenn Sie bei einer ARGE arbeiten und ich bereits in dem dritten aufeinander folgenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> befinden sollten Sie wie der Kollege der das nachstehende Urteil Urteil erstritten hat eine so genannte Entfristungsklage bei Gericht einreichen.<br />
Lassen Sie sich &#252;ber die Erfolgsaussichten im Einzelfall anwaltlich beraten.</p></blockquote>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob ihr Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> am 31.12.2009 endet. Der 54-j&#228;hrige Kl&#228;ger ist aufgrund dreier aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr&#228;ge als Zeitangestellter bei der Beklagten im Bereich der <strong>Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Arbeit</strong> (k&#252;nftig: ARGE) seit dem 01.01.1995 besch&#228;ftigt. Der letzte schriftliche „Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 28.12.2004&#8243; vom 22.11.2006 sieht eine Befristung f&#252;r die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 vor (Bl. 10 d. GA.). Anders als in den ersten beiden Vertr&#228;gen hei&#223;t es dort, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die Dauer der zeitlich befristeten Errichtung der Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Arbeit und Integration (ARGE) l&#228;ngstens bis zum 31.12.2009 zu sonst gleichen Bedingungen weiterbesch&#228;ftigt wird. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis findet der <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst (TV&#246;D)</strong> als Nachfolger des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung. Der Kl&#228;ger ist als Fallmanager eingruppiert in die damalige Verg&#252;tungsgruppe V b BAT und bezieht zum gegebenen Zeitpunkt einen monatlichen Bruttoverdienst in H&#246;he von 2.730,00 EUR. (&#8230;)<br />
<strong> Mit seiner</strong> am 02.04.2007 vor dem Arbeitsgericht Kiel erhobenen <strong>Klage hat der Kl&#228;ger das Vorliegen eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages geltend gemacht</strong>. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die Berufung der Beklagten ist zul&#228;ssig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Entfristungsklage sowohl im Ergebnis als auch in der Begr&#252;ndung zu Recht stattgegeben. Es hat zu Recht festgestellt, dass <strong>das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin mit der beklagten &#8230; nicht aufgrund der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.11.2006 „f&#252;r die Dauer der zeitlich befristeten Errichtung der Arbeitsgemeinschaft f&#252;r Arbeit und Integration (ARGE)&#8221; sp&#228;testens am 31.12.2009 endet</strong>. (&#8230;)<br />
1. Die mit Vertrag vom 22.11.2006 vereinbarte Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ist nicht nach § 14 Abs. 2<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> zul&#228;ssig. Hiernach bedarf es ausnahmsweise keines sachlichen Grundes f&#252;r eine bis zu einer Dauer von zwei Jahren vereinbarte Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor weder ein befristetes noch unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis bestand. <strong>Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenst&#228;ndlichen Arbeitsvertrag vom 22.11.2008 weder um eine Neueinstellung des Kl&#228;gers noch um einen zul&#228;ssigen Verl&#228;ngerungsvertrag</strong> i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 1 Hbs. 2 TzBfG.</p>
<p>2. <strong>Die Befristung auf den 31.12.2009 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG zul&#228;ssig</strong>. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung des Arbeitsvertrages nur zul&#228;ssig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hieran fehlt es vorliegend.<br />
a) Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die <strong>Befristung </strong>eines <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrags/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrags">Arbeitsvertrags</a> <strong>zul&#228;ssig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt</strong> ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vor, <strong>wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vor&#252;bergehend besteht</strong>. Ein <strong>projektbedingt erh&#246;hter Personalbedarf</strong> kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen besch&#228;ftigten Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass f&#252;r die Besch&#228;ftigung des Arbeitnehmers &#252;ber das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tats&#228;chlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die M&#246;glichkeit erh&#228;lt, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu &#252;berpr&#252;fen. Die <strong>Prognose ist Teil des Sachgrunds f&#252;r die Befristung</strong>. Wird