<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Bewerbung</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bewerbung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 25 Aug 2010 13:00:44 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.4</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>LAG Rheinland-Pfalz: Kein Entsch&#228;digungsanspruch wegen diskriminierender Nichteinstellung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-rheinland-pfalz-kein-entschaedigungsanspruch-wegen-diskriminierender-nichteinstellung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-rheinland-pfalz-kein-entschaedigungsanspruch-wegen-diskriminierender-nichteinstellung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 Mar 2008 10:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Ernsthaftigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichteinstellung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-rheinland-pfalz-kein-entschaedigungsanspruch-wegen-diskriminierender-nichteinstellung/</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz &#8211; 6 Sa 522/07, hat entschieden, dass kein Entsch&#228;digungsansruch nach dem AGG besteht, wenn der Bewerber zum einen nciht so geeignet ist wie die eingestellte Bewerberin und zum anderen seine Bewerbung nicht ernsthaft ist.
Sachverhalt:
Mit seiner vorliegend am 15. Februar 2007 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage begehrt der Kl&#228;ger eine Entsch&#228;digung wegen diskriminierender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz &#8211; 6 Sa 522/07, hat entschieden, dass kein Entsch&#228;digungsansruch nach dem AGG besteht, wenn der Bewerber zum einen nciht so geeignet ist wie die eingestellte Bewerberin und zum anderen seine Bewerbung nicht ernsthaft ist.</p>
<p><span id="more-173"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Mit seiner vorliegend am 15. Februar 2007 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage begehrt der Kl&#228;ger eine Entsch&#228;digung wegen diskriminierender Nichteinstellung.</p>
<p>Die Beklagten betreiben eine internistische Gemeinschaftspraxis mit Schwerpunkten in Kardiologie und Gastroenterologie. Mit einer am 03. September 2006 in der &#8220;Z.&#8221; geschalteten Anzeige suchten sie eine Arzthelferin mit mehrj&#228;hriger Berufserfahrung in Vollzeitbesch&#228;ftigung.</p>
<p>Der Kl&#228;ger, der in der Zeit von 2000 bis 2003 eine Ausbildung zum Krankenpfleger beim Y. absolviert hat und dort in Vollzeit mit einer Verg&#252;tung von 2.400,00 EUR brutto bei mindestens zwei Wochenenddiensten im Monat und circa 20 Nachtdiensten im Jahr besch&#228;ftigt wird, bewarb sich auf diese Anzeige, (&#8230;)</p>
<p>Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch Urteil vom 18. Juni 2007<br />
- 8 Ca 324/07 &#8211; den verfolgten Entsch&#228;digungsanspruch abgewiesen, weil eine unterschiedliche Behandlung nach § 8 Abs. 1 a AGG gerechtfertigt sei. Es sei vertretbar, wenn die beiden m&#228;nnlichen Beklagten insbesondere im Hinblick auf ihre weiblichen Patienten bei der Behandlung lediglich weibliche Arzthelfer heranziehen wollten. Der Zweck, weiblichen Patienten die Scheu vor Untersuchungen zu nehmen, sei rechtm&#228;&#223;ig und die Anforderung der Beklagten auch angemessen. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat k e i n e n Anspruch gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach k&#246;nnte dem Kl&#228;ger ein auf drei Monatsgeh&#228;lter begrenzter Entsch&#228;digungsanspruch zustehen, wenn er als Bewerber auf die von den Beklagten ausgeschriebene Stelle wegen seines Geschlechts benachteiligt worden w&#228;re.</p>
<p>1.</p>
<p>Nach der von der Berufungskammer f&#252;r zutreffend gehaltenen und &#252;bertragbaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fr&#252;heren Regelung des § 611 a BGB (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2000 &#8211; 8 AZR 295/99 -) stellen die vorgenannten Rechtsgrundlagen nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begr&#252;ndeten Status als &#8220;Bewerberin&#8221; oder &#8220;Bewerber&#8221; ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber bzw. Bewerberin. Deshalb kann im Stellenbesetzungsverfahren nur benachteiligt werden, wer sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv f&#252;r die zu besetzende Stelle in Betracht kommt.</p>
<p>Nach Auffassung der Berufungskammer kommt der Kl&#228;ger trotz seiner abgeschlossenen Ausbildung als Krankenpfleger im Y. nicht f&#252;r die von den Beklagten &#8211; sie betreiben eine internistische Gemeinschafts-Praxis mit Schwerpunkten in Kardiologie und Gastroenterologie &#8211; ausgeschriebene Stelle einer Arzthelferin mit mehrj&#228;hriger Berufserfahrung in Betracht. Es fehlt an einer vollst&#228;ndigen objektiven Vergleichbarkeit. (&#8230;)</p>
<p>2.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus steht dem Entsch&#228;digungsanspruch auch der von den Beklagten erhobene Einwand des Mangels der Ernsthaftigkeit der Bewerbung entgegen.</p>
<p>Insoweit wird von der Berufungskammer ebenfalls f&#252;r zutreffend gehaltene Rechtsprechung vertreten, dass dem Entsch&#228;digungsanspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann, falls eine Bewerbung erweislich nur zum Zwecke des Erwerbs von Entsch&#228;digungsanspr&#252;chen verfolgt wird (&#8230;).</p>
<p>Nach dem Gehaltstarifvertrag f&#252;r Arzthelferinnen vom 23. Januar 2002 liegen die Geh&#228;lter f&#252;r vollzeitbesch&#228;ftigte Arzthelferinnen vom ersten bis zum dritten T&#228;tigkeitsjahr bei circa 1.300,00 EUR brutto, w&#228;hrend der Kl&#228;ger nach den Bekundungen in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein Einkommen von 2.400,00 EUR brutto hat. Selbst, wenn die Verg&#252;tung f&#252;r Arzthelferinnen etwas h&#246;her anzusetzen w&#228;re, w&#252;rde sich bei einer Differenz von ca. 1.000,00 EUR pro Monat eine erhebliche Verg&#252;tungsbu&#223;e ergeben, die f&#252;r sich gesehen bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung aufkommen l&#228;sst.</p>
