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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Charterskipper</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG SH: Unterscheidung Arbeitnehmer &#8211; freier Mitarbeiter &#8211; Charterskipper</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jan 2008 06:45:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein &#8211; 4 Sa 183/07 &#8211; hatte sich mit der Frage zu besch&#228;ftigen, ob ein Kapit&#228;n auf einer privat betriebenen Motoryacht ein Arbeitnehmer ist und damit auch K&#252;ndigungsschutz genie&#223;t oder nicht.
Das interessanteste aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):
Tatbestand
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung dar&#252;ber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverh&#228;ltnis bestand und ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein &#8211; 4 Sa 183/07 &#8211; hatte sich mit der Frage zu besch&#228;ftigen, ob ein Kapit&#228;n auf einer privat betriebenen Motoryacht ein Arbeitnehmer ist und damit auch K&#252;ndigungsschutz genie&#223;t oder nicht.<span id="more-123"></span></p>
<p><strong>Das interessanteste aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</strong></p>
<p><strong>Tatbestand<br />
</strong>Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung dar&#252;ber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverh&#228;ltnis bestand und ob dieses gegebenenfalls insbesondere aufgrund einer Befristung bereits am 31. M&#228;rz 2006 endete. Der Kl&#228;ger ist von Beruf Kapit&#228;n und wohnt in A. auf Ma.. Der Beklagte suchte f&#252;r seine Motoryacht „M.&#8221; ab M&#228;rz 2005 eine neue Besatzung. Die Yacht, die in Deutschland registriert ist, lag zu diesem Zeitpunkt in Kroatien. Der Beklagte nutzte die „M.&#8221; ausschlie&#223;lich privat. Es ging ihm darum, jemanden zu finden, der die gesamte Organisation der Motoryacht &#252;bernimmt und f&#252;r die Fahrbereitschaft verantwortlich ist. Der Beklagte und seine Ehefrau wollten sich nicht l&#228;nger um die einzelnen Belange der Yacht wie Reparatur, Personal, Proviant und Ausr&#252;stung k&#252;mmern. Sie suchten jemanden, der daf&#252;r Sorge tr&#228;gt, dass die Motoryacht fahrbereit ist und sich in einem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand befindet. Das auf Ma. ans&#228;ssige Unternehmen „H. Yacht &#8230;&#8221;, das sich auf die Betreuung von Sportyachten und Personalvermittlung spezialisiert hat, vermittelte durch Herrn A. B. den Kl&#228;ger an den Beklagten.</p>
<p>Nachdem die Ehefrau des Beklagten am 23. M&#228;rz 2005 den Lebenslauf des Kl&#228;gers erhalten hatte, nahm sie mit ihm telefonisch Kontakt auf und vereinbarte ein Gespr&#228;ch f&#252;r den 30. M&#228;rz 2005 auf dem Hamburger Flughafen, an dem neben den Parteien dieses Rechtstreits auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin F. H., teilnahm. Der Kl&#228;ger erkl&#228;rte sich bereit, die Aufgabe zu &#252;bernehmen und daf&#252;r Sorge zu tragen, dass die Motoryacht fahrbereit ist und sich in einem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand befindet. Dies sollte beinhalten die Veranlassung notwendiger Arbeiten bei M&#228;ngeln im technischen Bereich, die Gew&#228;hrleistung des Sicherheitszustandes, das Pflegen der Yacht und das ordnungsgem&#228;&#223;e F&#252;hren der Schiffsdokumente. Der Kl&#228;ger sollte es ebenfalls &#252;bernehmen, sich um eine Besatzung zu k&#252;mmern. Die Parteien verst&#228;ndigten sich in diesem Gespr&#228;ch darauf, dass der Kl&#228;ger monatlich f&#252;r seine Leistung einen Betrag in H&#246;he von 4.500,00 EUR erh&#228;lt, wobei er s&#228;mtliche Steuern zahlen sollte. (&#8230;)<br />
Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie sich am 30. M&#228;rz 2005 im Rahmen dieses Gespr&#228;ches auf eine befristete T&#228;tigkeit f&#252;r die Saison 2005 in der Zeit vom 1. April 2005 bis 31. M&#228;rz 2006 verst&#228;ndigten. Eine schriftliche Vereinbarung dar&#252;ber existiert nicht.<br />
