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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Betriebsübergang</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Betriebs&#252;bergang &#8211; Widerspruch gegen den &#220;bergang des Arbeitsverh&#228;ltnisses &#8211; Rechtsmissbrauch</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Feb 2009 09:50:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebserwerber]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 176/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Betriebs&#252;bergangs dem &#220;bergang seines Arbeitsverh&#228;ltnisses widerspricht sich nicht widerspr&#252;chlich verh&#228;lt wenn er trotzdem die Arbeit im neuen betrieb aufnimmt. Der Kl&#228;ger war bei der beklagten Sparkasse seit dem 1. September 1991 als Fachberater f&#252;r Immobilienvermittlung im Service Center L. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 176/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Betriebs&#252;bergangs dem &#220;bergang seines Arbeitsverh&#228;ltnisses widerspricht sich nicht widerspr&#252;chlich verh&#228;lt wenn er trotzdem die Arbeit im neuen betrieb aufnimmt.<span id="more-940"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war bei der beklagten Sparkasse seit dem 1. September 1991 als Fachberater f&#252;r Immobilienvermittlung im Service Center L. S&#252;d besch&#228;ftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Kl&#228;ger ist Mitglied des Personalrats. Zum 1. August 2006 lagerte die Beklagte das Immobiliengesch&#228;ft auf die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH &#8211; ihre 100 %ige Tochter &#8211; aus. Hier&#252;ber unterrichtete sie den Kl&#228;ger mit Schreiben vom 11. Juli 2006. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 widersprach der Kl&#228;ger dem Betriebsteil&#252;bergang und teilte gleichzeitig seine Bereitschaft mit, im Wege der Personalgestellung seine T&#228;tigkeiten auch beim Erwerber zu erbringen.</p>
<p>Mit seiner am 19. September 2006 erhobenen Klage begehrt der Kl&#228;ger die Feststellung, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis nicht auf die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH &#252;bergegangen ist. Im Hinblick auf eine K&#252;ndigung der Beklagten vom 29. M&#228;rz 2007 zum 30. September 2007 und die Aussetzung des dar&#252;ber gef&#252;hrten K&#252;ndigungsschutzrechtsstreits hat der Kl&#228;ger den Antrag im vorliegenden Verfahren auf die Zeit bis zum 30. September 2007 beschr&#228;nkt. Die Beklagte ist der Auffassung, der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> des Kl&#228;gers sei rechtsmissbr&#228;uchlich. Der Kl&#228;ger habe zum Ausdruck gebracht, dass er grunds&#228;tzlich bereit sei, f&#252;r die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH t&#228;tig zu werden, und habe seine T&#228;tigkeit auch seit dem 18. August 2006 dort ausge&#252;bt. Dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> liege damit kein schutzw&#252;rdiges Eigeninteresse zugrunde, er diene lediglich der Erreichung pers&#246;nlicher Verg&#252;nstigungen in Form einer Gehaltserh&#246;hung oder Abfindung. Jedenfalls sei es einvernehmlich zur &#220;berleitung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gekommen. Das Feststellungsbegehren ihr gegen&#252;ber sei zudem versp&#228;tet geltend gemacht worden. Der Kl&#228;ger sei analog § 4 KSchG verpflichtet gewesen, binnen drei Wochen nach Zugang der ablehnenden Schreiben den Fortbestand seines Arbeitsverh&#228;ltnisses gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</p>
<p>Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt die Aus&#252;bung des Widerspruchsrechts durch den Kl&#228;ger nicht f&#252;r rechtsmissbr&#228;uchlich und sein Festhalten am Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Beklagten nicht f&#252;r treuwidrig. <strong>Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsver&#228;u&#223;erer oder dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebserwerber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebserwerber">Betriebserwerber</a> &#252;ber ein Arbeitsverh&#228;ltnis auf neuer Grundlage zu verhandeln</strong>. Auch mit der <strong>Arbeit f&#252;r den Betriebserwerber hat sich der Kl&#228;ger nicht widerspr&#252;chlich verhalten</strong>; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; 8 AZR 176/08 -<br />
Vorinstanz: S&#228;chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Januar 2008 &#8211; 8 Sa 181/07 -</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht</p>
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		<title>Siemensmitarbeiter durch das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf best&#228;tigt</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Apr 2008 07:12:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Mitteilungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitgericht D&#252;sseldorf hat die Berufungen von Siemens gegen 5 ehemalige BenQ &#8211; Mitarbeiter zur&#252;ckgewiesen. Von den sechs heute verhandelten Berufungsverfahren gegen die Siemens AG haben die Kl&#228;ger und Kl&#228;gerinnen in f&#252;nf F&#228;llen Recht bekommen. In dem sechsten Rechtsstreit sollen noch au&#223;ergerichtliche Vergleichsverhandlungen unternommen werden. F&#252;r den Fall des Scheiterns ist in diesem Verfahren (6 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitgericht D&#252;sseldorf hat die Berufungen von Siemens gegen 5 ehemalige BenQ &#8211; Mitarbeiter zur&#252;ckgewiesen. Von den sechs heute verhandelten Berufungsverfahren gegen die Siemens AG haben die Kl&#228;ger und Kl&#228;gerinnen in f&#252;nf F&#228;llen Recht bekommen. In dem sechsten Rechtsstreit sollen noch au&#223;ergerichtliche Vergleichsverhandlungen unternommen werden. F&#252;r den Fall des Scheiterns ist in diesem Verfahren (6 Sa 157/08) f&#252;r den 10.06.2008 um 10.00 Uhr ein Verk&#252;ndungstermin f&#252;r eine Entscheidung anberaumt worden.<span id="more-199"></span>Wie bereits in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Wesel hat das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf das Informationsschreiben &#252;ber den Betriebs&#252;bergang von der Siemens AG auf die BenQ Mobile als inhaltlich nicht ausreichend erachtet, so dass f&#252;r die Kl&#228;gerinnen und Kl&#228;ger noch keine Frist f&#252;r einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> gegen den &#220;bergang des jeweiligen Arbeitsverh&#228;ltnisses zu BenQ begonnen hatte.</p>
<p>Insbesondere war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Identit&#228;t des Firmen&#252;bernehmers nicht eindeutig genug dargestellt, da unter der neuen Adresse noch die Personalabteilung von der Siemens AG erreichbar war. Au&#223;erdem h&#228;tte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch mitgeteilt werden m&#252;ssen, dass es sich der &#252;bernehmenden Firma nicht um die Muttergesellschaft BenQ aus Taiwan handelte, sondern um eine f&#252;r die &#220;bernahme extra neu gegr&#252;ndete deutsche Tochtergesellschaft namens BenQ GmbH &amp; Co oHG, die lediglich mit einem Haftungskapital von 50.000,00 Euro ausgestattet war.</p>
<p>Die Revision ist zugelassen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf vom 29.04.2008 zu den Verfahren</p>
<p>6 Sa 1809/07<br />
6 Sa 2199/07<br />
6 Sa 148/08<br />
6 Sa 2252/07<br />
6 Sa 157/08<br />
6 Sa 2256/07</p>
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		<item>
		<title>LAG D&#252;sseldorf: Schadensersatzanspruch bei falscher Infomation &#252;ber einen Betriebs&#252;bergang</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Apr 2008 06:51:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf &#8211; Urteil vom 21.12.2006 &#8211; 5 Sa 927/06 &#8211; hat einem Arbeitnehmer der &#252;ber einen Betriebs&#252;bergang nicht ordnungsgem&#228;&#223; informiert wurde einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. LAG D&#252;sseldorf Az.: 5 Sa 927/06 Verk&#252;ndet am 21.12.2006 Leits&#228;tze: 1. Sieht ein Sozialplan vor, dass Voraussetzung f&#252;r die Zahlung einer Abfindung eine K&#252;ndigung ist, so entsteht der Abfindungsanspruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf &#8211; Urteil vom 21.12.2006 &#8211; 5 Sa 927/06 &#8211; hat einem Arbeitnehmer der &#252;ber einen Betriebs&#252;bergang nicht ordnungsgem&#228;&#223; informiert wurde einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatzanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatzanspruch">Schadensersatzanspruch</a> zugesprochen.</p>
<p><span id="more-70"></span></p>
<p><strong>LAG D&#252;sseldorf</strong><br />
Az.: 5 Sa 927/06<br />
Verk&#252;ndet am 21.12.2006</p>
<p><strong>Leits&#228;tze</strong>:<br />
1. Sieht ein Sozialplan vor, dass Voraussetzung f&#252;r die Zahlung einer Abfindung eine K&#252;ndigung ist, so entsteht der Abfindungsanspruch mit Ausspruch der K&#252;ndigung.<br />
2. Werden Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebs&#252;bergangs nicht ordnungsgem&#228;&#223; i. S. d. § 613 a Abs. 5 BGB informiert und legen sie anschlie&#223;end keinen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> gem&#228;&#223; § 613 a Abs. 6 BGB ein, k&#246;nnen ihnen Schadensersatzanspr&#252;che zustehen. Dies setzt aber voraus, dass sie darlegen und beweisen k&#246;nnen, dass ihnen infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist.</p>
<p><strong> Tenor</strong>:</p>
<p>1) Die Berufung des Kl&#228;gers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.06.2006 &#8211; 2 Ca 2660/05 lev. &#8211; werden zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>2) Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>
<p>3) Die Revision wird f&#252;r den Kl&#228;ger zugelassen.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen &#252;ber die Frage, ob dem Kl&#228;ger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in H&#246;he von 162.984,12 EUR brutto und ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus in H&#246;he von 614,30 EUR brutto zustehen.</p>
<p>Der am 29.09.1950 geborene Kl&#228;ger war seit 1975 bei der Beklagten zu 1) (im Folgenden nur noch &#8220;Beklagte&#8221; genannt) als Ingenieur besch&#228;ftigt. Er wurde zuletzt im Bereich &#8220;Consumer Imaging&#8221; (im Folgenden &#8220;CI&#8221; genannt) eingesetzt und erhielt eine Bruttomonatsverg&#252;tung von circa 6.000,&#8211; EUR. Unter dem 05.01.2004 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu den &#8220;Rahmenbedingungen eines Bonusplans f&#252;r die au&#223;ertariflichen Angestellten&#8221; der Beklagten. In dieser Gesamtbetriebsvereinbarung hei&#223;t es unter anderem:</p>
<p>1. Geltungsbereich</p>
<p>1.1. Die vorliegende Betriebsvereinbarung gilt f&#252;r alle au&#223;ertariflich eingestuften Mitarbeiter der B.-H. AG, sofern sie nicht der Gruppe der Leitenden Angestellten zugeordnet sind.</p>
<p>2. Grunds&#228;tzliches</p>
<p>2.1. Die Mitarbeiter nehmen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Erhalt eines Bonus teil.</p>
<p>Grundlage und Rahmen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bildet die konzernweit geltende jeweilige Bonus-Richtlinie; z.Z. Bonusrichtlinie 2003.</p>