<p>Die Begr&#252;ndung, keine Nachtdienste und auch keine Wochenenddienste mehr leisten zu wollen, erscheint der Kammer ebenfalls nicht zwingend, da sich die Nachtdienste auf circa 20 im Jahr und die Wochenenddienste auf circa zwei im Monat belaufen. Hierin liegt f&#252;r den nicht verheirateten und damit keinen Familienpflichten unterliegenden Kl&#228;ger keine solche Belastung, die einen erstzunehmenden Umstieg aus dem vom Sozialstatus ohnehin h&#246;her anzusiedelnden Beruf eines Krankenpflegers in den eines Arzthelfers nachvollziehbar erscheinen lassen. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-rheinland-pfalz-kein-entschaedigungsanspruch-wegen-diskriminierender-nichteinstellung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>ArbG Hamburg: Entsch&#228;digung wegen religionsbedingter Benachteiligung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-hamburg-entschaedigung-wegen-religionsbedingter-benachteiligung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-hamburg-entschaedigung-wegen-religionsbedingter-benachteiligung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Mar 2008 15:08:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-hamburg-entschaedigung-wegen-religionsbedingter-benachteiligung/</guid>
		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Hamburg &#8211; 20 Ca 105/07 hat entschieden, dass der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r ein aus Mitteln des Europ&#228;ischen Sozialfonds sowie des Bundes finanziertes Projekt zur beruflichen Integration von Migrantinnen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Hamburg &#8211; 20 Ca 105/07 hat entschieden, dass der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r ein aus Mitteln des Europ&#228;ischen Sozialfonds sowie des Bundes finanziertes Projekt zur beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten wegen Nichtzugeh&#246;rigkeit zur christlichen Religion verst&#246;&#223;t in unzul&#228;ssiger Weise gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG und begr&#252;ndet einen Anspruch auf eine angemessene Entsch&#228;digung gem&#228;&#223; § 15 AGG. Die Voraussetzungen f&#252;r eine zul&#228;ssige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche oder auf eine nach der Art der T&#228;tigkeit gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne von § 9 AGG sind in einem solchen Fall nicht gegeben.<span id="more-154"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):<strong><br />
Sachverhalt</strong>:<br />
Die Kl&#228;gerin begehrt Entsch&#228;digung wegen religionsbedingter Benachteiligung durch den Beklagten in einem Verfahren zur Besetzung der Stelle einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r ein Teilprojekt der EQUAL-E.N.</p>
<p>Der Beklagte, der f&#252;r H. zust&#228;ndige D., ist als solcher Teil der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche (NEK) und damit der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). Die von dem Beklagten im H. Wirkungsbereich repr&#228;sentierte Diakonie versteht sich als unmittelbare Lebens- und Wesens&#228;u&#223;erung der christlichen Kirche.</p>
<p>Die Kl&#228;ger ist Deutsche t&#252;rkischer Herkunft und geh&#246;rt nicht einer christlichen Kirche an.</p>
<p>Mit Stellenanzeige vom 30. November 2006 (Blatt 17 d. A.) suchte der Beklagte zum 01. Februar 2007 projektbedingt befristet bis zum 31. Dezember 2007 f&#252;r den Vorstandsbereich Soziales und &#214;kumene /Fachbereich Migration und Existenzsicherung eine/n Sozialp&#228;dagogin/en f&#252;r das Teilprojekt &#8220;Integrationslotse H.&#8221; der Equal-E.N..</p>
<p>In der Stellenanzeige hei&#223;t es u. a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot f&#252;r Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten.<br />
Zu den Aufgaben dieser Position geh&#246;ren der inhaltliche Ausbau der Rubrik &#8220;Fachinformationen&#8221; &#8230;, die Erstellung von Informationsmaterial, die Vorbereitung und Durchf&#252;hrung von Veranstaltungen sowie die Arbeit in den Strukturen und Gremien des Fachbereichs Migration und Existenzsicherung.<br />
Sie verf&#252;gen &#252;ber ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialp&#228;dagogik (o. &#196;.), Erfahrungen in der Projektarbeit sowie Erfahrungen und Kompetenzen in den Themenbereichen Migration, Arbeitsmarkt und Interkulturalit&#228;t. Sie besitzen zudem sichere EDV-Anwender- und Internetkenntnisse. F&#252;r Sie sind sowohl das eigenst&#228;ndige Arbeiten als auch das konstruktive Arbeiten im Team selbstverst&#228;ndlich.<br />
Als diakonische Einrichtung setzen wir die Zugeh&#246;rigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Kl&#228;gerin, die nicht &#252;ber ein abgeschlossenes Hochschulstudium verf&#252;gt, bewarb sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2006 (Blatt 22 d. A. nebst Anlagen Blatt 18-21 d. A.) um diese Stelle. Auf diese Bewerbung erhielt die Kl&#228;gerin am 02. Januar 2007 den Anruf einer Mitarbeiterin des Beklagten, die der Kl&#228;gerin erkl&#228;rte, deren Bewerbung sei sehr interessant, lasse jedoch die Frage der Religionszugeh&#246;rigkeit unbeantwortet. <strong>Auf die Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin, sie praktiziere keine Religion, sei aber als T&#252;rkin geb&#252;rtige Muslimin, fragte die Mitarbeiterin des Beklagten, ob die Kl&#228;gerin sich den Eintritt in die Kirche vorstellen k&#246;nne, da dies unbedingte Voraussetzung f&#252;r die Stelle sei</strong>. Die Kl&#228;gerin erwiderte, sie halte dies nicht f&#252;r n&#246;tig, da die Stelle keinen religi&#246;sen Bezug aufweise.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die Klage ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet.          Der Kl&#228;gerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in H&#246;he von EUR 3.900,00 gem&#228;&#223; § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AGG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG zu.</p>
<p>1.) Die Ablehnung der Bewerbung der Kl&#228;gerin auf die Stellenanzeige vom 30. November 2001 bez&#252;glich einer Sozialp&#228;dagogin f&#252;r das Teilprojekt „Integrationslotse H.“ stellt einen Versto&#223; gegen das in § 7 Abs. 1 i. V. m. §§ 1, 2, 3 AGG festgelegte Benachteiligungsverbot dar.</p>
