BVerwG: Kopftuchverbot an Bremer Schulen
Erstellt von RA-Felsmann am 29. Juni 2008
Das Bundesverwaltungsgericht – 2 C 22.07 -hat beschlossen, dass das Kopftuchverbot an Bremer Schulen für Lehrkräfte gilt für Referendare nur eingeschränkt. Für die Ausbildung zur Lehrerin von einer Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, kann im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs nicht verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit dar.
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