Im Oktober 2005 &#252;berf&#252;hrte der Kl&#228;ger die „M.&#8221; nach Palma/Mallorca. Der Beklagte zahlte im Zusammenhang mit dieser &#220;berf&#252;hrung an den Kl&#228;ger einen Betrag in H&#246;he von 2.050,00 EUR, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies eine gesonderte Verg&#252;tung f&#252;r den Kl&#228;ger war.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde </strong></p>
<p>Die Berufung des Kl&#228;gers ist unbegr&#252;ndet. Denn zwischen den Parteien des Rechtstreits bestand kein Arbeitsverh&#228;ltnis. Da der Kl&#228;ger unter anderem mit seinem Antrag ausdr&#252;cklich auch die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverh&#228;ltnisses begehrt, ist die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis nicht festgestellt werden kann.<br />
<strong>Der Kl&#228;ger ist f&#252;r den Beklagten nicht als Arbeitnehmer t&#228;tig geworden, sondern weisungsungebunden im Rahmen eines freien Dienstvertrages.</strong></p>
<p>Der Arbeitsvertrag ist nach der gesetzlichen Systematik ein Unterfall des Dienstvertrages. Er setzt daher notwendig voraus, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Dementsprechend ist nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Dienstleistung in pers&#246;nlicher Abh&#228;ngigkeit verpflichtet ist. <strong>Das Arbeitsverh&#228;ltnis unterscheidet sich daher vom Rechtsverh&#228;ltnis des freien Mitarbeiters durch den Grad der pers&#246;nlichen Abh&#228;ngigkeit</strong>, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegen&#252;ber dem Berechtigten befindet. <strong>Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt</strong>. Die Beurteilung wiederum erfolgt unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles und einer W&#252;rdigung der gesamten Umst&#228;nde.<strong> </strong></p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Rechtsgrunds&#228;tze erweist sich die zwischen den Parteien vereinbarte und durchgef&#252;hrte Rechtsbeziehung nicht als weisungsabh&#228;ngiges Arbeitsverh&#228;ltnis, sondern als die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers im Rahmen eines <strong>freien Dienstauftrages</strong>.</p>
<p>Inhalt der T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers war es, daf&#252;r Sorge zu tragen, dass sich das Schiff des Beklagten in einem fahrbereiten Zustand befindet und der Beklagte dieses gegebenenfalls orientiert an seinen Bed&#252;rfnissen nutzen kann. <strong>Ob diese T&#228;tigkeit als die T&#228;tigkeit eines Kapit&#228;ns oder als ein Schiffsmanagement bezeichnet wird, ist dabei f&#252;r die rechtliche Beurteilung v&#246;llig unerheblich</strong>. Entscheidend ist der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung. Diese besteht &#8211; und dies ist zwischen den Parteien im &#220;brigen auch unstreitig &#8211; darin, dass der Kl&#228;ger insgesamt daf&#252;r verantwortlich war, dass sich die Motoryacht fahrbereit und in einem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand befindet, mithin der Kl&#228;ger daf&#252;r verantwortet war, sich um s&#228;mtliche Belange des Schiffes zu k&#252;mmern und dieses in einem einsatzf&#228;higen Zustand zu halten oder zu verbringen. Diese Leistung wiederum hatte er auch h&#246;chstpers&#246;nlich zu erbringen, weshalb auch insoweit der daran orientierte Streit zwischen den Parteien &#252;berfl&#252;ssig ist. Selbstverst&#228;ndlich ergab sich f&#252;r den Kl&#228;ger keine Verpflichtung, beispielsweise h&#246;chstpers&#246;nlich das Schiff zu putzen oder Reparaturen durchzuf&#252;hren. Darum geht es aber auch nicht bei dem Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung. Vielmehr trug er die Verantwortung f&#252;r die Einsatz- und Fahrbereitschaft des Schiffes und war damit daf&#252;r zust&#228;ndig, alles zu unternehmen, was insoweit erforderlich war. Dies war Inhalt der von ihm h&#246;chst pers&#246;nlich zu erbringenden Dienstleistung.</p>