<p>2.2. Der Bonus ist eine freiwillige, variable Verg&#252;tungskomponente, die zus&#228;tzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt f&#252;r das vergangene Gesch&#228;ftsjahr (z.Z. Kalenderjahr) gezahlt wird.</p>
<p>Auch bei wiederholter Gew&#228;hrung einer Bonuszahlung besteht keine Verpflichtung des Unternehmens f&#252;r die Zukunft zur Zahlung einer Bonuszahlung.</p>
<p>2.3. &#220;ber die Gew&#228;hrung einer Bonuszahlung und deren inhaltliche Bedingungen, z.B. die Definition und Festlegung der Unternehmenszielerreichungs- und Bonusauszahlungsgrade (sogen. Payout-Grades) sowie die Festlegung der individuellen Leistungsfaktoren (sogenannte Merit Ratings) in den jeweiligen Leistungsbeurteilungskategorien (als minor/major gap, at target, exceed bezeichnet; siehe Anlage), entscheidet der Vorstand dem Grunde und der H&#246;he nach f&#252;r das jeweilige Gesch&#228;ftsjahr neu.</p>
<p>2.4. Die vom Vorstand in diesem Zusammenhang jeweils definierten Regelungen zur Gew&#228;hrung der Bonuszahlung werden dem Gesamtbetriebsausschuss des Gesamtbetriebsrates vorgestellt.</p>
<p>2.5. Die Grundlage der Bonuszahlung wird grunds&#228;tzlich inhaltlich vom Vorstand bestimmt.</p>
<p>Hierunter fallen z.B.:</p>
<p>- Unternehmenszielsetzungen (z.B. Umsatz, PBT, Preiserosion, Working Capital, LOCO)</p>
<p>- Gewichtung</p>
<p>- Bonus-Auszahlungsgrade (Payout-Grades)</p>
<p>- Ma&#223;st&#228;be f&#252;r Zielerreichung.</p>
<p>3. Aufbau und Berechnung der Bonuszahlung</p>
<p>In die Berechnung der potentiell m&#246;glichen Bonuszahlung flie&#223;en ein:</p>
<p>- Die jeweiligen Kennzahlen zur Unternehmenszielerreichung</p>
<p>- Bonus-Auszahlungsgrade (Payout-Grades</p>
<p>- Gewichtung der Kennzahlen</p>
<p>- Mitarbeiterbezogene Leistungseinsch&#228;tzung in Kategorien (z.B. at target/exced)</p>
<p>- Individueller Leistungsfaktor (Merit Rating)</p>
<p>- Funktions-Einkommensbandmitte je Vertragsstufe in EUR</p>
<p>- Anteil variables Einkommen (Bonus) in % der FE-Bandmitte</p>
<p>4. Auszahlung des Bonus</p>
<p>4.1. Die Auszahlung des Bonus erfolgt im April, sp&#228;testens Mai, in dem auf das Gesch&#228;ftsjahr folgenden Jahres nach Vorliegen des finanziellen Ergebnisses des Unternehmens.</p>
<p>4.2. Mitarbeiter, deren Arbeitsverh&#228;ltnis im Laufe eines Kalenderjahres endet, erhalten den Bonus zeitnah zum Austrittstermin ausgezahlt (Ausnahmen s. Protokollnotiz). Sofern keine abweichende Regelungen getroffen werden, wird ein Unternehmenszielerreichungsgrad von 100 % zu Grunde gelegt.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Unter dem 26.03.2004 teilte die Beklagte dem Kl&#228;ger die H&#246;he seines Funktionseinkommens mit. In dem Schreiben hei&#223;t es auszugsweise:</p>
<p>Zus&#228;tzlich ist beschlossen worden, den Zielbonus f&#252;r 2004 bei 100 % Zielerf&#252;llung auf 9 % des individuellen Funktionseinkommens festzulegen (statt der bisherigen Festbetr&#228;ge circa 8,5 % der alten Bandmitte).</p>
<p>Die Beklagte beschloss im Verlaufe des Jahres 2004, den CI-Bereich komplett zu ver&#228;u&#223;ern. Sie erwarb hierzu eine Vorratsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000,&#8211; EUR und &#228;nderte die Firma durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2004 in &#8220;B. Photo GmbH&#8221;. Die Beklagte erwarb zudem eine weitere Vorratsgesellschaft, die sie in &#8220;B. Photo Holding GmbH&#8221; umfirmierte. Anschlie&#223;end wurden die Gesch&#228;ftsanteile an der B. Photo GmbH auf die B. Photo Holding GmbH &#252;bertragen. Die Anteile an der B. Photo Holding GmbH erwarb die O. Photo GmbH zu einem Kaufpreis von 175 Millionen Euro. Das Stammkapital der O. Photo GmbH betrug zum damaligen Zeitpunkt 2 Millionen Euro. Nachdem die O. Photo GmbH die Gesch&#228;ftsanteile an der B. Photo Holding GmbH erworben hatte, wurde die zuletzt genannte Firma auf die O. Photo GmbH verschmolzen, die sodann ihre Firma in B. Photo Holding GmbH &#228;nderte. Der dingliche Vollzug der Ver&#228;u&#223;erung erfolgte am 01.11.2004, als die dem CI-Bereich zugeh&#246;rigen Verm&#246;genswerte und die zu diesem Bereich geh&#246;renden Verbindlichkeiten auf die B. Photo GmbH &#252;bertragen wurden.</p>
<p>Unter dem 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich, der einen Arbeitsplatzabbau in der Abteilung CI vorsah. In dem Interessenausgleich hei&#223;t es unter anderem:</p>
<p>§ 1 Pr&#228;ambel</p>
<p>Der Gesch&#228;ftsbereich Consumer Imaging operiert mit seinen Gesch&#228;ftsfeldern Film, Finishing und Laborger&#228;te in einem Markt, der durch einen beschleunigten Wandel von der Analog- zur Digital-Technologie, durch hohe &#220;berkapazit&#228;ten bei der Herstellern, einen anhaltenden Preisverfall und hohen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet ist. Der R&#252;ckgang der Produktionsmengen bei Film liegt um 30 %, bei Papier um 17 % unter dem Zeitraum des Vorjahres. F&#252;r 2005 wird mit weiteren Mengenr&#252;ckg&#228;ngen gerechnet.</p>
<p>Angesichts der oben beschriebenen R&#252;ckg&#228;nge und des damit verbundenen Ergebnisverfalls hat die Unternehmensleitung der B.-H. AG die unternehmerische Entscheidung getroffen, Ma&#223;nahmen zu ergreifen, die zu einer nachhaltigen Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Flexibilit&#228;t und Wettbewerbsf&#228;higkeit f&#252;hren und damit letztlich zur Sicherung von Ergebnis und Besch&#228;ftigung beitragen sollen.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>§ 5 Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile f&#252;r die Arbeitnehmer</p>
<p>Die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile f&#252;r die betroffenen Mitarbeiter wird nach Ma&#223;gabe des beigef&#252;gten Transfer-Sozialplans M. vom 19.12.2001 und der beigef&#252;gten Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan vom 17.01.1995 (einschlie&#223;lich &#196;nderungen v. 26.10.98, 18.07.2002, 18.09.2002 und 01.10.2003) herbeigef&#252;hrt, soweit im vorgenannten TransferSozialplan nichts Abweichendes vereinbart ist (Anlage).</p>
<p>Die Transfer-Leistungen werden sp&#228;testens ab Dezember 2004 angeboten und f&#252;r die Dauer der Umsetzung dieses Interessenausgleiches den betroffenen Mitarbeitern bereitgestellt.</p>
<p>Am 19.10.2004 hielten der Betriebsrat und die Gesch&#228;ftsleitung der Beklagten eine Sitzung ab, in der die durchzuf&#252;hrende Sozialauswahl beraten wurde. Aus einem Protokoll vom gleichen Tag (Bl. 126 bis 127 d. A.) ergibt sich, dass auch der Kl&#228;ger von der beabsichtigten Personalreduzierung betroffen sein sollte.</p>
<p>Bereits am 24.09.2004 hatten die Beklagte, die B. Photo GmbH, der Gesamtbetriebsrat der Beklagten und die beteiligten &#246;rtlichen Betriebsr&#228;te einen &#220;berleitungsvertrag geschlossen, mit der der bevorstehende Teilbetriebs&#252;bergang auf die B. Photo GmbH geregelt wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 128 bis 133 d. A. verwiesen. In der &#220;berleitungsvereinbarung hei&#223;t es, soweit es um die Zahlung des vertraglich vereinbarten Bonusses geht, wie folgt:</p>
<p>5. Bonus/Variable Unternehmensergebnis-Komponente (VUEK)</p>
<p>B. Photo GmbH verpflichtet sich, an &#252;bergegangene Mitarbeiter gem&#228;&#223; Ziff. 1 einen Bonus bzw. eine VUEK zu zahlen, falls der Vorstand der B.-H. AG nach dem &#220;bergang der Arbeitsverh&#228;ltnisse die Zahlung eines solchen Bonus bzw. einer VUEK f&#252;r den Zeitraum ab dem 01.01.2004 beschlie&#223;t und &#252;bergegangene Mitarbeiter dem Grunde nach ohne den &#220;bergang ihrer Arbeitsverh&#228;ltnisse anspruchsberechtigt w&#228;ren. Die Auszahlung erfolgt zu dem bei B.-H. AG g&#252;ltigen Zeitpunkt.</p>
<p>Am 20.10.2004 erhielt der Kl&#228;ger eine Zusammenstellung der ihm zustehenden Gesamtleistung f&#252;r den Fall eines Austritts aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis bei Erreichen des 55. Lebensjahres. Die Berechnung ergibt eine Gesamtleistung in H&#246;he von 162.984,24 EUR (vgl. hierzu Bl. 151 d. A.).</p>
<p>Mit Schreiben vom 22.10.2004 informierte die Beklagte den Kl&#228;ger wie auch die anderen betroffenen Arbeitnehmer &#252;ber die geplante &#220;bertragung des Gesch&#228;ftsbereichs CI auf die B. Photo GmbH zum 01.11.2004. In dem Schreiben finden sich unter anderem folgende Formulierungen:</p>
<p>&#8230;</p>
<p>4. Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Ma&#223;nahmen:</p>
<p>Der Gesch&#228;ftsbereich CI muss unabh&#228;ngig von dem &#220;bergang seine Strukturen den Entwicklungen des Marktes anpassen und damit Kosten signifikant reduzieren. Daneben m&#252;ssen m&#246;glichst viele unabh&#228;ngig von Verkauf und Produktion anfallende fixe Kosten zu solchen Kosten variabilisiert werden, die immer nur dann anfallen, wenn die entsprechende Leistung gebraucht wird. Dazu geh&#246;rt auch Outsourcing von Aktivit&#228;ten, die nicht zwingend selbst und mit eigenem Personal durchgef&#252;hrt werden m&#252;ssen.</p>
<p>Mit dem im vergangenen Jahr eingef&#252;hrten &#8220;Consumer Imaging Programm f&#252;r Profitabilit&#228;t (CIPP) ist es gelungen, das Ergebnis trotz des massiven Umsatzr&#252;ckgangs nicht weiter zu verschlechtern. Aber es ist weiterhin stark negativ und die Umsatzentwicklung ist deutlich schw&#228;cher als geplant.</p>
<p>Die Unternehmensleitung hat daher dem Wirtschaftsausschuss eine &#8220;CIPP2&#8243;-Planung vorgestellt, die einen weiteren Personalabbau beinhaltet. Mit Nachdruck hat sie darauf hingewiesen, dass dieser vollkommen unabh&#228;ngig davon ist, dass CI zum geplanten Datum des &#220;bergangs am 01. November 2004 zur eigenst&#228;ndigen Firma B. Photo GmbH werden wird. Denn diese Ma&#223;nahmen m&#252;ssen ohne den &#220;bergang auch von B.-H. AG durchgef&#252;hrt werden.</p>
<p>Diese Planungen sind Gegenstand der Verhandlungen mit den &#246;rtlichen Betriebsr&#228;ten und gehen davon aus, dass ca. 125 Arbeitspl&#228;tze in Deutschland im Wege des Outsourcing ausgegliedert werden k&#246;nnen. Dies betrifft: Logistik (M., N.), GICS (M.), Rechnungswesen (M.), Personalwesen (M.).</p>
<p>Der Personalabbau mit den Schwerpunkten PPH und sonstige Bereiche M./L. umfasst weitere ca. 210 Stellen in Deutschland:</p>
<p>- PPH (vor allem M., daneben auch W., X., N.) ca. 120 Stellen,</p>
<p>- Laborger&#228;te (N./Q.) und Optikzentrum (Q.) ca. 25 Stellen,</p>
<p>- Einkauf (M./N.), Logistik (M.),</p>
<p>- SCM (M.), Marketing/Sales (M./L.)</p>
<p>sowie weitere Bereiche der Verwaltung, insgesamt ca. 65 Stellen.</p>
<p>Die auf &#246;rtlicher Ebene gef&#252;hrten Verhandlungen &#252;ber Interessenausgleich und Sozialplan sollen eine Identifizierung der von K&#252;ndigung Betroffenen durch entsprechende Namenslisten beinhalten.</p>
<p>5. Zu Ihrer pers&#246;nlichen Situation:</p>
<p>Ihr Arbeitsverh&#228;ltnis wird nach unserer Planung von dem geplanten Personalabbau gem&#228;&#223; Ziffer 4 betroffen sein. Die Zustimmung des Betriebsrats zu Ihrer Aufnahme in die Namensliste liegt derzeit noch nicht vor. Insofern sind Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen. Sie m&#252;ssen jedoch damit rechnen, nach Abschluss dieser Verhandlungen mit oder ohne Ihre Aufnahme in die Namensliste der zur K&#252;ndigung vorgesehenen Mitarbeiter eine K&#252;ndigung zu erhalten.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>7. Zu den Folgen eines Widerspruchs:</p>
