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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Benachteiligungsverbot</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>ArbG Mainz: Entsch&#228;digung nach dem AGG wegen Benachteiligung einer Schwangeren</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 07:31:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Mainz &#8211; 3 Ca 1133/08 &#8211; hat entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verl&#228;ngert wird einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zus&#228;tzlich auf angemessene Entsch&#228;digung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Wenn im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache daf&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Mainz &#8211; 3 Ca 1133/08 &#8211; hat entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verl&#228;ngert wird einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zus&#228;tzlich auf angemessene Entsch&#228;digung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>) hat.</p>
<p><span id="more-370"></span></p>
<p>Wenn im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache daf&#252;r bewiesen hat, dass die Nichtverl&#228;ngerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer <strong>Benachteiligung </strong>wegen ihres Geschlechts beruhte, so tr&#228;gt der Arbeitgeber die <strong>Beweislast </strong>daf&#252;r, dass kein Versto&#223; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> sei deshalb nicht &#252;ber das Fristende hinaus verl&#228;ngert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis f&#252;hren, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gr&#252;nden f&#252;r die Nichtverl&#228;ngerung mitgeteilt hatte, Grund f&#252;r die Nichtverl&#228;ngerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Kl&#228;gerin. Die damit indizierte <strong>Benachteiligung der Kl&#228;gerin wegen ihres Geschlechts</strong> hat der Arbeitgeber nicht widerlegt.</p>
<p>Nach Pressemeldung Nr. 2/2008 des Arbeitsgerichts Mainz zum Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 &#8211; 3 Ca 1133/08</p>
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		<title>BAG: Doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 21 May 2008 16:29:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebliche Übung]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Schriftformklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang.</p>
<p><span id="more-208"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war von Mai 2002 bis zum 31. M&#228;rz 2006 f&#252;r die Beklagte als B&#252;roleiter in China mit dortigem Wohnsitz besch&#228;ftigt. <strong>Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort t&#228;tigen Mitarbeitern die Kosten f&#252;r die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegen&#252;ber dem mittlerweile gek&#252;ndigten Kl&#228;ger die Fortsetzung dieser &#220;bung unter Berufung auf die im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> enthaltene Schriftformklausel.</strong> Nach dem Formulararbeitsvertrag bed&#252;rfen &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a>.Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. <strong>Der Erstattungsanspruch des Kl&#228;gers folgt aus betrieblicher &#220;bung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher</strong> gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB <strong>unwirksam</strong>. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine m&#252;ndliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.</p>
<p>Im Urteil des Landesarbeitsgerichts hei&#223;t es dazu:</p>
<blockquote><p>Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene m&#252;ndliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Best&#228;tigung keine G&#252;ltigkeit haben (im Anschluss an BGH NJW 1986, S. 1809 und BGH NJW 1983, S. 1853 zu § 9 AGBG). 2. Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Anspr&#252;che, die aufgrund einer betrieblichen &#220;bung entstanden sind, ausschlie&#223;t, sofern die betriebliche &#220;bung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 309 BGB).</p></blockquote>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 39/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Mai 2008 &#8211; 9 AZR 382/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 13. April 2007 &#8211; 9 Sa 143/07 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: K&#252;ndigung &#8211; Besch&#228;ftigungszeit &#8211; Benachteiligung geringf&#252;gig Besch&#228;ftigter</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Apr 2008 07:10:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungszeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Leits&#228;tze: Eine Tarifregelung, die wie § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur &#196;nderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001 (77. &#196;nderungs-TV) vorsieht, dass Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung, die vor einem bestimmten Stichtag zur&#252;ckgelegt wurden (hier: 1. Januar 2002), nicht als Besch&#228;ftigungszeit iSd. Tarifvertrags gelten, verst&#246;&#223;t gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Leits&#228;tze</strong>: Eine Tarifregelung, die wie § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur &#196;nderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001 (77. &#196;nderungs-TV) vorsieht, dass Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung, die vor einem bestimmten Stichtag zur&#252;ckgelegt wurden (hier: 1. Januar 2002), nicht als Besch&#228;ftigungszeit iSd. Tarifvertrags gelten, verst&#246;&#223;t gegen das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/benachteiligungsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Benachteiligungsverbot">Benachteiligungsverbot</a> des § 4 Abs. 1 TzBfG und ist deshalb unwirksam.</p>
<p><span id="more-76"></span></p>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>1. Auf die Revision der Kl&#228;gerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. Juli 2006 &#8211; 2 Sa 543/05 &#8211; aufgehoben.</p>
<p>2. Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20. Juli 2005 &#8211; 3 Ca 679a/05 &#8211; abge&#228;ndert.</p>
<p>Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin nicht durch die K&#252;ndigung vom 1. M&#228;rz 2005 zum 30. September 2005 aufgel&#246;st worden ist.</p>
<p>3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten K&#252;ndigung.</p>
<p>Die am 1. Dezember 1959 geborene Kl&#228;gerin ist verheiratet und f&#252;nf Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1995 war sie im Kindergarten der beklagten Gemeinde als sozialp&#228;dagogische Assistentin (Kinderpflegerin) bzw. Helferin im Sinne des Sozialversicherungsrechts geringf&#252;gig besch&#228;ftigt. In Nachtr&#228;gen zum <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> vom 15. Januar 1989 wurden der Verdienst und die Arbeitszeit der Kl&#228;gerin den jeweiligen gesetzlichen &#196;nderungen der geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung angepasst. Die Anwendbarkeit des BAT auf das Arbeitsverh&#228;ltnis war nicht vereinbart.</p>
<p>Mit Vertrag vom 10. Juli 1995 wurde die Arbeitszeit der Kl&#228;gerin zum 1. August 1995 auf 20 Stunden heraufgesetzt. Des Weiteren vereinbarten die Parteien die Geltung des BAT ab diesem Zeitpunkt. Nachdem die Kl&#228;gerin eine berufsbegleitende Ausbildung als Erzieherin abgeschlossen hatte, war sie ab dem 1. August 2000 als Erzieherin, zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 23 Stunden t&#228;tig.</p>
<p>Die beklagte Gemeinde besch&#228;ftigte in dem Kindergarten neben der Kl&#228;gerin eine Erzieherin als Leiterin der Einrichtung mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden sowie eine p&#228;dagogische Hilfskraft mit 20 Wochenstunden als sozialp&#228;dagogische Assistentin (Kinderpflegerin). Des Weiteren sind in der Gemeinde ein Gemeindearbeiter mit 38,5 Stunden sowie zwei geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte mit 7,0 bzw. 7,5 Wochenstunden t&#228;tig.</p>
<p>Am 28. Februar 2005 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten, wegen r&#252;ckl&#228;ufiger Kinderzahlen das Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zum 30. September 2005 zu k&#252;ndigen. Mit Schreiben vom 1. M&#228;rz 2005 erkl&#228;rte die Beklagte eine &#8220;ordentliche betriebsbedingte K&#252;ndigung&#8221; des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 30. September 2005.</p>
<p>Mit ihrer am 18. M&#228;rz 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Kl&#228;gerin geltend gemacht, die K&#252;ndigung sei unwirksam, weil sie gem. § 53 Abs. 3 BAT unk&#252;ndbar sei.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat in der Revision beantragt<br />
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis nicht durch die ordentliche K&#252;ndigung vom 1. M&#228;rz 2005 zum 30. September 2005 aufgel&#246;st worden ist.</p>
<p>Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Besch&#228;ftigungszeiten seien nach den tarifvertraglichen Bestimmungen die Zeiten der geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung von 1989 bis 1995 nicht zu ber&#252;cksichtigen. Die Kl&#228;gerin sei daher nicht unk&#252;ndbar iSv. § 53 Abs. 3 BAT. Das K&#252;ndigungsschutzgesetz finde auf das Arbeitsverh&#228;ltnis keine Anwendung. Die K&#252;ndigung sei nicht willk&#252;rlich erfolgt.<br />
(&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>
<p>Die Revision der Kl&#228;gerin ist begr&#252;ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die K&#252;ndigungsschutzklage der Kl&#228;gerin zu Unrecht abgewiesen.</p>
<p>I. Die ordentliche K&#252;ndigung vom 1. M&#228;rz 2005 ist gem&#228;&#223; § 53 Abs. 3 BAT iVm. § 134 BGB unwirksam.</p>
<p>1. Nach § 53 Abs. 3 BAT sind Angestellte nach einer Besch&#228;ftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I ber&#252;cksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, fr&#252;hestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres unk&#252;ndbar. Gem&#228;&#223; § 19 Abs. 1 Satz 1 BAT in der zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung vom 1. M&#228;rz 2005 geltenden Fassung ist Besch&#228;ftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverh&#228;ltnis zur&#252;ckgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.</p>
<p>2. Die am 1. Dezember 1959 geborene Kl&#228;gerin hatte zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung vom 1. M&#228;rz 2005 das 40. Lebensjahr vollendet. Sie war seit dem 1. Januar 1989 bei der Beklagten t&#228;tig und hatte damit am 1. M&#228;rz 2005 eine Besch&#228;ftigungszeit von mehr als 15 Jahren. Da die &#8220;Unk&#252;ndbarkeit&#8221; iSv. § 53 Abs. 3 BAT f&#252;r den Arbeitgeber das Recht zur ordentlichen K&#252;ndigung ausschlie&#223;t, ist die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche K&#252;ndigung gem&#228;&#223; § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 10. Februar 1999 &#8211; 2 AZR 422/98 &#8211; BAGE 91, 22, 28) .</p>
<p>II. Der Anwendung des § 53 Abs. 3 BAT steht die in § 4 des 77. Tarifvertrags zur &#196;nderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001 (77. &#196;nderungs-TV) enthaltene &#220;bergangsvorschrift nicht entgegen. Diese Bestimmung verst&#246;&#223;t gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG und ist deshalb unwirksam.</p>
<p>1. In § 4 des 77. &#196;nderungs-TV ist bestimmt:<br />
