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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Betriebskosten</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>&#220;bernahme von Betriebskostennachzahlung durch ARGE</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Oct 2009 07:49:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Warmwasserkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dresden &#8211; S 34 AS 634/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ARGE Betriebskostennachzahlung nicht mit dem Argument pauschal verweigern darf, dass Warmwasserkosten nicht &#252;bernommen werden. Vielmehr d&#252;rfen nur die reinen Energiekosten f&#252;r die Warmwassererw&#228;rmung von dem Erstattungsbetrag abgezogen werden. 
Die 57 Jahre alte Kl&#228;gerin aus Dresden lebte mit ihrer damals 16 Jahre alten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dresden &#8211; S 34 AS 634/08 &#8211; hat entschieden, dass eine ARGE Betriebskostennachzahlung nicht mit dem Argument pauschal verweigern darf, dass Warmwasserkosten nicht &#252;bernommen werden. Vielmehr d&#252;rfen nur die reinen Energiekosten f&#252;r die Warmwassererw&#228;rmung von dem Erstattungsbetrag abgezogen werden. <span id="more-1124"></span></p>
<p>Die 57 Jahre alte Kl&#228;gerin aus Dresden lebte mit ihrer damals 16 Jahre alten Tochter von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Sommer 2005 verlangte ihr Vermieter eine Betriebskostennachzahlung von knapp 250 €. Die Kl&#228;gerin beantragte die &#220;bernahme der Kosten durch die ARGE Dresden. Die Beh&#246;rde lehnte zun&#228;chst ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte sie 75 €. Auch das hielt sie sp&#228;ter f&#252;r zu viel. Aus der Abrechnung ergebe sich im Einzelnen, dass die Kl&#228;gerin &#252;ber das Jahr gesehen Warmwasserkosten von knapp 400 € gehabt habe. Diese m&#252;sse sie selbst tragen. Die ARGE &#252;bernehme nur die kalten Betriebskosten und die reinen Heizkosten.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin zog vor das Sozialgericht Dresden und hatte nun Erfolg. Die 34. Kammer des Sozialgerichts weist darauf hin, dass die ARGE nur die &#220;bernahme der reinen Energiekosten f&#252;r die Warmwassererw&#228;rmung ablehnen darf. In der Betriebskostenabrechnung waren unter „Warmwasserkosten“ aber auch die Kosten f&#252;r Warmwasserz&#228;hler, Mietservicegeb&#252;hr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgeb&#252;hr und vor allem die Kosten f&#252;r das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten. Daher durfte die ARGE hier nur eine sogenannte „Warmwasserpauschale“ abziehen. Die ARGE wurde zur &#220;bernahme weiterer 165 € verurteilt.</p>
<p>Az.: S 34 AS 634/08 (nicht rechtskr&#228;ftig)</p>
<p>Quelle: Sozialgerichtsbarkeit</p>
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		<title>Heizkostennachforderungen sind vom Erst- oder Fortzahlungsantrag umfasst</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2009 07:09:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; L 20 AS 26/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn Bed&#252;rftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen f&#252;r den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist.
Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Streitig ist insbesondere, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; L 20 AS 26/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn Bed&#252;rftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen f&#252;r den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist.<span id="more-904"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte an den Kl&#228;ger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende &#8211; f&#252;r eine Heizkostennachforderung zu zahlen hat, die der Kl&#228;ger dem Beklagten nicht sofort vorgelegt hat.</p>
<p>Der am 00.00.1944 geborene Kl&#228;ger steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Er bewohnt eine 49 qm gro&#223;e Wohnung zur Miete. Die Heizkosten (Versorgung mit Gas) rechnen die Stadtwerke E. direkt gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger ab. Am 10.01.2006 erhielt der Kl&#228;ger eine Heizkostenabrechnung f&#252;r das Jahr 2005. Er reichte diese Abrechnung am 08.02.2006 ein, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2006 einen entsprechenden Betrag bewilligte. Der monatliche Abschlag betrug 2006 dann 52,00 EUR und war erstmalig im Februar 2006 f&#228;llig. (&#8230;)</p>
<p>Unter dem 09.01.2007 erstellten die Stadtwerke E. die Jahresabrechnung f&#252;r das Jahr 2006 f&#252;r den Kl&#228;ger. Ausweislich dieser Abrechnung, in der sowohl Erdgas als auch Stromlieferungen abgerechnet wurden, lag der Anteil der Gaskosten bei 623,87 EUR. Unter Ber&#252;cksichtigung der geleisteten Abschl&#228;ge ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 203,44 EUR. Der neue monatliche Gesamtabschlag, der ab dem 28.02.2007 monatlich zu zahlen war, betrug 90,00 EUR. Davon entfielen 60,00 EUR auf die Gaskosten. Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Nachzahlungsbetrag war am 30.01.2007 f&#228;llig.</p>
<p>Am 7.3.2007 ging bei dem Beklagten ein vom Kl&#228;ger mit Datum vom 02.03.2007 gefertigtes Schreiben ein, mit dem der Kl&#228;ger die Jahresabrechnung des Energieversorgers &#252;bersandte und sowohl die &#220;bernahme des sich aus dieser Rechnung ergebenden Nachforderungsbetrages als auch eine Nachzahlung der neuen Abschl&#228;ge f&#252;r Februar und M&#228;rz begehrte. Zur Ermittlung des Nachzahlungsbetrages stellte der Beklagte ausweislich eines internen Vermerkes die tats&#228;chlichen Gaskosten f&#252;r das Jahr 2006 abz&#252;glich eines 18%igen Abschlages f&#252;r die Warmwasseraufbereitung (623,87 EUR &#8211; 112,30 EUR = 511,57 EUR) den 2006 insgesamt gew&#228;hrten Leistungen f&#252;r Heizung in H&#246;he von 457,60 EUR gegen&#252;ber. Daraus ergab sich ein Restanspruch von 53,97 EUR. In einem Bearbeitungshinweis hie&#223; es allerdings weiter: &#8220;Eine Nebenkosten-/Heizkostenabrechnung ist innerhalb einer angemessenen Frist von l&#228;ngstens einem Monat vorzulegen. Anderenfalls ist im Falle einer Antragstellung eine &#220;bernahme abzulehnen, da es sich bereits um mietrechtliche Schulden handelt.&#8221; (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Im Hinblick auf die damit streitgegenst&#228;ndliche Frage der Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in den Monaten Januar bis M&#228;rz einschlie&#223;lich Leistungen f&#252;r die Jahresabrechnung der Stadtwerke E. ist der Kl&#228;ger durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beschwert, da die Bescheide insofern rechtswidrig sind. Dem Kl&#228;ger steht sowohl ein Anspruch auf Leistungen f&#252;r den Heizkostenabschlag im Februar 2007 in H&#246;he von 49,20 EUR als auch ein Anspruch auf Leistungen f&#252;r die Heizkostennachforderung in H&#246;he von 53,97 EUR aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Dieser Anspruch ist in H&#246;he von 4 % ab dem 01.10.2007 zu verzinsen. Ein dar&#252;ber hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abschlags f&#252;r Januar und M&#228;rz 2007, auf Erstattung des Gesamtbetrages der Jahresabrechnung der Stadtwerke E. und auf Erstattung von Zinsen in H&#246;he von 5 % besteht dagegen nicht.</p>
