Erstellt von RA-Felsmann am 27. November 2008
Ein Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Patienten über Art und Risiko der von ihm gewählten Behandlungsmethode zu informieren. Gibt es eine gleichwertige, mit anderen Risiken verbundene Alternative, muss er diese dem Patienten ebenso mitteilen. In einem solchen Fall kann der Patient entscheiden, welche Behandlungsweise er wünscht. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2007 (AZ: 1 U 95/06; Landgericht Magdeburg).
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Arzthaftungsprozess,
Aufklärungspflicht,
Behandlungsfehler,
Behinderung,
Prozessrecht,
Schmerzensgeld,
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Erstellt von RA-Felsmann am 29. September 2008
Das Oberlandesgericht Oldenburg -5 U 22/07 – hat entschieden, dass einem privatversicherten Patienten alternativ zum Anspruch auf Erstattung von Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zusteht, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers des Zahnarztes unbrauchbar ist. Das ist nach dem Urteil dann der Fall, wenn eine Nachbearbeitung nicht möglich und eine Neuanfertigung zu erfolgen hat. Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses habe der Zahnarzt bei privatversicherten Patienten keinen Anspruch auf eigene Mängelbeseitigung. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Patienten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ausnahmsweise eine Nachbesserung zuzumuten sei.
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Arzthaftung,
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