<p>a) Die Bewerbung der Kl&#228;gerin auf die fragliche Stelle ist unstreitig wegen der Religion der Kl&#228;gerin von dem Beklagten nicht ber&#252;cksichtigt worden.</p>
<p>Diese Benachteiligung der Kl&#228;gerin im Einstellungsverfahren ist unzul&#228;ssig.</p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung der Kl&#228;gerin wegen ihrer Religion erf&#252;llt nicht die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 AGG.</p>
<p>Gem&#228;&#223; §9 Abs.2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Besch&#228;ftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne R&#252;cksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, auch zul&#228;ssig, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverst&#228;ndnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der T&#228;tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</p>
<p>aa) Mit der Vorschrift des § 9 AGG macht der Gesetzgeber Gebrauch von den Optionen zur Ausgestaltung der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion in kirchlichen Einrichtungen, wie sie in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 niedergelegt sind. Art. 4 Abs.2 RL 2008/78/EG lautet:</p>
<blockquote><p>„Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen in Bezug auf berufliche T&#228;tigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen &#246;ffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religi&#246;sen Grunds&#228;tzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in k&#252;nftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln, und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser T&#228;tigkeiten oder der Umst&#228;nde ihrer Aus&#252;bung eine wesentliche, rechtm&#228;&#223;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grunds&#228;tze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grunds&#228;tze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.“</p></blockquote>
<p>Die darin enthaltene Bestandsschutzklausel erkl&#228;rt es f&#252;r zul&#228;ssig, das nationale Staatskirchenrecht bestehen zu lassen. Die bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten m&#252;ssen nicht angepasst werden. Die mitgliedstaatlichen Ausnahmen f&#252;r die berufliche T&#228;tigkeit in religi&#246;sen Organisationen d&#252;rfen jedoch nicht &#252;ber das nach Art. 4 Abs. 2 zul&#228;ssige Maximum hinausgehen .</p>
<p>Daran &#228;ndert auch der Erw&#228;gungsgrund Nr. 24 der Richtlinie nichts. Er verweist auf die der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigef&#252;gten Erkl&#228;rung Nr.11, in der die Europ&#228;ische Union zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdr&#252;cklich anerkannt hat, dass sie den Status, den Kirchen und religi&#246;se Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genie&#223;en, achtet und ihn nicht beeintr&#228;chtigt.</p>
<p>Die Erkl&#228;rung Nr.11 ist eine politische Absichtserkl&#228;rung, die im Text des Unionsvertrages selbst nicht enthalten ist, und besitzt als solche keine rechtliche Verbindlichkeit.</p>
<p>Die Befugnisse der Mitgliedsstaaten werden durch Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade konkretisiert. Eine weitergehende, im Richtlinientext selbst nicht enthaltene Ausnahme vom Benachteiligungsverbot kann nicht aus einer Begr&#252;ndungserw&#228;gung abgeleitet werden, die lediglich allgemein die Zulassung von Ausnahmen begr&#252;ndet.</p>
<p>Die Richtlinie bindet eine Differenzierung nach der Religion daran, dass diese nach Art der T&#228;tigkeit oder den Umst&#228;nden ihrer Aus&#252;bung eine wesentliche, rechtm&#228;&#223;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Die Rechtfertigungswirkung hat mithin einen T&#228;tigkeitsbezug, der eine unterschiedslose Forderung nach Religionszugeh&#246;rigkeit problematisch macht.</p>
<p>Das nationale Recht ist richtlinienkonform auszulegen, um einen Widerspruch zum europ&#228;ischen Recht zu vermeiden.</p>
<p>bb) Der Beklagte ist Adressat der Vorschrift des § 9 Abs. 2 AGG. Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgesellschaften, also auch der Kirche, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbst&#228;ndig innerhalb der Schranken des f&#252;r alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.</p>
<p>Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den Kirchen und deren rechtlich selbst&#228;ndigen Teilen zu Gute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne R&#252;cksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverst&#228;ndnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein St&#252;ck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erf&#252;llen (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/38 und 856/84 – E 70, S. 138 f).</p>
<p>Das DW der EKD geh&#246;rt ohne Zweifel zu solchen Einrichtungen der Evangelischen Kirche.</p>
<p>cc) Das Selbstverst&#228;ndnis des Beklagten als Einrichtung der Evangelischen Kirche ist richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Nach dem Selbstverst&#228;ndnis der Evangelischen Kirche umfasst die Religionsaus&#252;bung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religi&#246;sen und diakonischen Aufgabe entspricht.</p>
<p>Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gew&#228;hrleistet den Kirchen, dar&#252;ber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen sind dabei nicht darauf beschr&#228;nkt, f&#252;r den kirchlichen Dienst besondere Gestaltungsformen zu entwickeln, sie k&#246;nnen sich auch der jedermann offenstehenden Privatautonomie bedienen, um ein Dienstverh&#228;ltnis zu begr&#252;nden und zu regeln. Die im Selbstbestimmungsrecht der Kirchen enthaltene Ordnungsbefugnis gilt nicht nur f&#252;r die kirchliche &#196;mterorganisation, sondern allgemein f&#252;r die Ordnung des kirchlichen Dienstes. Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begr&#252;ndung von Arbeitsverh&#228;ltnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverh&#228;ltnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt jedoch deren Zugeh&#246;rigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich gesch&#252;tzte Eigenart des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts der Kirche bleibt f&#252;r die Gestaltung dieser Arbeitsverh&#228;ltnisse wesentlich. Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 1 WRV f&#252;r die auf Vertragsebene begr&#252;ndeten Arbeitsverh&#228;ltnisse steht unter dem Vorbehalt des f&#252;r alle geltenden Gesetzes. Der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende G&#252;terabw&#228;gung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverst&#228;ndnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen, das auch bei der Interpretation des Individualarbeitsrechts zu beachten ist (Bundesverfassungsgericht a.a.O.).</p>