<p>Im Hinblick auf das vom Beklagten im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 18.02.2008 abgegebene Teilanerkenntnis war der Beklagte in dieser H&#246;he ohne Weiteres zu verurteilen.</p>
<p>Die Kammer weist erg&#228;nzend auf Folgendes hin: <strong>Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen</strong>. Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der &#8211; hier unstreitigen &#8211; Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. <strong>Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden</strong>. Denn Leistungen f&#252;r eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenst&#228;ndige Leistung im Sinne des SGB II. Sie geh&#246;ren vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der f&#252;r den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst.</p>
<p><strong>Gerade weil der Bedarf aufgrund einer Heizkostennachzahlung ohne Weiteres als laufender aktueller Bedarf anzusehen ist und auch immer ein entsprechender Antrag in Gestalt des vorangegangenen Erst- bzw. Fortzahlungsantrags unterstellt werden kann, h&#228;lt die Kammer eine Ablehnung der &#220;bernahme der Kosten wegen verz&#246;gerter Vorlage der Abrechnung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung f&#252;r m&#246;glich</strong>. Allerdings hat das SG Aachen in seinem Urteil vom 14.06.2007 (S 9 AS 146/06) ausgef&#252;hrt, dass Nachforderungen aktueller Bedarf nur bis zum Zeitpunkt der F&#228;lligkeit seien. Die im dortigen Fall erst nach sieben Monaten nach ihrer Erstellung vorgelegte Nebenkostennachforderung sei jedenfalls nicht zu &#252;bernehmen. Das SG Dresden hat in einem Beschluss vom 11.09.2006 (S 34 AS 1334/06 ER, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 26) ausgef&#252;hrt, ein gegenw&#228;rtiger Bedarf sei ab dem Moment ausgeschlossen, in dem der Hilfebed&#252;rftige mit der Zahlung der entsprechenden Leistung gegen&#252;ber dem Dritten in Verzug gerate. Ab dann handele es sich im Verh&#228;ltnis von Leistungsempf&#228;nger und Leistungstr&#228;ger lediglich um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II.</p>
<p>Soweit tats&#228;chlich vertreten werden sollte, dass eine Vorlage von Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnungen bis zu deren F&#228;lligkeit zu erfolgen habe, so folgt die Kammer dem nicht. Gem&#228;&#223; § 271 Abs. 1 B&#252;rgerliches Gesetzbuch &#8211; BGB &#8211; ist eine Forderung grunds&#228;tzlich sofort f&#228;llig. Dann aber w&#228;re es dem Hilfebed&#252;rftigen grunds&#228;tzlich unm&#246;glich, eine Nachforderung vor F&#228;lligkeit dem Leistungstr&#228;ger vorzulegen. Eine dar&#252;ber hinausgehende zeitliche Vorgabe f&#252;r die Vorlage einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung ist &#8211; mit Ausnahme des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung &#8211; nach Auffassung der Kammer aus dem Gesetz nicht ableitbar.</p>
<p>Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass es dem Hilfebed&#252;rftigen durchaus zumutbar ist, entsprechende Rechnungen zeitnah vorzulegen. Daraus kann aber noch kein Ausschlusskriterium bei verz&#246;gerter Vorlage abgeleitet werden. Demnach ist auch das Kriterium des zivilrechtlichen Verzuges entgegen der Auffassung des SG Dresden (a.a.O.) nicht ma&#223;geblich. Zwar bietet dieses Kriterium wie auch beispielsweise das Abstellen auf den Kalendermonat, einen Zeitraum von 30 Tagen, den Bewilligungszeitraum oder einen Zeitraum von sechs Monaten durchaus einen m&#246;glichen Ankn&#252;pfungspunkt. Jeder einzelne dieser Ankn&#252;pfungspunkte begegnet aber dem Einwand einer gewissen Willk&#252;rlichkeit und fehlenden gesetzlichen Verankerung. Dass das Problem der Konkretisierung auch im Falle der Verwirkung besteht, ist jedenfalls f&#252;r den vorliegenden Fall unsch&#228;dlich, da nach einem Zeitraum von knapp zwei Monaten nach Erstellung der Rechnung (der Zugang der Rechnung beim Kl&#228;ger ist unklar geblieben) jedenfalls keine Verwirkung anzunehmen ist.</p>
<p>Auch wenn das Problem bisher ausdr&#252;cklich nur in wenigen Entscheidungen angesprochen worden ist, so finden sich doch weitere Entscheidungen, die die Ma&#223;geblichkeit eines gr&#246;&#223;eren Zeitraumes jedenfalls als zwei Monate nahelegen. So war f&#252;r das Bayerische LSG (a.a.O., juris, Rdnr. 7) entscheidend, dass der Rechnungsbetrag &#8220;im Jahr 2005 f&#228;llig&#8221; war. Auch das SG Dortmund (a.a.O., juris, Leitsatz 5, Rdnr. 42) hat ma&#223;geblich darauf abgestellt, dass die Nachforderung im &#8220;Leistungsbezugszeitraum&#8221; f&#228;llig wird. Das BSG f&#252;hrte in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 34) aus, dass im Zusammenhang mit § 22 SGB II im dortigen Fall keine h&#246;heren Leistungen zu gew&#228;hren seien, da die Kl&#228;ger selbst einger&#228;umt h&#228;tten, dass Zahlungen &#8220;im streitigen Zeitraum&#8221; nicht h&#228;tten erbracht werden m&#252;ssen. Deshalb habe es sich nicht um einen tats&#228;chlichen Bedarf gehandelt. Der streitige Zeitraum betrug im dortigen Fall immerhin f&#252;nf Monate. In einem weiteren Urteil des BSG (vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 13), das sich ausdr&#252;cklich mit Heizkosten befasste, wurde als entscheidende &#8220;Trennlinie&#8221; allein der Eintritt der Hilfebed&#252;rftigkeit gesehen. Aus der Tatsache, dass in den genannten Entscheidungen allein auf die F&#228;lligkeit im Bedarfszeitraum bzw. w&#228;hrend des Leistungsbezuges abgestellt wird, kann gefolgert werden, dass eine weitergehende Einschr&#228;nkung grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich ist.</p>
<p>Wenn der Beklagte im Anschluss an das Urteil des SG Aachen vom 14.06.2006 (S 9 AS 146/06) vortr&#228;gt, f&#252;r die von ihm gew&#228;hlte L&#246;sung spreche, dass f&#252;r den umgekehrten Fall, n&#228;mlich der Erstattung von Vorauszahlungen, anerkannt gewesen sei, dass der Erstattungsbetrag im Monat des Zuflusses als Einkommen, in den Folgemonaten aber als Verm&#246;gen anzusehen gewesen sei, so erscheint dies durchaus fraglich. Die Erstattung von Vorauszahlungen d&#252;rfte – vor der Neufassung von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II – vielmehr als einmalige Einnahme anzusehen gewesen sein, die entsprechend der Alg II-V in der jeweils geltenden Fassung auf den Bedarf anzurechnen war. Im &#220;brigen findet sich auch in dem vorgenannten Urteil des SG Aachen keine Festlegung im Sinne des Beklagten. Denn das SG Aachen f&#252;hrte aus, dass &#8220;jedenfalls&#8221; dann nicht mehr von aktuellem Bedarf auszugehen sei, wenn eine Abrechnung erst nach sieben Monaten vorgelegt werde. Ein solches Ergebnis lie&#223;e sich m&#246;glicherweise auch unter Heranziehung von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m dem Grundsatz der Verwirkung erreichen. (&#8230;)</p>
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		<title>BGH &#8211; Abrechnung von Betriebkosten</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jan 2008 20:03:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Erfassungsgeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkostenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkostenabrechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnfläche]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einem neuen Urteil festgelegt BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 261/06 -, wie Heiz- und Betriebskosten abzurechnen sind, wenn die Wohnfl&#228;che von der vereinbarten Fl&#228;che abweicht.