&#8220;(1) Geringf&#252;gige Besch&#228;ftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Besch&#228;ftigungszeit, der Dienstzeit, der Bew&#228;hrungszeit oder Zeit einer T&#228;tigkeit nur ber&#252;cksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zur&#252;ckgelegt worden sind.<br />
&#8230;&#8221;</p>
<p>Die &#220;bergangsvorschrift bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden tariflichen Bestimmungen &#252;ber die Besch&#228;ftigungszeit von Teilzeitbesch&#228;ftigten. Diese sind in der Vergangenheit mehrfach ge&#228;ndert worden. § 19 Abs. 1 BAT in der zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung vom 1. M&#228;rz 2005 geltenden Fassung ist durch den 77. &#196;nderungs-TV zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden (§ 5 des 77. &#196;nderungs-TV). Zugleich wurden § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT durch § 1 Nr. 7 des 77. &#196;nderungs-TV und die in § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT in Bezug genommene Regelung des § 3 Buchst. n BAT durch § 1 Nr. 4 des 77. &#196;nderungs-TV gestrichen.</p>
<p>In § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT hie&#223; es bis um 31. Dezember 2001:<br />
&#8220;Zeiten einer T&#228;tigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n werden nicht ber&#252;cksichtigt.&#8221;</p>
<p>In § 3 Buchst. n BAT wurden die geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen. § 3 Buchst. n BAT lautete:<br />
&#8220;§ 3<br />
Dieser Tarifvertrag gilt nicht f&#252;r<br />
&#8230;<br />
n) Angestellte, die im Sinne des § 8 SGB IV &#8211; ohne Ber&#252;cksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV &#8211; geringf&#252;gig besch&#228;ftigt sind.<br />
&#8230;&#8221;</p>
<p>In weiter zur&#252;ckliegenden Fassungen des § 3 Buchst. n BAT war die Geltung des BAT nicht nur f&#252;r geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte, sondern auch f&#252;r Angestellte, die als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei oder die nebenberuflich t&#228;tig waren, ausgeschlossen.</p>
<p>2. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbesch&#228;ftigter Arbeitnehmer wegen der <a href="http://teilzeit-arbeitsrecht.de" title="Blog zum Teilzeitarbeitsrecht" target="_blank">Teilzeitarbeit</a> nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbesch&#228;ftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gr&#252;nde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.</p>
<p>a) Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG geregelte Benachteiligungsverbot gilt auch f&#252;r tarifvertragliche Regelungen. Diese Bestimmung steht gem&#228;&#223; § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (Senat 24. Juni 2004 &#8211; 6 AZR 389/03 &#8211; AP BAT § 34 Nr. 10; BAG 5. November 2003 &#8211; 5 AZR 8/03 &#8211; AP TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA TzBfG § 4 Nr. 6) .</p>
<p>b) Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Verh&#228;ltnis von teilzeit- zu vollzeitbesch&#228;ftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt allerdings auch dann, wenn teilzeitbesch&#228;ftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbesch&#228;ftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbesch&#228;ftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbesch&#228;ftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (vgl. BAG 15. November 1990 &#8211; 8 AZR 283/89 &#8211; BAGE 66, 220, 224 f.; 29. August 1989 &#8211; 3 AZR 370/88 &#8211; BAGE 62, 334, 337 zu der fr&#252;heren Regelung des § 2 Abs. 1 BeschFG) . Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbesch&#228;ftigter Arbeitnehmer gegen&#252;ber den vollzeitbesch&#228;ftigten Arbeitnehmern entf&#228;llt nicht, weil der Arbeitgeber eine bestimmte Gruppe Teilzeitbesch&#228;ftigter nicht benachteiligt. Verglichen werden damit nicht die unterschiedlichen Gruppen Teilzeitbesch&#228;ftigter, sondern eine bestimmte Personengruppe teilzeitbesch&#228;ftigter Arbeitnehmer mit Vollzeitbesch&#228;ftigten.</p>
<p>c) Das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbesch&#228;ftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (Senat 24. Juni 2004 &#8211; 6 AZR 389/03 &#8211; AP BAT § 34 Nr. 10; ErfK/Preis 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 8). § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist deshalb im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auszulegen.</p>
<p>aa) Die Tarifvertragsparteien sind jedenfalls mittelbar an die Grundrechte und damit auch an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Aus dem Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom blo&#223;en Willk&#252;rverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitserfordernisse reichen (Senat 27. Mai 2004 &#8211; 6 AZR 129/03 &#8211; BAGE 111, 8, 18; im Ergebnis auch BAG 16. August 2005 &#8211; 9 AZR 378/04 &#8211; AP TVG § 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gleichbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gleichbehandlung">Gleichbehandlung</a> Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103) . Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelm&#228;&#223;ig einer umso strengeren Bindung, je mehr nach personenbezogenen Merkmalen differenziert wird. Gleiches gilt, wenn eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten mittelbar eine ungleiche Behandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen h&#228;ngt das Ma&#223; der Bindung vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. &#220;berdies sind dem Gestaltungsspielraum des Normgebers umso engere Grenzen gesetzt, je st&#228;rker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus&#252;bung grundrechtlich gesch&#252;tzter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, ist zu pr&#252;fen, ob f&#252;r die vorgesehene Differenzierung Gr&#252;nde von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen k&#246;nnen. Verhaltensbezogene Ungleichbehandlungen sind demgegen&#252;ber lediglich am Willk&#252;rverbot zu messen. Ein Versto&#223; gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in diesen F&#228;llen nur vor, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG 14. Dezember 1994 &#8211; 1 BvR 720/90 &#8211; NJW 1995, 2977, 2979, zu C I 5 a der Gr&#252;nde; ErfK/Dieterich Art. 3 GG Rn. 40 f. mwN) .</p>
<p>bb) Den Tarifvertragsparteien kommt in Bezug auf die tats&#228;chlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative zu. Dabei k&#246;nnen &#8211; soweit feststellbar &#8211; auch typische Sachzw&#228;nge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen ber&#252;cksichtigt werden (Senat 27. Mai 2004 &#8211; 6 AZR 129/03 &#8211; BAGE 111, 8, 20; BAG 30. August 2000 &#8211; 4 AZR 563/99 &#8211; BAGE 95, 277, 290) .</p>
<p>3. Durch § 4 Abs. 1 des 77. &#196;nderungs-TV werden geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte ohne sachlichen Grund schlechter als Vollzeitbesch&#228;ftigte behandelt.</p>
<p>a) Das Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt f&#252;r alle Formen der Teilzeitbesch&#228;ftigung. Dazu geh&#246;ren gem&#228;&#223; § 2 Abs. 2 TzBfG auch geringf&#252;gige Besch&#228;ftigungen iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (vgl. M&#252;nchKommBGB/M&#252;ller-Gl&#246;ge 4. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 40) . Eine solche entgeltgeringf&#252;gige Besch&#228;ftigung hat die Kl&#228;gerin in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1995 ununterbrochen bei der Beklagten ausge&#252;bt.</p>
<p>b) Die &#220;bergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 des 77. &#196;nderungs-TV bewirkt eine schlechtere Behandlung von geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten gegen&#252;ber vergleichbaren Vollzeitbesch&#228;ftigten. Diese Bestimmung sieht nur f&#252;r geringf&#252;gig besch&#228;ftigte und nicht auch f&#252;r vollzeitbesch&#228;ftigte Angestellte einen teilweisen Ausschluss von Besch&#228;ftigungszeiten vor.</p>
<p>c) Die durch § 4 Abs. 1 des 77. &#196;nderungs-TV bewirkte Nichtber&#252;cksichtigung von Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung, die von Angestellten des &#246;ffentlichen Dienstes bis zum 31. Dezember 2001 zur&#252;ckgelegt worden sind, stellt eine personenbezogene Ungleichbehandlung dar. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Benachteiligten den beg&#252;nstigenden Sachverhalt in ihrer Person nicht oder nur schwer erf&#252;llen k&#246;nnen, wie das bei der Differenzierung von Arbeitern und Angestellten der Fall ist (vgl. BVerfG 30. Mai 1990 &#8211; 1 BvL 2/83 ua. &#8211; BVerfGE 82, 126, 146) . Den betroffenen geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten war es nicht m&#246;glich, die sich aus dem Besch&#228;ftigungsumfang ergebenden nachteiligen Folgen durch eigenes Verhalten zu vermeiden. Sie konnten nicht einseitig die Dauer der Arbeitszeit verl&#228;ngern.</p>
<p>d) Es gibt keinen sachlichen Grund daf&#252;r, Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung erst ab dem Inkrafttreten des 77. &#196;nderungs-TV am 1. Januar 2002 als Besch&#228;ftigungszeit iSv. § 19 Abs. 1 BAT zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>aa) Stichtagsregelungen sind zwar als &#8220;Typisierung in der Zeit&#8221; ungeachtet der damit verbundenen H&#228;rten zur Abgrenzung des beg&#252;nstigten Personenkreises grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (Senat 11. Dezember 2003 &#8211; 6 AZR 64/03 &#8211; BAGE 109, 110; BAG 28. Juli 2004 &#8211; 10 AZR 19/04 &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche &#220;bung Nr. 2; BVerfG 6. Dezember 1988 &#8211; 1 BvL 5,6/85 &#8211; BVerfGE 79, 212, 219 f.) .</p>
<p>bb) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Regelung sei sachlich gerechtfertigt, weil die Aus&#252;bung einer geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung in fr&#252;heren Zeiten einer &#252;ber ihren Ehemann sozial abgesicherten Hausfrau dazu gedient habe, die M&#246;glichkeit einer ausw&#228;rtigen Besch&#228;ftigung und eines Hinzuverdienstes zu er&#246;ffnen, weshalb die Anwendung des BAT auf dieses Arbeitsverh&#228;ltnis nicht geboten gewesen sei, ist nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu begr&#252;nden. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts in tats&#228;chlicher Hinsicht &#252;berhaupt zutreffend ist, rechtfertigt der Status &#8220;Hausfrau eines sozial abgesicherten Ehemannes&#8221; nicht eine Benachteiligung bei den materiellen Arbeitsbedingungen gegen&#252;ber Vollzeitkr&#228;ften und auch anderen, nicht geringf&#252;gig besch&#228;ftigten Teilzeitkr&#228;ften. Nach dieser Begr&#252;ndung ist letztlich das Geschlecht das ma&#223;gebende Differenzierungsmerkmal. Das ist mit Art. 3 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbesch&#228;ftigten gegen&#252;ber Vollzeitbesch&#228;ftigten kann auch nicht damit begr&#252;ndet werden, der Teilzeitbesch&#228;ftigte sei auf die Aus&#252;bung der T&#228;tigkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht angewiesen, denn im Arbeitsverh&#228;ltnis gilt nicht das Alimentationsprinzip (vgl. BAG 1. November 1995 &#8211; 5 AZR 84/94 &#8211; BAGE 81, 233, 244) .</p>