<p>Danach bestimmt sich die Reichweite des f&#252;r die Kirche bestehenden Privilegs insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung, ob die bei ihr besch&#228;ftigten Mitarbeiter der christlichen Kirche angeh&#246;ren m&#252;ssen oder nicht, allein nach ihrem Selbstverst&#228;ndnis. Dem folgt auch der Beklagte mit der von ihm in diesem Rechtsstreit vertretenen Auffassung.</p>
<p>Die uneingeschr&#228;nkte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Ausnahmeklausel des § 9 AGG begegnet jedoch in der arbeitsrechtlichen Literatur erheblicher Kritik.</p>
<p>Danach muss der Begriff des Selbstverst&#228;ndnisses im Kontext des § 9 Abs. 1 AGG neu und restriktiver interpretiert werden, um richtlinienkonform zu sein. Bei der Auslegung der Auswirkungen des Selbstverst&#228;ndnisses m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass sich die aus § 9 Abs. 1 abgeleitete Privilegierung des kirchlichen Arbeitgebers auf wesentliche berufliche Anforderungen beziehe. Diese in Artikel 4 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie, nicht aber in § 9 Abs. 1 enthaltene Begrenzung verdeutliche, dass sich aus dem „Selbstverst&#228;ndnis“ kein allgemeiner Anspruch auf unterschiedliche Behandlung ableiten lasse. Ein solcher k&#246;nne sich nur auf den „wesentlichen“ Kernbereich von Berufsfeldern beschr&#228;nken, die inhaltlich direkt mit der Vermittlung der Inhalte der Religion befasst seien oder die der unmittelbaren Aus&#252;bung des Glaubens oder der Anschauung dienten. Eine solche Auslegung werde auch gest&#252;tzt durch den Erw&#228;gungsgrund 23 der Richtlinie, der ausdr&#252;cklich nur von „sehr begrenzten Bedingungen“ spreche, unter denen eine „unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein kann“.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund k&#246;nne das Selbstverst&#228;ndnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschlie&#223;ender Ma&#223;stab mehr f&#252;r die Bewertung der Zul&#228;ssigkeit einer unterschiedlichen Behandlung sein.</p>
<p>Ausgehend von diesen &#220;berlegungen, denen sich die entscheidende Kammer in vollem Umfang anschlie&#223;t, steht es der Kirche und damit dem Beklagten entgegen dessen Auffassung nicht frei, berufliche Anforderungen f&#252;r eine jedwede T&#228;tigkeit in seinem Wirkungskreis zu definieren und damit zur Voraussetzung f&#252;r eine Einstellung zu machen, ohne dass es noch auf eine spezifische Rechtfertigung f&#252;r die daraus folgende unterschiedliche Behandlung ankommt. F&#252;r die konkrete T&#228;tigkeit darf das Selbstverst&#228;ndnis des Beklagten nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung steht.</p>
<p>Unter Beachtung des so verstandenen Selbstverst&#228;ndnisses der Kirche hat die Beurteilung zu erfolgen, ob die Religion von Besch&#228;ftigten im Hinblick auf das Selbstverst&#228;ndnis der Kirche oder nach Art der T&#228;tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.<br />
dd) F&#252;r die hier in Frage stehende Stelle einer Sozialp&#228;dagogin im Rahmen des Teilprojekts „Integrationslotse H.“ ist die Zugeh&#246;rigkeit zur christlichen Kirche und damit die christliche Religion keine in Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten gerechtfertigte berufliche Anforderung.</p>
<p>Das Selbstbestimmungsrecht, das in Artikel 137 Abs. 3 WRV seinen direkten Ursprung hat, beinhaltet das Recht der Kirche, alle eigenen Angelegenheiten gem&#228;&#223; den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten rechtlich gestalten zu k&#246;nnen. Auf die insoweit oben zitierten Ausf&#252;hrungen des Bundesverfassungsgerichts wird verwiesen.</p>
<p>Diese weitreichenden Befugnisse berechtigen die Kirche jedoch nicht festzulegen, dass alle T&#228;tigkeiten unabh&#228;ngig von dem konkreten T&#228;tigkeitsbezug nur von Angeh&#246;rigen der kirchlichen Gemeinschaft besetzt werden k&#246;nnen. Eine solche Festlegung st&#252;nde in offenkundigem Widerspruch zu der Vorgabe der Rahmenrichtlinie, nach der nur wesentliche berufliche Anforderungen festgelegt werden d&#252;rfen.</p>
<p>Bei richtlinienkonformer Auslegung ist es zul&#228;ssig, wenn der kirchliche Arbeitgeber in Ausf&#252;llung des Selbstbestimmungsrechtes, soweit es um die religi&#246;se Dimension des kirchlichen Dienstes geht, die Einstellung von der Kirchenzugeh&#246;rigkeit abh&#228;ngig macht . Dies betrifft s&#228;mtliche T&#228;tigkeiten, die den Verk&#252;ndungsauftrag zum Gegenstand haben, den sogenannten „verk&#252;ndungsnahen Bereich“. Auch bestimmte exponierte Positionen wie z. B. Gesch&#228;ftsf&#252;hrerfunktionen von kirchlichen Krankenh&#228;usern oder von weltanschaulichen Schulen k&#246;nnen darunterfallen. Nicht erfasst werden jedoch Positionen, die keine Ber&#252;hrung mit der Verk&#252;ndung der Botschaft der christlichen Kirche haben (sogenannter „verk&#252;ndungsferner Bereich“). Insoweit bestehen keine sch&#252;tzenswerten Interessen der Kirche, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen k&#246;nnten.</p>