<p>Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverh&#228;ltnis bei der B.-H. AG und geht nicht auf die B. Photo GmbH &#252;ber.</p>
<p>Da nach dem &#220;bergang des vollst&#228;ndigen Gesch&#228;ftsbereichs CI auf B. Photo GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbesch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit nicht besteht, m&#252;ssen Sie daher im Falle der Aus&#252;bung Ihres Widerspruchsrechts mit der K&#252;ndigung Ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses durch B.-H. AG rechnen.</p>
<p>Wir weisen Sie ausdr&#252;cklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG und den &#246;rtlichen Betriebsr&#228;ten vereinbarten &#220;berleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegen&#252;ber der B.-H. AG, noch gegen&#252;ber B. Photo GmbH. Im Falle eines Widerspruchs m&#252;ssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Au&#223;erdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Anspr&#252;che auf Leistungen der Agentur f&#252;r Arbeit in Frage gestellt.</p>
<p>Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger widersprach dem &#220;bergang seines Arbeitsverh&#228;ltnis auf die B. Photo GmbH nicht.</p>
<p>Mit Schreiben vom 01.12.2004 unterrichtete die B. Photo GmbH den bei ihr gebildeten Betriebsrat &#252;ber eine beabsichtigte ordentliche K&#252;ndigung des Kl&#228;gers zum n&#228;chstm&#246;glichen Zeitpunkt (Bl. 153 bis 156 d. A.).</p>
<p>Mit Schreiben vom 07.03.2005 informierte die B. Photo GmbH den Kl&#228;ger, wie das zu k&#252;ndigende Arbeitsverh&#228;ltnis abgewickelt werden sollte und insbesondere &#252;ber die Zahlungsmodalit&#228;ten hinsichtlich der dann zu leistenden Abfindung von 162.984,12 EUR brutto, die hiernach am 31.01.2006 f&#228;llig sein sollte.</p>
<p>Mit einem weiteren Schreiben vom 16.03.2005 k&#252;ndigte die B. Photo GmbH das Arbeitsverh&#228;ltnis mit dem Kl&#228;ger fristgerecht zum 30.09.2005 und wies mit weiterem Schreiben vom 30.03.2005 erneut auf die bevorstehende Abwicklung des Arbeitsverh&#228;ltnisses hin. Unter dem 04.04.2005 wurde der Kl&#228;ger schlie&#223;lich widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.</p>
<p>Am 25.05.2005 stellte die B. Photo GmbH beim Amtsgericht L. einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunf&#228;higkeit. Daraufhin bat der Kl&#228;ger die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2005, die anl&#228;sslich des Betriebs&#252;bergangs erteilten Informationen zu vervollst&#228;ndigen und gegebenenfalls zu berichtigen. In dem Schreiben formuliert der Kl&#228;ger w&#246;rtlich:</p>
<p>Sollte sich bei den weiteren &#220;berpr&#252;fungen des vorl&#228;ufigen Insolvenzverwalters best&#228;tigen, dass die mir von Ihnen anl&#228;sslich des Betriebs&#252;bergangs erteilten Informationen den gesetzlichen Vorschriften des § 613 a BGB nicht entsprochen haben und deshalb die Widerspruchsfrist tats&#228;chlich noch nicht zu laufen begonnen hat, muss ich mir sowohl einen nachtr&#228;glichen Widerspruch als auch Schadensersatzanspr&#252;che vorbehalten. Ich muss Sie daher bitten, die mir anl&#228;sslich des Betriebs&#252;bergangs gemachten Angaben so zu vervollst&#228;ndigen und gegebenenfalls zu berichtigen, dass mir eine Entscheidung &#252;ber den Widerspruch erm&#246;glicht wird. Einer solchen Stellungnahme sehe ich bis zum 24.07.2005 entgegen. Sollten Sie zu den aufgeworfenen Fragen bis dahin nicht vollst&#228;ndig Auskunft erteilt haben, werde ich meine Entscheidung nach anwaltlicher Beratung anhand der mir vorliegenden &#8211; bisher unvollst&#228;ndigen &#8211; Informationen treffen.</p>
<p>Nachdem die Beklagte nicht reagierte, wiederholte der Kl&#228;ger seine Bitte mit Schreiben vom 23.07.2005, in dem es w&#246;rtlich hei&#223;t:</p>
<p>Mit meinem Schreiben vom 24.06.2005 bat ich um konkrete Angaben zum Betriebs&#252;bergang. Leider habe ich bis zum heutigen Tag keine Informationen von Ihnen erhalten. Dennoch r&#228;ume ich Ihnen eine letzte Frist bis zum 08.08.2005 ein. Sollte ich bis dahin die geforderte Stellungnahme noch immer nicht erhalten haben, werde ich unwiderruflich eine Entscheidung &#252;ber einen Widerspruch treffen.</p>
<p>Die Beklagte reagierte erneut nicht.</p>
<p>Am 01.08.2005 wurde &#252;ber das Verm&#246;gen der B. Photo GmbH das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.</p>
<p>Bereits am 29.07.2005, also vor der Insolvenzer&#246;ffnung, hatten der Kl&#228;ger und die B. Photo GmbH zusammen mit der D. Consulting GmbH einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverh&#228;ltnis zur B. Photo GmbH zum 01.08.2005 beendet und bis zum 30.11.2005 mit der D. Consulting GmbH fortgesetzt wurde.</p>
<p>Mit seiner am 22.12.2005 beim Arbeitsgericht Solingen anh&#228;ngig gemachten Klage hat der Kl&#228;ger unter anderem die Zahlung der versprochenen Abfindung in H&#246;he von 162.984,12 EUR brutto, anteilige Bonuszahlung f&#252;r die ersten zehn Monate des Jahres 2004 und weitere Verg&#252;tungsbestandteile geltend gemacht.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat zur Abfindungszahlung die Auffassung vertreten, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des § 613 a Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet, weil sein Abfindungsanspruch noch vor dem 01.11.2004 entstanden w&#228;re. Dar&#252;ber hinaus sei die Beklagte aber auch zum Schadensersatz nach §§ 280, 613 a Abs. 5 BGB, nach § 311 Abs. 2 BGB und gem&#228;&#223; § 826 BGB verpflichtet, weil sie den Kl&#228;ger aus Anlass des Betriebs&#252;bergangs &#252;ber die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen fehlerhaft unterrichtet h&#228;tte. Gerade die Tatsache, dass er &#252;ber die Haftungsmodalit&#228;ten des § 613 a Abs. 2 BGB nicht informiert worden w&#228;re, sei der Beklagten zum Vorwurf zu machen. W&#228;re er hingegen richtig und vollst&#228;ndig in Kenntnis gesetzt worden, h&#228;tte er auch seinen Widerspruch ausge&#252;bt und die Beklagte w&#228;re als Arbeitgeberin zur Zahlung der Abfindung verpflichtet gewesen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>
<p>1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 162.984,12 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2005 zu zahlen;</p>
<p>2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 5.784,67 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2005 zu zahlen;</p>
<p>3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 614,30 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen;</p>
<p>4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 146,75 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen;</p>
<p>5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 1.770,&#8211; EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen;</p>
<p>6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 67.702,&#8211; EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen;</p>
<p>7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 12.971,&#8211; EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen;</p>
<p>8. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, den Kl&#228;ger im Sinne der §§ 92, 93 InsO zu erm&#228;chtigen, die streitgegenst&#228;ndlichen Forderungen gem&#228;&#223; Ziff. 1 bis 7 im Rahmen der Insolvenztatbest&#228;nde etwa des existenzvernichtenden Eingriffs, mit der Ma&#223;gabe zu verfolgen, dass die streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che insoweit zu Gunsten der Insolvenzmasse eingezogen werden, soweit der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht sowieso schon aufgrund individualrechtlich unbeschr&#228;nkt geltender Normen wie etwa § 613 a Abs. 2 BGB dem Kl&#228;ger unmittelbar zugesprochen wird.</p>
<p>Die Beklagten haben beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte hat dabei unter anderem die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Bonuszahlung um eine freiwillige Leistung gehandelt h&#228;tte, auf die der Kl&#228;ger keinen Rechtsanspruch gehabt habe. Dar&#252;ber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass auch keine Schadensersatzanspr&#252;che best&#252;nden. Sie habe keine Pflichtverletzung begangen. Insbesondere sei die Information im Oktober 2004 vollst&#228;ndig und ordnungsgem&#228;&#223; nach § 613 Abs. 5 BGB erfolgt. Dar&#252;ber hinaus w&#252;rde auch eine fehlerhafte Information nicht zu Schadensersatzanspr&#252;chen f&#252;hren. § 613 a Abs. 6 BGB sehe insofern eine abschlie&#223;ende Regelung der Rechtsfolgen f&#252;r m&#246;gliche Verst&#246;&#223;e gegen eine Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB vor. Dar&#252;ber hinaus fehle jeglicher substantiierter und n&#228;her einlassungsf&#228;higer kl&#228;gerischer Vortrag zur haftungsausf&#252;llenden und haftungsbegr&#252;ndenden Kausalit&#228;t.<br />
Mit Urteil vom 23.06.2006 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen &#8211; 2 Ca 2660/05 lev. &#8211; die Beklagte zu 1) zur Zahlung von anteiligem Bonus in H&#246;he von 614,30 EUR brutto und weiteren 122,29 EUR brutto verurteilt und im &#220;brigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgr&#252;nden, auf die im &#220;brigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht zum Bonusanspruch ausgef&#252;hrt, dieser sei bereits im Jahre 2004 entstanden, so dass die Beklagte anteilig in H&#246;he von 10/12 f&#252;r die Zeit bis einschlie&#223;lich Oktober 2004 hafte. Auf den Freiwilligkeitsvorbehalt k&#246;nne sie sich nicht berufen; dem st&#252;nden vor allen Dingen Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004 entgegen.<br />
Das Arbeitsgericht hat weiter ausgef&#252;hrt, dem Kl&#228;ger st&#252;nde kein Anspruch auf Zahlung der Abfindung zu. Ein derartiger Anspruch folge nicht aus § 613 a Abs. 2 BGB, weil der Abfindungsanspruch fr&#252;hestens mit Zugang der K&#252;ndigung und damit nach dem Betriebs&#252;bergang entstanden sei. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kl&#228;ger nicht zu. Es w&#228;re vor allen Dingen nicht ersichtlich, dass er bei richtiger Information tats&#228;chlich dem &#220;bergang seines Arbeitsverh&#228;ltnisses auf die B. Photo GmbH widersprochen h&#228;tte und dass es alsdann zu weiteren ausgleichspflichtigen Ma&#223;nahmen bei der Beklagten gekommen w&#228;re, die einen Abfindungsanspruch in der behaupteten H&#246;he nach sich gezogen h&#228;tte. Das Arbeitsgericht hat schlie&#223;lich auch die weiteren vom Kl&#228;ger herangezogenen Haftungsgrundlagen f&#252;r nicht einschl&#228;gig erkl&#228;rt und das Abfindungsbegehren damit insgesamt f&#252;r unbegr&#252;ndet bezeichnet.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat gegen das ihm am 28.07.2006 zugestellte Urteil mit einem am 28.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese &#8211; nach Verl&#228;ngerung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist bis zum 26.10.2006 &#8211; mit einem am 26.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p>
<p>Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.07.2006 zugestellte Urteil mit einem am 25.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese &#8211; nach Verl&#228;ngerung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist bis zum 26.10.2006 &#8211; mit einem am 26.10.2006 eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p>