<p>cc) Auch die weitere Begr&#252;ndung des Landesarbeitsgerichts, die obergerichtliche Rechtsprechung habe sich erst seit Anfang der neunziger Jahre mit der Frage der Zul&#228;ssigkeit der Differenzierung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbesch&#228;ftigten befasst, weshalb die Tarifvertragsparteien den 1. Januar 2002 als Stichtag f&#252;r die Ber&#252;cksichtigung von Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung w&#228;hlen konnten, ist unzutreffend. Bereits unter der Geltung des zum 1. Mai 1985 in Kraft getretenen BeschFG 1985 war durch § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit unwirksam. Der Umfang der Arbeitszeit war schon nach der damals geltenden Rechtslage kein taugliches Differenzierungsmerkmal f&#252;r unterschiedliche Arbeitsbedingungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen Ende der achtziger Jahre ausgef&#252;hrt (Senat 9. Februar 1989 &#8211; 6 AZR 174/87 &#8211; BAGE 61, 77, 85 f.; BAG 29. August 1989 &#8211; 3 AZR 370/88 &#8211; BAGE 62, 334, 337) .</p>
<p>dd) Die Nichtber&#252;cksichtigung von Zeiten geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung vor dem 1. Januar 2002 kann auch nicht damit begr&#252;ndet werden, geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte seien &#252;berwiegend als Aushilfskr&#228;fte t&#228;tig und deshalb nicht wie die Stammbelegschaft in die Arbeitsorganisation eingebunden. Ein Aushilfsarbeitsverh&#228;ltnis liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverh&#228;ltnis von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vor&#252;bergehenden Bedarf an Arbeitskr&#228;ften zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkr&#228;ften oder durch einen zeitlich begrenzten zus&#228;tzlichen Arbeitsanfall begr&#252;ndet ist. Dabei muss der Inhalt des Arbeitsvertrags die nur vor&#252;bergehend beabsichtigte Besch&#228;ftigung deutlich ausweisen und dar&#252;ber hinaus der Tatbestand des nur vor&#252;bergehenden Bedarfs auch objektiv vorliegen (BAG 22. Mai 1986 &#8211; 2 AZR 392/85 &#8211; AP BGB § 622 Nr. 23 = EzA BGB § 622 nF Nr. 24, zu B I 1 a der Gr&#252;nde) . Aushilfen werden insbesondere als Ersatz f&#252;r krankheits- oder urlaubsbedingt abwesende Arbeitnehmer oder zur Bew&#228;ltigung eines kurzfristigen gr&#246;&#223;eren Arbeitsbedarfs eingestellt. Geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte k&#246;nnen zwar auch als Aushilfen in diesem Sinne t&#228;tig sein. Der Regelfall ist das jedoch nicht, weil zur Vertretung eines ausgefallenen Stammarbeitnehmers eine l&#228;ngere Arbeitszeit vereinbart werden muss.</p>
<p>Die sich aus dem Besch&#228;ftigungsumfang ergebende mangelnde Eingliederung in die Arbeitsorganisation ist nicht geeignet, die durch § 4 Abs. 1 des 77. &#196;nderungs-TV bewirkte unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbesch&#228;ftigten zu rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt kn&#252;pft unmittelbar an die Dauer der Arbeitszeit an, die wiederum gem&#228;&#223; § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht f&#252;r eine unterschiedliche Behandlung herangezogen werden kann. Der vorliegende Fall macht im &#220;brigen deutlich, dass auch geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte in den Arbeitsablauf eingegliedert sein k&#246;nnen. Die Kl&#228;gerin war als Erzieherin in dem Kindergarten der Beklagten eine von drei Besch&#228;ftigten, die sich die Kinderbetreuung teilten. Sie war dadurch wie die anderen Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eingebunden.</p>
<p>ee) Die besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringf&#252;gig Besch&#228;ftigter kommt als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. Der Senat hat bereits im Jahre 1996 entschieden, dass der Ausschluss versicherungsfreier Studenten aus dem Geltungsbereich des BAT durch § 3 Buchst. n BAT aF im Verh&#228;ltnis zu anderen von der Tarifregelung erfassten Teilzeitbesch&#228;ftigten mit gleichem Arbeitsumfang gleichheitswidrig und deshalb unwirksam ist (Senat 28. M&#228;rz 1996 &#8211; 6 AZR 501/95 &#8211; BAGE 82, 344) . Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Differenzierungen verfolgen &#246;ffentlich-rechtliche und zum Teil auch arbeitsmarktpolitische Zwecke. Eine unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen l&#228;sst sich hieraus jedoch nicht rechtfertigen. Diese Erw&#228;gungen gelten in gleicher Weise f&#252;r geringf&#252;gig Besch&#228;ftigte.</p>
<p>ff) Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, der tarifvertragliche Ausschluss von geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten aus der Zusatzversorgung im &#246;ffentlichen Dienst sei auf Grund des von den Tarifvertragsparteien gew&#228;hlten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zur Neuregelung des Rechts der geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung mit Wirkung zum 1. April 1999 sachlich gerechtfertigt (BAG 22. Februar 2000 &#8211; 3 AZR 845/98 &#8211; AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 44 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18) , ergibt sich hieraus kein Rechtfertigungsgrund f&#252;r die vorliegende Stichtagsregelung. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Besonderheiten des von den Tarifvertragsparteien gew&#228;hlten Gesamtversorgungssystems begr&#252;ndet. Insoweit liegt eine am konkreten Regelungsgegenstand orientierte sachliche Differenzierung zwischen geringf&#252;gig Besch&#228;ftigten und den &#252;brigen Arbeitnehmern vor. Demgegen&#252;ber ergibt sich weder aus § 4 Abs. 1 des 77. &#196;nderungs-TV noch aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ein sachlicher Grund f&#252;r die getroffene Stichtagsregelung. Ein solcher Rechtfertigungsgrund kann insbesondere nicht in der Vermeidung eines h&#246;heren Verwaltungsaufwands bei der Neuberechnung der Besch&#228;ftigungszeiten gesehen werden. Die nach § 4 Abs. 1 TzBfG und Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung darf nicht wegen m&#246;glicher Schwierigkeiten bei ihrer praktischen Umsetzung unterbleiben (Senat 15. Mai 1997 &#8211; 6 AZR 40/96 &#8211; BAGE 86, 1, 6) .</p>
<p>gg) Durch die weitergehende Ber&#252;cksichtigung von Besch&#228;ftigungszeiten wird auch der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz vor r&#252;ckwirkenden Belastungen nicht ber&#252;hrt. Auf Grund der dargestellten Rechtsprechung konnten die Tarifvertragsparteien und die Tarifunterworfenen nicht darauf vertrauen, dass die in § 4 Abs. 1 des 77. &#196;nderungs-TV enthaltene &#220;bergangsregelung einer &#220;berpr&#252;fung am Ma&#223;stab des § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. Art. 3 Abs. 1 GG standh&#228;lt.</p>
<p>4. Der Versto&#223; gegen § 4 Abs. 1 TzBfG f&#252;hrt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der die Kl&#228;gerin benachteiligenden &#220;bergangsvorschrift. Die Zeiten der geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung gelten deshalb als Besch&#228;ftigungszeit iSv. § 19 Abs. 1 BAT und sind damit auch bei der Berechnung der Besch&#228;ftigungszeit nach § 53 Abs. 3 BAT zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>III. Ob eine Umdeutung (§ 140 BGB) der von der Beklagten erkl&#228;rten ordentlichen K&#252;ndigung in eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung mit notwendiger Auslauffrist m&#246;glich ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung, denn eine solche au&#223;erordentliche K&#252;ndigung w&#228;re gleichfalls unwirksam.</p>
<p>1. F&#252;r die im Schrifttum vertretene Auffassung, eine ordentliche K&#252;ndigung k&#246;nne in eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung mit notwendiger Auslauffrist umgedeutet werden (vgl. Br&#246;hl Die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung mit notwendiger Auslauffrist S. 251 f.; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge § 620 BGB Rn. 58) , spricht, dass die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung mit Auslauffrist die gleichen Wirkungen wie eine ordentliche K&#252;ndigung hat. Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer &#228;lteren Entscheidung angenommen hat, die Umdeutung einer ordentlichen K&#252;ndigung, die wegen Versto&#223;es gegen tarifvertragliche Unk&#252;ndbarkeitsregelungen unwirksam sei, in eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung mit Auslauffrist sei nicht m&#246;glich, weil der Arbeitnehmer gegen eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung mit Auslauffrist nicht nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gem&#228;&#223; § 13 Abs. 3 KSchG geltend machen k&#246;nne, die K&#252;ndigung sei aus anderen Gr&#252;nden &#8211; dem Versto&#223; gegen die tariflichen K&#252;ndigungsbeschr&#228;nkungen &#8211; unwirksam (BAG 12. September 1974 &#8211; 2 AZR 535/73 &#8211; AP TVAL II § 44 Nr. 1, zu III der Gr&#252;nde) , d&#252;rfte dem seit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen &#196;nderung des § 4 Satz 1 KSchG der Boden entzogen sein. Auch wenn die K&#252;ndigung gegen tarifvertragliche K&#252;ndigungsbeschr&#228;nkungen verst&#246;&#223;t, hat der Arbeitnehmer nunmehr innerhalb der Drei-Wochen-Frist K&#252;ndigungsschutzklage zu erheben (vgl. KR-Friedrich 8. Aufl. § 13 KSchG Rn. 260; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 4 Rn. 17; Stahlhacke/Vossen K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis 9. Aufl. Rn. 1735) .</p>
<p>2. Eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung mit notwendiger Auslauffrist w&#228;re vorliegend gleichfalls unwirksam.</p>
<p>a) Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT berechtigen dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesch&#228;ftigung des Angestellten entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zur K&#252;ndigung aus wichtigem Grund. Wenn eine Besch&#228;ftigung zu den bisherigen Bedingungen aus dienstlichen Gr&#252;nden nachweisbar nicht m&#246;glich ist, kann der Arbeitgeber nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT das Arbeitsverh&#228;ltnis nur zum Zwecke der Herabstufung um eine Verg&#252;tungsgruppe k&#252;ndigen. Diese Regelung bedarf allerdings der Korrektur. Sie enth&#228;lt eine unzumutbare K&#252;ndigungserschwerung, weil auch im &#246;ffentlichen Dienst F&#228;lle denkbar sind, in denen dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbesch&#228;ftigung schlechthin entgegenstehen (vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 66; Br&#246;hl ZTR 2006, 174, 179; M&#252;nchKommBGB/Henssler § 626 Rn. 56; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 11. Aufl. § 125 Rn. 15; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge § 626 BGB Rn.   235) . Es sind Extremf&#228;lle denkbar, in denen auch ein tariflich unk&#252;ndbarer Angestellter des &#246;ffentlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Gew&#228;hrung einer notwendigen Auslauffrist au&#223;erordentlich betriebsbedingt gek&#252;ndigt werden k&#246;nnen muss, denn das Recht zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung ist unabdingbar (vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 57 mwN) . Die Anforderungen an eine derartige au&#223;erordentliche K&#252;ndigung sind jedoch erheblich. Es geht darum zu verhindern, dass ein sinnentleertes Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;ber einen langen Zeitraum hinweg allein noch durch Gehaltszahlungen aufrechterhalten wird und dadurch der &#246;ffentliche Arbeitgeber in erhebliche, vor allem finanzielle Schwierigkeiten ger&#228;t (dazu BAG 27. Juni 2002 &#8211; 2 AZR 367/01 &#8211; BAGE 102, 40, 45). Besteht noch irgendeine M&#246;glichkeit, die Fortsetzung eines v&#246;llig sinnentleerten Arbeitsverh&#228;ltnisses zu vermeiden, ist es dem Arbeitgeber regelm&#228;&#223;ig zumutbar, diese andere M&#246;glichkeit zu w&#228;hlen (BAG 8. April 2003 &#8211; 2 AZR 355/02 &#8211; AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unk&#252;ndbarkeit Nr. 2) .<br />
