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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Beratungshilfe</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Beratungshilfe: Empf&#228;nger von Hartz 4 k&#246;nnen nicht auf Beratung bei der ARGE verwiesen werden</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 08:44:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht &#8211; 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 &#8211; hat entschieden, dass das Amtsgericht die Gew&#228;hrung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei auf eine Beratung bei der Beh&#246;rde verweisen darf. Dies gilt auch f&#252;r die Beratung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Wie man einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: Beratungshilfe
Sachverhalt:
Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht &#8211; 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 &#8211; hat entschieden, dass das Amtsgericht die Gew&#228;hrung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei auf eine Beratung bei der Beh&#246;rde verweisen darf. Dies gilt auch f&#252;r die Beratung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.</p>
<p>Wie man einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: <a href="http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/beratungshilfe-wer-hat-anspruch-fur-welche-falle-wo-und-wie-kann-man-sie-beantragen/" target="_self">Beratungshilfe<span id="more-1051"></span></a></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach  dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen  die K&#252;rzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde  ihr u.a. mit der Begr&#252;ndung versagt, dass ein vern&#252;nftiger Ratsuchender  ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt h&#228;tte; es sei der  Beschwerdef&#252;hrerin zumutbar, bei der Widerspruchsbeh&#246;rde vorzusprechen  und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit  der Ausgangsbeh&#246;rde identisch sei. Der Bescheid werde im  Widerspruchsverfahren von Amts wegen &#252;berpr&#252;ft, ohne dass es rechtlicher  Ausf&#252;hrungen zur Begr&#252;ndung bed&#252;rfe.</p>
<p><strong>Begr&#252;ndung</strong>:<br />
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen  Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der  Beschwerdef&#252;hrerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung  zur&#252;ckverwiesen. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdef&#252;hrerin in  ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m.  Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG), wonach eine weitgehende  Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im  au&#223;ergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsma&#223;stab ist das  Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat  auch die Kosten vern&#252;nftig abw&#228;gt . Ein vern&#252;nftiger Rechtsuchender darf  sich unabh&#228;ngig von Begr&#252;ndungspflichten aktiv am Verfahren beteiligen.  F&#252;r die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen w&#252;rde, kommt es  insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven  Aus&#252;bung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage  ist. Im vorliegenden Fall ben&#246;tigte die Beschwerdef&#252;hrerin fremde Hilfe  wegen eines rechtlichen Problems, das zum Zeitpunkt der Antragstellung  noch keine h&#246;chstrichterliche Kl&#228;rung erfahren hatte.</p>
<p>Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdef&#252;hrerin  nicht zugemutet werden, den Rat derselben Beh&#246;rde in Anspruch zu nehmen,  deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei  einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten  Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und  Widerspruchsbeh&#246;rde &#252;ber die Leistungen der Beschwerdef&#252;hrerin. Es  besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die  beratungsbed&#252;rftige Beschwerdef&#252;hrerin selbst nicht durchschauen kann.  Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der beh&#246;rdliche Rat nicht mehr dazu  geeignet, ihn zur Grundlage einer selbst&#228;ndigen und unabh&#228;ngigen  Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen.  Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grunds&#228;tze der Waffengleichheit  und der gleichm&#228;&#223;igen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im  sich m&#246;glicherweise anschlie&#223;enden Gerichtsverfahren darf der  Beschwerdef&#252;hrerin eine unabh&#228;ngige Beratung nicht vorenthalten werden.</p>
<p>Auch wenn sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher  Beteiligung gegen&#252;ber beh&#246;rdlicher Beratung nicht empirisch voraussagen  l&#228;sst, handelt es sich bei einer zus&#228;tzlichen und von au&#223;en kommenden  Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grunds&#228;tzlich um eine  geeignete Ma&#223;nahme zur Effektivit&#228;tssteigerung des Verfahrens.   Dies ist insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des  Arbeitslosengelds II von Bedeutung. Wegen der grunds&#228;tzlich  zeitverz&#246;gernden Wirkung des Vorverfahrens und seiner Verbindung zum  Klageverfahren ist auf eine m&#246;glichst effektive Gestaltung des  Vorverfahrens zu achten.</p>
<p>Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den  dargestellten Gr&#252;nden nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur  Versagung der Beratungshilfe angesehen werden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts</p>
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		<title>Jobcenter Kiel arbeitet mit neuen Mietobergrenzen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/jobcenter-kiel-arbeitet-mit-neuen-mietobergrenzen/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 08:31:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Bruttokaltmiete]]></category>
		<category><![CDATA[KDU]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>
		<category><![CDATA[MOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem die Bezieher von Arbeitslosengeld II reihenweise vor dem Sozialgericht h&#246;here Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das Jobcenter Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein.
Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt  (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts):
1-Personenhaushalt &#8211; 301,50 Euro
2-Personenhaushalt &#8211; 361,80 Euro
3-Personenhaushalt &#8211; 453,00 Euro
4-Personenhaushalt &#8211; 508,30 Euro
5-Personenhaushalt &#8211; 568,10 Euro
6-Personenhaushalt &#8211; 627,90 Euro
7-Personenhaushalt &#8211; 687,70 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Bezieher von Arbeitslosengeld II reihenweise vor dem Sozialgericht h&#246;here Mietobergrenzen durchgesetzt haben lenkt das Jobcenter Kiel nun nach einem Ratsbeschluss ein.</p>
<p>Derzeit werden folgende einheitliche Mietobergrenzen anerkannt  (bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts):<span id="more-1047"></span></p>
<p>1-Personenhaushalt &#8211; 301,50 Euro</p>
<p>2-Personenhaushalt &#8211; 361,80 Euro</p>
<p>3-Personenhaushalt &#8211; 453,00 Euro</p>
<p>4-Personenhaushalt &#8211; 508,30 Euro</p>
<p>5-Personenhaushalt &#8211; 568,10 Euro</p>
<p>6-Personenhaushalt &#8211; 627,90 Euro</p>
<p>7-Personenhaushalt &#8211; 687,70 Euro</p>
<p>F&#252;r jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden weitere 59,80 Euro anerkannt.</p>
<p>Die Tabelle gibt die sogenannte Bruttokaltmiete an. Das hei&#223;t Miete plus (kalte) Betriebskosten. Die Heizkosten werden zus&#228;tzlich gew&#228;hrt.</p>
<p>Das Jobcenter erkennt die Betr&#228;ge aber (freiwillig) nur ab Juni 2009 an. Die zugrundeliegende &#196;nderung des Mietspiegels stammt aber aus dem November 2008.</p>
<p><strong>Tipp</strong>:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wenn Sie nicht die volle Miete ausbezahlt bekommen (haben) sollten Sie jetzt einen Widerspruch oder einen &#220;berpr&#252;fungsantrag stellen. Ich berate Sie gerne.</p>
<p>Die Beratungskosten k&#246;nnen &#252;ber einen Beratungshilfeschein abgerechnet werden. Wie einen Beratungshilfeschein bekommt k&#246;nnen Sie hier nachlesen: <a href="http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/beratungshilfe-wer-hat-anspruch-fur-welche-falle-wo-und-wie-kann-man-sie-beantragen/" target="_self">Beratungshilfe</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Beartungshilfe gegen ARGE</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/beartungshilfe-gegen-arge/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/beartungshilfe-gegen-arge/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 30 Nov 2008 09:39:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>

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		<description><![CDATA[as Amtsgericht K&#246;ln &#8211; 364 UR II 611/07 &#8211; hat beschlossen, dass es Empf&#228;ngern von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht zuzumuten ist sich erst an den Gegner &#8211; in diesem Fall Jobcenter / ARGE zu wenden bevor er Anspruch auf Beratungshilfe hat, wenn es sich um eine Angelgenheit handelt bei der die entsprechende Beh&#246;rde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>as Amtsgericht K&#246;ln &#8211; 364 UR II 611/07 &#8211; hat beschlossen, dass es Empf&#228;ngern von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht zuzumuten ist sich erst an den Gegner &#8211; in diesem Fall Jobcenter / ARGE zu wenden bevor er Anspruch auf Beratungshilfe hat, wenn es sich um eine Angelgenheit handelt bei der die entsprechende Beh&#246;rde Gegner ist.</p>
<p><span id="more-668"></span></p>
<p><strong>Tipp</strong>:</p>
<blockquote><p>Wenn bei Ihnen Beratungshilfe in so einer Fallkonstellation abgelehnt wird sollten Sie sich von ihrem Anwalt wegen eines entsprechenden Rechtsmittels beraten lassen. Daf&#252;r sollte es dann auch Beratungshilfe geben.</p></blockquote>
<p>Lesen Sie dazu Ausz&#252;ge aus dem Beschluss des AG K&#246;ln:</p>