Leits&#228;tze:
HeizkostenV § 7 Abs. 1; §§ 9a, 12 Abs. 1 Satz 1
Ist eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einem neuen Urteil festgelegt BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 261/06 -, wie Heiz- und Betriebskosten abzurechnen sind, wenn die Wohnfl&#228;che von der vereinbarten Fl&#228;che abweicht.</p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p><strong>Leits&#228;tze:</strong><br />
HeizkostenV § 7 Abs. 1; §§ 9a, 12 Abs. 1 Satz 1<br />
Ist eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a<br />
HeizkostenV objektiv nicht (mehr) m&#246;glich, k&#246;nnen die Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che &#8211; unter Abzug von<br />
15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils &#8211; abgerechnet werden.</p>
<p>BGB § 556a Abs. 1<br />
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfl&#228;che von der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che ab, so ist der Abrechnung<br />
von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfl&#228;che zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 %<br />
betr&#228;gt (Fortf&#252;hrung der Senatsurteile vom 24. M&#228;rz 2004 &#8211; VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 und vom 23. Mai<br />
2007 &#8211; VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626).</p>
<p>BGB § 556 Abs. 3, Satz 2 und 3<br />
Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilten Abrechnung kann der Ver-<br />
mieter Betriebskosten bis zur H&#246;he der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn<br />
der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne<br />
von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Fortf&#252;hrung des Senatsurteils vom 9. M&#228;rz 2005 &#8211; VIII ZR 57/04, NJW 2005,<br />
1499).</p>
<p>BGB § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2<br />
Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit l&#228;sst sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer<br />
vorhandenen alten, die W&#228;rmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p><strong>Tenor:</strong><br />
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2006 unter Zur&#252;ckweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sch&#246;neberg vom 5. Januar 2006 insoweit zur&#252;ckgewiesen hat, als das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 5.067,30 EUR nebst Zinsen verurteilt hat.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch &#252;ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
<p><strong>Tatbestand:</strong><br />
Die Kl&#228;gerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B . Im Mietvertrag ist die Wohnungsgr&#246;&#223;e mit 94,6 qm angegeben. Der Beklagte schuldete monatliche Vorauszahlungen f&#252;r Heizung und Warmwasser sowie f&#252;r die sonstigen Betriebskosten von je 145 DM (74,14 EUR). Seit Januar 2000 hat der Beklagte keine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten erbracht.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat aufgrund der dem Beklagten im September 2003 &#252;bermittelten Abrechnungen f&#252;r Heizung und Warmwasser sowie der sonstigen Nebenkosten f&#252;r die Jahre 1999 bis 2002 Klage auf Zahlung eines Betrages von 6.268,13 EUR nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat der Kl&#228;gerin f&#252;r die Abrechnungszeitr&#228;ume 2000 bis 2002 insgesamt 5.342,47 EUR zugesprochen und die Klage im &#220;brigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong><br />
Die Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.</p>
<p>I.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung, soweit f&#252;r das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Der Beklagte sei zur Zahlung von Nebenkosten f&#252;r die Zeitr&#228;ume 2000 bis 2002 entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts verpflichtet. Der Einwand des Beklagten, er schulde keine Heizkosten, weil die Kl&#228;gerin den Verbrauch nicht erfasst und deshalb zu Unrecht eine Verteilung der Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che vorgenommen habe, treffe nicht zu. Es komme nicht darauf an, dass die Kl&#228;gerin die Nichterfassung des Verbrauchs zu vertreten habe; entscheidend sei allein die objektive Lage, dass die Verbrauchswerte nachtr&#228;glich nicht mehr festgestellt werden k&#246;nnten.</p>
<p>Auch eine Verteilung der Kosten nach § 9a Heizkostenverordnung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen R&#228;ume in fr&#252;heren Abrechnungsperioden oder vergleichbarer R&#228;ume im jeweiligen Abrechnungszeitraum sei nicht durchf&#252;hrbar, weil Nebenkostenabrechnungen bis M&#228;rz 1999 aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin nicht erstellt worden seien und Daten &#252;ber den Verbrauch vergleichbarer R&#228;ume nicht zur Verf&#252;gung st&#228;nden.</p>
<p>Die von der Kl&#228;gerin vorgenommene fl&#228;chenanteilige Umlage der Kosten gem&#228;&#223; § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung unter Abzug von 15 % des auf den Beklagten entfallenden Kostenanteils gem&#228;&#223; § 12 Heizkostenverordnung sei unter diesen Umst&#228;nden nicht zu beanstanden.</p>
<p>Ohne Erfolg r&#252;ge der Beklagte, dass die W&#228;rmeversorgung durch die veraltete Heizungsanlage unwirtschaftlich sei. Der bei Anmietung vorhandene Bestand m&#252;sse vom Mieter grunds&#228;tzlich hingenommen werden; ein Anspruch auf Modernisierung stehe ihm nicht zu. Dass die vorhandene Anlage wirtschaftlicher h&#228;tte betrieben k&#246;nnen, habe der Beklagte nicht behauptet.</p>
<p>Der von der Kl&#228;gerin bei ihrer Abrechnung zugrunde gelegte, im Mietvertrag als Wohnfl&#228;che und Abrechnungsma&#223;stab vereinbarte Fl&#228;chenanteil der Wohnung des Beklagten von 94,6 m² sei auch unter Ber&#252;cksichtigung des Vorbringens des Beklagten zur Balkonfl&#228;che nicht zu beanstanden, denn auch die einschl&#228;gige Vorschrift des § 44 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung sehe eine Anrechnung der Balkonfl&#228;che bis zu 1/2 vor. Eine Abweichung der vereinbarten von der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che habe der Beklagte in der ersten Instanz trotz einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts nicht substantiiert dargelegt. Mit seinem erst in der Berufungsbegr&#252;ndung erfolgten Vorbringen zur Fl&#228;chenberechnung sei er nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, denn er habe nicht dargetan, dass ihm dieser Vortrag in der ersten Instanz nicht m&#246;glich gewesen sei. Der Ansatz unbeheizter Wohnfl&#228;chen bei der Umlage von Heizkosten versto&#223;e, wie der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung ergebe, auch nicht gegen bindende Vorschriften der Heizkostenverordnung.</p>
