Erstellt von RA-Felsmann am 28. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht – 6 AZR 141/08 – hat entschieden, dass Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung findet, für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung haben, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord zu bleiben.
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Unterschied zwischen dem Verbleiben an Bord und der Bereitschaftszeit eines Arztes gesehen.
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Erstellt von RA-Felsmann am 6. Februar 2009
Das Bundesarbeitsgericht – 6 AZR 114/08 – hat entschieden, dass § 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt wird. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
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Erstellt von RA-Felsmann am 25. September 2008
Das Bundesarbeitsgericht – 10 AZR 669/07 – hat entschieden, dass Rettungssanitätern die im Schichtdienst arbeiten auch für Bereitschaftszeiten Wechselschichtzulagen nach dem neuen TVöD zustehen.
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Erstellt von RA-Felsmann am 11. August 2008
Oberverwaltungsgericht Lüneburg – 5 LC 225/04 – hat entschieden, dass die Tätigkeit der Beamten des Feuewehrdienstes grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fällt. Daher darf ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten nicht überschreiten. Das Gericht hat dem Feuerwehrmann zudem angemessenen Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst zugesprochen.
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Erstellt von RA-Felsmann am 14. Februar 2008
Das Arbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass die Bereitschaftszeiten eines Arztes als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind zu werten ist.
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Erstellt von RA-Felsmann am 13. Februar 2008
Der Europäische Gerichtshof hat im Falle eines Kieler Arztes entschieden, dass Bereitschaftszeiten von Ärzten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.
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