b) Die Voraussetzungen einer au&#223;erordentlichen betriebsbedingten K&#252;ndigung mit Auslauffrist liegen nicht vor. In dem Kindergarten, in dem die Kl&#228;gerin bis zu ihrer K&#252;ndigung besch&#228;ftigt war, gab es zum Zeitpunkt der K&#252;ndigung noch eine sozialp&#228;dagogische Assistentin, die nicht unk&#252;ndbar war. Die Beklagte h&#228;tte zur Vermeidung der K&#252;ndigung der Kl&#228;gerin dieser Arbeitnehmerin k&#252;ndigen k&#246;nnen. Ggf. h&#228;tte die Beklagte der Kl&#228;gerin zus&#228;tzlich noch eine &#196;nderungsk&#252;ndigung mit dem Ziel der Herabgruppierung aussprechen k&#246;nnen. (&#8230;)</p>
<p>BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.4.2007, 6 AZR 746/06</p>
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		<title>BAG: Verminderter Anspruch auf &#220;berhangprovision durch eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 06:59:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 125/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Klausel einsetzt, die die sogenannte &#220;berhangsprovision vermindert dies nicht zul&#228;ssig ist. Dem Arbeitnehmer steht demnach die Provision nach dem Ausscheiden zu. Leits&#228;tze 1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 125/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber in einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> einsetzt, die die sogenannte &#220;berhangsprovision vermindert dies nicht zul&#228;ssig ist. Dem Arbeitnehmer steht demnach die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/provision/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Provision">Provision</a> nach dem Ausscheiden zu.<span id="more-176"></span><br />
<strong>Leits&#228;tze</strong></p>
<p>1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#228;llige Provision (&#220;berhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierf&#252;r ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 &#8211; 9 AZR 471/95 &#8211; BAGE 84, 17, 22).</p>
<p>2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die &#220;berhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die H&#228;lfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber restliche &#220;berhangprovision.</p>
<p>Die Beklagte stellt Fertigh&#228;user her und vertreibt sie. Der Kl&#228;ger war bei ihr ab dem 15. Juli 2003 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom selben Tag als Gebietsleiter t&#228;tig. Die Bedingungen des Vertrags waren von der Beklagten f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen vorformuliert. Im Arbeitsvertrag hei&#223;t es: (&#8230;)</p>
<blockquote><p>„§ 5 Provision<br />
Der Arbeitnehmer erh&#228;lt f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen und die Betreuung der K&#228;ufer eine Provision auf die das Nettogehalt angerechnet wird.<br />
Die Provision wird errechnet aus 5 % des Nettoverkaufspreises f&#252;r alle Haustypen. Bei der Berechnung der Provision wird der endg&#252;ltige Nettoverkaufspreis des Hauses ber&#252;cksichtigt, nicht aber die Planungsrate.<br />
Von dem so ermittelten Betrag werden die dem Arbeitnehmer erstatteten Auslagen f&#252;r Spesen, Fahrtkosten, Benzingeld und andere im Zusammenhang mit seiner T&#228;tigkeit angefallenen Kosten abgezogen. Der Restbetrag ergibt die Summe aus der dem Arbeitnehmer zustehenden Provision und dem darauf anfallenden Arbeitgeberanteil.<br />
<strong> Sollte der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden, bevor die erste Kaufpreisrate eines K&#228;ufers f&#228;llig geworden ist, steht dem Mitarbeiter nur die H&#228;lfte der hier geregelten Provision zu</strong>. Sollte der Mitarbeiter Vorg&#228;nge von anderen Vertriebsmitarbeitern zum Abschluss bringen, f&#252;r die nach diesen Modalit&#228;ten nur 50 % der Provision angefallen ist, so steht ihm bei ordnungsgem&#228;&#223;er Abwicklung die andere H&#228;lfte der Provision zu.<br />
Die Provision wird hinsichtlich der einzelnen Vertr&#228;ge f&#228;llig, zu 25 % sobald die Erwerber die Rate f&#252;r die Planungskosten beglichen haben, hinsichtlich der weiteren 75 % bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber. Werden die Planungskosten nicht gesondert in Rechnung gestellt ist die Provision insgesamt bei Bezahlung der ersten Vertragsrate durch die Erwerber f&#228;llig.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Die Revision des Kl&#228;gers ist begr&#252;ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. (&#8230;)</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht die beanspruchte restliche &#220;berhangprovision, &#252;ber deren H&#246;he kein Streit besteht, zu. Er hat der Beklagten w&#228;hrend des Arbeitsverh&#228;ltnisses im Juli 2004 und im September 2004 jeweils einen Kaufvertrag &#252;ber ein Fertighaus vermittelt und hat deshalb nach den §§ 59 Satz 1, 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags Anspruch auf Provision iHv. 5 % der Nettoverkaufspreise. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erh&#228;lt der Arbeitnehmer die Provision allerdings f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen und die Betreuung der K&#228;ufer. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf die Provision neben der Vermittlung des Kaufvertrags eine Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss voraussetzt. Ist eine solche Betreuung nicht erforderlich, wie dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei den zwei vom Kl&#228;ger der Beklagten vermittelten Kaufvertr&#228;gen der Fall war, h&#228;tte der Vertriebsmitarbeiter keinen Anspruch auf Provision. Von einem solchen Verst&#228;ndnis der arbeitsvertraglichen Provisionsregelung geht auch die Beklagte nicht aus. Sie begr&#252;ndet ihre Rechtsauffassung, wonach dem Kl&#228;ger nur die H&#228;lfte der Provision zusteht, ausschlie&#223;lich mit der F&#228;lligkeit der Kaufpreisraten erst nach der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses. (&#8230;)</p>
<p>Die darlegungspflichtige Beklagte hat einen sachlichen Grund, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses vor der F&#228;lligkeit der ersten Kaufpreisrate die Verminderung der &#220;berhangprovision auf die H&#228;lfte rechtfertigen k&#246;nnte, nicht dargetan. Sie hat weder einen finanziellen Ausgleich noch Zahlungen an den Kl&#228;ger aus der Vorarbeit eines Vorg&#228;ngers behauptet. Nach den von der Beklagten nicht mit Gegenr&#252;gen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sie die bei den ihr vom Kl&#228;ger vermittelten Gesch&#228;ften ersparte Provision mangels einer erforderlichen Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss auch nicht einem anderen Vertriebsmitarbeiter gezahlt. Im &#220;brigen w&#228;ren von einem anderen Vertriebsmitarbeiter im vorliegenden Fall tats&#228;chlich ausgef&#252;hrte Nacharbeiten ohne Bedeutung. Ma&#223;gebend ist, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags von der Beklagten f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen vorformulierte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/vertragsbedingung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertragsbedingung">Vertragsbedingung</a> (§ 305 Abs. 1 BGB), wonach dem Vertriebsmitarbeiter bei einer Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses vor F&#228;lligkeit der ersten Kaufpreisrate nur die H&#228;lfte der Provision zusteht, zu weit gefasst ist, den Vertriebsmitarbeiter entgegen den Geboten von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> unangemessen benachteiligt und daher gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. (&#8230;)<br />
Die K&#252;rzungsabrede in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags h&#228;lt dieser Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die Klausel reduziert die dem Vertriebsmitarbeiter nach dem Arbeitsvertrag zustehende Provision auf die H&#228;lfte, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor die erste Kaufpreisrate f&#228;llig geworden ist, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB und der §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht vereinbar und benachteiligt den Vertriebsmitarbeiter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<p>aa) Ist vereinbart, dass der Handlungsgehilfe f&#252;r Gesch&#228;fte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, Provision erh&#228;lt (§ 65 HGB), ist diese erfolgsorientierte Verg&#252;tung die Gegenleistung des Arbeitgebers iSv. § 611 Abs. 1 BGB f&#252;r den Abschluss oder die Vermittlung des Gesch&#228;fts. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Handlungsgehilfen neben der Provision eine Grundverg&#252;tung zahlt. In diesem Fall ist die Provision Teil des laufenden Arbeitsentgelts. Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gew&#228;hrung der vereinbarten Verg&#252;tung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann in dem als Dauerschuldverh&#228;ltnis ausgestalteten Arbeitsverh&#228;ltnis grunds&#228;tzlich auf die Best&#228;ndigkeit der Zahlung des laufenden Arbeitsentgelts vertrauen. Er erbringt im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stellt auch sein Leben darauf ein (BAG 25. April 2007 &#8211; 5 AZR 627/06 &#8211; AP BGB § 308 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 20) . Eine Verminderung des vom Arbeitgeber zugesagten Arbeitsentgelts aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses l&#228;sst § 611 Abs. 1 BGB grunds&#228;tzlich nicht zu.</p>
<p>bb) Es trifft zwar zu, dass ein Arbeitgeber, der Fertigh&#228;user herstellt und vertreibt, ein erhebliches Interesse daran hat, dass der K&#228;ufer eines Fertighauses auch nach Abschluss des Kaufvertrags noch &#8220;betreut&#8221; wird, um der Gefahr der Stornierung des Kaufvertrags zu begegnen. Dieses rechtlich anzuerkennende Interesse rechtfertigt allerdings noch nicht eine pauschale Verminderung der &#220;berhangprovision um die H&#228;lfte. Wenn in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer die Provision f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen und die Betreuung der K&#228;ufer erh&#228;lt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die H&#228;lfte der Provision f&#252;r den Abschluss des Kaufvertrags und die andere H&#228;lfte f&#252;r die Betreuung des K&#228;ufers gezahlt werden sollte. Einer solchen Annahme steht schon entgegen, dass eine Betreuung des K&#228;ufers durch den Vertriebsmitarbeiter nach Abschluss des Kaufvertrags nicht stets erforderlich war. Es kommt hinzu, dass der Kl&#228;ger nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vor allem die Kaufinteressenten f&#252;r die H&#228;user der Beklagten hinsichtlich aller bis zum Vertragsschluss erforderlichen Aspekte zu beraten und zu betreuen hatte und w&#228;hrend der Abwicklung des Vertrags den Kontakt nur aufrechterhalten musste, soweit dies erforderlich war. Schlie&#223;lich war nach Abschluss des Kaufvertrags f&#252;r die Detailplanung und die Einholung der beh&#246;rdlichen Erlaubnisse nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht der Vertriebsmitarbeiter, sondern der Architekt der Beklagten zust&#228;ndig. Ihr Interesse an einer Betreuung der K&#228;ufer nach Abschluss des Kaufvertrags konnte die Beklagte auch durch eine andere Ausgestaltung der Provisionsregelung in hinreichender Weise verwirklichen. Sie hat behauptet, ein selbst&#228;ndiger Handelsvertreter habe bei den ihr vom Kl&#228;ger vermittelten Kaufvertr&#228;gen die Nachbetreuung der K&#228;ufer &#252;bernommen. Dieser habe Anspruch auf Provision. Daraus und aus der in § 5 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsvertrags getroffenen Regelung wird deutlich, dass auch nach dem Verst&#228;ndnis der Beklagten eine Aufteilung der Provision praktikabel ist, mag eine solche Regelung f&#252;r sie auch schwieriger zu handhaben sein als die pauschale K&#252;rzungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags.</p>