<p>Der von der Kl&#228;gerin als Grundsteuer angesetzte Betrag sei entsprechend dem von ihr vorgelegten Grundsteuerbescheid berechtigt. Auch die Kosten f&#252;r die Stra&#223;enreinigung und M&#252;llabfuhr habe die Kl&#228;gerin umlegen d&#252;rfen. Die Umlage des Rechnungsbetrages auf die einzelnen Abrechnungseinheiten habe die Kl&#228;gerin schon in der ersten Instanz erl&#228;utert. Soweit der Beklagte pauschal &#252;berteuerte Kosten der Gartenpflege und Hausreinigung r&#252;ge, erg&#228;ben sich daraus keine Anhaltspunkte f&#252;r ein unwirtschaftliches Verhalten der Kl&#228;gerin. Hinsichtlich der Aufzugskosten habe das Amtsgericht zutreffend einen Reparaturkostenanteil von 22 % abgezogen und nur den in den Rechnungen ausgewiesenen Wartungsanteil von 78 % als umlagef&#228;hig ber&#252;cksichtigt. Dem pauschalen Einwand des Beklagten zur H&#246;he der Kosten lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang der Wartungsaufwand zu hoch bemessen sei. Es best&#252;nden auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Wartungsfirma aus Gef&#228;lligkeit einen zu hohen Wartungsanteil ausgewiesen habe.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin habe ihre Nebenkostenanspr&#252;che auch nicht verwirkt. Umst&#228;nde, die ein Vertrauen des Beklagten gerechtfertigt h&#228;tten, die Kl&#228;gerin werde diese Anspr&#252;che nicht mehr geltend machen, l&#228;gen nicht vor. Die Kl&#228;gerin habe mit ihren Schreiben vom 30. Mai 2000, 18. Dezember 2001 und 6. August 2002 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Nebenkostenabrechnungen noch erstellen werde. Der blo&#223;e Zeitablauf bis zur tats&#228;chlich erfolgten Abrechnung f&#252;hre nicht zur Verwirkung.</p>
<p>II.</p>
<p>Diese Beurteilung h&#228;lt der rechtlichen Nachpr&#252;fung nicht in allen Punkten stand.</p>
<p>1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung anteiliger Kosten f&#252;r Heizung und Warmwasser f&#252;r die Abrechnungszeitr&#228;ume 2000 bis 2002.</p>
<p>a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Kosten f&#252;r Heizung und Warmwassser objektiv nicht mehr m&#246;glich war und die Kl&#228;gerin deshalb eine Umlage dieser Kosten allein nach der Wohnfl&#228;che &#8211; unter Abzug von 15 % des auf den Beklagten entfallenden Kostenanteils gem&#228;&#223; § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung &#252;ber die verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Fassung vom 20. Januar 1989, BGBl. I S. 115 (Heizkostenverordnung &#8211; HeizkostenV) &#8211; vornehmen durfte.</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 6 Abs. 1 HeizkostenV ist der Geb&#228;udeeigent&#252;mer verpflichtet, die Kosten der Versorgung mit W&#228;rme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Ma&#223;gabe der §§ 7 bis 9 HeizkostenV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Nach § 7 Abs. 1, 3 HeizkostenV sind mindestens 50, h&#246;chstens 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage bzw. der W&#228;rmelieferung nach dem erfassten W&#228;rmeverbrauch der Nutzer zu verteilen; § 5c des Mietvertrags sieht dementsprechend eine Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten zu 30 % nach der Wohnfl&#228;che und zu 70 % nach erfasstem Verbrauch vor. Die M&#246;glichkeit einer dieser Regelung entsprechenden Kostenverteilung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil der Verbrauch &#8211; mangels Ausstattung der Wohnungen mit Erfassungsger&#228;ten oder mangels Ablesung &#8211; nicht erfasst worden ist. Auch eine Kostenverteilung nach § 9a HeizkostenV hat das Berufungsgericht mangels geeigneter Sch&#228;tzungsgrundlagen zutreffend f&#252;r ausgeschlossen erachtet, weil weder Verbrauchswerte der Wohnung des Beklagten in fr&#252;heren Zeitr&#228;umen noch der Verbrauch vergleichbarer anderer R&#228;ume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zur Verf&#252;gung standen.</p>
<p>Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Vermieter die Heizkosten allein nach der Fl&#228;che umlegen darf, wenn eine verbrauchsabh&#228;ngige Abrechnung nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV &#8211; wie hier &#8211; objektiv nicht (mehr) m&#246;glich ist. Durch den R&#252;ckgriff auf orts&#252;bliche Durchschnittskosten l&#228;sst sich entgegen der Auffassung der Revision kein Ma&#223;stab f&#252;r die Verteilung der tats&#228;chlich entstandenen und der H&#246;he nach feststehenden Heizkosten auf die einzelnen Wohneinheiten gewinnen. Es bleibt damit nur die (ausschlie&#223;liche) Abrechnung allein nach Wohnfl&#228;che oder umbautem Raum; dem K&#252;rzungsrecht des Mieters nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV hat die Kl&#228;gerin dadurch Rechnung getragen, dass sie den dort vorgesehenen Abzug bereits vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unerheblich, ob die Kl&#228;gerin die unterbliebene Verbrauchserfassung zu vertreten hatte. Ein hierauf gest&#252;tzter Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen einer derartigen Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin k&#228;me nur in Betracht, wenn der W&#228;rme- und Warmwasserverbrauch des Beklagten im Verh&#228;ltnis zu den &#252;brigen Wohneinheiten so niedrig gewesen w&#228;re, dass die vertraglich vereinbarte Abrechnung (70 % nach Verbrauch, 30 % nach Wohnfl&#228;che) f&#252;r den Beklagten g&#252;nstiger gewesen w&#228;re als die Abrechnung allein nach Wohnfl&#228;che unter Abzug von 15 % des auf ihn entfallenden Kostenanteils. Hierf&#252;r hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen.</p>
<p>b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Versto&#223; der Kl&#228;gerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verneint hat.</p>
<p>Ein derartiger Versto&#223; ist nicht darin zu sehen, dass die Kl&#228;gerin bis zu der im Jahre 2005 durchgef&#252;hrten Sanierung das veraltete, heutigen Ma&#223;st&#228;ben sparsamer Energieverwendung nicht entsprechende Heizungsnetz in der ehemaligen Alliiertensiedlung unver&#228;ndert weiter betrieben hat. Aus dem nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB vom Vermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit l&#228;sst sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, keine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die W&#228;rmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage herleiten. Ob etwas anderes gilt, wenn der Vermieter aufgrund zwingender &#246;ffentlichrechtlicher Vorschriften zur Stilllegung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage verpflichtet ist, bedarf keiner Entscheidung, denn der Beklagte hat nicht dargetan, dass der Kl&#228;gerin in den hier zu beurteilenden Jahren 2000 bis 2002 ein derartiger Versto&#223; zur Last fiel.</p>