<p>Der Beklagte versteht sich auf der Grundlage seiner Pr&#228;ambel als Repr&#228;sentant der Evangelischen Kirche und ihrer zentralen christlichen Glaubensinhalte. Sein diakonisches Wirken ist Religionsaus&#252;bung. Er ist daher grunds&#228;tzlich berechtigt, die materiellen Inhalte der beruflichen Anforderung selbst zu bestimmen. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinien des Rates der EKD. Dort wird in § 3 Abs. 1 grunds&#228;tzlich die Zugeh&#246;rigkeit zu einer evangelischen Kirche zur Voraussetzung f&#252;r die berufliche Mitarbeit in der EKD und ihrer DW gemacht. Nach Abs. 2 kann davon jedoch abgewichen werden f&#252;r Aufgaben, die nicht der Verk&#252;ndung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen sind, wenn andere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. In diesem Fall k&#246;nnen auch Personen eingestellt werden, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung evangelischer Freikirchen angeh&#246;ren sollen. Die Einstellungsm&#246;glichkeit von Personen anderer Religionen wird nicht ausdr&#252;cklich untersagt. Unstreitig besch&#228;ftigt der Beklagte auch vereinzelt Personen, die weder der Evangelischen noch der Katholischen Kirche bzw. einer freikirchlichen oder griechisch-orthodoxen Konfession angeh&#246;ren.</p>
<p>Damit tr&#228;gt sowohl die Richtlinie als auch die Praxis des Beklagten der Forderung ein St&#252;ck weit Rechnung, dass f&#252;r T&#228;tigkeiten im verk&#252;ndungsfernen Bereich die Zugeh&#246;rigkeit zur christlichen Kirche nicht Einstellungsvoraussetzung sein muss.</p>
<p>In Bezug auf die hier streitige Stelle hat der Beklagte nicht plausibel dargelegt, dass diese dem verk&#252;ndungsnahen Bereich im oben dargelegten Sinne zuzurechnen ist, insbesondere konkrete Ausf&#252;hrungen dazu, dass und inwieweit die Stelle der Verk&#252;ndung, Seelsorge, Unterweisung oder Leitung zuzuordnen ist, nicht gemacht. Anhaltspunkte, dass es sich um eine herausragende Position handelt, die notwendig die Identifizierung mit den Verk&#252;ndungsinhalten der christlichen Kirche erfordert, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten im &#220;brigen auch nicht vorgetragen.</p>
<p>ee) Auch nach Art der T&#228;tigkeit, die eine Sozialp&#228;dagogin im Rahmen des Teilprojektes „Integrationslotse H.“ zu verrichten hat, ist die Zugeh&#246;rigkeit zu einer christlichen Kirche nicht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung.</p>
<p>Einschl&#228;gig sind nur solche Anforderungen, die sich f&#252;r bestimmte Arten von T&#228;tigkeiten unmittelbar aus einem Zusammenspiel von religi&#246;sem oder weltanschaulichem Selbstverst&#228;ndnis und konkreter beruflicher Anforderung ergeben. In richtlinienkonformer Auslegung sind auch diese Voraussetzungen eng zu fassen. Insoweit muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich um wesentliche Anforderungen handelt, die unter Beachtung der Ziele der Religionsgemeinschaft f&#252;r die Ausf&#252;hrung der bestimmten Art der T&#228;tigkeit unumg&#228;nglich ist.</p>
<p>Vorliegend macht der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung geltend, zu den Aufgaben der in Frage stehenden Stelle geh&#246;rten &#246;ffentliche Auftritte gegen&#252;ber verschiedenen Beh&#246;rden, in verschiedenen Gremien, Institutionen und Verb&#228;nden sowie gegen&#252;ber kommunalen, nationalen und unternationalen Einrichtungen. Damit erhalte die T&#228;tigkeit einen unmittelbaren kirchlich-diakonischen Einschlag. Weder aus der Stellenbeschreibung noch aus dem Vortrag des Beklagten geht jedoch konkret hervor, wie sich diese &#246;ffentlichen Auftritte gestalten und dass im Zuge dieser Auftritte eine Vermittlung, Verk&#252;ndung oder praktische Umsetzung der christlichen Religion stattfinden soll. Sofern die Stellenbeschreibung von Bezug auf die „Vorbereitung und Durchf&#252;hrung von Veranstaltungen im Rahmen des Teilprojekts Integrationslotse H.“ nimmt, ergibt sich aus dem Wortlaut vielmehr die Annahme, dass im Zuge der Auftritte Gespr&#228;chsinhalt das Teilprojekt und nicht der religi&#246;se Hintergrund des Beklagten ist. F&#252;r seine Behauptung, das Anliegen und Ziel des Projektes, die Begleitung der Integration der Migranten in die hiesige Gesellschaft, k&#246;nne nur von einer Person mit einem Hintergrund, der nicht dem des zu betreuenden Migranten entspreche, geleistet werden, bleibt der Beklagte eine Begr&#252;ndung schuldig. Selbst wenn dies der Fall w&#228;re, ist nicht ersichtlich, warum dazu nur Personen mit einer Kirchenzugeh&#246;rigkeit in der Lage sein k&#246;nnen.</p>
<p>Damit hat der Beklagte die ihm gem&#228;&#223; § 22 AGB obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erf&#252;llt.</p>
<p>Davon abgesehen spricht sowohl die umfassende Fremdfinanzierung des Projektes Integrationslotse als auch die dringende Empfehlung in dem Zuwendungsbescheid, keine den Bewerberkreis einschr&#228;nkenden Vorgaben zu machen und die Auswahl der Mitarbeiter neutral durchzuf&#252;hren, entschieden gegen die christliche Pr&#228;gung der in Frage stehenden Stelle. Wenn tats&#228;chlich die Zuwendungsgeber auf europ&#228;ischer und nationaler Ebene, wie der Beklagte behauptet, davon ausgehen, dass eine Durchf&#252;hrung der von ihnen finanzierten Projekte seitens eines kirchlich-diakonischen Tr&#228;gers unter den Vorbehalten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes steht, kann die Empfehlung nur als dringender unerm&#252;dlicher Appell verstanden werden, darauf bei dem in Frage stehenden Projekt zu verzichten.</p>
<p>b) Die Kl&#228;gerin ist nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden.</p>
<p>§ 1 AGG unterscheidet ausdr&#252;cklich zwischen Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft und wegen Religion. „Ethnische Herkunft“ zeichnet sich durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur oder Zusammengeh&#246;rigkeitsgef&#252;hl aus. Eine Subsummierung der Religion unter das Merkmal ethnische Herkunft h&#228;tte zur Folge, dass eine Trennung der beiden Merkmale nicht mehr m&#246;glich w&#228;re. Nur wenn eine Differenzierung wegen der Religion nur vorgeschoben wird, um eine tats&#228;chlich gewollte Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft zu verschleiern, kann es sich um eine mittelbare Benachteiligung in Form einer versteckten Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft handeln.</p>
