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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Betriebliche Übung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 21 May 2008 16:29:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebliche Übung]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Schriftformklausel]]></category>
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		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang.</p>
<p><span id="more-208"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war von Mai 2002 bis zum 31. M&#228;rz 2006 f&#252;r die Beklagte als B&#252;roleiter in China mit dortigem Wohnsitz besch&#228;ftigt. <strong>Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort t&#228;tigen Mitarbeitern die Kosten f&#252;r die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegen&#252;ber dem mittlerweile gek&#252;ndigten Kl&#228;ger die Fortsetzung dieser &#220;bung unter Berufung auf die im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> enthaltene Schriftformklausel.</strong> Nach dem Formulararbeitsvertrag bed&#252;rfen &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a>.Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. <strong>Der Erstattungsanspruch des Kl&#228;gers folgt aus betrieblicher &#220;bung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher</strong> gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB <strong>unwirksam</strong>. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine m&#252;ndliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.</p>
<p>Im Urteil des Landesarbeitsgerichts hei&#223;t es dazu:</p>
<blockquote><p>Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene m&#252;ndliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Best&#228;tigung keine G&#252;ltigkeit haben (im Anschluss an BGH NJW 1986, S. 1809 und BGH NJW 1983, S. 1853 zu § 9 AGBG). 2. Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Anspr&#252;che, die aufgrund einer betrieblichen &#220;bung entstanden sind, ausschlie&#223;t, sofern die betriebliche &#220;bung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 309 BGB).</p></blockquote>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 39/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Mai 2008 &#8211; 9 AZR 382/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 13. April 2007 &#8211; 9 Sa 143/07 -</p>
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		<title>LAG Schleswig Holstein: Betriebliche &#220;bung bei Weihnachtsgeld in Altersteilzeit</title>
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		<pubDate>Mon, 19 May 2008 10:05:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alterteilzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebliche Übung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden &#8211; 6 Sa 440/07, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld auf betriebliche &#220;bung st&#252;tzen kann. Dies gilt unabh&#228;ngig davon ob sich der Arbeitnehmer in Altersteilzeit befindet. Sachverhalt: Die Parteien streiten um Zahlung anteiligen Weihnachtsgelds f&#252;r das Jahr 2006. Der Kl&#228;ger arbeitet seit 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden &#8211; 6 Sa 440/07, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/weihnachtsgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Weihnachtsgeld">Weihnachtsgeld</a> auf betriebliche &#220;bung st&#252;tzen kann. Dies gilt unabh&#228;ngig davon ob sich der Arbeitnehmer in Altersteilzeit befindet.</p>
<p><span id="more-206"></span><br />
<strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten um Zahlung anteiligen Weihnachtsgelds f&#252;r das Jahr 2006. Der Kl&#228;ger arbeitet seit 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin als Wachmann im Kernkraftwerk B&#8230;. F&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis war zuletzt der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> aus dem Jahr 2004 ma&#223;geblich. Dort finden sich in Ziffer 5 unter der &#220;berschrift „Anerkennung von Tarifvertr&#228;gen&#8221; u. a. folgende Regelungen: „F&#252;r das Objekt B&#8230; gilt folgende Regelung: Die H&#246;he des Entgelts richtet sich nach dem jeweils g&#252;ltigen Lohntarifvertrag f&#252;r das Bewachungsgewerbe im Land N&#8230;. &#8230; Es gilt der Manteltarifvertrag des Landes Schleswig-Holstein, soweit dies nicht durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelt ist.&#8221; Der Manteltarifvertrag f&#252;r das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Schleswig-Holstein ist seit dem Jahr 2001 allgemeinverbindlich.<br />
Mit &#196;nderungsvertrag vom 25.07.2005 (Anlage K 2 = Bl. 10 ff d. A.) vereinbarten die Parteien die Fortf&#252;hrung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ab dem 01.10.2006 in Form eines Altersteilzeitarbeitsverh&#228;ltnisses. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Der Anspruch des Kl&#228;gers folgt zwar nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2006, denn diese ist wegen Versto&#223;es gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG rechtsunwirksam. Der Kl&#228;ger kann seinen Anspruch aber auf betriebliche &#220;bung st&#252;tzen. (&#8230;)</p>
<p>Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Kl&#228;gers auf (anteiliges) Weihnachtsgeld f&#252;r das Jahr 2006 dennoch zu Recht bejaht, denn der Anspruch folgt jedenfalls aus betrieblicher &#220;bung.</p>