<p>Der Kl&#228;ger wiederholt zun&#228;chst seinen Sachvortrag aus dem ersten Instanz und wiederholt seine Rechtsauffassung, dass der streitbefangene Abfindungsanspruch bereits vor dem Betriebs&#252;bergang entstanden w&#228;re. Er verweist hierzu auf den Interessenausgleich vom 14.10.2004 und meint, dass sp&#228;testens am 19.10.2004 festgestanden h&#228;tte, dass er zu den betroffenen Arbeitnehmern z&#228;hlte, die ihren Arbeitsplatz verlieren w&#252;rden. Au&#223;erdem sei in § 5 des Interessenausgleichs ausdr&#252;cklich vorgesehen gewesen, dass der Betriebsinhaber ab Dezember 2004 die Transferleistungen anzubieten h&#228;tte. Hieraus folge ein unmittelbarer Leistungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer.</p>
<p>Der Kl&#228;ger meint weiter, dass bei sorgf&#228;ltiger Betrachtung der damaligen Geschehensabl&#228;ufe auch gar nicht festgestellt werden k&#246;nnte, dass bereits am 01.11.2004 ein vollst&#228;ndiger Teilbetriebs&#252;bergang stattgefunden h&#228;tte. Vielmehr sei festzuhalten, dass die Beklagte auch danach noch Mitinhaberin gewesen w&#228;re, was sie uneingeschr&#228;nkt verpflichte, den zugesagten Abfindungsanspruch zu erf&#252;llen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger behauptet des Weiteren, am 20.10.2004 h&#228;tte ein Gespr&#228;ch zwischen ihm und der Zeugin T. stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien ihm konkrete Zahlen mitgeteilt worden, mit denen er sich ausdr&#252;cklich einverstanden erkl&#228;rt h&#228;tte. In diesem Zusammenhang m&#252;sse dann auch das Informationsschreiben vom 22.10.2004 gesehen werden, in dem sich die Beklagte erneut verpflichtet h&#228;tte, die wirtschaftlichen Nachteile gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger auszugleichen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt au&#223;erdem vor, bei ordnungsgem&#228;&#223;er Unterrichtung h&#228;tte er, wie auch viele andere Kollegen, dem &#220;bergang seines Arbeitsverh&#228;ltnisses widersprochen. In diesem Falle w&#228;re er nunmehr so zu stellen, als wenn das Sanierungskonzept auch tats&#228;chlich durchgef&#252;hrt worden w&#228;re. Dann aber sei ihm auch die zugesagte Abfindung auszukehren.</p>
<p>Der Kl&#228;ger vertritt schlie&#223;lich die Auffassung, dass die Beklagte auch wegen der Verletzung nachvertraglicher Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet sei. Insofern h&#228;tte sie die Pflicht gehabt, alles zu unterlassen, was seinem beruflichen Fortkommen entgegenstehen k&#246;nnte. Dem gegen&#252;ber seien nach dem Betriebs&#252;bergang im Fr&#252;hjahr 2005 &#252;ber 20 Millionen Euro liquide Mittel, die sich auf den Konten der Beklagten befunden h&#228;tte, gegen&#252;ber der B. Photo GmbH vorenthalten worden, um diese in unzul&#228;ssiger Weise zu zwingen, den rechtswidrig einseitig festgelegten Kaufpreis der Beklagten gegen&#252;ber der B. Photo GmbH durchzusetzen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p>
<p>das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen &#8211; 2 Ca 2660/05 &#8211; vom 23.06.2006, zugestellt am 28.07.2006, nur insoweit abzu&#228;ndern, insoweit als die Berufungsbeklagte verurteilt wird, an den Kl&#228;ger die Abfindung in H&#246;he von 162.984,12 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2005 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz.</p>
<p>Sie h&#228;lt dar&#252;ber hinaus an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie zur Bonuszahlung nicht verpflichtet sei und beantragt insoweit,</p>
<p>das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.06.2006 &#8211; 2 Ca 2660/05 lev &#8211; abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p>
<p>die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Er verteidigt, soweit es um die Bonuszahlung geht, ebenfalls das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt dar&#252;ber hinaus seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze verwiesen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>I.</p>
<p>Die Berufungen sind zul&#228;ssig.<br />
Sie sind n&#228;mlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zul&#228;ssig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).</p>
<p>II.</p>
<p>In der Sache selbst hatten beide Rechtsmittel keinen Erfolg.<br />
Der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Bonus f&#252;r das Jahr 2004 in H&#246;he von 614,30 EUR brutto nebst Zinsen, weil die Beklagte zu 1) aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004 verpflichtet ist, entsprechende Zahlungen zu leisten. Demgegen&#252;ber weigert sich die Beklagte zu Recht, an den Kl&#228;ger eine Abfindung in H&#246;he von 162.984,12 EUR brutto zu zahlen; insofern hat auch das Landesarbeitsgericht nicht feststellen k&#246;nnen, dass die Beklagte auf der Basis vertraglicher Anspruchsgrundlagen oder wegen eines zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens verpflichtet ist, den streitbefangenen Abfindungsanspruch zu erf&#252;llen. Soweit zwischen den Parteien dar&#252;ber hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch in H&#246;he von 146,75 EUR brutto in Streit gewesen ist, ist die entsprechende Klage, die sich auf eine Arbeitnehmererfindung bezog, zur&#252;ckgenommen worden und bedurfte keiner weiteren Entscheidung.</p>
<p>1. Dem Kl&#228;ger steht eine anteilige Bonuszahlung in H&#246;he von 614,30 EUR brutto zu. Dieser Anspruch ergibt sich letztlich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004.</p>
<p>In &#220;bereinstimmung mit der Rechtsauffassung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts D&#252;sseldorf im Urteil vom 25.09.2006 &#8211; 10 (5) Sa 728/06 -steht auch f&#252;r die erkennende Berufungskammer fest, dass die Beklagte mit der genannten Betriebsvereinbarung dem Kl&#228;ger als au&#223;ertariflichen Angestellten einen Bonus zugesagt hat, wobei das &#8220;Ob&#8221; der Bonuszahlung auf der Grundlage dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits zu Beginn des Gesch&#228;ftsjahres und damit am 01.01.2004 feststand. Dies folgt letztlich aus einer umfassenden Auslegung der genannten Betriebsvereinbarung.</p>
<p>1.1 Betriebsvereinbarungen sind nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dabei zun&#228;chst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. &#220;ber den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu ber&#252;cksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so k&#246;nnen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tats&#228;chliche &#220;bung herangezogen werden. Im Zweifel geb&#252;hrt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung f&#252;hrt (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 19.10.2005 &#8211; 7 AZR 32/05 &#8211; NZA 2006, 393; BAG, Urteil vom 21.01.2003 &#8211; 1 ABR 5/02 &#8211; AP Nr. 117 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).<br />
Bereits der Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004 spricht daf&#252;r, dass den in den Geltungsbereich fallenden au&#223;ertariflichen Angestellten und damit auch dem Kl&#228;ger dem Grunde nach ein Anspruch auf Bonuszahlung ab dem 01.01.2004 zustehen sollte. Dem kann die Beklagte dem Freiwilligkeitsvorbehalt in Ziff. 2.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht entgegenhalten.<br />
Durch einen derartigen Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber eine vertragliche Bindung f&#252;r die Zukunft aufgrund eines gleichf&#246;rmigen beg&#252;nstigenden Verhaltens in der Vergangenheit verhindern. Er muss das Fehlen jedes Rechtsbindungswillens bei diesem Verhalten aber zweifelsfrei deutlich machen. In diesem Zusammenhang ist allein der Hinweis auf eine &#8220;freiwillige Sozialleistung&#8221; nicht ohne weiteres ausreichend. Eine solche Formulierung kann n&#228;mlich auch dahingehend verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zur Leistungserbringung verpflichtet, weil er hierzu nicht durch <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a>, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen ist. Hinreichend deutlich ist demgegen&#252;ber erst eine Formulierung, wonach die Leistung etwa &#8220;ohne Anerkennung einer Rechtspflicht&#8221; erfolgen soll (BAG, Urteil vom 19.05.2005 &#8211; 3 AZR 660/03 &#8211; NZA 2005, 889; BAG, Urteil vom 28.04.2004 &#8211; 10 AZR 481/03 &#8211; AP Nr. 175 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). In diesem Sinne hat die Beklagte in Ziff. 2.2 zweiter Satz der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.01.2004 hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie jedes Jahr neu entscheiden wolle, ob sie &#252;berhaupt einen Bonus zu zahlen bereit ist.<br />
Darum geht es jedoch vorliegend nicht, wie bereits die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts D&#252;sseldorf im Urteil vom 25.09.2006 (a. a. O.) zutreffend festgestellt hat. Da die Beklagte ihren Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mit dem Zusatz verbunden hat, dass sie &#8220;ohne Anerkennung einer Rechtspflicht&#8221; den Bonus zahlt und sich deshalb das Recht vorbeh&#228;lt, noch bis zum Auszahlungstermin zu entscheiden, ob sie den Bonus &#252;berhaupt gew&#228;hrt, konnte der Kl&#228;ger nach dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung die Freiwilligkeitsklausel in der Tat nur dahin verstehen, dass die Beklagte nicht aus anderen Gr&#252;nden wie Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zur Zahlung verpflichtet ist, mithin der Bonus als zus&#228;tzliche Leistung der Beklagten &#8220;freiwillig&#8221; gezahlt wird. Dar&#252;ber hinaus ist der Gesamtbetriebsvereinbarung eben nicht der Wille der Beklagten zu entnehmen, dass sie jeweils in dem dem Gesch&#228;ftsjahr folgenden Kalenderjahr nicht nur &#252;ber die H&#246;he, sondern auch &#252;ber das &#8220;ob&#8221; der Bonuszahlung entscheiden wollte. Dem steht u. a. Ziffer 4.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung entgegen, wonach unterj&#228;hrig ausscheidende Mitarbeiter Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung beanspruchen k&#246;nnen.<br />
Entscheidend ist aber letztlich, dass die zu vertretende Rechtsauffassung der Beklagten Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung entgegenstehen w&#252;rde. Mit der Vereinbarung verfolgt die Beklagte die Absicht, den au&#223;ertariflichen Angestellten eine zus&#228;tzliche variable Verg&#252;tung zu gew&#228;hren. Dabei war f&#252;r die Berechnung des Bonus nicht allein die Verwirklichung der Unternehmensziele ma&#223;gebend. Als Berechnungsfaktoren z&#228;hlen u. a. &#8220;mitarbeiterbezogene Leistungseinsch&#228;tzung in Kategorien&#8221; und &#8220;individueller Leistungsfaktor&#8221;. Danach war u. a. zu bewerten, in welchem Umfang sich der einzelne Mitarbeiter f&#252;r das Unternehmen eingesetzt hat. Wenn die Beklagte den au&#223;ertariflichen Angestellten also eine &#8220;freiwillige&#8221; Leistung ohne weiteren Zusatz auf die &#8220;Rechtspflicht&#8221; zuerkannte und dar&#252;ber hinaus von ihnen erwartete, dass sie sich f&#252;r das Unternehmen einsetzten, ist es widerspr&#252;chlich und verst&#246;&#223;t gegen den Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung sowie den von den Mitarbeitern vern&#252;nftigerweise gehegten Erwartungen, wenn die Beklagte entsprechend ihrer Rechtsauffassung sich das Recht vorbehalten haben sollte, jeweils nicht nur &#252;ber die H&#246;he, sondern auch &#252;ber das Ob einer solchen zus&#228;tzlichen Verg&#252;tung zu entscheiden. Nach dem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung kann die Verg&#252;tungsregelung deshalb nur dahingehend verstanden werden, dass die Mitarbeiter bereits zu Beginn des Gesch&#228;ftsjahres eine Anwartschaft auf den Bonus erhalten sollten, der dann im darauffolgenden Jahr nur seiner H&#246;he nach vom Vorstand festgesetzt werden musste.<br />