<p>Der Antragssteller begehrt Bewilligung von Beratungshilfe wegen einer Beratung wegen eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der ARGE K&#246;ln vom 16.04.2007.</p>
<p>Der Rechtspfleger weist den Antrag mit dem Beschluss vom 25. Mai 2007 zur&#252;ck mit der Begr&#252;ndung, die Antragsstellerin h&#228;tte sich selbst mit der ARGE in Verbindung setzen m&#252;ssen, um die Angelegenheit zu kl&#228;ren. (&#8230;)</p>
<p>Es ist zwar grunds&#228;tzlich richtig, dass die ARGE eine &#8220;andere M&#246;glichkeit f&#252;r eine Hilfe&#8221; sein kann, jedoch ist diese Zumutbarkeit der Inanspruchnahme zweifelhaft, wenn es um Anspr&#252;che geht, welche bei diesen Stellen durchzusetzen sind, namentlich bei Widerspruch gegen entsprechende Bescheide.</p>
<p>Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Gesch&#228;ftsstelle zur Kostenfestsetzung zur&#252;ckzugeben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ALG II Empf&#228;nger objektiv beraten von der ARGE?</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/alg-ii-empfaenger-objektiv-beraten-von-arge/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/alg-ii-empfaenger-objektiv-beraten-von-arge/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 10:13:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Kollegin hat vor dem  Amtsgericht Ahlen &#8211; 25 11371/08 BerH &#8211; einen bemerkenswerten Bewschluss in einer Beratungshilfesache erstritten. Ein Beratungshilfeschein ist demnach jedenfalls dann zu gew&#228;hren, wenn eine K&#252;rzung nicht objektiv gerechtfertigt erscheint.

Bemerkenswert ist nun der folgende Satz in dem Beschluss:
Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf vertrauen, dass sie von der Beh&#246;rde objektiv [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Kollegin hat vor dem  Amtsgericht Ahlen &#8211; 25 11371/08 BerH &#8211; einen bemerkenswerten Bewschluss in einer Beratungshilfesache erstritten. Ein Beratungshilfeschein ist demnach jedenfalls dann zu gew&#228;hren, wenn eine K&#252;rzung nicht objektiv gerechtfertigt erscheint.</p>
<p><span id="more-624"></span></p>
<p>Bemerkenswert ist nun der folgende Satz in dem Beschluss:</p>
<blockquote><p>Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf <strong>vertrauen</strong>, dass sie von der Beh&#246;rde <strong>objektiv beraten</strong> und dass auch <strong>objektiv &#252;ber einen Widerspruch entschieden</strong> werden w&#252;rde; sie konnte jedoch <strong>nicht darauf vertrauen, dass die Entscheidung auch materiellrechtlich richtig</strong> sein w&#252;rde.</p></blockquote>
<p>Der Beschluss wurde in der <a href="http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&amp;localparams=1&amp;db=entscheidungen&amp;cmd=list&amp;range=0,10&amp;Freigabe==1&amp;cmd=all&amp;Id=1932" target="_blank">Tacheles Entscheidungsdatenbank</a> ver&#246;ffentlicht:</p>
<blockquote><p>
Amtsgericht Ahlen Beschluss<br />
&#8230;. Rechtsanwaltin ~..&#8217;.</p>
<p>In der Beratungshilfesache<br />
A.B., C-str. 000, 0000 BBB<br />
- Antragsstellerin -<br />
Verfahrensbevollm&#228;chtigte: Rechtsanw&#228;ltin &#8230;,</p>
<p>wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom xx.08.2008 der Beschluss der Rechtspflegerin vom xx.08.2008 aufgehoben.<br />
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt.<br />
Gr&#252;nde:<br />
Die Antragstellerin ist in einer Angelegenheit, die die m&#246;gliche K&#252;rzung des ihr bewilligten ALG II wegen einer von ihrer Mutter geleisteten Verpflegung betraf, von der von ihr im Wege des Direktzugangs aufgesuchten Rechtsanw&#228;ltin gegen&#252;ber der Arbeitsgemeinschaft SGB II i&#8230; vertreten worden.<br />
Durch den angefochtenen Beschluss ist Beratungshilfe mit der Begr&#252;ndung versagt worden, der Antragstellerin sei es zumutbar gewesen, gegebenenfalls selbst Widerspruch gegen eine K&#252;rzung der Leistung einzulegen, ihren rechtlichen Interessen sei dadurch gen&#252;gt, dass die gesamte Berechnung im Widerspruchsverfahren &#252;berpr&#252;ft werde.<br />