<p>Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beklagte hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm tats&#228;chlich auf die Zugeh&#246;rigkeit zu einer christlichen Kirche ankam. Best&#228;tigung findet dies darin, dass nach seinem unwidersprochenen Vortrag die ausgeschriebene Stelle eine geb&#252;rtige Inderin erhielt.</p>
<p>Dem ist die Kl&#228;gerin nicht substantiiert entgegengetreten.</p>
<p>2.) Da der Beklagte die Kl&#228;gerin nach allem wegen ihrer Religion im Einstellungsverfahren benachteiligt hat, steht der Kl&#228;gerin ein Entsch&#228;digungsanspruch gegen den Beklagten gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 AGG zu.</p>
<p>Bei der Bemessung der Entsch&#228;digung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl&#228;gerin von einem monatlichen Verdienst f&#252;r die ausgeschriebene Stelle in H&#246;he von EUR 1.300,00 auszugehen. Die Entsch&#228;digung ist unter Ber&#252;cksichtigung der konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalles je nach Schwere der Beeintr&#228;chtigung, Anlass und Beweggrund des Handelns und einer m&#246;glichen rechtsfeindlichen Einstellung festzulegen. Ebenso sind Pr&#228;ventionsgesichtspunkte zu beachten.</p>
<p>Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen h&#228;lt die Kammer eine Entsch&#228;digung von EUR 3.900,00 aus folgenden Gr&#252;nden f&#252;r angemessen:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hatte ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht &#252;ber ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialp&#228;dagogik verf&#252;gt und damit das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle nicht in vollem Umfang erf&#252;llte, gute Aussichten, ohne Benachteiligung die Stelle zu erhalten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl&#228;gerin hielt die Mitarbeiterin der Beklagten Frau K. die Bewerbung der Kl&#228;gerin f&#252;r so interessant, dass sie dieser den Eintritt in die Kirche vorschlug, da dies unbedingte Voraussetzung f&#252;r die Stelle sei. Ein solches Ansinnen ungeachtet der Vergewisserung, ob die Kl&#228;gerin sich denn &#252;berhaupt mit den Werten und Inhalten der christlichen Kirche identifizierte, ist nur dann nachvollziehbar, wenn ein erhebliches Interesse an der Einstellung der Kl&#228;gerin bestand.</p>
<p>Die Benachteiligung der Kl&#228;gerin wegen ihrer Religion wiegt um so schwerer, als sich der Beklagte damit bewusst &#252;ber die Empfehlung des Zuwendungsgebers f&#252;r das Projekt Integrationslotse, die Auswahl von Mitarbeitern neutral durchzuf&#252;hren, hinwegsetzte und damit eine Bereitschaft, sich mit den europ&#228;ischen Vorgaben im Diskriminierungsschutz auseinanderzusetzen, vermissen l&#228;sst.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat ihren Entsch&#228;digungsanspruch rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 AGG nach Zugang der Ablehnung des Beklagten vom 06. Februar 2007 mit Schreiben vom 21. Februar 2007 geltend gemacht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-hamburg-entschaedigung-wegen-religionsbedingter-benachteiligung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LArbG Baden-W&#252;rttemberg &#8211; AGG ernsthafte Bewerbung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-baden-wuerttemberg-agg-ernsthafte-bewerbung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-baden-wuerttemberg-agg-ernsthafte-bewerbung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 31 Jan 2008 05:54:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-baden-wuerttemberg-agg-ernsthafte-bewerbung/</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Baden W&#252;rtemberg hat entschieden &#8211; Beschluss vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07, dass eine Diskriminierung nach dem AGG eine subjektiv ernsthafte Bewerbung voraussetzt.

Keine Diskriminierung nach dem AGG, wenn es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart &#8211; Kammern Ludwigsburg &#8211; vom 04.06.2007 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Baden W&#252;rtemberg hat entschieden &#8211; Beschluss vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07, dass eine Diskriminierung nach dem AGG eine subjektiv ernsthafte Bewerbung voraussetzt.</p>
<p><span id="more-92"></span></p>
<p><strong>Keine Diskriminierung nach dem AGG, wenn es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung fehlt</strong></p>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart &#8211; Kammern Ludwigsburg &#8211; vom 04.06.2007 &#8211; 36 Ca 700/07 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Gr&#252;nde</strong></p>
<p>I.<br />
Der Beteiligte Ziff. 1 (im folgenden: Kl&#228;ger) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zur&#252;ckweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.</p>
<p>Der am &#8230; 1952 geborene, ledige Kl&#228;ger bewarb sich mit Schreiben vom 10.12.2006 auf die von dem Beteiligten Ziff. 2 (im folgenden: Beklagten) ausgeschriebenen Stelle einer/eines Juristin/Juristen. Die Stelle war bei der Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II angesiedelt und nach der Entgeltgruppe 10 TV&#246;D dotiert. Erwartet wurden vertiefte Kenntnisse der Leistungsgew&#228;hrung nach dem SGB II und des Unterhaltsrechts. F&#252;r das Bewerbungsschreiben verwendete der Kl&#228;ger seinen fr&#252;heren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen &#8220;xxx&#8221; und maschinenschriftlichen &#196;nderungen versehen war. In der Fu&#223;zeile des Bewerbungsschreibens war ein Text als &#8220;Cetero Censeo&#8221; eingef&#252;gt, den der Kl&#228;ger f&#252;r den gr&#246;&#223;ten Teil seiner derzeitigen Gesch&#228;ftspost einschlie&#223;lich Bewerbungsschreiben verwendet. Dieser Text lautet wie folgt:</p>
<p>&#8220;Im &#252;brigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die &#8220;Herren Freier&#8221; regelm&#228;&#223;ig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden m&#252;ssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden.&#8221;</p>