Die H&#246;he der anteiligen Bonuszahlung f&#252;r das Jahr 2004 ist von der Beklagten im &#220;brigen nicht bestritten worden, so dass die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts insgesamt keinen Bedenken begegnet.</p>
<p>2. Ein Anspruch des Kl&#228;gers auf Zahlung der von ihm begehrten Abfindung in H&#246;he von 162.984,12 EUR brutto besteht nicht.</p>
<p>2.1 Eine derartige Zahlungsverpflichtung ergibt sich zun&#228;chst nicht aus den Zusagen der B. Photo GmbH vom 07.03., 16.03. und 30.03.2005 i. V. m. § 613 a Abs. 2 BGB.<br />
Nach der zuletzt genannten Norm haftet in Zusammenhang mit einem Betriebs- oder Betriebsteil&#252;bergang der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber f&#252;r Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des &#220;bergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt f&#228;llig werden, als Gesamtschuldner. Eine hierauf gest&#252;tzte Haftung der Beklagten scheidet, worauf das Arbeitsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht verwiesen hat, bereits deshalb aus, weil der streitbefangene Abfindungsanspruch nicht vor dem am 01.11.2004 eingetretenen Betriebsteil&#252;bergang auf die B. Photo GmbH entstanden ist.</p>
<p>2.1.1 Es entspricht zun&#228;chst der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Abfindungsanspruch, auch wenn er sich in einem Sozialplan oder in einem Interessenausgleich befindet, mit dem Ausspruch der K&#252;ndigung entsteht. Dies jedenfalls dann, wenn als Voraussetzung f&#252;r die Zahlung eine K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber vorgesehen ist (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 28.08.1996 &#8211; 10 AZR 886/95 &#8211; AP Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 13.12.1994 &#8211; 3 AZR 357/94 &#8211; AP Nr. 6 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz).</p>
<p>2.1.2 Hiernach war der vom Kl&#228;ger f&#252;r sich reklamierte Abfindungsanspruch nicht vor dem 01.11.2004, also dem Datum des Betriebsteil&#252;bergangs, entstanden. Die B. Photo GmbH hatte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit dem Kl&#228;ger, dass per 01.11.2004 wegen des fehlenden Widerspruchs des Kl&#228;gers auf sie &#252;bergegangen war, am 16.03.2005 gek&#252;ndigt. Damit konnte der Abfindungsanspruch fr&#252;hestens zu diesem Zeitpunkt entstanden sein.</p>
<p>2.1.3 Dieser Einsch&#228;tzung steht entgegen der Rechtsauffassung des Kl&#228;gers der Interessenausgleich vom 14.10.2004 nicht entgegen. Der Interessenausgleich verweist vor allen Dingen in § 5 hinsichtlich des Ausgleichs wirtschaftlicher Nachteile f&#252;r die Arbeitnehmer auf den beigef&#252;gten Transfersozialplan vom 19.12.2001 und die Gesamtbetriebsvereinbarung &#8220;Sozialplan&#8221; vom 17.01.1995 mit sp&#228;teren &#196;nderungen. Dar&#252;ber hinaus erkl&#228;rt der Interessenausgleich in § 5 noch ausdr&#252;cklich, dass die Transferleistungen sp&#228;testens ab Dezember 2004 angeboten und f&#252;r die Dauer der Umsetzung des Interessenausgleichs den betroffenen Mitarbeitern bereitgestellt werden sollen. Gerade hieraus ergibt sich aber, dass selbst das Angebot (und damit noch nicht das Entstehen) der Sozialleistungen erst nach dem Betriebsteil&#252;bergang am 01.11.2004 erfolgen sollte. Dann aber folgt aus dem Interessenausgleich selbst keine Verlagerung des Entstehenszeitpunktes der vom Kl&#228;ger beanspruchten Abfindung.</p>
<p>2.1.4 Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Transfersozialplan vom 19.12.2001 w&#252;rdigt. Hinsichtlich der F&#228;lligkeit der Abfindung ist in Ziffer 3 Abs. 2 geregelt, dass &#8220;die Abfindung &#8230; sp&#228;testens im Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#228;llig&#8221; wird. Auch diese Formulierung beinhaltet keine Vorverlagerung des Entstehenszeitpunktes, sondern befasst sich allein mit der F&#228;lligkeit des Abfindungsanspruchs. Weder aus dieser Regelung noch aus den weiter in Bezug genommenen Gesamtbetriebsvereinbarungen wird erkennbar, dass die vertragsschlie&#223;enden Parteien die Entstehung des Abfindungsanspruchs losgel&#246;st von der Voraussetzung der arbeitgeberseitigen K&#252;ndigung oder eines entsprechenden Aufhebungsvertrags festschreiben wollten.</p>
<p>2.1.5 Das Informationsschreiben der Beklagten vom 22.10.2004 enth&#228;lt &#8211; wiederum entgegen der Rechtsauffassung des Kl&#228;gers &#8211; keine abweichende Zusage. In Ziffer 7 des genannten Schreibens wird seitens der Beklagten auf die Folgen eines Widerspruchs hingewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass bei Aus&#252;bung des Widerspruchs mit der K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch die Beklagte zu rechnen ist. Auch in diesem Zusammenhang findet sich aber keine irgendwie geartete Zusage der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt bereits errechnete Abfindungszahlung sofort entstehen zu lassen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt klar war, ob und wann &#252;berhaupt eine K&#252;ndigung ausgesprochen werden w&#252;rde. Im Gegenteil: Durch den weiteren Hinweis, dass nach erfolgtem Widerspruch und nach erfolgter K&#252;ndigung keine finanziellen Leistungen zu erwarten waren, vermittelte die Beklagte dem Kl&#228;ger, dass sie keine unbedingte Abfindungszusage erteilen wollte.</p>
<p>2.1.6 Das so gefundene Ergebnis zum Entstehen des Abfindungsanspruchs entspricht dem Sinn und Zweck einer Abfindungsregelung, wie sie dem Kl&#228;ger zugute kommen sollte. Sowohl die Beklagte wie auch die B. Photo GmbH bezweckten mit der Vorruhestandsregelung, die die Basis f&#252;r die zusagte Abfindungsleistung bildete, die finanziellen Nachteile auszugleichen oder abzufedern, die dem Kl&#228;ger durch ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis entstehen k&#246;nnten. Gerade aus der Leistungszusammenstellung, die dem Kl&#228;ger am 20.10.2004 &#252;bergeben wurde, ergibt sich dabei eindeutig, dass sich die Beklagte bzw. die B. Photo GmbH nur verpflichten wollten, wenn der Kl&#228;ger mit 55 Jahren aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis austrat. Aus Sinn und Zweck einer derartigen Abfindungsregelung folgt weiter, dass der Abfindungsanspruch dann nicht entstehen sollte, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis vorher und aus anderen Gr&#252;nden beendet wurde, als sie im Interessenausgleich vom 14.10.2004 angesprochen waren. Dann aber ist es nicht nur logisch, sondern nahezu zwingende Voraussetzung, dass der dem Kl&#228;ger in Aussicht gestellte Abfindungsanspruch erst dann entstehen konnte und sollte, als die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses feststand. Dies war fr&#252;hestens mit Zugang der K&#252;ndigung vom 16.03.2005 der Fall. Dann aber steht endg&#252;ltig fest, dass dieser Anspruch nicht vor dem 01.11.2004 entstanden ist und eine Haftung der Beklagten gem&#228;&#223; § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB ausscheidet.</p>
<p>2.2 Der vom Kl&#228;ger f&#252;r sich reklamierte Abfindungsanspruch l&#228;sst sich auch nicht damit begr&#252;nden, dass zum 01.11.2004 noch gar kein vollst&#228;ndiger Betriebsteil&#252;bergang stattgefunden hat und die Beklagte noch als Mitinhaberin zu charakterisieren w&#228;re.<br />
Die erkennende Berufungskammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob das hierauf gerichtete Vorbringen des Kl&#228;gers ausreichend konkretisiert und unter Beweis gestellt worden ist. Nach Einsch&#228;tzung des Berufungsgerichts will er jedenfalls zum Ausdruck bringen, dass bei Zugang der K&#252;ndigung im M&#228;rz 2005 ein Betriebs- oder Betriebsteil&#252;bergang noch nicht stattgefunden haben soll, was zwangsl&#228;ufig dazu f&#252;hrt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers nicht auf die B. Photo GmbH &#252;bergegangen w&#228;re. Dies hat indessen zur Folge, dass die im M&#228;rz 2005 erkl&#228;rte K&#252;ndigung der B. Photo GmbH schon deshalb ins Leere geht, weil zwischen dem Kl&#228;ger und der B. Photo GmbH dann gar kein Arbeitsverh&#228;ltnis bestand. Dies wiederum h&#228;tte zur Folge gehabt, dass die elementare Voraussetzung f&#252;r das Entstehen des Abfindungsanspruchs, n&#228;mlich der Zugang einer K&#252;ndigung, nicht stattgefunden h&#228;tte. Dann aber kann es auch nicht zu einer &#8220;Mithaftung&#8221; der Beklagten kommen, wie sie vom Kl&#228;ger angenommen wird.</p>
<p>2.3 Auch nach dem Sachvortrag des Kl&#228;gers im Berufungsrechtszug bleibt unklar, inwieweit sich die Beklagte einzelvertraglich gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger verpflichtet haben k&#246;nnte, ohne R&#252;cksicht auf die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses eine Abfindung in H&#246;he von 162.984,12 EUR verbindlich zuzusagen.</p>
<p>2.3.1 Der Kl&#228;ger hat &#8211; zuletzt in der Berufungsbegr&#252;ndungsschrift &#8211; darauf hingewiesen, dass am 20.10.2004 zwischen ihm und der Zeugin T. ein Gespr&#228;ch stattgefunden h&#228;tte, bei dem es um die Modalit&#228;ten eines etwaigen Ausscheidens des Kl&#228;gers gegangen sei. Bei diesem Gespr&#228;ch h&#228;tten die konkreten Zahlen der Beklagten schon zur Verf&#252;gung gestanden, mit denen sich der Kl&#228;ger einverstanden erkl&#228;rte. Der Kl&#228;ger hat aus diesem Sachvortrag abgeleitet, dass es hiernach zu einer &#8220;Einigung&#8221; zwischen den Arbeitsvertragsparteien gekommen sei.</p>
<p>2.3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kammer unterstellt zugunsten des Kl&#228;gers, dass dieses, vom Beklagten bestrittene Gespr&#228;ch tats&#228;chlich stattgefunden hat. Die Kammer unterstellt weiter, dass in diesem Gespr&#228;ch die sp&#228;ter aktuellen Zahlen diskutiert worden sind und dass sich der Kl&#228;ger mit diesen Zahlen tats&#228;chlich einverstanden erkl&#228;rt hat. Es bleibt gleichwohl v&#246;llig im Unklaren, wie die vom Kl&#228;ger behauptete &#8220;Einigung&#8221; dann ausgesehen haben soll. Der Kl&#228;ger konkretisiert in keiner Weise, worauf sich die Einigung erstreckt hat. Er behauptet auch nicht, dass die Zeugin T. vertretungsberechtigte Bevollm&#228;chtigte der Beklagten (gewesen) ist und er behauptet vor allen Dingen auch nicht, dass die Zeugin T. im Namen der Beklagten erkl&#228;rt hat, losgel&#246;st von der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses eine Abfindungszahlung zu versprechen. Selbst wenn der Kl&#228;ger mit dem vorgelegten Zahlenmaterial einverstanden gewesen sein sollte, so folgt hieraus nur, dass er die Zahlungsmodalit&#228;ten, die die Beklagte f&#252;r den Fall der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses vorgeschlagen hatte, akzeptieren wollte. Keinesfalls l&#228;sst sich hieraus ableiten, dass hiernach verbindlich eine Abfindungsvereinbarung getroffen worden war, die unabh&#228;ngig von der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses und vor allen Dingen unabh&#228;ngig von der K&#252;ndigung desselben Geltung beanspruchte.</p>