<p>c) Ohne Erfolg r&#252;gt die Revision, dass die Kl&#228;gerin ihrer Abrechnung eine zu gro&#223;e Wohnfl&#228;che des Beklagten zu Grunde gelegt habe, weil der vorhandene Balkon (5,7 qm) nicht zu 1/2, sondern allenfalls zu 1/4 angerechnet werden d&#252;rfe. Das Berufungsgericht hat den Mietvertrag dahin ausgelegt, dass die Parteien die im Mietvertrag angegebene Fl&#228;che von 94,6 qm als Wohnfl&#228;che und Abrechnungsma&#223;stab vereinbart haben. Dies l&#228;sst einen Auslegungsfehler nicht erkennen und entspricht der Rechtsprechung des Senats zu Wohnfl&#228;chenangaben im Mietvertrag (vgl. Urteil vom 23. Mai 2007 &#8211; VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626, unter II 2 a). Auf eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tats&#228;chlichen Wohnfl&#228;che kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an, wenn die Abweichung unerheblich ist, das hei&#223;t nicht mehr als 10 % betr&#228;gt (vgl. Urteile vom 24. M&#228;rz 2004 &#8211; VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 zur Frage der Mietminderung, sowie vom 23. Mai 2007, aaO, unter II 2 b, zur Mieterh&#246;hung nach § 558 BGB). F&#252;r die Abrechnung der Betriebskosten gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die mit 94,6 qm vereinbarte Wohnfl&#228;che als Abrechnungsma&#223;stab zugrunde gelegt, denn die vom Beklagten im Hinblick auf die streitige Anrechnung der Balkonfl&#228;che geltend gemachte Abweichung lag jedenfalls unterhalb der 10 %-Grenze. Dem Berufungsgericht ist im &#220;brigen auch darin beizupflichten, dass die Einbeziehung nicht beheizter Teilfl&#228;chen in die der Umlegung zugrunde gelegte Wohnfl&#228;che nicht gegen die Vorschriften der Heizkostenverordnung verst&#246;&#223;t. Soweit der Beklagte dar&#252;ber hinaus die von der Kl&#228;gerin angesetzte Gesamtfl&#228;che der Abrechnungseinheit allgemein in Zweifel gezogen hat, l&#228;sst sich daraus ein konkreter, ihn benachteiligender Abrechnungsfehler nicht entnehmen.</p>
<p>d) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin aus den erst im Jahr 2003 erstellten Nebenkostenabrechnungen f&#252;r die Jahre 2000 bis 2002 nicht verwirkt. Die tatrichterliche W&#252;rdigung des Berufungsgerichts, dass es an dem f&#252;r die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehle, weil die Kl&#228;gerin wiederholt, zuletzt im August 2002, die Abrechnung angek&#252;ndigt habe und der Beklagte deshalb auf das endg&#252;ltige Ausbleiben der Abrechnung nicht habe vertrauen k&#246;nnen, ist aus Rechtsgr&#252;nden nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich weder aus dem weitgehenden Leerstand der Wohnanlage noch aus der unterbliebenen Ablesung der Verbrauchsz&#228;hler eine andere Wertung. Diese Umst&#228;nde berechtigten den Beklagten nicht zu der Annahme, die Kl&#228;gerin werde entgegen ihrer ausdr&#252;cklichen Ank&#252;ndigung nicht mehr abrechnen. Hiervon konnte der Beklagte schon deshalb nicht ausgehen, weil er f&#252;r die streitigen Abrechnungszeitr&#228;ume keine Vorauszahlungen geleistet und die Kl&#228;gerin deshalb erhebliche Betr&#228;ge einzufordern hatte. Der Einwand des Beklagten, die Abrechnung mehrerer Abrechnungszeitr&#228;ume kurz hintereinander setze ihn unzul&#228;ssig unter Druck, geht fehl, da er mit der sp&#228;teren Abrechnung und Einforderung der Nebenkosten rechnen musste und dies bei seinen finanziellen Dispositionen h&#228;tte ber&#252;cksichtigen k&#246;nnen.</p>
<p>2. Bez&#252;glich des Anspruchs der Kl&#228;gerin auf anteilige Erstattung der sonstigen Betriebskosten hat die Revision zu einem geringen Teil einen jedenfalls vorl&#228;ufigen Erfolg, n&#228;mlich hinsichtlich eines Teilbetrags der Grundsteuer im Abrechnungsjahr 2002 (31,44 EUR) und bez&#252;glich der Positionen Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr in den Abrechnungszeitr&#228;umen 2000 (165,49 DM = 84,61 EUR), 2001 (80,05 EUR) und 2002 (79,07 EUR). Im &#220;brigen ist die Revision auch insoweit unbegr&#252;ndet.</p>
<p>a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nach dem Mietvertrag die Kosten der Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr, der Versicherung, der Hausreinigung, der Gartenpflege, die Aufzugskosten und die Grundsteuer als Betriebskosten umlagef&#228;hig sind.</p>
<p>aa) Mit Erfolg r&#252;gt die Revision jedoch, dass die Kl&#228;gerin bei Erstellung ihrer Abrechnungen zun&#228;chst die anteiligen Kosten der Wohneinheit L. Str. 6, 8, 10 aus den Kosten der gesamten Wohnanlage errechnet hat, ohne die Gesamtkosten und die vorgenommenen Rechenschritte in der dem Beklagten erteilten Abrechnung offen zu legen.</p>
<p>Eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung setzt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erl&#228;uterung der zugrunde gelegten Verteilerschl&#252;ssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Urteile vom 17. November 2004 &#8211; VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a; vom 20. Juli 2005 &#8211; VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 2). Die Gesamtkosten sind, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auch dann vollst&#228;ndig anzugeben, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagef&#228;hig sind; es gen&#252;gt nicht, insoweit nur die schon bereinigten Kosten anzugeben (Urteil vom 14. Februar 2007 &#8211; VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 b). Dies gilt entsprechend, wenn der Vermieter &#8211; wie hier &#8211; Kosten, die sich auf gr&#246;&#223;ere Wirtschaftseinheiten als die der Abrechnung zugrunde gelegte Einheit beziehen, in einem internen Rechenschritt auf die Wirtschaftseinheit umrechnet und in der Abrechnung nur die auf diese Weise bereinigten Kosten mitteilt (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 465). Eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung hat die Kl&#228;gerin deshalb erst mit der im Laufe des Rechtsstreits in der ersten Instanz von der Kl&#228;gerin &#8211; nach Ablauf der Abrechnungsfrist &#8211; nachgeholten Mitteilung der Gesamtbetr&#228;ge und Erl&#228;uterung der Rechenschritte erteilt.</p>
<p>(1) Eine erst nach Ablauf der Jahresfrist gem&#228;&#223; § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erteilte formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung steht der Geltendmachung von Nachforderungen entgegen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), die sich auf nach dem 1. September 2001 endende Abrechnungsperioden (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB) beziehen. Um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zw&#246;lfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters &#252;bersteigt (Senatsurteil vom 9. M&#228;rz 2005 &#8211; VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, unter II 5 c). Dies gilt entsprechend, soweit der Mieter geschuldete Vorauszahlungen nicht erbracht hat. Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter deshalb auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 470); auf ein etwaiges Zur&#252;ckbehaltungsrecht wegen unterbliebener Abrechnungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.</p>
<p>(2) So liegt es hier bez&#252;glich des Abrechnungszeitraumes 2001, f&#252;r den das Berufungsgericht der Kl&#228;gerin nur Betr&#228;ge unterhalb der Summe der geschuldeten Vorauszahlungen (889,65 EUR) zuerkannt hat. F&#252;r das Abrechnungsjahr 2002 hat das Berufungsgericht den Beklagten hingegen zur Zahlung von Nebenkosten in H&#246;he von insgesamt 921,09 EUR verurteilt. In H&#246;he des &#252;ber die geschuldeten Vorauszahlungen hinausgehenden Differenzbetrages von 31,44 EUR handelt es sich um eine unzul&#228;ssige Nachforderung im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB, denn dem Beklagten wurde bez&#252;glich der Position Grundsteuer (442,42 EUR) eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung erst nach dem Ende der insoweit am 31. Dezember 2003 ablaufenden Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB &#252;bermittelt. Wegen des Betrages von 31,44 EUR ist die Revision des Beklagten deshalb begr&#252;ndet.</p>