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin, die Erfolg hat.</p>
<p>Aus vielfachen Presseberichten ist bekannt, dass die Sozialgerichte von Hartz-IVKlagen &#252;berschwemmt werden und dass jede zweite bis dritte Klage auch Erfolg hat. Die Antragstellerin konnte hiernach zwar darauf vertrauen, dass sie von der Beh&#246;rde objektiv beraten und dass auch objektiv &#252;ber einen Widerspruch entschieden werden w&#252;rde; sie konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Entscheidung auch materiellrechtlich richtig sein w&#252;rde. Stehen K&#252;rzungen des ohnehin schmalen ALG II an, wird man es dem Empf&#228;nger dieser Leistungen jedenfalls dann nicht verwehren d&#252;rfen, anwaltlichen Rat und anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, wenn eine im Raum stehende K&#252;rzung nicht offensichtlich gerechtfertigt ist. (&#8230;)</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/bverfg-versagung-von-beratungshilfe-in-angelegenheiten-des-kindergeldes-nach/</link>
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		<pubDate>Sat, 01 Nov 2008 08:15:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit  Beschluss vom 14. Oktober 2008 &#8211; 1 BvR 2310/06 entschieden, dass Beratungshilfe auch in Kindergeldangelegenheiten zu gew&#228;hren ist. Kindergeldangelegenheiten seien nicht prim&#228;r der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet.

Dazu hei&#223;t es in der Pressemitteilung Nr. 91/2008 des Bundesverfassungsgerichts:
Die Beschwerdef&#252;hrerin erhielt einen Bescheid der Familienkasse, dass sie zuviel gezahltes Kindergeld erstatten sollte. Daf&#252;r begehrte sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit  Beschluss vom 14. Oktober 2008 &#8211; 1 BvR 2310/06 entschieden, dass Beratungshilfe auch in Kindergeldangelegenheiten zu gew&#228;hren ist. Kindergeldangelegenheiten seien nicht prim&#228;r der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet.</p>
<p><span id="more-517"></span></p>
<p>Dazu hei&#223;t es in der Pressemitteilung Nr. 91/2008 des Bundesverfassungsgerichts:</p>
<blockquote><p>Die Beschwerdef&#252;hrerin erhielt einen Bescheid der Familienkasse, dass sie zuviel gezahltes Kindergeld erstatten sollte. Daf&#252;r begehrte sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Das Amtsgericht entsprach ihrem Antrag nicht, sondern wies diesen mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ck, Kindergeldangelegenheiten seien der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet und w&#252;rden deshalb nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe begr&#252;nden. Nach dieser Bestimmung werde Beratungshilfe zwar in Angelegenheiten des Sozialrechts gew&#228;hrt, nicht aber solchen des Steuerrechts.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 diese Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, das § 2 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes mit Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit die Norm die Gew&#228;hrung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts erm&#246;glicht. F&#252;r die &#220;bergangszeit bis zu einer verfassungsgem&#228;&#223;en Neuregelung durch den Gesetzgeber, f&#252;r die ihm verschiedene M&#246;glichkeiten der Neugestaltung zur Verf&#252;gung stehen, ist Beratungshilfe aber grunds&#228;tzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gew&#228;hren, sofern hierf&#252;r die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BerHG vorliegen.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&#228;gungen zu Grunde:<br />