<p>2.4 Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der streitbefangenen Abfindungssumme gem&#228;&#223; §§ 280, 613 a Abs. 5 BGB.</p>
<p>2.4.1 Der Kl&#228;ger verweist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf, dass die Beklagte anl&#228;sslich der Unterrichtung des Kl&#228;gers und seiner Kollegen mit Schreiben vom 22.10.2004 den Vorgaben des § 613 a Abs. 5 nicht gen&#252;gt hat. § 613 a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Inhaber oder der neue Inhaber die von einem Betriebs&#252;bergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem &#220;bergang in Textform &#252;ber den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des &#220;bergangs, den Grund f&#252;r den &#220;bergang, die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des &#220;bergangs f&#252;r die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Ma&#223;nahmen zu unterrichten hat. Eine ordnungsgem&#228;&#223;e Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung f&#252;hrt nicht zum Fristbeginn (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.07.2006 &#8211; 8 AZR 303/05 &#8211; DB 2006, 2409; BAG, Urteil vom 13.07.2006 &#8211; 8 AZR 305/05 &#8211; DB 2006, 2406, jeweils m. w. N.). Nach der dargestellten Rechtsprechung ist eine Unterrichtung bereits dann fehlerhaft und unvollst&#228;ndig, wenn ein Hinweis auf die Haftungsfolgen in § 613 a Abs. 2 BGB unterblieben ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 &#8211; 8 AZR 305/05 &#8211; a. a. O.).<br />
Unterrichtet der Arbeitgeber, was vorliegend zu Gunsten des Kl&#228;gers unterstellt wird, fehlerhaft &#252;ber die Folgen eines Betriebs&#252;bergangs, so verletzt er damit echte Rechtspflichten, was Schadensersatzanspr&#252;che gem&#228;&#223; § 280 Abs. 1 BGB ausl&#246;sen kann. Dabei wird das Verschulden des informierenden Arbeitgebers gem&#228;&#223; § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grunds&#228;tzlich vermutet. Als Folge ist der Arbeitnehmer, der geltend macht, nicht oder nicht vollst&#228;ndig &#252;ber den Betriebs&#252;bergang unterrichtet worden zu sein, so zu stellen, wie er gestanden h&#228;tte, wenn er richtig und vollst&#228;ndig informiert gewesen w&#228;re. Dies bedeutet aber, dass der Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgem&#228;&#223;er Unterrichtung m&#252;sste der Arbeitnehmer gem&#228;&#223; § 613 a Abs. 6 GB dem &#220;bergang des Arbeitsverh&#228;ltnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten sein. Hierf&#252;r hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Bei Verletzungen von Aufkl&#228;rungspflichten kann zwar grunds&#228;tzlich eine Vermutung bestehen, dass sich der Gesch&#228;digte aufkl&#228;rungsgerecht verhalten h&#228;tte. Das setzt aber voraus, dass nur eine Handlungsm&#246;glichkeit besteht (so ausdr&#252;cklich: BAG, Urteil vom 13.07.2006 &#8211; 8 AZR 382/05 &#8211; n. v.).</p>
<p>2.4.2 Hiernach ist &#8211; auch nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers im Berufungsrechtszug &#8211; gerade nicht erkennbar, dass er bei ordnungsgem&#228;&#223;er Unterrichtung rechtzeitig einen Widerspruch erkl&#228;rt h&#228;tte, dass ihm in diesem Fall der streitbefangene Abfindungsanspruch zugestanden h&#228;tte.<br />
Nach dem beiderseitigen Sachvorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass der Kl&#228;ger nach der Unterrichtung vom 22.10.2004 zun&#228;chst keinerlei Reaktion gezeigt hatte, aus der auch nur ansatzweise erkennbar war, dass er &#252;ber ein Verbleiben bei der Beklagten nachdenken w&#252;rde. Der Kl&#228;ger hatte alsdann &#8211; ebenso kommentarlos &#8211; seine weitere T&#228;tigkeit bei der B. Photo GmbH akzeptiert, hatte die Informationen &#252;ber die anstehende Beendigung und die Abfindungsmodalit&#228;ten entgegengenommen und schlie&#223;lich auch die K&#252;ndigung vom 16.03.2004 akzeptiert. Erst einen Monat, nachdem die B. Photo GmbH am 25.05.2005 den Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunf&#228;higkeit gestellt hatte, wandte sich der Kl&#228;ger mit Schreiben vom 24.06.2005 an die Beklagte und forderte sie zur Vervollst&#228;ndigung und gegebenenfalls Berichtigung der erteilten Informationen an. In diesem Schreiben macht er erstmalig deutlich, dass er eine Entscheidung &#252;ber seinen m&#246;glichen Widerspruch treffen will und setzt eine Frist bis zum 24.07.2005. Nachdem die Beklagte innerhalb dieser Frist dem Ansinnen des Kl&#228;gers nicht gefolgt ist, wiederholt er seine Forderung unter Fristsetzung bis zum 08.08.2005 und erkl&#228;rt dann erneut, dass er &#8220;unwiderruflich eine Entscheidung &#252;ber einen Widerspruch treffen&#8221; wird. Auch nachdem die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagiert, entschlie&#223;t sich der Kl&#228;ger erneut und endg&#252;ltig nicht zum Widerspruch, sondern bel&#228;sst es auch in Ansehung der nunmehr eingetretenen prek&#228;ren Situation bei der B. Photo GmbH dabei, dort weiter zu arbeiten und zudem noch einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag mit einer dann endg&#252;ltigen Beendigung bis zum 30.11.2005 zu schlie&#223;en.</p>
<p>Aus dem Gesamtverhalten folgt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer eindeutig, dass der Kl&#228;ger auch bei ordnungsgem&#228;&#223;er Unterrichtung gem&#228;&#223; § 613 a Abs. 5 BGB gerade keinen Widerspruch eingelegt h&#228;tte. Selbst Monate sp&#228;ter, als ersichtlich war, dass sein neuer Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme bekommen hatte, fasste er gleichwohl den Entschluss zum dortigen Verbleib und nicht zur (risikobehafteten) R&#252;ckkehr zur Beklagten. Nimmt man hinzu, dass der Kl&#228;ger aufgrund des Informationsschreibens vom 22.10.2004 dar&#252;ber unterrichtet worden war, dass er im Falle eines Widerspruchs mit der K&#252;ndigung zu rechnen hatte und gegebenenfalls keine Ausgleichszahlungen erhalten w&#252;rde, so unterstreicht dies sein dargestelltes sp&#228;teres Verhalten, dass von einem Widerspruch des Kl&#228;gers gerade nicht ausgegangen werden kann.</p>
<p>2.4.3 Dar&#252;ber hinaus ist es dem Kl&#228;ger aber auch nicht gelungen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er im Falle eines Widerspruchs eine Abfindung in der von ihm behaupteten H&#246;he h&#228;tte beanspruchen k&#246;nnen. Nach seinem Sachvortrag ist &#252;berhaupt nicht erkennbar, weshalb bei einer zu seinen Gunsten unterstellten betriebsbedingten K&#252;ndigung eine Pflicht der Beklagte bestanden haben k&#246;nnte, ihm die &#8211; f&#252;r eine andere Situation vorgesehene &#8211; Abfindung zu zahlen. Es fehlt jeglicher konkreter Sachvortrag dazu, dass eine betriebsbedingte K&#252;ndigung bei der Beklagten nach erfolgtem Widerspruch Ma&#223;nahmen der §§ 111 f. BetrVG h&#228;tten ausl&#246;sen k&#246;nnen und dass im Zuge solcher Ma&#223;nahmen eine Vorruhestands- und Abfindungsregelung getroffen worden w&#228;re, wie sie der Kl&#228;ger jetzt f&#252;r sich in Anspruch nimmt.</p>
<p>2.4.4 Auch der Hinweis auf den m&#246;glichen Widerspruch weiterer Arbeitnehmer hilft hier &#8211; jedenfalls ohne Konkretisierung &#8211; nicht weiter. Der Kl&#228;ger hat sich auch im Berufungsrechtszug damit begn&#252;gt, pauschal darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von Widerspr&#252;chen erfolgt w&#228;re, die dazu gef&#252;hrt h&#228;tten, dass der geplante Betriebs- oder Betriebsteil&#252;bergang nicht zu realisieren gewesen w&#228;re. Auch hier hat er es aber vers&#228;umt, seinen entsprechenden Sachvortrag zu konkretisieren, nachvollziehbare Zahlenangaben zu machen und diese ordnungsgem&#228;&#223; unter Beweis zu stellen. Sein Vorbringen ersch&#246;pft sich eher in Vermutungen, die auch durch Indizien nicht ausreichend belegt werden und deshalb insgesamt nicht geeignet sind, den vom Kl&#228;ger behaupteten Schaden zu begr&#252;nden.</p>
<p>2.4.5 Soweit der Kl&#228;ger im Berufungsrechtszug mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2006 und au&#223;erhalb der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist seinen Sachvortrag zur haftungsbegr&#252;ndenden und haftungsausf&#252;llenden Kausalit&#228;t erweitert hat, war dem nicht mehr nachzugehen. Zum einen bleibt auch hier festzuhalten, dass der Kl&#228;ger seinen bisherigen Sachvortrag nur unwesentlich und damit rechtsunerheblich substantiiert hat. Zum anderen ist der Sachvortrag aber auch versp&#228;tet und konnte gem&#228;&#223; § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG nicht mehr ber&#252;cksichtigt erden.</p>
<p>2.5 Der Kl&#228;ger kann sich schlie&#223;lich auch nicht auf die Verletzung sogenannter nachvertraglicher Pflichten und auf Schadensersatzanspr&#252;che aus § 826 BGB berufen.</p>
<p>2.5.1 Das Arbeitsgericht hat in seinem erstinstanzlichen Urteil mit zutreffenden Erw&#228;gungen und nachvollziehbaren Argumenten herausgestellt, dass und weshalb die vom Kl&#228;ger herangezogenen Anspruchsgrundlagen nicht das von ihm gew&#252;nschte Ergebnis nach sich ziehen. Dem schlie&#223;t sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgr&#252;nde.</p>
<p>2.5.2 Lediglich zur Erg&#228;nzung und bei gleichzeitiger W&#252;rdigung des Sachvortrags des Kl&#228;gers in der zweiten Instanz ist noch auf Folgendes hinzuweisen:<br />
Der Kl&#228;ger hat zur Begr&#252;ndung der von ihm angenommenen &#8220;nachvertraglichen Pflichtverletzung&#8221; der Beklagten auf verschiedene, pauschal gehaltene Vorw&#252;rfe abgestellt, die sich aber insgesamt auf ein Verhalten der Beklagten vor dem Betriebs&#252;bergang beziehen. Weshalb hier von einer &#8220;nachvertraglichen&#8221; Pflichtverletzung ausgegangen werden soll, hat der Kl&#228;ger nicht weiter erkl&#228;rt.<br />
Dar&#252;ber hinaus hat er im Berufungsbegr&#252;ndungsschriftsatz angef&#252;hrt, im Fr&#252;hjahr 2005, also nach dem Betriebs&#252;bergang, seien der B. Photo GmbH &#252;ber 20 Mio. Euro liquide Mittel vorenthalten worden, um diese in unzul&#228;ssiger Weise zu zwingen, den rechtswidrig einseitig festgelegten Kaufpreis der Beklagten gegen&#252;ber der B. Photo GmbH durchzusetzen. Dieser pauschale Sachvortrag, der weder die handelnden Personen erkennen l&#228;sst noch irgendeine Aussage zum behaupteten Schaden des Kl&#228;gers und zur Kausalit&#228;t enth&#228;lt, ist erneut unsubstantiiert und damit rechtsunerheblich. Insgesamt erweist sich deshalb auch die Berufung des Kl&#228;gers als unbegr&#252;ndet.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.<br />
Hinsichtlich der zur&#252;ckgewiesenen Berufung des Kl&#228;gers hat die Kammer die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen.<br />
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten hat die Kammer die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und die Revision nicht zugelassen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/suchen/index.htm">LAG D&#252;sseldorf </a></p>