<p>bb) Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass nach dem vom Berufungsgericht &#252;bergangenen Sachvortrag des Beklagten die Abrechnung der Kl&#228;gerin auch bez&#252;glich der Positionen Gartenpflege und Kabelfernsehen nicht die erforderlichen Angaben &#252;ber die Gesamtkosten enthalte und deshalb formell fehlerhaft sei. Die Kl&#228;gerin hat die erforderlichen Angaben jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt, indem sie f&#252;r die Kabelgeb&#252;hren eine auf die Kosten der einzelnen Wohneinheit bezogene Rechnung vorgelegt und f&#252;r die Gartenpflegekosten die ma&#223;geblichen Gesamtkosten mitgeteilt und die einzelnen Rechenschritte erl&#228;utert hat. Da die der Kl&#228;gerin vom Berufungsgericht f&#252;r die Jahre 2001 und 2002 zugesprochenen Nebenkosten (mit Ausnahme des bereits oben behandelten Betrages von 31,44 EUR) die Summe der geschuldeten Vorauszahlungen nicht &#252;berschreiten, kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten insoweit eine formell ordnungsgem&#228;&#223;e Abrechnung noch innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB oder erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt &#252;bermittelt wurde.</p>
<p>b) Die Abrechnung der Kl&#228;gerin weist im Hinblick auf die in der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Nebenkosten &#8211; mit Ausnahme der Position M&#252;llabfuhr/Stra&#223;enreinigung &#8211; keine inhaltlichen M&#228;ngel auf.</p>
<p>aa) Die Revision r&#252;gt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten zum Verteilungsma&#223;stab bei der Position Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr &#252;bergangen habe. Der Beklagte hat sich in den von der Revision zitierten Schrifts&#228;tzen darauf berufen, dass die auf das Heizkraftwerk (Hausnummer 22) entfallenden Kosten f&#252;r Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr auf die Wohneinheiten 2-20 umgelegt worden seien, obwohl das Heizkraftwerk unstreitig noch zahlreiche weitere Wohnanlagen im S&#252;den von B. versorge. Die der Kl&#228;gerin entstehenden &#246;ffentlichen Lasten f&#252;r das Grundst&#252;ck, auf dem sich das von einem Dritten betriebene, unter anderem die Wohnung des Beklagten mit Fernw&#228;rme versorgende Heizkraftwerk befindet, k&#246;nnen jedoch &#252;berhaupt nicht als Betriebskosten auf den Beklagten umgelegt werden. Zu den umlegbaren Betriebskosten geh&#246;ren nur die der Kl&#228;gerin in Rechnung gestellten Kosten der W&#228;rmelieferung und die &#246;ffentlichen Lasten des Grundst&#252;cks, auf dem sich die Mietwohnung befindet. Die Nebenkostenabrechnungen der Kl&#228;gerin sind deshalb nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten bez&#252;glich der Position Stra&#223;enreinigung/M&#252;llabfuhr inhaltlich unrichtig, so dass das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben kann.</p>
<p>bb) Hinsichtlich der Positionen Grundsteuer und Versicherung erweist sich die R&#252;ge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten &#252;bergangen, hingegen als unberechtigt. Ausweislich des von der Kl&#228;gerin vorgelegten Grundsteuerbescheids betraf der umgelegte Betrag &#8211; entgegen der Darstellung des Beklagten &#8211; nur die Wohneinheiten 2-20. Im &#220;brigen (hinsichtlich der der Position Versicherung) hat der Beklagte eine inhaltlich unrichtige Abrechnung (angebliche Umlage der auf das Heizkraftwerk entfallenden Kosten nur auf die Wohneinheiten 2-20) erstmals mit dem nach Verk&#252;ndung des Berufungsurteils eingereichten Schriftsatz vom 20. September 2006 bem&#228;ngelt.</p>
<p>cc) Ohne Erfolg r&#252;gt die Revision, das Berufungsgericht habe der Kl&#228;gerin die Kosten f&#252;r Gartenpflege und Hausreinigung/Ungeziefer deshalb nicht zuerkennen d&#252;rfen, weil die Kl&#228;gerin diese Leistungen zu unangemessen hohen, in anderen Abrechnungsperioden geringer ausgefallenen Kosten vergeben habe und ihr deshalb ein Versto&#223; gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last falle. Aus dem allgemeinen Hinweis auf zu hohe Kosten und Schwankungen der Kosten in verschiedenen Abrechnungsperioden ergibt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kein Abrechnungsfehler. Das gleiche gilt f&#252;r das weitere pauschale Vorbringen des Beklagten, die der Abrechnung zugrunde gelegten Aufzugskosten enthielten &#8211; in einem gr&#246;&#223;eren Umfang als in den Rechnungen ausgewiesen und vom Berufungsgericht angesetzt &#8211; nicht umlagef&#228;hige Reparaturkosten und die Kl&#228;gerin habe in die Abrechnungen teilweise Kosten eingestellt, die anderen Abrechnungsperioden zuzuordnen seien.</p>
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		<title>PM BGH &#8211; Nutzerwechselgeb&#252;hr nicht umlagef&#228;hig</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Jan 2008 19:10:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat einen Anspruch eines Vermieters auf Erstattung der Nutzerwechselgeb&#252;hr verneint, da diese Geb&#252;hr keine wiederkehrende Geb&#252;hr ist und daher nicht umlagef&#228;hig ist.

BGH Pressemitteilung Nr. 172/2007, v. 14.11.2007
Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer &#8220;Nutzerwechselgeb&#252;hr&#8220; 
Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob der Vermieter von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat einen Anspruch eines Vermieters auf Erstattung der Nutzerwechselgeb&#252;hr verneint, da diese Geb&#252;hr keine wiederkehrende Geb&#252;hr ist und daher nicht umlagef&#228;hig ist.</p>
<p><span id="more-46"></span></p>
<p>BGH Pressemitteilung Nr. 172/2007, v. 14.11.2007</p>
<p>Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer &#8220;<strong>Nutzerwechselgeb&#252;hr</strong>&#8220;<strong> </strong></p>
<p>Der unter anderem f&#252;r das Wohnraummietrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, f&#252;r die <strong>Zwischenabrechnung verbrauchsabh&#228;ngiger Betriebskosten</strong> eine &#8220;Nutzerwechselgeb&#252;hr&#8221; verlangen kann.</p>
<p>Dem heute verk&#252;ndeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Mieterin einer Wohnung der Kl&#228;gerin. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 verlangte die Kl&#228;gerin unter anderem Erstattung einer &#8220;Nutzerwechselgeb&#252;hr&#8221; in H&#246;he von 30,74 €, die ihr selbst von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden war.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei den <strong>Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagef&#228;hige Betriebskosten</strong>, sondern um &#8211; nicht umlagef&#228;hige &#8211; Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundst&#252;ck oder durch den bestimmungsgem&#228;&#223;en Gebrauch des Geb&#228;udes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die &#8220;Nutzerwechselgeb&#252;hr&#8221; f&#228;llt in einem Mietverh&#228;ltnis aber <strong>nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeitr&#228;umen an, sondern lediglich einmal</strong>, n&#228;mlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.</p>