<p>a) <strong>Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein gleichf&#246;rmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers vertragliche Anspr&#252;che auf eine Leistung begr&#252;nden, wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schlie&#223;en durfte, ihm werde die Leistung auch k&#252;nftig gew&#228;hrt. Bei Sonderzuwendungen wird ein individualrechtlicher Anspruch erworben, wenn die Leistungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos und in der gleichen H&#246;he gew&#228;hrt werden</strong>.</p>
<p>b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte unstreitig bereits vor der Allgemeinverbindlicherkl&#228;rung des Manteltarifvertrags f&#252;r das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein vom 07.09.2000 am 10.07.2001 dem Kl&#228;ger und seinen Kollegen ein nach § 9 MTV Ns bemessenes Weihnachtsgeld gezahlt. <strong>Diese vorbehaltlose Zahlung in mehr als drei aufeinanderfolgenden Jahren begr&#252;ndet einen vertraglichen Anspruch zugunsten des Kl&#228;gers auch k&#252;nftig Weihnachtsgeld in der H&#246;he zu erhalten, wie es sich aus dem MTV Ns ergibt</strong>. Richtig ist, dass ein Anspruch aus betrieblicher &#220;bung nur entstehen kann, wenn f&#252;r den fraglichen Anspruch keine andere Rechtsgrundlage besteht. Denn dann muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber lediglich den anderweit begr&#252;ndeten Anspruch erf&#252;llen will.<br />
Der MTV Ns stellt aber keine andere Rechtsgrundlage in diesem Sinne da. Ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen f&#228;llt der Kl&#228;ger bereits nicht in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Dieser gilt in r&#228;umlicher Hinsicht nur f&#252;r das Land N&#8230;. Die der anspruchbegr&#252;ndenden betrieblichen &#220;bung nachfolgende Betriebsvereinbarung vom 10.03.2006 verdr&#228;ngt diese nicht. Zum einen ist sie &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; unwirksam; zum anderen enth&#228;lt die Betriebsvereinbarung keine g&#252;nstigeren Normen. Sie spiegelt die bereits vorher entstandene betriebliche &#220;bung lediglich wieder.</p>
<p>c) Gegen die Berechnung des (anteiligen) Weihnachtsgeldes f&#252;r das Jahr 2006 durch den Kl&#228;ger hat sich die Beklagte nicht gewandt. Der in der Klagschrift dargestellte Rechenweg vollzieht auf der Grundlage der unstreitigen Verg&#252;tungszahlungen f&#252;r das Jahr 2005 die tarifliche Regelung des § 9 MTV Ns nach.</p>
<p>3. Die im zweiten Rechtszug erkl&#228;rte Aufrechnung der Beklagten geht ins Leere. Sie ist zwar zul&#228;ssig i. S. v. § 533 ZPO, denn sie ist zumindest sachdienlich und wird auf bereits erstinstanzlich vorgetragene Tatsachen gest&#252;tzt. Der Beklagten steht aber keine aufrechenbare Gegenforderung zu. Der Kl&#228;ger ist nicht um &#252;berzahltes Altersteilzeitentgelt ungerechtfertigt bereichert.</p>
<p>a) Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der Kl&#228;ger &#252;berzahlt worden ist. Dazu h&#228;tte sie die von ihm ab dem 01.10.2006 zu beanspruchende monatliche Altersteilzeitverg&#252;tung berechnen und dem so ermittelten Betrag die tats&#228;chlich geleisteten Zahlungen gegen&#252;berstellen m&#252;ssen.<br />
Eine monatliche &#220;berzahlung in der von der Beklagten behaupteten H&#246;he von 167,27 EUR brutto liegt jedenfalls nicht vor. Bei diesem Betrag handelt sich um 1/12 des dem Kl&#228;ger im Jahr 2005 gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Dieser Betrag ist dem Kl&#228;ger jedoch ab Oktober 2006 nicht monatlich ausgezahlt worden. Er ist lediglich aus der der Verg&#252;tungsberechnung zugrunde gelegten Jahresverg&#252;tung nicht heraus gerechnet worden. Das verdeutlicht ein Blick auf die Berechnung des Altersteilzeitentgelts auf Seite 6 des Altersteilzeitvertrages (vgl. Bl. 15 d. A.). Eine &#220;berzahlung kann sich aber &#252;berhaupt nur und in der H&#246;he ergeben, in der das gezahlte von dem zu beanspruchenden Altersteilzeitentgelt (im Rechenbeispiel grau unterlegter Kasten) abweicht.</p>
<p>b) Unabh&#228;ngig davon sieht § 4 Ziff. 1 des Altersteilzeitvertrags vor, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverh&#228;ltnisses eine Verg&#252;tung nach Ma&#223;gabe von § 7 TV ATZ erhalten soll. Der Altersteilzeitvertrag verweist insoweit also auf die tariflichen Regelungen. In § 7 des einschl&#228;gigen Tarifvertrags ist bestimmt, dass der Besch&#228;ftigte f&#252;r die Dauer des Altersteilzeitverh&#228;ltnisses eine der H&#228;lfte der f&#252;r ihn ma&#223;geblichen Zeit entsprechenden Teilzeitmonatsverg&#252;tung basierend auf dem tariflichen Monatslohn erh&#228;lt, sowie eine Aufstockungsleistung gem&#228;&#223; § 8 Ziff. 2 TV ATZ. F&#252;r die Bemessung der Aufstockungsleistung wiederum ist vom Vollzeitbruttoarbeitsentgelt gem&#228;&#223; § 8 Ziff. 3 TV ATZ auszugehen. Es errechnet sich aus dem im vergangenen Kalenderjahr erworbenen Bruttojahreslohn, dividiert durch 12. Zum Bruttojahreslohn im Sinne des Tarifvertrags z&#228;hlt auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, denn auch hierbei handelt es sich um Lohn der im vergangenen Kalenderjahr erworben worden ist. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 2 Ca 359 e/07 ArbG Elmshorn</p>
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