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		<title>BAG: Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis &#8211; Zeugnisanspruch bei Betriebs&#252;bergang</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Apr 2008 05:35:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Endzeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Zwischenzeugnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2007 &#8211; 9 AZR 248/07 &#8211; entschieden, dass wenn der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, er regelm&#228;&#223;ig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden ist, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsver&#228;u&#223;erer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebs&#252;bergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2007 &#8211; 9 AZR 248/07 &#8211; entschieden, dass wenn der Arbeitgeber zuvor ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwischenzeugnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwischenzeugnis">Zwischenzeugnis</a> erteilt, er regelm&#228;&#223;ig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden ist, wenn er ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/endzeugnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Endzeugnis">Endzeugnis</a> erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsver&#228;u&#223;erer das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zwischenzeugnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zwischenzeugnis">Zwischenzeugnis</a> vor einem Betriebs&#252;bergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebserwerber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebserwerber">Betriebserwerber</a> verlangt.<span id="more-193"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber den Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.</p>
<p>Der Kl&#228;ger wurde seit Juli 2000 von der H GmbH besch&#228;ftigt. Sie erteilte ihm anl&#228;sslich eines am 1. M&#228;rz 2002 erfolgten Betriebs&#252;bergangs auf die Beklagte unter dem 28. Februar 2002 ein Zwischenzeugnis. Von M&#228;rz 2002 bis August 2002 war der Kl&#228;ger in der Niederlassung W der Beklagten als Leiter des Bereichs Gesamtinkasso t&#228;tig. F&#252;r diese Zeit erteilte die Beklagte ihm unter dem 25. Juli 2003 ein Endzeugnis, das von dem Inhalt des fr&#252;her erteilten Zwischenzeugnisses abwich. Das Endzeugnis lautet w&#246;rtlich zitiert wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Z e u g n i s</p>
<p>Herr H. S., geboren am 27.09.1966 in O, war vom 01.03.2002 bis 31.08.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso f&#252;r die Niederlassung W t&#228;tig.</p>
<p>Sein Aufgabengebiet umfasste mit seinem Mitarbeiterstab die vollst&#228;ndige Bearbeitung von Forderungsakten und die Motivation, Anleitung und Information der den Aufgaben bezogenen relevanten Mitarbeitern. Ebenfalls z&#228;hlten die komplette Korrespondenz zwischen Schuldner, Schuldnervertretern, Gl&#228;ubiger, Rechtsanw&#228;lten, Gerichtsvollziehern, Einwohnermelde- und Gewerbe&#228;mtern, verbunden mit entsprechender Fristen- und Terminkontrolle und Wahrung zu seinem Aufgabengebiet. Weiterhin geh&#246;rte die Vermittlung zwischen den Beteiligten bez&#252;glich vorgeschlagener Raten- und Vergleichszahlungen und auch die Abwicklung von Forderungsakten im Insolvenzverfahren zu seinen Aufgaben.</p>
<p>Herr S. besitzt umfassende Kenntnisse in den Bereichen des au&#223;ergerichtlichen, gerichtlichen Mahnwesen, dem Bereich der Zwangsvollstreckung und der Abwicklung von Insolvenzakten.</p>
<p>Herr S. konnte sich mit der Zeit neben seinen theoretischen Kenntnissen einen umfassenden &#220;berblick &#252;ber alle Abl&#228;ufe in unserem Inkassounternehmen verschaffen. Weiterhin verf&#252;gt er &#252;ber gute EDV-Kenntnisse im Umgang mit Windows-Betriebssystemen und kann sich daher in den verschiedensten Anwendungen und Techniken einarbeiten.</p>
<p>Herr S. war in der Lage auch komplexere Sachverhalte zielgerichtet in zweckgerechte L&#246;sungen zu &#252;berf&#252;hren.</p>
<p>Herr S. ist sehr pflichtbewusst und bereit, Verantwortung zu &#252;bernehmen. Mit seinen Leistungen waren wir immer zufrieden.</p>
<p>Neben seiner fachlichen Qualifikation war sein Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern stets einwandfrei.</p>
<p>Herr S. wurde wegen seines freundlichen Wesens und seiner kollegialen Haltung sehr gesch&#228;tzt. Er war stets darum bem&#252;ht, sein Wissen und K&#246;nnen vorbehaltslos auch anderen zu vermitteln.</p>
<p>Dank dieser Eigenschaft verstand Herr S. es auch, seine Mitarbeiter zu &#252;berzeugen und zu motivieren. Er realisierte die ihm &#252;bertragenen Aufgaben auch unter Termindruck mit gro&#223;em Erfolg und erreichte so ein gutes Abteilungsergebnis.</p>
<p>Herr S. verl&#228;sst uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir w&#252;nschen ihm f&#252;r seine berufliche wie pers&#246;nliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.</p>
<p>&#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Kl&#228;ger beanstandete das Zeugnis mit Schreiben vom 22. August 2003 und bat um &#220;berarbeitung bis 15. September 2003. Er r&#252;gte insbesondere, dass seine Arbeitsleistung in der Zeit vor dem 1. M&#228;rz 2002 nicht beurteilt worden sei. Au&#223;erdem bat er im Rahmen einer M&#228;ngelliste um Korrektur der Form, des Aufbaus und des Inhalts des Zeugnisses. Dieser ersten Beanstandung folgte weiterer Schriftwechsel. Mit Schreiben vom 26. September 2003 erinnerte der Kl&#228;ger unter Fristsetzung bis 5. Oktober 2003 erfolglos an die Erledigung seines ersten Beanstandungsschreibens. (&#8230;)</p>
<p>Der Kl&#228;ger h&#228;lt die T&#228;tigkeitsbeschreibung des erteilten Zeugnisses f&#252;r nicht detailliert genug. Die Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung hinterlie&#223;en einen ung&#252;nstigen Eindruck. Ua. sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Endzeugnis von dem Zwischenzeugnis abweiche, das lediglich ein halbes Jahr vor dem Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses erteilt worden sei. Auf Verwirkung k&#246;nne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie unter dem 15. September 2005 und dem 5. Dezember 2005 ge&#228;nderte Zeugnisse erteilt habe.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kl&#228;ger nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgt und vor dem Landesarbeitsgericht in Ab&#228;nderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt,</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, ihm unter dem Beendigungsdatum des 31. August 2002 ein Zeugnis folgenden Inhalts zu erteilen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Herr H. S., geboren am 27.9.1966 in O, war vom 1.7.2000 bis zum 31.8.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso f&#252;r die Niederlassung W t&#228;tig.</p>
<p>Sein Aufgabengebiet umfasste zun&#228;chst nur die IT-Entwicklung sowie die Betreuung der gesamten IT-Infrastruktur. Im Rahmen dieses T&#228;tigkeitsgebietes arbeitete Herr S. mit gro&#223;em Engagement an der Entwicklung neuer L&#246;sungen zur Automatisierung und Optimierung IT-gest&#252;tzter Gesch&#228;ftsprozesse im Inkassobereich. Er analysierte in enger Zusammenarbeit mit der Gesch&#228;ftsleitung interne Abl&#228;ufe und erarbeitete neue L&#246;sungsans&#228;tze, die er eigenverantwortlich auf Basis der bei uns eingesetzten Forderungsmanagement-Software implementierte. In k&#252;rzester Zeit eignete er sich eigenst&#228;ndig die notwendigen Software-Kenntnisse an und vertiefte diese im Rahmen diverser Programmierlehrg&#228;nge, die er erfolgreich absolvierte. Dar&#252;ber hinaus verantwortete er den Betrieb der gesamten, in unserem Hause eingesetzten Hard- und Software, darunter das Netzwerkmanagement unter Einsatz von Windows NT 4.0.</p>
<p>Im November 2000 &#252;bertrugen wir Herrn S. die Leitung Gesamtinkasso. Das bis dato von ihm verantwortete IT-Management integrierten wir aufgrund der strategischen Relevanz f&#252;r das Inkasso in seinen neuen Aufgabenbereich. Zeitgleich wurde ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt.</p>
<p>Als Mitglied der erweiterten Gesch&#228;ftsleitung umfasste sein Verantwortungsgebiet seitdem die strategische Weiterentwicklung des Inkassobereichs in Nahtstelle zum Rechnungswesen sowie unseren Key Accounts und die Steuerung des Inkasso-Teams. Seit dem 18. Juni 2001 ist Herr S. eingesetzt als Inkasso-Aus&#252;bungsberechtigter gem&#228;&#223; § 3 der 1. AVO RBerG.</p>
<p>Besonders hervorzuheben ist sein Erfolg bei der konzeptionellen Entwicklung und Implementierung der komplexen Schnittstelle zwischen der Inkasso- und der Finanzbuchhaltungssoftware, die in unserem Fall mit einer umfangreichen Restrukturierung des Rechnungswesens verbunden war.</p>
<p>In Bezug auf seine Personalverantwortung pflegte Herr S. einen kooperativen, teamorientierten F&#252;hrungsstil, der das notwendige Ma&#223; an Entscheidungs- und Durchsetzungsverm&#246;gen nicht vermissen l&#228;sst. Das von Herrn S. gef&#252;hrte Team umfasste im Kern 10 Mitarbeiter. Obwohl er direkt aus den Reihen seiner ehemaligen Kollegen heraus zu deren Vorgesetztem bef&#246;rdert wurde, meisterte er diese schwierige F&#252;hrungsaufgabe mit psychologischem Geschick in vorbildlicher Weise.</p>
<p>Herr S. besitzt neben seinen ausgepr&#228;gten sozialen Kompetenzen fundierte juristische Kenntnisse und ein herausragendes Fachwissen im IT-Bereich.</p>
<p>Er war eine Vertrauensperson und &#252;berzeugte durch seine au&#223;erordentliche Einsatzbereitschaft sowie sein &#252;berlegtes Handeln. Herr S. verf&#252;gt &#252;ber ein ausgezeichnetes konzeptionelles und strategisches Denkverm&#246;gen, verbunden mit einem sicheren Sinn f&#252;r das Machbare. Er denkt zugleich innovativ und rational.</p>
<p>Herr S. hat seine profunden Kenntnisse im Inkasso- und IT-Bereich in Eigeninitiative stets weiterentwickelt und setzte auf dieser Basis immer wieder neue Impulse, die zu Verbesserungen f&#252;hrten. Seine Arbeitsweise war durch eine differenzierte Betrachtungsweise gepr&#228;gt. Bei seinen Vorschl&#228;gen bedachte er vorab m&#246;gliche Konsequenzen, so dass sich seine L&#246;sungen in der Praxis stets sehr gut bew&#228;hrten. Kennzeichnend sind dar&#252;ber hinaus seine F&#228;higkeit, Kollegen und Mitarbeiter zu motivieren, und seine Bereitschaft, sich jederzeit deutlich &#252;ber das zu erwartende Ma&#223; hinaus loyal f&#252;r das Unternehmen einzusetzen.</p>
<p>Herr S. hat alle ihm &#252;bertragenen Aufgaben stets zu unserer au&#223;erordentlichen Zufriedenheit ausgef&#252;hrt und war durch seine kooperative Wesensart bei Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern gleicherma&#223;en anerkannt und gesch&#228;tzt.</p>
<p>Herr S. verl&#228;sst uns auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir w&#252;nschen ihm f&#252;r seine berufliche und pers&#246;nliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat Anspruch auf Erteilung des verlangten Arbeitszeugnisses.</p>