I. 1. Der verfassungsrechtliche Ma&#223;stab der Rechtsschutzgleichheit, der sich aus dem Sozialstaatsprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitet, wurde bisher allein bei der Gew&#228;hrung gerichtlichen Rechtsschutzes angewendet. An diesem Grundsatz wurde insbesondere die fachgerichtliche Pr&#252;fung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung f&#252;r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemessen. Ob sich daraus auch eine Pflicht zur Angleichung der<br />
Stellung Unbemittelter an die Bemittelten f&#252;r den au&#223;ergerichtlichen Rechtsschutz herleitet, wurde vom Bundesverfassungsgericht hingegen bisher ausdr&#252;cklich offen gelassen. Der allgemeine Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip verlangt aber, dass der Gesetzgeber auch im au&#223;ergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Eink&#252;nften oder ungen&#252;gendem Verm&#246;gen<br />
scheitert.</p>
<p>2. Die Erw&#228;gung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit im prozessualen Bereich, dass der gleiche Rechtszugang jedermann unabh&#228;ngig von seinen Einkunfts- und Verm&#246;gensverh&#228;ltnissen m&#246;glich sein muss, gilt entsprechend auch f&#252;r die au&#223;ergerichtliche Beratung. Angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche ist der B&#252;rger vielfach auf fachkundigen Rechtsrat angewiesen, um seine<br />
Rechte erkennen, bewerten und dar&#252;ber entscheiden zu k&#246;nnen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er sie &#8211; gegebenenfalls auch gerichtlich &#8211; durchsetzen kann. Nicht anders als bei der Erm&#246;glichung des Zugangs zu den Gerichten verlangt Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsgrundsatz auch bei der Schaffung der rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen zur Gew&#228;hrleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit keine vollst&#228;ndige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Auch hier braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung f&#252;r die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten ber&#252;cksichtigt und vern&#252;nftig abw&#228;gt. Insbesondere darf der Rechtsuchende zun&#228;chst auf zumutbare andere M&#246;glichkeiten f&#252;r eine fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden.</p>
<p>II. Bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gew&#228;hrleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit kommt dem Gesetzgeber ein gro&#223;er Gestaltungsspielraum zu. Er kann daher die Rechtswahrnehmungsgleichheit von nicht hinreichend Bemittelten und<br />
Beg&#252;terten auf unterschiedliche Weise regeln. Mit dem Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18. Juni 1980 hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Gew&#228;hrleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit im Grundsatz Gen&#252;ge getan.</p>
<p>III. Allerdings ist die Regelung des § 2 Absatz 2 BerHG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wonach Beratungshilfe nur in den dort ausdr&#252;cklich nach Rechtsgebieten aufgez&#228;hlten Angelegenheiten gew&#228;hrt wird. Die abschlie&#223;ende Aufz&#228;hlung der beratungshilfef&#228;higen Angelegenheiten, zu denen zwar solche des Sozialrechts, nicht aber solche des Steuerrechts geh&#246;ren, f&#252;hrt zu einer Ungleichbehandlung von Rechtsuchenden in<br />
beratungshilfef&#228;higen Angelegenheiten gegen&#252;ber solchen in nicht von der Aufz&#228;hlung erfassten Angelegenheiten. Die Abgrenzung zwischen den beratungshilfef&#228;higen Angelegenheiten des Sozialrechts und den nicht beratungshilfef&#228;higen Angelegenheiten<br />
des Steuerrechts richtet sich nach dem er&#246;ffneten Rechtsweg. In Kindergeldangelegenheiten f&#252;hrt dies dazu, dass keine Beratungshilfe gew&#228;hrt werden kann, soweit es &#8211; wie in der gro&#223;en<br />