<p>cc) Die K&#252;rzungsabrede in § 5 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags stellt nicht darauf ab, ob und in welchem Umfang eine Betreuung des K&#228;ufers durch den Vertriebsmitarbeiter nach Abschluss des Kaufvertrags tats&#228;chlich erforderlich war. Sie kn&#252;pft die Verminderung der Provision ausschlie&#223;lich daran, dass die erste Kaufpreisrate erst nach dem Ausscheiden des Vertriebsmitarbeiters f&#228;llig geworden ist. Damit erfasst sie auch die F&#228;lle, in denen, wie bei den vom Kl&#228;ger vermittelten Gesch&#228;ften, eine Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Die H&#228;lfte seiner erfolgsabh&#228;ngigen Verg&#252;tung als Gegenleistung f&#252;r den Abschluss eines Gesch&#228;fts wird dem Vertriebsmitarbeiter damit nach der K&#252;rzungsregelung ohne jeden Ausgleichsanspruch versagt, obwohl die Beklagte mangels einer erforderlichen Betreuung der K&#228;ufer nach Vertragsschluss keine Provision an einen anderen Vertriebsmitarbeiter oder selbst&#228;ndigen Handelsvertreter zu zahlen hat. Das ist bei wechselseitiger Ber&#252;cksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Beklagten und der Vertriebsmitarbeiter nicht interessengerecht. Auch wenn die Erw&#228;gung des Landesarbeitsgerichts zutr&#228;fe, wonach es in der Branche der Beklagten immer wieder vorkommt, dass ein Fertighaus gekauft wird, ohne dass der K&#228;ufer &#252;ber ein bebaubares Grundst&#252;ck verf&#252;gt oder die Finanzierung des Kaufpreises gesichert ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dies beim Verkauf von Fertigh&#228;usern typisch ist.</p>
<p>dd) Die K&#252;rzungsklausel differenziert auch nicht danach, innerhalb welcher Frist nach dem Ausscheiden des Vertriebsmitarbeiters die erste Kaufpreisrate f&#228;llig wird. Ihre Anwendung bewirkte auch dann eine Verminderung der Provision um die H&#228;lfte, wenn der Vertriebsmitarbeiter einen K&#228;ufer nach dem Abschluss des Kaufvertrags lange betreut hat, die erste Kaufpreisrate jedoch erst kurze Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#228;llig wird. F&#252;r ein vom Handlungsgehilfen vermitteltes, eingeleitetes oder vorbereitetes Gesch&#228;ft, das erst nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses abgeschlossen wird, ist f&#252;r den Provisionsanspruch des Handlungsgehilfen nach § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB ma&#223;gebend, ob das Gesch&#228;ft innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses abgeschlossen wurde. Daraus wird deutlich, dass es f&#252;r den Anspruch auf Provision nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Bedeutung sein soll, wenn die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses erf&#252;llt sind. Dieses Gerechtigkeitsgebot ist auch bei der Abw&#228;gung zu ber&#252;cksichtigen, ob der Arbeitnehmer durch die Verminderung der &#220;berhangprovision aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unangemessen benachteiligt wird.</p>
<p>ee) Bei wechselseitiger Ber&#252;cksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Beklagten und der Vertriebsmitarbeiter ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung weiterhin zu beachten, dass durch die K&#252;rzungsregelung einem Vertriebsmitarbeiter die H&#228;lfte der erfolgsabh&#228;ngigen Verg&#252;tung und damit ein ganz erheblicher Teil seines Arbeitsverdienstes vorenthalten wird, wenn er selbst das Arbeitsverh&#228;ltnis k&#252;ndigt und dieses endet, bevor eine Vielzahl von Kaufpreisraten f&#228;llig wird. Eine Regelung, die den Anspruch auf die volle Provision an ein bestehendes Arbeitsverh&#228;ltnis bindet, darf aber einen Arbeitnehmer nicht aufgrund einer faktischen K&#252;ndigungserschwerung in unzul&#228;ssiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindern (vgl. BAG 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 &#8211; NZA 2008, 40) . Im Falle einer betriebsbedingten K&#252;ndigung durch die Beklagte w&#252;rde ein Vertriebsmitarbeiter aufgrund der K&#252;rzungsregelung nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern zudem die H&#228;lfte der erfolgsabh&#228;ngigen Verg&#252;tung verlieren, obwohl die K&#252;ndigung nicht in seinen Verantwortungsbereich f&#228;llt. (&#8230;)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ArbG Hamburg: Entsch&#228;digung wegen religionsbedingter Benachteiligung</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Mar 2008 15:08:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Hamburg &#8211; 20 Ca 105/07 hat entschieden, dass der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r ein aus Mitteln des Europ&#228;ischen Sozialfonds sowie des Bundes finanziertes Projekt zur beruflichen Integration von Migrantinnen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Hamburg &#8211; 20 Ca 105/07 hat entschieden, dass der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r ein aus Mitteln des Europ&#228;ischen Sozialfonds sowie des Bundes finanziertes Projekt zur beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten wegen Nichtzugeh&#246;rigkeit zur christlichen Religion verst&#246;&#223;t in unzul&#228;ssiger Weise gegen das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/benachteiligungsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Benachteiligungsverbot">Benachteiligungsverbot</a> des § 7 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> und begr&#252;ndet einen Anspruch auf eine angemessene Entsch&#228;digung gem&#228;&#223; § 15 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>. Die Voraussetzungen f&#252;r eine zul&#228;ssige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche oder auf eine nach der Art der T&#228;tigkeit gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne von § 9 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> sind in einem solchen Fall nicht gegeben.<span id="more-154"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):<strong><br />
Sachverhalt</strong>:<br />
Die Kl&#228;gerin begehrt Entsch&#228;digung wegen religionsbedingter Benachteiligung durch den Beklagten in einem Verfahren zur Besetzung der Stelle einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r ein Teilprojekt der EQUAL-E.N.</p>
<p>Der Beklagte, der f&#252;r H. zust&#228;ndige D., ist als solcher Teil der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche (NEK) und damit der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). Die von dem Beklagten im H. Wirkungsbereich repr&#228;sentierte Diakonie versteht sich als unmittelbare Lebens- und Wesens&#228;u&#223;erung der christlichen Kirche.</p>
<p>Die Kl&#228;ger ist Deutsche t&#252;rkischer Herkunft und geh&#246;rt nicht einer christlichen Kirche an.</p>
<p>Mit Stellenanzeige vom 30. November 2006 (Blatt 17 d. A.) suchte der Beklagte zum 01. Februar 2007 projektbedingt befristet bis zum 31. Dezember 2007 f&#252;r den Vorstandsbereich Soziales und &#214;kumene /Fachbereich Migration und Existenzsicherung eine/n Sozialp&#228;dagogin/en f&#252;r das Teilprojekt &#8220;Integrationslotse H.&#8221; der Equal-E.N..</p>
<p>In der Stellenanzeige hei&#223;t es u. a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot f&#252;r Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten.<br />
Zu den Aufgaben dieser Position geh&#246;ren der inhaltliche Ausbau der Rubrik &#8220;Fachinformationen&#8221; &#8230;, die Erstellung von Informationsmaterial, die Vorbereitung und Durchf&#252;hrung von Veranstaltungen sowie die Arbeit in den Strukturen und Gremien des Fachbereichs Migration und Existenzsicherung.<br />
Sie verf&#252;gen &#252;ber ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialp&#228;dagogik (o. &#196;.), Erfahrungen in der Projektarbeit sowie Erfahrungen und Kompetenzen in den Themenbereichen Migration, Arbeitsmarkt und Interkulturalit&#228;t. Sie besitzen zudem sichere EDV-Anwender- und Internetkenntnisse. F&#252;r Sie sind sowohl das eigenst&#228;ndige Arbeiten als auch das konstruktive Arbeiten im Team selbstverst&#228;ndlich.<br />
Als diakonische Einrichtung setzen wir die Zugeh&#246;rigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Kl&#228;gerin, die nicht &#252;ber ein abgeschlossenes Hochschulstudium verf&#252;gt, bewarb sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2006 (Blatt 22 d. A. nebst Anlagen Blatt 18-21 d. A.) um diese Stelle. Auf diese <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bewerbung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewerbung">Bewerbung</a> erhielt die Kl&#228;gerin am 02. Januar 2007 den Anruf einer Mitarbeiterin des Beklagten, die der Kl&#228;gerin erkl&#228;rte, deren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bewerbung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewerbung">Bewerbung</a> sei sehr interessant, lasse jedoch die Frage der Religionszugeh&#246;rigkeit unbeantwortet. <strong>Auf die Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin, sie praktiziere keine Religion, sei aber als T&#252;rkin geb&#252;rtige Muslimin, fragte die Mitarbeiterin des Beklagten, ob die Kl&#228;gerin sich den Eintritt in die Kirche vorstellen k&#246;nne, da dies unbedingte Voraussetzung f&#252;r die Stelle sei</strong>. Die Kl&#228;gerin erwiderte, sie halte dies nicht f&#252;r n&#246;tig, da die Stelle keinen religi&#246;sen Bezug aufweise.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.          Der Kl&#228;gerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in H&#246;he von EUR 3.900,00 gem&#228;&#223; § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AGG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG zu.</p>
<p>1.) Die Ablehnung der Bewerbung der Kl&#228;gerin auf die Stellenanzeige vom 30. November 2001 bez&#252;glich einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r das Teilprojekt „Integrationslotse H.“ stellt einen Versto&#223; gegen das in § 7 Abs. 1 i. V. m. §§ 1, 2, 3 AGG festgelegte Benachteiligungsverbot dar.</p>
<p>a) Die Bewerbung der Kl&#228;gerin auf die fragliche Stelle ist unstreitig wegen der Religion der Kl&#228;gerin von dem Beklagten nicht ber&#252;cksichtigt worden.</p>
<p>Diese Benachteiligung der Kl&#228;gerin im Einstellungsverfahren ist unzul&#228;ssig.</p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung der Kl&#228;gerin wegen ihrer Religion erf&#252;llt nicht die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 AGG.</p>
<p>Gem&#228;&#223; §9 Abs.2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Besch&#228;ftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne R&#252;cksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, auch zul&#228;ssig, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverst&#228;ndnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T&#228;tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</p>
<p>aa) Mit der Vorschrift des § 9 AGG macht der Gesetzgeber Gebrauch von den Optionen zur Ausgestaltung der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion in kirchlichen Einrichtungen, wie sie in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 niedergelegt sind. Art. 4 Abs.2 RL 2008/78/EG lautet:</p>