<p>Urteil vom 14. November 2007 &#8211; VIII ZR 19/07</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
AG G&#246;rlitz &#8211; Urteil vom 17. Februar 2006 &#8211; 5 C 371/05<br />
LG G&#246;rlitz &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2006 &#8211; 2 S 39/06</p>
<p><strong>Fazit</strong>:<br />
Die Mietvertr&#228;ge die vor dem Urteil des BGH geschlossen wurden enthalten nur selten eine vertragliche Regelung zur Nutzerwechselgeb&#252;hr. Es ist jedoch anzunehmen, dass in den neuen AGBs ein entsprechender Passus zu finden seien wird. Es lohnt sich bei Vertragsschluss sowie bei Auszug den Mietvertrag sorgf&#228;ltig zu studieren und bei Unsicherheiten einen im Mietrecht erfahrenen Anwalt aufzusuchen.</p>
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		<title>BGH &#8211; Mietminderung auf Bruttomiete zul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jan 2008 02:35:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Miete, die gemindert werden kann, geh&#246;ren also die so genannte Grundmiete und die Zahlungen f&#252;r die kalten Betriebskosten sowie f&#252;r die Heizkosten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. In der Vergangenheit vertraten die Amts- und Landgerichte verschiedene Auffassungen, ob eine Mietminderung von der Grundmiete, der Warmmiete oder von der Grundmiete zzgl. der &#8220;kalten&#8221; Betriebskosten zu berechnen sei. Dieser Verwirrung hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Ende bereitet. Die Karlsruher Richter f&#252;hrten an, dass nach dem Wortlaut des Paragraphen 536 BGB der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete v&#246;llig befreit sei, solange in Folge eines Mangels die vertragsgem&#228;sse Nutzung nicht m&#246;glich sei. Dies schliesse auch die Nebenkosten ein. Schlussfolgernd ist auch bei einer teilweisen Mietminderung die Bruttomiete inkl. aller Nebenkosten die Grundlage der Mietminderungsberechnung. <span id="more-34"></span></p>
<p>BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 &#8211; VIII ZR 347/ 04</p>
<p>Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschlie&#223;lich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung f&#252;hrende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfl&#228;che von der im Mietvertrag angegebenen Fl&#228;che um mehr als 10 % beruht.<br />
Ist die Miete aufgrund eines Mangels nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, so bleibt dieser Umstand f&#252;r die Berechnung der zul&#228;ssigen H&#246;he einer Mietsicherheit nach § 551 Abs. 1 BGB au&#223;er Betracht. Ma&#223;geblich f&#252;r die H&#246;chstgrenze ist die vereinbarte, nicht die geminderte Miete. Unter Miete im Sinne des § 551 Abs. 1 BGB ist jedoch dann die aufgrund des Mangels geminderte Miete zu verstehen, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung &#252;ber die Mietsicherheit ein unbehebbarer Mangel vorliegt.<br />
<strong> Tatbestand</strong>:<br />
Die Kl&#228;ger mieteten von der Beklagten mit Mietvertrag vom 20. Januar 2002 eine Wohnung im Hause B. Stra&#223;e in B. Als Miete war ein Betrag von 1. 288 € vereinbart nebst einer monatlichen Vorauszahlung von 194 € auf die Betriebskosten, somit insgesamt 1. 482 €. Bei Vertragsschlu&#223; leisteten die Kl&#228;ger eine Mietsicherheit in H&#246;he von 3. 864 €, die dem Dreifachen der vereinbarten Nettomiete entsprach. Entgegen der Angabe im Mietvertrag, nach der die Gr&#246;&#223;e der Wohnung &#8220;ca. 180 qm&#8221; betr&#228;gt, hat die Wohnung tats&#228;chlich eine Fl&#228;che von 154, 83 qm.<br />
Die Kl&#228;ger haben im Hinblick auf die Fl&#228;chenabweichung R&#252;ckzahlung der anteiligen Miete f&#252;r die Zeit von M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003 verlangt und vorgetragen, die vereinbarte Bruttokaltmiete von 1. 482 € sei auf 1. 274, 25 € herabzusetzen, so da&#223; ihnen R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che von monatlich 207, 75 € zust&#228;nden. Abz&#252;glich eines Betrages von 499, 44 € haben die Kl&#228;ger eine Forderung von 2. 201, 31 € errechnet. Weiterhin haben sie teilweise R&#252;ckzahlung der geleisteten Mietsicherheit in H&#246;he von 540, 33 € nebst Zinsen begehrt und gemeint, Ma&#223;stab f&#252;r die zul&#228;ssige H&#246;he der Sicherheitsleistung nach § 551 Abs. 1 BGB sei nicht die vereinbarte, sondern die aufgrund der geringeren Wohnungsgr&#246;&#223;e tats&#228;chlich geschuldete Nettokaltmiete von 1. 107, 89 €. Damit habe die Beklagte den drei Monatsmieten &#252;bersteigenden Betrag zur&#252;ckzuzahlen. Einen weitergehenden Feststellungsantrag haben die Kl&#228;ger zur&#252;ckgenommen.<br />
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&#228;ger hat das Landgericht der Klage unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils in H&#246;he von 1. 843, 03 € stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl&#228;ger ihren urspr&#252;nglichen Zahlungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht die weitergehende Klage abgewiesen hat.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong><br />
I. Das Berufungsgericht hat zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt:<br />
Die Kl&#228;ger h&#228;tten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf teilweise R&#252;ckzahlung der geleisteten Miete in H&#246;he von 1. 843, 03 €. Die von den Kl&#228;gern geschuldete Miete sei aufgrund der tats&#228;chlich geringeren Wohnungsgr&#246;&#223;e, die von der Angabe im Mietvertrag um 13, 98 % abweiche, gemindert. Der Betrag sei jedoch nicht ausgehend von der Bruttomiete, sondern anhand der Nettomiete zu berechnen. Dies gelte jedenfalls bei einer Minderung aufgrund einer Fl&#228;chenabweichung. Zwar seien auch gezahlte Vorsch&#252;sse auf die Nebenkosten grunds&#228;tzlich Teil der Miete und stellten ein Entgelt f&#252;r die &#220;berlassung der Wohnung dar. W&#252;rde man aber diese Vorauszahlungen zur Berechnung des Minderungsbetrages einbeziehen, erg&#228;be sich eine doppelte Anrechnung. Denn die geringere Fl&#228;che einer Wohnung f&#252;hre schon zu einem geringeren Anteil der aufgrund der Abrechnung nach Wohnfl&#228;che zu tragenden Nebenkosten. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, zus&#228;tzlich unter Ber&#252;cksichtigung der Nebenkostenvorsch&#252;sse einen h&#246;heren Minderungsbetrag anzunehmen.<br />
Danach belaufe sich die Minderung nur auf 180, 19 € monatlich, so da&#223; den Kl&#228;gern abz&#252;glich eines Betrages von 499, 44 € f&#252;r die Zeit von M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003 ein R&#252;ckforderungsanspruch in H&#246;he von 1. 843, 03 € zustehe.<br />
Dagegen k&#246;nnten die Kl&#228;ger nicht teilweise R&#252;ckzahlung der geleisteten Kaution aus § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Die Vereinbarung im Mietvertrag stelle hierf&#252;r einen Rechtsgrund dar. Der Umstand, da&#223; die vereinbarte Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert sei, f&#252;hre nicht zur Unzul&#228;ssigkeit der Vereinbarung &#252;ber die Miete selbst.</p>
<p>II. Diese Ausf&#252;hrungen halten der rechtlichen &#220;berpr&#252;fung nicht stand.<br />