Mehrzahl der F&#228;lle &#8211; um Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz geht, weil der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gem&#228;&#223; § 33 Absatz 1 Nummer 1 FGO er&#246;ffnet ist. Demgegen&#252;ber kann in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz, wie auch sonst<br />
in sozialrechtlichen Angelegenheiten, grunds&#228;tzlich Beratungshilfe bewilligt werden. F&#252;r diese Ungleichbehandlung gibt es jedenfalls im Verh&#228;ltnis zwischen Rechtsuchenden im Bereich des Sozialrechts und jenen im Bereich des Steuerrechts und erst recht f&#252;r die damit verbundene Ungleichbehandlung zwischen Empf&#228;ngern von steuerrechtlichem und sozialrechtlichem Kindergeld keinen tragf&#228;higen sachlichen Grund.</p>
<p>1. Die zun&#228;chst mit der Annahme eines geringen Beratungsbedarfs und guter anderweitiger Beratungsm&#246;glichkeiten in Angelegenheiten des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des<br />
Steuerrechts begr&#252;ndete Konzeption des Gesetzgebers zur Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Beratungshilfegesetzes hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur<br />
&#196;nderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 aufgegeben, indem er durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG die Beratungshilfe auch auf Angelegenheiten &#8220;des Sozialrechts&#8221; erstreckt hat. Die anderweitigen Beratungsm&#246;glichkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten bleiben jedenfalls nicht hinter denjenigen in steuerrechtlichen Angelegenheiten zur&#252;ck.</p>
<p>2. Die festgestellte Ungleichbehandlung zu Lasten der Rechtsuchenden im Steuerrecht kann auch nicht mit der gelegentlich vorgebrachten Erw&#228;gung sachlich gerechtfertigt<br />
werden, Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuer- und Abgabenrechts zu g&#252;nstigen Bedingungen erhalten zu k&#246;nnen, sei f&#252;r B&#252;rger mit geringem Einkommen kein vordringliches Problem. Steuerrechtliche Zahlungspflichten k&#246;nnen auch Bed&#252;rftige im Sinne des Beratungshilferechts erfassen, gerade auch in Angelegenheiten des Kindergeldes, das unabh&#228;ngig vom zu versteuernden Einkommen gew&#228;hrt wird.</p>
<p>3. Die Ausklammerung des Steuerrechts im Allgemeinen und des steuerrechtlichten Kindergeldes im Besonderen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Beratungshilfe l&#228;sst sich auch nicht unter R&#252;ckgriff auf den Gedanken einer verfassungsrechtlich zul&#228;ssigen Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen. Denn auch diese m&#252;ssen das vom Gesetzgeber<br />
verfolgte Regelungskonzept folgerichtig umsetzen. Das urspr&#252;nglich beabsichtigte Regelungskonzept, die Konzentration &#246;ffentlicher Mittel auf Bereiche, in denen das Bed&#252;rfnis nach kosteng&#252;nstigem Rechtsrat besonders hervorgetreten ist, hat der Gesetzgeber aber bereits mit der &#196;nderung des Gesetzes im Jahre 1994 aufgegeben.</p>
<p>IV. Dieser festgestellte Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG behoben werden. Deshalb verst&#246;&#223;t nicht nur die vom Amtsgericht bef&#252;rwortete Auslegung dieser Vorschrift gegen Art. 3 Absatz 1 GG, sondern die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2<br />
Absatz 2 BerHG selbst ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.</p></blockquote>
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		<title>Hessisches Landessozialgericht: Hartz IV-Regels&#228;tze sind verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 09:57:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das  					Hessische Landessozialgericht &#8211; L  6 AS 336/07 &#8211; hatte zuvor vier Gutachten eingeholt. Nach deren Auswertung hielten die Richter zumindest die Regels&#228;tze f&#252;r Kinder f&#252;r nicht ausreichend.