<blockquote><p>„Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen in Bezug auf berufliche T&#228;tigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen &#246;ffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religi&#246;sen Grunds&#228;tzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in k&#252;nftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln, und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion einer Person keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser T&#228;tigkeiten oder der Umst&#228;nde ihrer Aus&#252;bung eine wesentliche, rechtm&#228;&#223;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grunds&#228;tze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grunds&#228;tze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> aus einem anderen Grund.“</p></blockquote>
<p>Die darin enthaltene Bestandsschutzklausel erkl&#228;rt es f&#252;r zul&#228;ssig, das nationale Staatskirchenrecht bestehen zu lassen. Die bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten m&#252;ssen nicht angepasst werden. Die mitgliedstaatlichen Ausnahmen f&#252;r die berufliche T&#228;tigkeit in religi&#246;sen Organisationen d&#252;rfen jedoch nicht &#252;ber das nach Art. 4 Abs. 2 zul&#228;ssige Maximum hinausgehen .</p>
<p>Daran &#228;ndert auch der Erw&#228;gungsgrund Nr. 24 der Richtlinie nichts. Er verweist auf die der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigef&#252;gten Erkl&#228;rung Nr.11, in der die Europ&#228;ische Union zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdr&#252;cklich anerkannt hat, dass sie den Status, den Kirchen und religi&#246;se Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genie&#223;en, achtet und ihn nicht beeintr&#228;chtigt.</p>
<p>Die Erkl&#228;rung Nr.11 ist eine politische Absichtserkl&#228;rung, die im Text des Unionsvertrages selbst nicht enthalten ist, und besitzt als solche keine rechtliche Verbindlichkeit.</p>
<p>Die Befugnisse der Mitgliedsstaaten werden durch Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade konkretisiert. Eine weitergehende, im Richtlinientext selbst nicht enthaltene Ausnahme vom Benachteiligungsverbot kann nicht aus einer Begr&#252;ndungserw&#228;gung abgeleitet werden, die lediglich allgemein die Zulassung von Ausnahmen begr&#252;ndet.</p>
<p>Die Richtlinie bindet eine Differenzierung nach der Religion daran, dass diese nach Art der T&#228;tigkeit oder den Umst&#228;nden ihrer Aus&#252;bung eine wesentliche, rechtm&#228;&#223;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Die Rechtfertigungswirkung hat mithin einen T&#228;tigkeitsbezug, der eine unterschiedslose Forderung nach Religionszugeh&#246;rigkeit problematisch macht.</p>
<p>Das nationale Recht ist richtlinienkonform auszulegen, um einen Widerspruch zum europ&#228;ischen Recht zu vermeiden.</p>
<p>bb) Der Beklagte ist Adressat der Vorschrift des § 9 Abs. 2 AGG. Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften, also auch der Kirche, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbst&#228;ndig innerhalb der Schranken des f&#252;r alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.</p>
<p>Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den Kirchen und deren rechtlich selbst&#228;ndigen Teilen zu Gute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne R&#252;cksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverst&#228;ndnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein St&#252;ck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erf&#252;llen (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/38 und 856/84 – E 70, S. 138 f).</p>
<p>Das DW der EKD geh&#246;rt ohne Zweifel zu solchen Einrichtungen der Evangelischen Kirche.</p>
<p>cc) Das Selbstverst&#228;ndnis des Beklagten als Einrichtung der Evangelischen Kirche ist richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Nach dem Selbstverst&#228;ndnis der Evangelischen Kirche umfasst die Religionsaus&#252;bung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religi&#246;sen und diakonischen Aufgabe entspricht.</p>
<p>Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gew&#228;hrleistet den Kirchen, dar&#252;ber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen sind dabei nicht darauf beschr&#228;nkt, f&#252;r den kirchlichen Dienst besondere Gestaltungsformen zu entwickeln, sie k&#246;nnen sich auch der jedermann offenstehenden Privatautonomie bedienen, um ein Dienstverh&#228;ltnis zu begr&#252;nden und zu regeln. Die im Selbstbestimmungsrecht der Kirchen enthaltene Ordnungsbefugnis gilt nicht nur f&#252;r die kirchliche &#196;mterorganisation, sondern allgemein f&#252;r die Ordnung des kirchlichen Dienstes. Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begr&#252;ndung von Arbeitsverh&#228;ltnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverh&#228;ltnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt jedoch deren Zugeh&#246;rigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Eigenart des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts der Kirche bleibt f&#252;r die Gestaltung dieser Arbeitsverh&#228;ltnisse wesentlich. Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 1 WRV f&#252;r die auf Vertragsebene begr&#252;ndeten Arbeitsverh&#228;ltnisse steht unter dem Vorbehalt des f&#252;r alle geltenden Gesetzes. Der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende G&#252;terabw&#228;gung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverst&#228;ndnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen, das auch bei der Interpretation des Individualarbeitsrechts zu beachten ist (Bundesverfassungsgericht a.a.O.).</p>
<p>Danach bestimmt sich die Reichweite des f&#252;r die Kirche bestehenden Privilegs insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung, ob die bei ihr besch&#228;ftigten Mitarbeiter der christlichen Kirche angeh&#246;ren m&#252;ssen oder nicht, allein nach ihrem Selbstverst&#228;ndnis. Dem folgt auch der Beklagte mit der von ihm in diesem Rechtsstreit vertretenen Auffassung.</p>
<p>Die uneingeschr&#228;nkte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Ausnahmeklausel des § 9 AGG begegnet jedoch in der arbeitsrechtlichen Literatur erheblicher Kritik.</p>
<p>Danach muss der Begriff des Selbstverst&#228;ndnisses im Kontext des § 9 Abs. 1 AGG neu und restriktiver interpretiert werden, um richtlinienkonform zu sein. Bei der Auslegung der Auswirkungen des Selbstverst&#228;ndnisses m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass sich die aus § 9 Abs. 1 abgeleitete Privilegierung des kirchlichen Arbeitgebers auf wesentliche berufliche Anforderungen beziehe. Diese in Artikel 4 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie, nicht aber in § 9 Abs. 1 enthaltene Begrenzung verdeutliche, dass sich aus dem „Selbstverst&#228;ndnis“ kein allgemeiner Anspruch auf unterschiedliche Behandlung ableiten lasse. Ein solcher k&#246;nne sich nur auf den „wesentlichen“ Kernbereich von Berufsfeldern beschr&#228;nken, die inhaltlich direkt mit der Vermittlung der Inhalte der Religion befasst seien oder die der unmittelbaren Aus&#252;bung des Glaubens oder der Anschauung dienten. Eine solche Auslegung werde auch gest&#252;tzt durch den Erw&#228;gungsgrund 23 der Richtlinie, der ausdr&#252;cklich nur von „sehr begrenzten Bedingungen“ spreche, unter denen eine „unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein kann“.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund k&#246;nne das Selbstverst&#228;ndnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschlie&#223;ender Ma&#223;stab mehr f&#252;r die Bewertung der Zul&#228;ssigkeit einer unterschiedlichen Behandlung sein.</p>
<p>Ausgehend von diesen &#220;berlegungen, denen sich die entscheidende Kammer in vollem Umfang anschlie&#223;t, steht es der Kirche und damit dem Beklagten entgegen dessen Auffassung nicht frei, berufliche Anforderungen f&#252;r eine jedwede T&#228;tigkeit in seinem Wirkungskreis zu definieren und damit zur Voraussetzung f&#252;r eine Einstellung zu machen, ohne dass es noch auf eine spezifische Rechtfertigung f&#252;r die daraus folgende unterschiedliche Behandlung ankommt. F&#252;r die konkrete T&#228;tigkeit darf das Selbstverst&#228;ndnis des Beklagten nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung steht.</p>
<p>Unter Beachtung des so verstandenen Selbstverst&#228;ndnisses der Kirche hat die Beurteilung zu erfolgen, ob die Religion von Besch&#228;ftigten im Hinblick auf das Selbstverst&#228;ndnis der Kirche oder nach Art der T&#228;tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.<br />
dd) F&#252;r die hier in Frage stehende Stelle einer Sozialp&#228;dagogin im Rahmen des Teilprojekts „Integrationslotse H.“ ist die Zugeh&#246;rigkeit zur christlichen Kirche und damit die christliche Religion keine in Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten gerechtfertigte berufliche Anforderung.</p>
<p>Das Selbstbestimmungsrecht, das in Artikel 137 Abs. 3 WRV seinen direkten Ursprung hat, beinhaltet das Recht der Kirche, alle eigenen Angelegenheiten gem&#228;&#223; den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten rechtlich gestalten zu k&#246;nnen. Auf die insoweit oben zitierten Ausf&#252;hrungen des Bundesverfassungsgerichts wird verwiesen.</p>
<p>Diese weitreichenden Befugnisse berechtigen die Kirche jedoch nicht festzulegen, dass alle T&#228;tigkeiten unabh&#228;ngig von dem konkreten T&#228;tigkeitsbezug nur von Angeh&#246;rigen der kirchlichen Gemeinschaft besetzt werden k&#246;nnen. Eine solche Festlegung st&#252;nde in offenkundigem Widerspruch zu der Vorgabe der Rahmenrichtlinie, nach der nur wesentliche berufliche Anforderungen festgelegt werden d&#252;rfen.</p>
<p>Bei richtlinienkonformer Auslegung ist es zul&#228;ssig, wenn der kirchliche Arbeitgeber in Ausf&#252;llung des Selbstbestimmungsrechtes, soweit es um die religi&#246;se Dimension des kirchlichen Dienstes geht, die Einstellung von der Kirchenzugeh&#246;rigkeit abh&#228;ngig macht . Dies betrifft s&#228;mtliche T&#228;tigkeiten, die den Verk&#252;ndungsauftrag zum Gegenstand haben, den sogenannten „verk&#252;ndungsnahen Bereich“. Auch bestimmte exponierte Positionen wie z. B. Gesch&#228;ftsf&#252;hrerfunktionen von kirchlichen Krankenh&#228;usern oder von weltanschaulichen Schulen k&#246;nnen darunterfallen. Nicht erfasst werden jedoch Positionen, die keine Ber&#252;hrung mit der Verk&#252;ndung der Botschaft der christlichen Kirche haben (sogenannter „verk&#252;ndungsferner Bereich“). Insoweit bestehen keine sch&#252;tzenswerten Interessen der Kirche, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen k&#246;nnten.</p>
<p>Der Beklagte versteht sich auf der Grundlage seiner Pr&#228;ambel als Repr&#228;sentant der Evangelischen Kirche und ihrer zentralen christlichen Glaubensinhalte. Sein diakonisches Wirken ist Religionsaus&#252;bung. Er ist daher grunds&#228;tzlich berechtigt, die materiellen Inhalte der beruflichen Anforderung selbst zu bestimmen. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinien des Rates der EKD. Dort wird in § 3 Abs. 1 grunds&#228;tzlich die Zugeh&#246;rigkeit zu einer evangelischen Kirche zur Voraussetzung f&#252;r die berufliche Mitarbeit in der EKD und ihrer DW gemacht. Nach Abs. 2 kann davon jedoch abgewichen werden f&#252;r Aufgaben, die nicht der Verk&#252;ndung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen sind, wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. In diesem Fall k&#246;nnen auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung evangelischer Freikirchen angeh&#246;ren sollen. Die Einstellungsm&#246;glichkeit von Personen anderer Religionen wird nicht ausdr&#252;cklich untersagt. Unstreitig besch&#228;ftigt der Beklagte auch vereinzelt Personen, die weder der Evangelischen noch der Katholischen Kirche bzw. einer freikirchlichen oder griechisch-orthodoxen Konfession angeh&#246;ren.</p>