<p>Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis war bis zum 31. Dezember 2002 f&#252;r kaufm&#228;nnische Angestellte in § 73 HGB, f&#252;r gewerbliche Arbeitnehmer in § 113 GewO und f&#252;r andere Arbeitnehmer in § 630 BGB geregelt. Seit dem 1. Januar 2003 ist § 109 GewO die ma&#223;gebliche Rechtsgrundlage f&#252;r alle Arbeitnehmer. Auf den Streitfall ist noch der inzwischen aufgehobene § 73 HGB anzuwenden. Die Beklagte besch&#228;ftigte den Kl&#228;ger als kaufm&#228;nnischen Angestellten. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zeugnisanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zeugnisanspruch">Zeugnisanspruch</a> entstand &#8220;bei der Beendigung des Dienstverh&#228;ltnisses&#8221; am 31. August 2002 und wurde zugleich f&#228;llig. Auf die nach Inkrafttreten der Gesetzes&#228;nderung liegenden Zeitpunkte der bisherigen Erteilung des Zeugnisses unter dem 25. Juli 2003, 15. September 2005 und 5. Dezember 2005 kommt es deshalb nicht an.</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht ein Zeugnis zu, das eine Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2002 best&#228;tigt, inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2002 entspricht und die Eingangs- und Schlussformulierungen des zuletzt unter dem 5. Dezember 2005 erteilten Endzeugnisses aufnimmt. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.</p>
<p>Sowohl nach altem als auch nach neuem Zeugnisrecht muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ein Zeugnis &#252;ber Art und Dauer des Arbeitsverh&#228;ltnisses erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers war das Zeugnis nach dem aufgehobenen § 73 Abs. 1 Satz 2 HGB auf &#8220;die F&#252;hrung und die Leistungen&#8221; auszudehnen. Gem&#228;&#223; § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ist es auf &#8220;Leistung und Verhalten&#8221; zu erstrecken. Der Arbeitgeber erf&#252;llt den Anspruch mit einem Zeugnis, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gen&#252;gt das Zeugnis diesen Erfordernissen nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich dessen Berichtigung oder Erg&#228;nzung verlangen. Mit einer solchen Klage macht der Arbeitnehmer keinen dem Gesetz fremden Berichtigungsanspruch geltend, sondern weiterhin die Erf&#252;llung seines Zeugnisanspruchs.</p>
<p>Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Dem Arbeitnehmer dient es regelm&#228;&#223;ig als Bewerbungsunterlage. F&#252;r Dritte, insbesondere k&#252;nftige Arbeitgeber, ist es Grundlage der Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss dar&#252;ber, wie der Arbeitgeber seine Leistung und sein Sozialverhalten beurteilt. Inhaltlich muss das Zeugnis daher den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden.</p>
<p>In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Dennoch ist die Beklagte inhaltlich an das von der H GmbH unter dem 28. Februar 2002 erteilte Zwischenzeugnis gebunden. Gegen die Einzelheiten des Texts dieses Zwischenzeugnisses wendet sich die Beklagte nicht. Sie macht lediglich geltend, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Betriebsver&#228;u&#223;erin habe den Entwurf des Kl&#228;gers ungepr&#252;ft unterzeichnet. Au&#223;erdem sei sie heute nicht mehr in der Lage, ein inhaltlich zutreffendes Zeugnis zu erteilen oder die Richtigkeit des ungew&#246;hnlich detaillierten Zwischenzeugnisses zu beurteilen.</p>
<p>Es kommt nicht darauf an, ob das Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2002 tats&#228;chlich &#8211; wie die Beklagte behauptet &#8211; auf einem Entwurf des Kl&#228;gers beruht. Mit seiner Unterschrift machte sich der gesetzliche Vertreter der fr&#252;heren Arbeitgeberin den entworfenen Zeugnisinhalt f&#252;r die Gesellschaft zu Eigen, ohne sich erkennbar von ihm zu distanzieren. Er machte auf diese Weise deutlich, dass der Inhalt des Entwurfs auch seiner Einsch&#228;tzung der Leistung und des Verhaltens des Kl&#228;gers entsprach.</p>
<p>Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, dass die T&#228;tigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung des Zwischenzeugnisses nicht zutreffen. Sie st&#252;tzt sich hinsichtlich der von den Bewertungen des Zwischenzeugnisses abweichenden Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen auch nicht auf ihren Beurteilungsspielraum bei der Zeugniserteilung. Die Beklagte macht allein ihre mangelnde Kenntnis der Leistungen und des Verhaltens des Kl&#228;gers w&#228;hrend seines Arbeitsverh&#228;ltnisses mit der H GmbH geltend. Diese behauptete Unkenntnis entbindet sie weder von ihrer Pflicht zur Erf&#252;llung des Zeugnisanspruchs noch befreit sie die Beklagte von ihrer inhaltlichen Bindung an das von der Betriebsver&#228;u&#223;erin erteilte Zwischenzeugnis. (&#8230;)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Tarifwechsel nach &#220;bertragung einer Krankenhausk&#252;che</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 14:30:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifbindung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifwechsel]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einem Betriebs- oder Betriebsteil&#252;bergang werden die in dem ver&#228;u&#223;erten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus tariflichen Normen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den neuen Inhaber &#252;bergegangenen Arbeitsverh&#228;ltnisses, wenn dieser nicht an diese Tarifvertr&#228;ge gebunden ist. Das gilt nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Bei einem Betriebs- oder Betriebsteil&#252;bergang werden die in dem ver&#228;u&#223;erten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus tariflichen Normen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den neuen Inhaber &#252;bergegangenen Arbeitsverh&#228;ltnisses, wenn dieser nicht an diese Tarifvertr&#228;ge gebunden ist. Das gilt nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch einen anderen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> geregelt sind. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die kongruente <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifbindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifbindung">Tarifbindung</a> voraus, dh. der andere Tarifvertrag muss kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit f&#252;r das &#252;bergegangene Arbeitsverh&#228;ltnis gelten. Zuvor ist aber in jedem Falle erforderlich, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;berhaupt in den Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages f&#228;llt.<span id="more-184"></span></p>
<p>In dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren verschiedene Dienstleistungen f&#252;r ein &#246;ffentliches Krankenhaus von einer Dienstleistungs-GmbH betrieben worden, f&#252;r deren Arbeitsverh&#228;ltnisse der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag Geb&#228;udereinigung galt. Zum 1. August 2004 wurde der Teilbetrieb K&#252;chendienst auf die Beklagte &#252;bertragen, die in der zum Krankenhaus geh&#246;renden K&#252;che f&#252;r die Verpflegung der Patienten sorgt und insoweit keine Gastst&#228;ttenerlaubnis besitzt. Die Beklagte behandelt die von dem Teilbetriebs&#252;bergang betroffene Kl&#228;gerin ab dem 1. Januar 2005 nach dem ebenfalls allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag Gastst&#228;ttengewerbe, der f&#252;r alle Betriebe gilt, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gastst&#228;ttengesetz sind oder einen danach erlaubnisfreien Betrieb f&#252;hren. Die Kl&#228;gerin macht weiterhin Zuschl&#228;ge nach dem Rahmentarifvertrag Geb&#228;udereinigung geltend.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Tarifvertragsparteien des MTV Gastst&#228;ttengewerbe haben f&#252;r den fachlichen Geltungsbereich ihrer Tarifvertr&#228;ge die Begriffe des Gastst&#228;ttengesetzes zugrunde gelegt. Eine „Speisewirtschaft&#8221; iSd. Gastst&#228;ttengesetzes liegt aber nur vor, wenn zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zug&#228;nglich ist. Die Beklagte betreibt keine Speisegastst&#228;tte in diesem Sinne, weil die Speisezubereitung durch das beklagten Cateringunternehmen nicht unmittelbar f&#252;r die Patienten, sondern f&#252;r das Krankenhauses erfolgt, das seinerseits f&#252;r die Verpflegung der bei ihm untergebrachten Patienten zu sorgen hat.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 29/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 9. April 2008 &#8211; 4 AZR 164/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. Januar 2007 &#8211; 10 Sa 408/06 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>PM BAG &#8211;  Vertrags&#228;nderung nach Betriebs&#252;bergang</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/pm-bag-vertragsaenderung-nach-betriebsuebergang/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/pm-bag-vertragsaenderung-nach-betriebsuebergang/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Feb 2008 16:55:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; Urteil vom 7. November 2007 &#8211; 5 AZR 1007/06 -hat eine Vertrags&#228;nderung nach Betriebs&#252;bergang grunds&#228;tzlich f&#252;r zul&#228;ssig und wirksam erkl&#228;rt. BAG &#8211; Pressemitteilung Nr. 79/07 Vertrags&#228;nderung nach Betriebs&#252;bergang § 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebs&#252;bernehmer nicht, nach einem Betriebs&#252;bergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsver&#228;u&#223;erer vereinbarte Verg&#252;tung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht  &#8211; Urteil vom 7. November 2007 &#8211; 5 AZR 1007/06 -hat eine Vertrags&#228;nderung nach Betriebs&#252;bergang grunds&#228;tzlich f&#252;r zul&#228;ssig und wirksam erkl&#228;rt.<span id="more-90"></span></p>
<p>BAG &#8211; Pressemitteilung Nr. 79/07</p>
<p><strong>Vertrags&#228;nderung nach Betriebs&#252;bergang</strong></p>
<p>§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebs&#252;bernehmer nicht, nach einem Betriebs&#252;bergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsver&#228;u&#223;erer vereinbarte Verg&#252;tung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin war als Verk&#228;uferin bei einer nicht tarifgebundenen Handelsgesellschaft besch&#228;ftigt. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine Funktionszulage in H&#246;he von 270,98 Euro brutto. Das Arbeitsverh&#228;ltnis ging am 1. Juni 2004 im Wege des Betriebs&#252;bergangs auf die Beklagte &#252;ber. Am 27. Juli 2004 vereinbarten die Par-teien, das Entgelt unter Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken. Als Ausgleich erhielt die Kl&#228;gerin eine Einmalzahlung in H&#246;he von 3.900,00 Euro. Mit ihrer Klage hat die Kl&#228;gerin die Unwirksamkeit der &#196;nderungsvereinbarung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betriebsver&#228;u&#223;erer vereinbarten Verg&#252;tung gefordert.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kl&#228;gerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem &#220;bergang des Arbeitsverh&#228;ltnisses vereinbarte Neuregelung der Verg&#252;tung ist wirksam.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. November 2007 &#8211; 5 AZR 1007/06 -</p>
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