Die Kl&#228;ger haben einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf R&#252;ckzahlung eines Betrages von 2. 193, 94 € wegen &#252;berzahlter Mieten im Zeitraum M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003. Ferner k&#246;nnen sie einen weiteren Betrag von 540, 33 € verlangen, da die Kautionsvereinbarung in dieser H&#246;he unwirksam und die Beklagte insoweit zur R&#252;ckgew&#228;hr verpflichtet ist.</p>
<p>1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer Minderung der monatlichen Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB und von einem Anspruch auf R&#252;ckzahlung der deshalb zuviel gezahlten Miete ausgegangen, da die tats&#228;chliche Wohnungsgr&#246;&#223;e von 154, 83 qm um 13, 98 % von der im Mietvertrag mit ca. 180 qm angegebenen Fl&#228;che abweicht.</p>
<p>a) Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfl&#228;che auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fl&#228;che liegt, stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung berechtigt. <strong>Bemessungsgrundlage der Minderung ist grunds&#228;tzlich die Bruttomiete</strong>, da als Gegenleistung f&#252;r die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung s&#228;mtliche vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Nettomiete und Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlungen auf die Nebenkosten) anzusehen sind. Der Senat h&#228;lt diese Ansicht auch f&#252;r den Bereich der Wohnraummiete aus den Gr&#252;nden des genannten Urteils f&#252;r zutreffend.</p>
<p>b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts <strong>gilt dies auch, wenn die Minderung der Miete auf einer zu geringen Fl&#228;che der angemieteten Wohnung beruht</strong>. Auch eine solche Beeintr&#228;chtigung ist stets ein Mangel der geschuldeten Gesamtleistung des Vermieters mit der Folge, da&#223; die gesamte Gegenleistung des Mieters gemindert ist, um die Gleichwertigkeit der Leistungen beider Vertragsparteien wiederherzustellen. Das Argument des Berufungsgerichts, in diesem Fall f&#252;hre die Heranziehung der Nebenkostenvorauszahlungen bei der Berechnung des Minderungsbetrages zu einer doppelten Anrechnung der abweichenden Wohnungsgr&#246;&#223;e, ist nicht richtig.</p>
<p>Zwar wird die geringere Fl&#228;che bei der Ermittlung der tats&#228;chlich entstandenen Betriebskosten, soweit diese nach der Wohnfl&#228;che berechnet und auf den Mieter umgelegt werden, ber&#252;cksichtigt. Eine &#8220;doppelte Anrechnung&#8221; erfolgt jedoch nicht dadurch, da&#223; die H&#246;he der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen gemindert ist. Leistet der Mieter aufgrund der Minderung nur geringere Nebenkostenvorauszahlungen, werden bei der Abrechnung der Betriebskosten auch nur die Zahlungen in der verminderten H&#246;he ber&#252;cksichtigt, so da&#223; ein eventuelles Guthaben des Mieters geringer bzw. eine Nachforderung des Vermieters h&#246;her ausf&#228;llt, als wenn der Mieter die Nebenkostenvorauszahlungen in der urspr&#252;nglich vereinbarten H&#246;he erbracht h&#228;tte. Dies gilt auch, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Mieter R&#252;ckzahlung bereits geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen verlangt.</p>
<p>2. Die Kl&#228;ger haben ferner einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf anteilige R&#252;ckzahlung der erbrachten Kaution von 540, 33 €. In dieser H&#246;he haben die Kl&#228;ger die Mietsicherheit ohne Rechtsgrund geleistet, da die Kautionsvereinbarung insoweit unwirksam ist (§ 551 Abs. 4 BGB).</p>
<p>a) Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine Mietsicherheit h&#246;chstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Ma&#223;geblich f&#252;r die zul&#228;ssige H&#246;he der Sicherheit ist die im Zeitpunkt der Kautionsvereinbarung geschuldete Miete.</p>
<p>b) Dies gilt grunds&#228;tzlich auch bei einer Mietminderung. Ist die Miete aufgrund von M&#228;ngeln der vermieteten Wohnung nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert, so hat dieser Umstand im Allgemeinen keinen Einflu&#223; auf die Berechnung der dreifachen Monatsmiete nach § 551 Abs. 1 BGB. Die zul&#228;ssige Obergrenze der Mietsicherheit kann nicht jeweils davon abh&#228;ngen, ob und gegebenenfalls welche M&#228;ngel vorliegen, in welchem Umfang der Mieter M&#228;ngel dem Vermieter nach § 536 a BGB anzeigt und inwieweit der Vermieter Abhilfe schafft. Denn die Kaution verfolgt gerade den Zweck, dem Vermieter Sicherheit auch im Falle streitiger Anspr&#252;che, insbesondere aufgrund von M&#228;ngeln, zu geben.</p>
<p>c) Jedoch bemi&#223;t sich die zul&#228;ssige H&#246;he der Mietsicherheit lediglich nach der geminderten Miete, wenn die Minderung auf M&#228;ngeln beruht, die bereits im Zeitpunkt der Kautionsvereinbarung vorliegen und nicht behoben werden k&#246;nnen. Hat der Vermieter eine Wohnung vermietet, die von Anfang an einen unbehebbaren Mangel aufweist, ist die Miete von vornherein und auf Dauer gemindert. Die Revision weist zu Recht darauf hin, da&#223; in diesem Fall ein anerkennenswertes Sicherungsinteresse des Vermieters an einer Mietkaution in H&#246;he des Dreifachen der vereinbarten Nettomiete nicht besteht. Vielmehr ist die geminderte Miete bei der Berechnung des H&#246;chstbetrages nach § 551 Abs. 1 BGB zugrunde zu legen. Dies ist auch der Fall, wenn &#8211; wie hier &#8211; die tats&#228;chliche Wohnungsgr&#246;&#223;e hinter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfl&#228;che zur&#252;ckbleibt und die Miete deshalb gemindert ist. Eine Behebung dieses Mangels ist dem Vermieter nicht m&#246;glich. Folglich ist eine Kautionsvereinbarung nur zul&#228;ssig in H&#246;he des Dreifachen der geminderten Miete; der dar&#252;ber hinausgehende Betrag ist vom Mieter nach § 551 Abs. 4 BGB nicht geschuldet.</p>
<p>III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).<br />
Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so da&#223; der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).</p>
<p>Die im Mietvertrag mit 1. 482 € einschlie&#223;lich Nebenkostenvorauszahlung vereinbarte Miete ist aufgrund der geringeren Wohnfl&#228;che im Vergleich zur Angabe im Mietvertrag um 13, 98 % gemindert und bel&#228;uft sich deshalb auf 1. 274, 82 €. Die Minderung betr&#228;gt damit monatlich 207, 18 €, f&#252;r den Zeitraum M&#228;rz 2002 bis M&#228;rz 2003 2. 693, 34 €. Unter Ber&#252;cksichtigung des von den Kl&#228;gern abgesetzten Betrages von 499, 44 € errechnet sich ein R&#252;ckzahlungsanspruch von insgesamt 2. 193, 90 €.</p>
<p>Die zul&#228;ssige H&#246;he der Kaution gem&#228;&#223; § 551 Abs. 1 BGB bemi&#223;t sich nach der um 13, 98 % geminderten Nettomiete von 1. 288 €, somit nach dem Betrag von 1. 107, 89 €. Das Dreifache dieser Miete ergibt eine zul&#228;ssige Kaution von h&#246;chstens 3. 323, 67 €. Den dar&#252;ber hinausgehenden Betrag von 540, 33 € hat die Beklagte an die Kl&#228;ger zur&#252;ckzuzahlen. Die von den Kl&#228;gern daneben geltend gemachten Zinsen schuldet die Beklagte nach §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.<br />
(&#8230;)</p>
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