<p>Damit tr&#228;gt sowohl die Richtlinie als auch die Praxis des Beklagten der Forderung ein St&#252;ck weit Rechnung, dass f&#252;r T&#228;tigkeiten im verk&#252;ndungsfernen Bereich die Zugeh&#246;rigkeit zur christlichen Kirche nicht Einstellungsvoraussetzung sein muss.</p>
<p>In Bezug auf die hier streitige Stelle hat der Beklagte nicht plausibel dargelegt, dass diese dem verk&#252;ndungsnahen Bereich im oben dargelegten Sinne zuzurechnen ist, insbesondere konkrete Ausf&#252;hrungen dazu, dass und inwieweit die Stelle der Verk&#252;ndung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen ist, nicht gemacht. Anhaltspunkte, dass es sich um eine herausragende Position handelt, die notwendig die Identifizierung mit den Verk&#252;ndungsinhalten der christlichen Kirche erfordert, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten im &#220;brigen auch nicht vorgetragen.</p>
<p>ee) Auch nach Art der T&#228;tigkeit, die eine Sozialp&#228;dagogin im Rahmen des Teilprojektes „Integrationslotse H.“ zu verrichten hat, ist die Zugeh&#246;rigkeit zu einer christlichen Kirche nicht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung.</p>
<p>Einschl&#228;gig sind nur solche Anforderungen, die sich f&#252;r bestimmte Arten von T&#228;tigkeiten unmittelbar aus einem Zusammenspiel von religi&#246;sem oder weltanschaulichem Selbstverst&#228;ndnis und konkreter beruflicher Anforderung ergeben. In richtlinienkonformer Auslegung sind auch diese Voraussetzungen eng zu fassen. Insoweit muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich um wesentliche Anforderungen handelt, die unter Beachtung der Ziele der Religionsgemeinschaft f&#252;r die Ausf&#252;hrung der bestimmten Art der T&#228;tigkeit unumg&#228;nglich ist.</p>
<p>Vorliegend macht der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung geltend, zu den Aufgaben der in Frage stehenden Stelle geh&#246;rten &#246;ffentliche Auftritte gegen&#252;ber verschiedenen Beh&#246;rden, in verschiedenen Gremien, Institutionen und Verb&#228;nden sowie gegen&#252;ber kommunalen, nationalen und unternationalen Einrichtungen. Damit erhalte die T&#228;tigkeit einen unmittelbaren kirchlich-diakonischen Einschlag. Weder aus der Stellenbeschreibung noch aus dem Vortrag des Beklagten geht jedoch konkret hervor, wie sich diese &#246;ffentlichen Auftritte gestalten und dass im Zuge dieser Auftritte eine Vermittlung, Verk&#252;ndung oder praktische Umsetzung der christlichen Religion stattfinden soll. Sofern die Stellenbeschreibung von Bezug auf die „Vorbereitung und Durchf&#252;hrung von Veranstaltungen im Rahmen des Teilprojekts Integrationslotse H.“ nimmt, ergibt sich aus dem Wortlaut vielmehr die Annahme, dass im Zuge der Auftritte Gespr&#228;chsinhalt das Teilprojekt und nicht der religi&#246;se Hintergrund des Beklagten ist. F&#252;r seine Behauptung, das Anliegen und Ziel des Projektes, die Begleitung der Integration der Migranten in die hiesige Gesellschaft, k&#246;nne nur von einer Person mit einem Hintergrund, der nicht dem des zu betreuenden Migranten entspreche, geleistet werden, bleibt der Beklagte eine Begr&#252;ndung schuldig. Selbst wenn dies der Fall w&#228;re, ist nicht ersichtlich, warum dazu nur Personen mit einer Kirchenzugeh&#246;rigkeit in der Lage sein k&#246;nnen.</p>
<p>Damit hat der Beklagte die ihm gem&#228;&#223; § 22 AGB obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erf&#252;llt.</p>
<p>Davon abgesehen spricht sowohl die umfassende Fremdfinanzierung des Projektes Integrationslotse als auch die dringende Empfehlung in dem Zuwendungsbescheid, keine den Bewerberkreis einschr&#228;nkenden Vorgaben zu machen und die Auswahl der Mitarbeiter neutral durchzuf&#252;hren, entschieden gegen die christliche Pr&#228;gung der in Frage stehenden Stelle. Wenn tats&#228;chlich die Zuwendungsgeber auf europ&#228;ischer und nationaler Ebene, wie der Beklagte behauptet, davon ausgehen, dass eine Durchf&#252;hrung der von ihnen finanzierten Projekte seitens eines kirchlich-diakonischen Tr&#228;gers unter den Vorbehalten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes steht, kann die Empfehlung nur als dringender unerm&#252;dlicher Appell verstanden werden, darauf bei dem in Frage stehenden Projekt zu verzichten.</p>
<p>b) Die Kl&#228;gerin ist nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden.</p>
<p>§ 1 AGG unterscheidet ausdr&#252;cklich zwischen Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft und wegen Religion. „Ethnische Herkunft“ zeichnet sich durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengeh&#246;rigkeitsgef&#252;hl aus. Eine Subsummierung der Religion unter das Merkmal ethnische Herkunft h&#228;tte zur Folge, dass eine Trennung der beiden Merkmale nicht mehr m&#246;glich w&#228;re. Nur wenn eine Differenzierung wegen der Religion nur vorgeschoben wird, um eine tats&#228;chlich gewollte Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft zu verschleiern, kann es sich um eine mittelbare Benachteiligung in Form einer versteckten Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft handeln.</p>
<p>Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beklagte hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm tats&#228;chlich auf die Zugeh&#246;rigkeit zu einer christlichen Kirche ankam. Best&#228;tigung findet dies darin, dass nach seinem unwidersprochenen Vortrag die ausgeschriebene Stelle eine geb&#252;rtige Inderin erhielt.</p>
<p>Dem ist die Kl&#228;gerin nicht substantiiert entgegengetreten.</p>
<p>2.) Da der Beklagte die Kl&#228;gerin nach allem wegen ihrer Religion im Einstellungsverfahren benachteiligt hat, steht der Kl&#228;gerin ein Entsch&#228;digungsanspruch gegen den Beklagten gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 AGG zu.</p>
<p>Bei der Bemessung der Entsch&#228;digung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl&#228;gerin von einem monatlichen Verdienst f&#252;r die ausgeschriebene Stelle in H&#246;he von EUR 1.300,00 auszugehen. Die Entsch&#228;digung ist unter Ber&#252;cksichtigung der konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalles je nach Schwere der Beeintr&#228;chtigung, Anlass und Beweggrund des Handelns und einer m&#246;glichen rechtsfeindlichen Einstellung festzulegen. Ebenso sind Pr&#228;ventionsgesichtspunkte zu beachten.</p>
<p>Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen h&#228;lt die Kammer eine Entsch&#228;digung von EUR 3.900,00 aus folgenden Gr&#252;nden f&#252;r angemessen:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hatte ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht &#252;ber ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialp&#228;dagogik verf&#252;gt und damit das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle nicht in vollem Umfang erf&#252;llte, gute Aussichten, ohne Benachteiligung die Stelle zu erhalten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl&#228;gerin hielt die Mitarbeiterin der Beklagten Frau K. die Bewerbung der Kl&#228;gerin f&#252;r so interessant, dass sie dieser den Eintritt in die Kirche vorschlug, da dies unbedingte Voraussetzung f&#252;r die Stelle sei. Ein solches Ansinnen ungeachtet der Vergewisserung, ob die Kl&#228;gerin sich denn &#252;berhaupt mit den Werten und Inhalten der christlichen Kirche identifizierte, ist nur dann nachvollziehbar, wenn ein erhebliches Interesse an der Einstellung der Kl&#228;gerin bestand.</p>
<p>Die Benachteiligung der Kl&#228;gerin wegen ihrer Religion wiegt um so schwerer, als sich der Beklagte damit bewusst &#252;ber die Empfehlung des Zuwendungsgebers f&#252;r das Projekt Integrationslotse, die Auswahl von Mitarbeitern neutral durchzuf&#252;hren, hinwegsetzte und damit eine Bereitschaft, sich mit den europ&#228;ischen Vorgaben im Diskriminierungsschutz auseinanderzusetzen, vermissen l&#228;sst.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat ihren Entsch&#228;digungsanspruch rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 AGG nach Zugang der Ablehnung des Beklagten vom 06. Februar 2007 mit Schreiben vom 21. Februar 2007 geltend gemacht.</p>
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		<title>LArbG Baden-W&#252;rttemberg &#8211; AGG ernsthafte Bewerbung</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2008 05:54:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Baden W&#252;rtemberg hat entschieden &#8211; Beschluss vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07, dass eine Diskriminierung nach dem AGG eine subjektiv ernsthafte Bewerbung voraussetzt. Keine Diskriminierung nach dem AGG, wenn es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart &#8211; Kammern Ludwigsburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Baden W&#252;rtemberg hat entschieden &#8211; Beschluss vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07, dass eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> eine subjektiv ernsthafte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bewerbung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewerbung">Bewerbung</a> voraussetzt.</p>
<p><span id="more-92"></span></p>
<p><strong>Keine Diskriminierung nach dem AGG, wenn es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt</strong></p>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart &#8211; Kammern Ludwigsburg &#8211; vom 04.06.2007 &#8211; 36 Ca 700/07 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Gr&#252;nde</strong></p>
<p>I.<br />
Der Beteiligte Ziff. 1 (im folgenden: Kl&#228;ger) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zur&#252;ckweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.</p>
<p>Der am &#8230; 1952 geborene, ledige Kl&#228;ger bewarb sich mit Schreiben vom 10.12.2006 auf die von dem Beteiligten Ziff. 2 (im folgenden: Beklagten) ausgeschriebenen Stelle einer/eines Juristin/Juristen. Die Stelle war bei der Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II angesiedelt und nach der Entgeltgruppe 10 TV&#246;D dotiert. Erwartet wurden vertiefte Kenntnisse der Leistungsgew&#228;hrung nach dem SGB II und des Unterhaltsrechts. F&#252;r das Bewerbungsschreiben verwendete der Kl&#228;ger seinen fr&#252;heren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen &#8220;xxx&#8221; und maschinenschriftlichen &#196;nderungen versehen war. In der Fu&#223;zeile des Bewerbungsschreibens war ein Text als &#8220;Cetero Censeo&#8221; eingef&#252;gt, den der Kl&#228;ger f&#252;r den gr&#246;&#223;ten Teil seiner derzeitigen Gesch&#228;ftspost einschlie&#223;lich Bewerbungsschreiben verwendet. Dieser Text lautet wie folgt:</p>
<p>&#8220;Im &#252;brigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die &#8220;Herren Freier&#8221; regelm&#228;&#223;ig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden m&#252;ssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden.&#8221;</p>
<p>Der Bewerbung war u.a. ein Lichtbild beigef&#252;gt, das den Kl&#228;ger anl&#228;sslich eines Schachturniers vor einem Schachbrett sitzend zeigt. Auf dem weiter beigef&#252;gten Lebenslauf war im Kopf eingetippt &#8220;Einsatzbereit! L&#228;sst sich kein X f&#252;r ein U vormachen!&#8221;</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist von der Ausbildung Volljurist. Er legte am 18.03.1980 sein erstes juristisches Staatsexamen mit der Note &#8220;befriedigend&#8221; (7,25 Punkte) und am 22.09.1982 sein zweites juristisches Staatsexamen ebenfalls mit der Note &#8220;befriedigend&#8221; (7,34 Punkte) ab. Von 1982 bis 1998 war er als selbst&#228;ndiger Rechtsanwalt in verschiedenen Bezirken t&#228;tig. Am 29.01.1999 verzichtete er aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden auf die Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Lebenslauf ist angegeben: &#8220;Seit 01.02.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen&#8221; und &#8220;seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt&#8221;. Des weiteren ist im Lebenslauf vermerkt &#8220;Februar 2004 Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur f&#252;r Arbeit, N&#252;rnberg, auserw&#228;hlt: Herr Weise&#8221;.</p>
