Rechtsanwalt in Kiel

Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Sozialrecht – Strafrecht

Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit

Erstellt von RA-Felsmann am 28. Mai 2009

Das Bundesarbeitsgericht – 6 AZR 141/08 – hat entschieden, dass Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung findet, für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung haben, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen an Bord zu bleiben.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Unterschied zwischen dem Verbleiben an Bord und der eines Arztes gesehen.

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Stundenweise Rufbereitschaft iSv. § 8 Abs. 3 TVöD ergibt Stundenvergütung

Erstellt von RA-Felsmann am 6. Februar 2009

Das Bundesarbeitsgericht – 6 AZR 114/08 – hat entschieden, dass § 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen ein Entgelt je Stunde der von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt wird. Eine stundenweise liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen von weniger als zwölf Stunden vor.

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BAG: Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten von Rettungssanitätern

Erstellt von RA-Felsmann am 25. September 2008

Das Bundesarbeitsgericht – 10 AZR 669/07 – hat entschieden, dass Rettungssanitätern die im Schichtdienst arbeiten auch für Bereitschaftszeiten Wechselschichtzulagen nach dem neuen TVöD zustehen.

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OVG Lüneburg: Arbeitszeit für Feuerwehrleute und Freizeitausgleich für zuviel geleistete Arbeit

Erstellt von RA-Felsmann am 11. August 2008

Oberverwaltungsgericht Lüneburg – 5 LC 225/04 – hat entschieden, dass die Tätigkeit der Beamten des Feuewehrdienstes grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fällt. Daher darf ihre wöchentliche in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten nicht überschreiten. Das Gericht hat dem Feuerwehrmann zudem angemessenen Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst zugesprochen.

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ArbG Kiel – Zur Bereitschaftszeit von Ärzten

Erstellt von RA-Felsmann am 14. Februar 2008

Das Arbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass die Bereitschaftszeiten eines Arztes als im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind zu werten ist.
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EuGH – Bereitschaftszeit von Aerzten ist Arbeitszeit

Erstellt von RA-Felsmann am 13. Februar 2008

Der Europäische Gerichtshof hat im Falle eines Kieler Arztes entschieden, dass Bereitschaftszeiten von Ärzten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.

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