<p><strong>Die so beschriebene Dienstleistung kann jedoch sowohl im Rahmen eines abh&#228;ngigen Arbeitsverh&#228;ltnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden</strong>. Es handelt sich bei einer solchen Dienstleistung nicht zwingend um eine T&#228;tigkeit, die nur im Rahmen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses ausgef&#252;hrt werden kann. Denn eine solche T&#228;tigkeit kann einerseits ausge&#252;bt werden von dem Auftragnehmer weitgehend weisungsfrei von Vorgaben des Auftraggebers, was dann f&#252;r ein freies Dienstverh&#228;ltnis spricht. Sie kann aber auch durchgef&#252;hrt werden in einer Art und Weise, in der der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Durchf&#252;hrung der T&#228;tigkeiten sehr eng f&#252;hrt und ihm konkrete Vorgaben erteilt. Dies spricht dann eher f&#252;r das Vorliegen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses. Mit anderen Worten: <strong>Nicht die Eigenart der vom Kl&#228;ger zu erbringenden Dienstleistung entscheidet bereits &#252;ber die rechtliche Einordnung des Rechtsverh&#228;ltnisses, sondern erst die Feststellung, inwieweit der Kl&#228;ger zur Erbringung dieser Dienstleistung weisungsabh&#228;ngig war</strong>.</p>
<p>Auch aus dem eingereichten Schriftwechsel beziehungsweise den Schriftst&#252;cken, die die Parteien angefertigt haben, ergibt sich nicht, dass der Kl&#228;ger als Arbeitnehmer f&#252;r den Beklagten t&#228;tig war. Dies gilt insbesondere f&#252;r das Schriftst&#252;ck vom 4. Mai 2005, mit dem der Beklagte dem Kl&#228;ger best&#228;tigte, dass er zum F&#252;hren der Motoryacht M. berechtigt sei. Auch wenn der Kl&#228;ger dort als Skipper benannt wird, so bedeutet dies noch nicht, dass er damit weisungsabh&#228;ngiger Arbeitnehmer war. Vielmehr sollte durch dieses Schriftst&#252;ck lediglich der Nachweis erbracht werden, dass der Kl&#228;ger das Fahrzeug f&#252;hren durfte. Auch die vom Kl&#228;ger zu Beginn des Vertragsverh&#228;ltnisses vorgelegten Schriftst&#252;cke besagen nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus der „Liste der Absprachen&#8221; nicht, in welcher Funktion der Kl&#228;ger dies tun sollte. Die Aufstellung „pers&#246;nliche Daten&#8221; enth&#228;lt ebenfalls keine n&#228;heren Hinweise. Auch die „Zeitplanung Saison 2005&#8243; l&#228;sst nicht deutlich werden, dass der Kl&#228;ger tats&#228;chlich in seiner Zeitplanung so eingegrenzt gewesen w&#228;re, dass er v&#246;llig von den Weisungen des Beklagten abh&#228;ngig war. Dies zeigt insbesondere die Position der Reisevorbereitungen vom 01. bis 30.04.2005. Dieser Zeitrahmen l&#228;sst deutlich werden, dass in diesem Zeitraum die Reisevorbereitungen abzuschlie&#223;en sind. Wann und wie dies geschehen sollte, ist nicht festgehalten. Dies gilt ebenso f&#252;r die weiteren in der Zeitplanung aufgef&#252;hrten Termine.</p>
<p>Unerheblich ist daher auch abschlie&#223;end, dass der Kl&#228;ger durch die Art und G&#252;te seiner T&#228;tigkeit keinen Einfluss auf die H&#246;he der ihm zu zahlenden Verg&#252;tung hatte. Bei ihm fehlte also in der Tat bezogen auf die Rechtsposition mit dem Beklagten die M&#246;glichkeit, durch besonders herausragende Leistungen eine h&#246;here Verg&#252;tung zu erzielen. Das Fehlen einer solchen M&#246;glichkeit spricht aber weder f&#252;r die Annahme eines Arbeitsverh&#228;ltnisses noch dagegen. Auch der freie Dienstnehmer muss sich beschr&#228;nken auf die vereinbarte pauschale Verg&#252;tung, ohne dass er damit seine Eigenschaft als freier Dienstnehmer verliert. Denn insoweit bleibt es auch entscheidend, ob er seine T&#228;tigkeit weisungsabh&#228;ngig erbringt. Dass der Kl&#228;ger daher &#8211; worauf er zutreffend hinweist &#8211; auch kein unternehmerisches Risiko trug, spricht letztendlich folglich auch nicht f&#252;r die Annahme eines Arbeitsverh&#228;ltnisses. Auch der freie Dienstnehmer muss nicht zwingend mit dem vom Kl&#228;ger skizzierten unternehmerischen Risiko belastet sein.</p>
<p><strong>Einsch&#228;tzung</strong>:<br />
Das Urteil bezieht sich &#8211; wie sich auch aus den Urteilsgr&#252;nden ergibt &#8211; nur auf einen Einzelfall. Im Zweifel wird bei einem Kapit&#228;n oder Schiffsmanager von einem angestellten Arbeitsverh&#228;ltnis auszugehen sein.</p>
<p><strong>Praxistipp</strong>:<br />
Es ist f&#252;r beide Parteien besser &#8211; weil klarer &#8211; von vorneherein die Vertragsverh&#228;ltnisse klar zu regeln und schriftlich zu fixieren. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.</p>
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