ein Arbeitnehmer f&#252;r eine Aufgabe von begrenzter Dauer, z. B. zur Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Forschungsvorhaben, befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nicht dauerhaft, sondern nur f&#252;r die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags anf&#228;llt. F&#252;r eine solche Prognose m&#252;ssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allgemeine Bedarfsschwankungen, insbesondere eine Ungewissheit &#252;ber die k&#252;nftige Entwicklung eines Arbeitskr&#228;ftebedarfs sind generell nicht geeignet, eine Sachgrundbefristung zu rechtfertigen. Der allgemeinen Unsicherheit &#252;ber die k&#252;nftige Entwicklung des konkreten Arbeitskr&#228;ftebedarfs hat der Gesetzgeber durch die M&#246;glichkeit einer betriebsbedingten K&#252;ndigung gem&#228;&#223; § 1 Abs. 2 KSchG Rechnung getragen.</p>
<p>b) Hieran gemessen h&#228;lt der in § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.11.2006 angegebene <strong>Befristungsgrund einer Befristungskontrolle nicht stand</strong>. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen nur vorr&#252;bergehenden Arbeitskr&#228;ftebedarf gem&#228;&#223; § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG berufen. <strong>Insbesondere rechtfertigt der Umstand der &#8211; vorerst &#8211; nur auf sechs Jahre befristet angelegten ARGE vorliegend nicht die Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses</strong>.</p>
<p>aa) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade nicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die vom Kl&#228;ger in der ARGE &#252;bernommenen Aufgaben als Fallmanager mit dem 31.12.2009 wegfallen w&#252;rden. (&#8230;)</p>
<p>bb) <strong>Die gesetzliche M&#246;glichkeit der Errichtung einer ARGE</strong> nach § 44b <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> <strong>war</strong> auch <strong>nicht zeitlich begrenzt</strong>. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier strittigen Arbeitsvertrages war f&#252;r die Beklagte gerade nicht absehbar &#8211; Gegenteiliges behauptet sie auch nicht -, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.12.2007 &#8211; 2 BvR 2433/04 &#8211;  aufgrund von Verfassungsbeschwerden mehrerer Kreise und Landkreise hin die Unvereinbarkeit von § 44b SGB II mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 und 2 GG i. V. m. Art. 83 GG festgestellt hat. Nach dieser Entscheidung verst&#246;&#223;t § 44b SGB II zwar gegen das Grundgesetz, kann im Hinblick auf einen geordneten Gesetzesvollzug im Bereich der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende indessen noch l&#228;ngstens bis zum 31.12.2010 weiter angewendet werden. Ebenso wenig wie die unsichere Auftragsentwicklung eines Produktionsbetriebes oder die allgemeine Ungewissheit des &#246;ffentlichen Arbeitgebers, ob auch in Zukunft entsprechende Haushaltsmittel f&#252;r die Besch&#228;ftigung des Personals weiter zur Verf&#252;gung stehen, vermag auch eine m&#246;glicherweise ungekl&#228;rte Rechtslage eine Befristung allein nicht zu rechtfertigen. Vielmehr m&#252;ssen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konkrete Anhaltspunkte f&#252;r die nachvollziehbare Prognose vorliegen, dass der Arbeitnehmer nur begrenzte Zeit auf der ihm zugewiesenen Stelle besch&#228;ftigt werden kann bzw. der Besch&#228;ftigungsbedarf auf dieser Stelle nach Fristablauf wegf&#228;llt. Es war aber am 22.11.2006 (Vertragsabschluss) nicht ersichtlich, dass die ARGE in ihrer jetzigen rechtlichen Ausgestaltung gem&#228;&#223; § 44b SGB II &#252;ber den 31.12.2010 nicht w&#252;rde weiter betrieben werden k&#246;nnen. Zumindest stand nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass § 44b SGB II f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt werden w&#252;rde.<br />
cc) <strong>Die sachliche Rechtfertigung der Befristung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2 S. 1 ARGE-Vertrag</strong>. Zwar haben die Agentur f&#252;r Arbeit und die Beklagte die ARGE hiernach zun&#228;chst befristet f&#252;r die Dauer von sechs Jahren errichtet, indessen bestand von vornherein die M&#246;glichkeit, „den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre&#8221; zu verl&#228;ngern, § 20 Abs. 2 S. 2 ARGE-Vertrag. Bei dieser Vertragsgestaltung konnte die Beklagte gerade nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass der Aufgabenbereich des Kl&#228;gers im Bereich der ARGE mit Ablauf des 31.12.2009 wegfallen w&#252;rde. (&#8230;)</p>
<p>dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die sachliche Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages vom 22.11.2006 nicht aus der <strong>Experimentierklausel </strong>des §§ 6a ff. SGB II.</p>
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