<p>Der Bewerbung war u.a. ein Lichtbild beigef&#252;gt, das den Kl&#228;ger anl&#228;sslich eines Schachturniers vor einem Schachbrett sitzend zeigt. Auf dem weiter beigef&#252;gten Lebenslauf war im Kopf eingetippt &#8220;Einsatzbereit! L&#228;sst sich kein X f&#252;r ein U vormachen!&#8221;</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist von der Ausbildung Volljurist. Er legte am 18.03.1980 sein erstes juristisches Staatsexamen mit der Note &#8220;befriedigend&#8221; (7,25 Punkte) und am 22.09.1982 sein zweites juristisches Staatsexamen ebenfalls mit der Note &#8220;befriedigend&#8221; (7,34 Punkte) ab. Von 1982 bis 1998 war er als selbst&#228;ndiger Rechtsanwalt in verschiedenen Bezirken t&#228;tig. Am 29.01.1999 verzichtete er aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden auf die Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Lebenslauf ist angegeben: &#8220;Seit 01.02.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen&#8221; und &#8220;seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt&#8221;. Des weiteren ist im Lebenslauf vermerkt &#8220;Februar 2004 Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur f&#252;r Arbeit, N&#252;rnberg, auserw&#228;hlt: Herr Weise&#8221;.</p>
<p>Mit Schreiben vom 12.01.2007 bat der Kl&#228;ger den Beklagten um Mitteilung des Verfahrensstandes des Bewerbungsverfahrens. Mit Schreiben vom 15.01.2007 antwortete der Beklagte, dass sich das Auswahlverfahren verz&#246;gert habe. Mit Schreiben vom 20.02.2007 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass die Stelle leider einer anderen Bewerberin &#252;bertragen worden sei.</p>
<p>Mit Schreiben vom 27.02.2007 teilte der Kl&#228;ger dem Beklagten mit, dass er Schadenersatzanspr&#252;che in H&#246;he von 6 Bruttomonatsgeh&#228;ltern geltend mache. Er begr&#252;ndete dies damit, dass der begr&#252;ndete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Bet&#228;tigung bestehe.</p>
<p>Mit seiner am 12.04.2007 eingegangenen Klage hat der Kl&#228;ger Schadenersatz in H&#246;he von 6 Bruttomonatsgeh&#228;ltern begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Rahmen des G&#252;tetermins am 31.05.2007 &#252;bergaben die Beklagtenvertreter verschiedene handschriftliche Schreiben des Kl&#228;gers. In einem Schreiben vom 12.05.2007 hatte der Kl&#228;ger als Vergleichsm&#246;glichkeit vorgeschlagen, ihn auf die ebenfalls zu besetzende Stelle eines Sozialdezernenten &#8220;zu hieven&#8221;. Auf diese Stelle hatte sich der Kl&#228;ger ebenfalls beworben.</p>
<p>Mit Beschluss vom 04.06.2007 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Kl&#228;gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r den gestellten Antrag zur&#252;ck. Der Beschluss wurde dem Kl&#228;ger am 11.06.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 erweiterte der Kl&#228;ger die Klage um den Antrag, ihm ein Schmerzensgeld in H&#246;he von mindestens EUR 4.000,00 zu bezahlen. Im Rahmen dieses Schriftsatzes nahm der Kl&#228;ger umfangreich dazu Stellung, aus welchen Gr&#252;nden er in der Fu&#223;zeile seiner Gesch&#228;ftspost den oben angegebenen Text einf&#252;ge. Er zitierte hierbei aus seinem Schreiben an das Jobcenter Stuttgart-West vom 19.06.2006, in dem es auszugsweise hei&#223;t:</p>
<p>&#8220;Nachdem die Rotlichtbranche offenbar boomt, k&#246;nnen Sie ja versuchen, weitere arbeitslose junge Damen an Frau &#8220;N.&#8221; (Studio A. in S) zu vermitteln. Vielleicht begegnet dann ja eine so vermittelte im SM-Studio ihrem fr&#252;heren Chef wieder, der sie gefeuert hat. &#8230; Welch ein &#8220;Hallooo&#8221; w&#228;re das wohl &#8230;.?!&#8221;</p>
<p>Der Kl&#228;ger beantragte, auch f&#252;r die erweiterte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 03.07.2007 wies das Arbeitsgericht diesen Antrag auf weitere Prozesskostenhilfe zur&#252;ck. Der Beschluss wurde dem Kl&#228;ger am 10.07.2007 zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl&#228;gers ging am 10.08.2007 ein; sie ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.</p>
<p>Am 11.07.2007 legte der Kl&#228;ger gegen den Erstbeschluss des Arbeitsgerichts &#252;ber die Zur&#252;ckweisung von Prozesskostenhilfe beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde ein. Nach R&#252;ckgabe der Beschwerdeschrift an das Arbeitsgericht half dieses mit Beschluss vom 20.07.2007 der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.<br />
II.</p>
<p>Die sofortige Beschwerde des Kl&#228;gers ist gem&#228;&#223; § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist auch gem&#228;&#223; § 569 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegr&#252;ndet. Das Arbeitsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe f&#252;r den Antrag aus der Klageschrift zu Recht versagt.</p>
<p>1. Gem&#228;&#223; § 114 ZPO erh&#228;lt eine Partei, die nach ihren pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen die Kosten der Prozessf&#252;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 13.03.1990 &#8211; 2 BvR 94/88 u. a. &#8211; NJW 1991, 413; BVerfG, 07.04.2000 &#8211; 1 BvR 81/00 &#8211; NJW 2000, 1937; BVerfG, 03.06.2003 &#8211; 1 BvR 13055/02 &#8211; NJW &#8211; RR 2003, 1216) gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe davon abh&#228;ngig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zug&#228;nglich machen. Hieraus folgt, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht &#252;berspannen d&#252;rfen.</p>
<p>2. Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r den Antrag aus der Klageschrift zutreffend zur&#252;ckgewiesen. Hierbei scheitert der geltend gemachte Entsch&#228;digungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG schon daran, dass nach den Gesamtumst&#228;nden des vorliegenden Falls von einer ernsthaften Bewerbung des Kl&#228;gers um die ausgeschriebene Stelle nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr dient die Bewerbung des Kl&#228;gers ausschlie&#223;lich dazu, einerseits eine Geldquelle zu erschlie&#223;en und andererseits &#8211; wohl &#252;berwiegend &#8211; die Beh&#246;rden und Gerichte aus Frustration &#252;ber seinen sozialen Abstieg mit scheinbar ernsthaft formulierten Schrifts&#228;tzen zu besch&#228;ftigen. Letztlich dient das gesamte Verfahren dazu, das System des staatlichen Rechtsschutzes ad absurdum zu f&#252;hren und der L&#228;cherlichkeit preiszugeben.</p>