Das Gericht hat dem Bundesverfassungsgericht nun den Regelsatz f&#252;r Familien zur Pr&#252;fung vorgelegt, da die derzeitigen Hartz IV-Regelleistungen  nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien decken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das  					Hessische Landessozialgericht &#8211; L  6 AS 336/07 &#8211; hatte zuvor <a href="http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hessisches-landessozialgericht-hartz-iv-regelsatz-ueberpruefung-gutachten/" target="_self">vier Gutachten</a> eingeholt. Nach deren Auswertung hielten die Richter zumindest die Regels&#228;tze f&#252;r Kinder f&#252;r nicht ausreichend.</p>
<p><span id="more-512"></span></p>
<p>Das Gericht hat dem Bundesverfassungsgericht nun den Regelsatz f&#252;r Familien zur Pr&#252;fung vorgelegt, da die derzeitigen Hartz IV-Regelleistungen  nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien decken und daher gegen das Grundgesetz versto&#223;en.</p>
<p>Die Entscheidung des LSG wird eine Flut von Widerspr&#252;chen  gegen den Hartz IV Regelsatz ausl&#246;sen.</p>
<blockquote><p><strong>Tipp:</strong><br />
Familien mit Kindern ist zu raten gegen ALG II-Bescheide, die noch nicht bestandskr&#228;ftig geworden sind, Widerspruch einzulegen. Ob das auch f&#252;r Erwachsene sinnvoll ist l&#228;sst sich erst nach Ver&#246;ffentlichung des Beschlusses beurteilen.</p></blockquote>
<p>Hintergrund ist, dass sich die Jobcenter schon bei &#220;berpr&#252;fungsantr&#228;gen zum Thema Anrechnung von  <a href="http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/bsg-verpflegung-krankenhausaufenthalt-kein-einkommen-arbeitslosengeld/" target="_self">Krankenhausverpflegung</a> darauf berufen haben, dass nach § 330 Abs. 1 SGB III f&#252;r einen durch Rechtsprechung gekl&#228;rten Sachverhalt ein &#220;berpr&#252;fungsantrag nach § 44 SGB X nur m&#246;glich ist f&#252;r den Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) oder ab Bestehen einer „st&#228;ndigen Rechtsprechung&#8221; (§ 330 Abs. 1 SGB III).</p>
<p>&#220;ber eventuelle Erfolgsaussichten sollten Sie sich durch einen im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Die Beratung ist in den meisten F&#228;llen &#252;ber <a href="http://www.anwalt-kiel.com/zu-anderen-themen/beratungshilfe-wer-hat-anspruch-fur-welche-falle-wo-und-wie-kann-man-sie-beantragen/" target="_self">Beratungshilfe</a> f&#252;r Sie kostenfrei.</p>
<p>Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts 30/08:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: center;"><strong>Regels&#228;tze verfassungswidrig?</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong><br />
Hessisches Landessozialgericht legt dem Bundesverfassungsgericht Hartz IV-Verfahren vor</strong></p>
<p>Die Hartz IV-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und versto&#223;en daher gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kam der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Nach m&#252;ndlicher Verhandlung beschloss er heute, ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.</p>
<p>Geklagt hat eine Familie aus dem Werra-Meisner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. F&#252;r die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in H&#246;he von 311 € und f&#252;r die 1994 geborene Tochter in H&#246;he von 207 € bewilligt. Nach Ansicht der Kl&#228;ger ist damit ihr existenzminimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 € f&#252;r jedes Elternteil und 89 € f&#252;r die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos. Die zuerkannten Leistungen seien rechtm&#228;&#223;ig. Ein Versto&#223; gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.</p>
<p>Nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung beanstandeten die Darmst&#228;dter Richter hingegen, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht ber&#252;cksichtigt werde. F&#252;r die Begrenzung der Leistung f&#252;r Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begr&#252;ndung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14j&#228;hrige Kinder trotz h&#246;herem Bedarf die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr&#252;fung der Steuerfreibetr&#228;ge den damals geltenden Regelsatz f&#252;r Kinder beanstandet, weil dieser die au&#223;erschulischen Bildungsbedarfe von Kindern nicht ber&#252;cksichtige. Diese h&#246;chstrichterliche Entscheidung sei, so das Landessozialgericht, bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. F&#252;r die steuerrechtliche Verschonungsgrenze und das sozialrechtliche Existenzminimum seien aber die gleichen Ma&#223;st&#228;be geboten. Daher seien die Regels&#228;tze weder mit der Menschenw&#252;rde, dem Gleichheitsgebot noch dem sozialen Rechtsstaat vereinbar.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz-iv/-200810292035.html" target="_blank"><br />
</a></p>
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