Erstellt von RA-Felsmann am 12. Oktober 2009
Das Sozialgericht Dresden – S 34 AS 634/08 – hat entschieden, dass eine ARGE Betriebskostennachzahlung nicht mit dem Argument pauschal verweigern darf, dass Warmwasserkosten nicht übernommen werden. Vielmehr dürfen nur die reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung von dem Erstattungsbetrag abgezogen werden. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 1. Februar 2009
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 20 AS 26/08 – hat entschieden, dass wenn Bedürftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen für den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 29. Januar 2008
Der BGH hat in einem neuen Urteil festgelegt BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 261/06 -, wie Heiz- und Betriebskosten abzurechnen sind, wenn die Wohnfläche von der vereinbarten Fläche abweicht.
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Erstellt von RA-Felsmann am 12. Januar 2008
Der BGH hat einen Anspruch eines Vermieters auf Erstattung der Nutzerwechselgebühr verneint, da diese Gebühr keine wiederkehrende Gebühr ist und daher nicht umlagefähig ist.
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Erstellt von RA-Felsmann am 11. Januar 2008
Zur Miete, die gemindert werden kann, gehören also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. In der Vergangenheit vertraten die Amts- und Landgerichte verschiedene Auffassungen, ob eine Mietminderung von der Grundmiete, der Warmmiete oder von der Grundmiete zzgl. der “kalten” Betriebskosten zu berechnen sei. Dieser Verwirrung hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Ende bereitet. Die Karlsruher Richter führten an, dass nach dem Wortlaut des Paragraphen 536 BGB der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete völlig befreit sei, solange in Folge eines Mangels die vertragsgemässe Nutzung nicht möglich sei. Dies schliesse auch die Nebenkosten ein. Schlussfolgernd ist auch bei einer teilweisen Mietminderung die Bruttomiete inkl. aller Nebenkosten die Grundlage der Mietminderungsberechnung. Zum vollständigen Artikel »
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