<p>a) Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv f&#252;r die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bereits zur fr&#252;heren Vorschrift des § 611a BGB (betreffend das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts) entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.11.1998 &#8211; 8 AZR 365/99 &#8211; AP BGB § 611a Nr. 16; BAG 27.04.2000 &#8211; 8 AZR 295/99 &#8211; zitiert nach Juris) sowie der Instanzgerichte (vgl. nur LAG Berlin 14.07.2004 &#8211; 15 Sa 417/04 &#8211; NZA-RR 2005, 124; LAG Berlin 30.03.2006 &#8211; 10 Sa 2395/05 &#8211; LAGE § 611a BGB 2002 Nr. 1) war der Schutzzweck des damaligen § 611a Abs. 2 BGB die Entsch&#228;digung des objektiv geeigneten Bewerbers wegen der durch sein Geschlecht bedingten Benachteiligung im Verfahren. Die damalige Vorschrift stellte nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begr&#252;ndeten Status als &#8220;Bewerber&#8221; ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber. Im Besetzungsverfahren konnte danach nur derjenige Bewerber im Rechtssinne benachteiligt werden, der sich subjektiv ernsthaft beworben hatte und objektiv f&#252;r die zu besetzende Stelle in Betracht kam. An dieser Sachlage hat sich durch die Verabschiedung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 nichts ge&#228;ndert. (Schleusener/Suckow/ Voigt, AGG, § 7 Rz 8; Bauer/G&#246;pfert/Krieger, AGG, § 6 Rz. 12).</p>
<p>b) Nach diesen Grunds&#228;tzen l&#228;sst sich zwar nicht verneinen, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die ausgeschriebene Stelle einer/eines Juristin/Juristen f&#252;r die Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II im Team Unterhalt objektiv in Betracht kam. Der Kl&#228;ger ist Volljurist mit zwei befriedigenden Staatsexamina. Mit dem Unterhaltsrecht hatte sich der Kl&#228;ger w&#228;hrend seiner langj&#228;hrigen Praxis als Rechtsanwalt befasst. Mit der Leistungsgew&#228;hrung nach dem SGB II war der Kl&#228;ger seit 01.01.2005 in eigener Sache vertraut.</p>
<p>c) Hingegen kann von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren sprechen f&#252;r sich.</p>
<p>aa) Erstes Indiz f&#252;r die mangelnde Ernsthaftigkeit ist der vom Kl&#228;ger als &#8220;Ceterum Censeo&#8221; bezeichnete Text, der im Sachverhalt dieses Beschlusses aufgef&#252;hrt ist. Gerade als Volljurist und langj&#228;hriger Rechtsanwalt war dem Kl&#228;ger bewusst, dass es gegen jegliche &#220;bung im Gesch&#228;ftsleben verst&#246;&#223;t, derartige Bemerkungen in der Gesch&#228;ftspost anzubringen. Bemerkenswert ist weiter das beigef&#252;gte Lichtbild, das den Kl&#228;ger vor einem Schachbrett sitzend anl&#228;sslich eines Schachturniers zeigt, ferner die Bemerkung im Lebenslauf &#8220;seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannte Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt&#8221; und die weitere Angabe &#252;ber eine erfolglose Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur f&#252;r Arbeit. Diese Besonderheiten der Bewerbung mussten bei jedem Arbeitgeber den Eindruck hervorrufen, der Bewerber lege es von vornherein nicht darauf an, in die engere Auswahl zu gelangen. Der Kl&#228;ger war sich auch dessen bewusst, dass er mit der Form seiner Bewerbung eben diesen Effekt erreichte.</p>
<p>bb) Diese Indizien werden erh&#228;rtet durch die im G&#252;tetermin vorgelegten handschriftlichen Schreiben an den Landrat pers&#246;nlich. Hierin wird im Schreiben vom 12.05.2007 als Vergleichsm&#246;glichkeit aufgezeigt, den Kl&#228;ger auf die Position eines Sozialdezernenten &#8220;zu hieven&#8221;. Zur Begr&#252;ndung f&#252;r diesen Vergleichsvorschlag f&#252;hrt der Kl&#228;ger aus, die Position werde entscheidend dazu beitragen, dass er im Alter nicht der Grundsicherung anheimfalle. Er &#8211; der Landrat &#8211; werde im Interesse der Steuerzahler/innen handeln, wenn er dem vorgeschlagenen Vergleich n&#228;hertrete. Es bedarf keiner n&#228;heren Ausf&#252;hrungen, dass der Beklagte diesen Vergleichsvorschlag nur als Provokation verstehen konnte.</p>
<p>cc) Als letztes Indiz f&#252;r die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung lassen sich die umfangreichen Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers zum Hintergrund des in seinen Gesch&#228;ftsbriefen verwendeten &#8220;Ceterum Censeo&#8221; anf&#252;hren. Unter sexuellen Anspielungen befasst sich der Kl&#228;ger mit den Themen Prostitution, Bordellen, Freiern und Bordellsteuer, f&#252;hrt aber gleichzeitig aus, dies habe mit seiner Bewerbung nichts zu tun. Welche Bedeutung die ab Anlage K 27 vorgelegten Schreiben, betreffend Dominas und Rotlichtmilieu, demnach haben sollen, ist unerfindlich. Die beigelegte Kleinannonce aus einem Berliner Magazin: &#8220;Prall&#228;rschiges Weib f&#252;r alles Unanst&#228;ndige gesucht&#8221; und &#8220;Alter Molch, 57 sucht unmoralische Frauen f&#252;r Sex und Kultur&#8221; sprechen ebenfalls f&#252;r sich.</p>
<p>Die Gesamtumst&#228;nde der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kl&#228;ger neben dem m&#246;glichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes l&#228;cherlich zu machen. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Kl&#228;ger dar&#252;ber frustriert ist, dass er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem SGB II bestreiten muss. Es kann jedoch nicht angehen, angebliche Verst&#246;&#223;e gegen das Antidiskriminierungsrecht als Instrument dazu benutzen, um Protest gegen die &#8220;Hartz&#8221;- Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen. W&#252;rde der Staat eine solche Rechtsverfolgung mit der Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe unterst&#252;tzen, so h&#228;tte der Kl&#228;ger das von ihm angestrebte Ziel erreicht. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-baden-wuerttemberg-agg-ernsthafte-bewerbung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
