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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Betäubungsmitteldelikt</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Bet&#228;ubungsmitteldelikte im Bagatellbereich m&#252;ssen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig bestraft werden</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 07:47:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmitteldelikt]]></category>
		<category><![CDATA[Ersttäter]]></category>
		<category><![CDATA[geringen Menge]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Oldenburg &#8211; 1 Ss 197/09 &#8211; hat entschieden, dass auch bei Bet&#228;ubungsmitteldelikten die Strafe dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit entsprechen muss. Das OLG geht davon aus, dass bei einem Erstt&#228;ter und einem Bagatellversto&#223; das Mindeststrafma&#223; in der Regel nicht &#252;berschritten werden darf.

Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Der Rechtsfolgenausspruch h&#228;lt rechtlicher &#220;berpr&#252;fung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg &#8211; 1 Ss 197/09 &#8211; hat entschieden, dass auch bei Bet&#228;ubungsmitteldelikten die Strafe dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit entsprechen muss. Das OLG geht davon aus, dass bei einem Erstt&#228;ter und einem Bagatellversto&#223; das Mindeststrafma&#223; in der Regel nicht &#252;berschritten werden darf.</p>
<p><span id="more-1261"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:</p>
<p>Der Rechtsfolgenausspruch h&#228;lt rechtlicher &#220;berpr&#252;fung nicht stand. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Bemessung der verh&#228;ngten Einzelfreiheitsstrafen von 2 Monaten f&#252;r die vollendete sowie von 1 Monat und 2 Wochen f&#252;r die versuchte Tat.</p>
<p>Diese Strafzumessungen werden den Anforderungen an einen gerechten und angemessenen Schuldausgleich nicht mehr gerecht. Sie stehen zu den Taten und der Schuld des Angeklagten au&#223;er Verh&#228;ltnis und verletzen das verfassungsrechtlich verankerte &#220;berma&#223;gebot. Insoweit ist die grunds&#228;tzlich dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung der rechtlichen Oberpr&#252;fung durch das Revisionsgericht auch zug&#228;nglich.</p>
<p>Die Heroinmenge, die der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen &#8211; ausschlie&#223;lich zum Eigenverbrauch &#8211; besa&#223; bzw. zu erwerben versuchte, war jeweils sehr klein und lag noch deutlich unter der Obergrenze der &#8220;geringen Menge&#8221; i. S. v. § 29 Abs. 5 BtMG. Als Grenzmenge w&#228;ren insoweit 3 Konsumeinheiten anzusetzen gewesen mit insgesamt 0,03 g HHC1 Wirkstoffgehalt. Hier hat der Angeklagte jeweils nur 1 Konsumeinheit besessen bzw. zu erwerben versucht. Da deren Wirkstoffgehalt nicht untersucht wurde, muss zugunsten des Angeklagten zudem von einer extrem schlechten Qualit&#228;t, also einem weit unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt, ausgegangen werden. (&#8230;)</p>
<p>Die Unanwendbarkeit von § 29 Abs. 5 BtMG &#228;ndert aber nichts daran, dass das hier zu ahndende Unrecht im untersten Bereich einer Bet&#228;ubungsmittelkriminalit&#228;t liegt. Daran &#228;ndert nach Lage des Falles nichts, dass es sich bei Heroin um eine sogenannte Hartdroge handelt, zumal auch § 29 Abs. 5 BtMG nicht nach der Drogenart differenziert. Die abgeurteilten Taten werden durch eine Selbstsch&#228;digung bzw. -gef&#228;hrdung des Angeklagten durch geringe Rauschgiftmengen gepr&#228;gt, die er mit wegen seiner Sucht verminderter Schuldf&#228;higkeit beging. Zwar tr&#228;gt jeder Bet&#228;ubungsmittelerwerb und -besitz zur Aufrechterhaltung des kriminellen Drogenszenariums bei und birgt abstrakt auch die Gefahr einer Weitergabe von Drogen in sich und damit auch eine Fremdgef&#228;hrdung. Konkret war Letzteres im vorliegenden Fall indessen weder f&#252;r die beiden vom Angeklagten besessenen bzw. erstrebten geringen Heroinmengen der Feil, noch ist dergleichen derzeit von ihm f&#252;r die Zukunft zu besorgen. Auch mit k&#252;nftigen Straftaten zur Mittelbeschaffung f&#252;r Drogenank&#228;ufe ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zu rechnen. Denn der Angeklagte wird seit rund einem Jahr mit einer besonders hohen Dosis Methadon ausreichend dauersubstituiert und ist seitdem im Zusammenhang mit illegalen Drogen nicht mehr in Erscheinung getreten. (&#8230;)</p>
<p>Kommt &#8211; wie hier &#8211; bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Bet&#228;ubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Bet&#228;ubungsmittelmenge den hierf&#252;r gegebenen Grenzwert einer &#8220;geringen Menge&#8221; nicht &#252;bersteigt, so verst&#246;&#223;t eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestma&#223; von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) &#252;bersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende &#220;berma&#223;verbot. In Ausnahmef&#228;llen kann dies allerdings anders zu beurteilen sein. So kann eine das gesetzliche Mindestma&#223; &#252;berstei-gende Bestrafung namentlich dann geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte f&#252;r eine k&#252;nftige Drogenweitergabe oder f&#252;r eine Beschaffungskriminalit&#228;t des Angeklagten vorliegen. Dergleichen ist hier &#8211; wie oben dargelegt &#8211; nach den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu besorgen.</p>
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