<p>Mit Schreiben vom 12.01.2007 bat der Kl&#228;ger den Beklagten um Mitteilung des Verfahrensstandes des Bewerbungsverfahrens. Mit Schreiben vom 15.01.2007 antwortete der Beklagte, dass sich das Auswahlverfahren verz&#246;gert habe. Mit Schreiben vom 20.02.2007 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass die Stelle leider einer anderen Bewerberin &#252;bertragen worden sei.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.02.2007 teilte der Kl&#228;ger dem Beklagten mit, dass er Schadenersatzanspr&#252;che in H&#246;he von 6 Bruttomonatsgeh&#228;ltern geltend mache. Er begr&#252;ndete dies damit, dass der begr&#252;ndete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Bet&#228;tigung bestehe.</p>
<p>Mit seiner am 12.04.2007 eingegangenen Klage hat der Kl&#228;ger Schadenersatz in H&#246;he von 6 Bruttomonatsgeh&#228;ltern begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Rahmen des G&#252;tetermins am 31.05.2007 &#252;bergaben die Beklagtenvertreter verschiedene handschriftliche Schreiben des Kl&#228;gers. In einem Schreiben vom 12.05.2007 hatte der Kl&#228;ger als Vergleichsm&#246;glichkeit vorgeschlagen, ihn auf die ebenfalls zu besetzende Stelle eines Sozialdezernenten &#8220;zu hieven&#8221;. Auf diese Stelle hatte sich der Kl&#228;ger ebenfalls beworben.</p>
<p>Mit Beschluss vom 04.06.2007 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Kl&#228;gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r den gestellten Antrag zur&#252;ck. Der Beschluss wurde dem Kl&#228;ger am 11.06.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 erweiterte der Kl&#228;ger die Klage um den Antrag, ihm ein Schmerzensgeld in H&#246;he von mindestens EUR 4.000,00 zu bezahlen. Im Rahmen dieses Schriftsatzes nahm der Kl&#228;ger umfangreich dazu Stellung, aus welchen Gr&#252;nden er in der Fu&#223;zeile seiner Gesch&#228;ftspost den oben angegebenen Text einf&#252;ge. Er zitierte hierbei aus seinem Schreiben an das Jobcenter Stuttgart-West vom 19.06.2006, in dem es auszugsweise hei&#223;t:</p>
<p>&#8220;Nachdem die Rotlichtbranche offenbar boomt, k&#246;nnen Sie ja versuchen, weitere arbeitslose junge Damen an Frau &#8220;N.&#8221; (Studio A. in S) zu vermitteln. Vielleicht begegnet dann ja eine so vermittelte im SM-Studio ihrem fr&#252;heren Chef wieder, der sie gefeuert hat. &#8230; Welch ein &#8220;Hallooo&#8221; w&#228;re das wohl &#8230;.?!&#8221;</p>
<p>Der Kl&#228;ger beantragte, auch f&#252;r die erweiterte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 03.07.2007 wies das Arbeitsgericht diesen Antrag auf weitere Prozesskostenhilfe zur&#252;ck. Der Beschluss wurde dem Kl&#228;ger am 10.07.2007 zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl&#228;gers ging am 10.08.2007 ein; sie ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.</p>
<p>Am 11.07.2007 legte der Kl&#228;ger gegen den Erstbeschluss des Arbeitsgerichts &#252;ber die Zur&#252;ckweisung von Prozesskostenhilfe beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde ein. Nach R&#252;ckgabe der Beschwerdeschrift an das Arbeitsgericht half dieses mit Beschluss vom 20.07.2007 der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.<br />
II.</p>
<p>Die sofortige Beschwerde des Kl&#228;gers ist gem&#228;&#223; § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist auch gem&#228;&#223; § 569 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegr&#252;ndet. Das Arbeitsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe f&#252;r den Antrag aus der Klageschrift zu Recht versagt.</p>
<p>1. Gem&#228;&#223; § 114 ZPO erh&#228;lt eine Partei, die nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 13.03.1990 &#8211; 2 BvR 94/88 u. a. &#8211; NJW 1991, 413; BVerfG, 07.04.2000 &#8211; 1 BvR 81/00 &#8211; NJW 2000, 1937; BVerfG, 03.06.2003 &#8211; 1 BvR 13055/02 &#8211; NJW &#8211; RR 2003, 1216) gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe davon abh&#228;ngig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zug&#228;nglich machen. Hieraus folgt, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht &#252;berspannen d&#252;rfen.</p>
<p>2. Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r den Antrag aus der Klageschrift zutreffend zur&#252;ckgewiesen. Hierbei scheitert der geltend gemachte Entsch&#228;digungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG schon daran, dass nach den Gesamtumst&#228;nden des vorliegenden Falls von einer ernsthaften Bewerbung des Kl&#228;gers um die ausgeschriebene Stelle nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr dient die Bewerbung des Kl&#228;gers ausschlie&#223;lich dazu, einerseits eine Geldquelle zu erschlie&#223;en und andererseits &#8211; wohl &#252;berwiegend &#8211; die Beh&#246;rden und Gerichte aus Frustration &#252;ber seinen sozialen Abstieg mit scheinbar ernsthaft formulierten Schrifts&#228;tzen zu besch&#228;ftigen. Letztlich dient das gesamte Verfahren dazu, das System des staatlichen Rechtsschutzes ad absurdum zu f&#252;hren und der L&#228;cherlichkeit preiszugeben.</p>
<p>a) Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv f&#252;r die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bereits zur fr&#252;heren Vorschrift des § 611a BGB (betreffend das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/benachteiligungsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Benachteiligungsverbot">Benachteiligungsverbot</a> wegen des Geschlechts) entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.11.1998 &#8211; 8 AZR 365/99 &#8211; AP BGB § 611a Nr. 16; BAG 27.04.2000 &#8211; 8 AZR 295/99 &#8211; zitiert nach Juris) sowie der Instanzgerichte (vgl. nur LAG Berlin 14.07.2004 &#8211; 15 Sa 417/04 &#8211; NZA-RR 2005, 124; LAG Berlin 30.03.2006 &#8211; 10 Sa 2395/05 &#8211; LAGE § 611a BGB 2002 Nr. 1) war der Schutzzweck des damaligen § 611a Abs. 2 BGB die Entsch&#228;digung des objektiv geeigneten Bewerbers wegen der durch sein Geschlecht bedingten Benachteiligung im Verfahren. Die damalige Vorschrift stellte nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begr&#252;ndeten Status als &#8220;Bewerber&#8221; ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber. Im Besetzungsverfahren konnte danach nur derjenige Bewerber im Rechtssinne benachteiligt werden, der sich subjektiv ernsthaft beworben hatte und objektiv f&#252;r die zu besetzende Stelle in Betracht kam. An dieser Sachlage hat sich durch die Verabschiedung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 nichts ge&#228;ndert. (Schleusener/Suckow/ Voigt, AGG, § 7 Rz 8; Bauer/G&#246;pfert/Krieger, AGG, § 6 Rz. 12).</p>
<p>b) Nach diesen Grunds&#228;tzen l&#228;sst sich zwar nicht verneinen, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die ausgeschriebene Stelle einer/eines Juristin/Juristen f&#252;r die Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II im Team Unterhalt objektiv in Betracht kam. Der Kl&#228;ger ist Volljurist mit zwei befriedigenden Staatsexamina. Mit dem Unterhaltsrecht hatte sich der Kl&#228;ger w&#228;hrend seiner langj&#228;hrigen Praxis als Rechtsanwalt befasst. Mit der Leistungsgew&#228;hrung nach dem SGB II war der Kl&#228;ger seit 01.01.2005 in eigener Sache vertraut.</p>
<p>c) Hingegen kann von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren sprechen f&#252;r sich.</p>
<p>aa) Erstes Indiz f&#252;r die mangelnde Ernsthaftigkeit ist der vom Kl&#228;ger als &#8220;Ceterum Censeo&#8221; bezeichnete Text, der im Sachverhalt dieses Beschlusses aufgef&#252;hrt ist. Gerade als Volljurist und langj&#228;hriger Rechtsanwalt war dem Kl&#228;ger bewusst, dass es gegen jegliche &#220;bung im Gesch&#228;ftsleben verst&#246;&#223;t, derartige Bemerkungen in der Gesch&#228;ftspost anzubringen. Bemerkenswert ist weiter das beigef&#252;gte Lichtbild, das den Kl&#228;ger vor einem Schachbrett sitzend anl&#228;sslich eines Schachturniers zeigt, ferner die Bemerkung im Lebenslauf &#8220;seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannte Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt&#8221; und die weitere Angabe &#252;ber eine erfolglose Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur f&#252;r Arbeit. Diese Besonderheiten der Bewerbung mussten bei jedem Arbeitgeber den Eindruck hervorrufen, der Bewerber lege es von vornherein nicht darauf an, in die engere Auswahl zu gelangen. Der Kl&#228;ger war sich auch dessen bewusst, dass er mit der Form seiner Bewerbung eben diesen Effekt erreichte.</p>
<p>bb) Diese Indizien werden erh&#228;rtet durch die im G&#252;tetermin vorgelegten handschriftlichen Schreiben an den Landrat pers&#246;nlich. Hierin wird im Schreiben vom 12.05.2007 als Vergleichsm&#246;glichkeit aufgezeigt, den Kl&#228;ger auf die Position eines Sozialdezernenten &#8220;zu hieven&#8221;. Zur Begr&#252;ndung f&#252;r diesen Vergleichsvorschlag f&#252;hrt der Kl&#228;ger aus, die Position werde entscheidend dazu beitragen, dass er im Alter nicht der Grundsicherung anheimfalle. Er &#8211; der Landrat &#8211; werde im Interesse der Steuerzahler/innen handeln, wenn er dem vorgeschlagenen Vergleich n&#228;hertrete. Es bedarf keiner n&#228;heren Ausf&#252;hrungen, dass der Beklagte diesen Vergleichsvorschlag nur als Provokation verstehen konnte.</p>
<p>cc) Als letztes Indiz f&#252;r die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung lassen sich die umfangreichen Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers zum Hintergrund des in seinen Gesch&#228;ftsbriefen verwendeten &#8220;Ceterum Censeo&#8221; anf&#252;hren. Unter sexuellen Anspielungen befasst sich der Kl&#228;ger mit den Themen Prostitution, Bordellen, Freiern und Bordellsteuer, f&#252;hrt aber gleichzeitig aus, dies habe mit seiner Bewerbung nichts zu tun. Welche Bedeutung die ab Anlage K 27 vorgelegten Schreiben, betreffend Dominas und Rotlichtmilieu, demnach haben sollen, ist unerfindlich. Die beigelegte Kleinannonce aus einem Berliner Magazin: &#8220;Prall&#228;rschiges Weib f&#252;r alles Unanst&#228;ndige gesucht&#8221; und &#8220;Alter Molch, 57 sucht unmoralische Frauen f&#252;r Sex und Kultur&#8221; sprechen ebenfalls f&#252;r sich.</p>
<p>Die Gesamtumst&#228;nde der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kl&#228;ger neben dem m&#246;glichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes l&#228;cherlich zu machen. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Kl&#228;ger dar&#252;ber frustriert ist, dass er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem SGB II bestreiten muss. Es kann jedoch nicht angehen, angebliche Verst&#246;&#223;e gegen das Antidiskriminierungsrecht als Instrument dazu benutzen, um Protest gegen die &#8220;Hartz&#8221;- Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen. W&#252;rde der Staat eine solche Rechtsverfolgung mit der Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe unterst&#252;tzen, so h&#228;tte der Kl&#228;ger das von ihm angestrebte Ziel erreicht. (&#8230;)</p>
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