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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Darlehen</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Ein Darlehen von Verwandten an Hartz IV  Empf&#228;nger ist kein Einkommen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 16:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensanrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren B 14 AS 46/09 R ent­schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat damit eine abschlie&#223;ende Entscheidung zu Verwandtendarlehn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren   B 14 AS 46/09 R ent­schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite   dann, wenn es sich um ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> handelt, nicht als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> im Sinne   des § 11 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat damit eine abschlie&#223;ende Entscheidung zu Verwandtendarlehn getroffen. Das Thema war zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Entscheidender Punkt ist ob eine R&#252;ckzahlungsvereinbarung getroffen wurde.<span id="more-1403"></span></p>
<p>Die 1983 geborene, alleinstehende Kl&#228;gerin erhielt seit M&#228;rz 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; seit dem 15.3.2007 ist sie in Vollzeit besch&#228;ftigt und seither nicht mehr hilfebed&#252;rftig nach dem SGB II. Im Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass dem Konto der Kl&#228;gerin am 19.12.2006 ein Betrag in H&#246;he von 1.500 Euro gutgeschrieben worden war. Die Beklagte hob daraufhin, nach Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin, den Bewilligungsbescheid f&#252;r den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in H&#246;he von 1.410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X auf. Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1.500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu ber&#252;cksichtigen und anteilig in H&#246;he von monatlich 470 Euro auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen, wobei der Kl&#228;gerin unter Ber&#252;cksichtigung der pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse die M&#246;glichkeit einer Ratenzahlung einger&#228;umt werde.</p>
<p>Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Kl&#228;gerin geltend, der Betrag von 1.500 Euro sei ihr von ihrem Onkel ausdr&#252;cklich nur als Darlehen gew&#228;hrt worden, um Ausgaben zu t&#228;tigen, die sie nicht aus dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">Regelsatz</a> habe bestreiten k&#246;nnen. Sie habe sich gegen&#252;ber ihrem Onkel zur R&#252;ckzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei sie am 17.7.2007 durch &#220;berweisung des Betrages in voller H&#246;he nachgekommen. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Kl&#228;gerin hin hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die von ihrem Onkel &#252;berwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen gewesen, da es sich zur &#220;berzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt habe; dies sei nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen.</p>
<p>Mit ihrer Revision r&#252;gt die Beklagte eine Verletzung von § 11 SGB II. Zwar k&#246;nne ein Darlehen, das mit einer R&#252;ckzahlungsverpflichtung verbunden sei, unter Umst&#228;nden nicht als Einkommen angesehen werden. Dies komme jedoch nur dann in Betracht, wenn die Darlehenssumme noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zur&#252;ckzuzahlen sei und die Darlehensvereinbarungen zudem dem entspr&#228;chen, was unter nicht Verwandten &#252;blich sei.</p>
<p>Nach Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts war der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger nicht berechtigt, den Bescheid &#252;ber die Bewilligung von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II f&#252;r den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischenzeitlich einge­tretenen Ver&#228;nderung der Verh&#228;ltnisse aufzu­heben, weil nach Erlass des Bescheides Ein­kommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Alg II-Anspruchs gef&#252;hrt habe. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Kl&#228;gerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozi­algerichts um ein r&#252;ckzahlungspflichtiges Darlehen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des Landessozialgerichts, die nicht mit Revisionsr&#252;gen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Kl&#228;gerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bed&#252;rftigkeit nicht als Einkommen ber&#252;cksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unber&#252;cksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb ‑ anstelle des Grundsicherungstr&#228;gers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlan­gens ‑ vorl&#228;ufig &#8220;eingesprungen&#8221; ist, weil der Grundsicherungstr&#228;ger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. <strong>Ma&#223;geblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommen­den Umst&#228;nde des Einzelfalls um ein r&#252;ckzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne R&#252;ckzahlungsverpflichtung handelt.</strong></p>
<p>Az.:  B 14 AS 46/09 R</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Dortmund &#8211; S 10 (27) AS 255/07 -<br />
LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; L  7 AS 62/08 -</p>
<p>Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 23/10</p>
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		<title>Kein Abzug von Darlehnsraten f&#252;r Mietkaution bei Hartz 4</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 07:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietkaution]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine Mietkaution k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 SGB II SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts &#8211; L 6 AS 24/09 hat entschieden, dass Darlehensraten f&#252;r Mietkautionen nicht von Hartz &#8211; IV &#8211; Leistungen abgezogen werden d&#252;rfen. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensr&#252;ckzahlungsraten f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietkaution/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietkaution">Mietkaution</a> k&#246;nne nicht auf §§ 23, 43 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> SGB II gest&#252;tzt werden. Die einzelnen Kammern beim Landessozialgericht Schleswig sind sich aber noch uneins &#8211; einige Kammern entscheiden (immer noch) anders. Die Revision ist daher zugelassen worden.</p>
<p>Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):<span id="more-1334"></span></p>
<p>Die von der Beklagten erkl&#228;rte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> in H&#246;he von monatlich 35,00 EUR f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz 2008 bis 31. Mai 2008 und in H&#246;he von 17,00 EUR ab 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 ist unwirksam, weil daf&#252;r keine Rechtsgrundlage besteht. Der Leistungsanspruch des Kl&#228;gers ist deshalb nicht durch <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> in der von der Beklagten vorgenommenen H&#246;he erloschen.</p>
<p>Die Beklagte st&#252;tzt die Aufrechnung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Auch diese Vorschrift gibt der Beklagten aber nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erm&#246;glicht es den Leistungstr&#228;gern, auf Antrag ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> zu bewilligen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umst&#228;nden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unabweisbarer-bedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unabweisbarer Bedarf">unabweisbarer Bedarf</a> zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Verm&#246;gen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie geh&#246;rt zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung. Ausdr&#252;cklich hei&#223;t es in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung &#252;bernommen werden kann und gem&#228;&#223; § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden soll. Deshalb unterliegt es keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution f&#252;r einen Hilfeempf&#228;nger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist. Demzufolge ist sowohl f&#252;r die Bewilligung des Darlehens als auch f&#252;r die Frage der Zul&#228;ssigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enth&#228;lt aber keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung &#252;ber die Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht – wie die Beklagte meint &#8211; als Ausdruck einer allgemeinen Regelung bei darlehensweiser Leistungsgew&#228;hrung zu werten und analog auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden. Anhaltspunkte f&#252;r eine planwidrige Regelungsl&#252;cke, die allein eine Analogie rechtfertigen k&#246;nnte, bestehen nach den Gesetzesmaterialien nicht. In den Gesetzesmaterialien hei&#223;t es, dass der zust&#228;ndige Leistungstr&#228;ger eine Mietkaution grunds&#228;tzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, weil sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zur&#252;ckflie&#223;t. Insofern sei es – so die Materialien- im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebed&#252;rftigen endg&#252;ltig zu belassen. Die Gesetzesbegr&#252;ndung enth&#228;lt damit keine ausdr&#252;cklichen Hinweise auf die M&#246;glichkeit einer ratenweisen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tilgung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tilgung">Tilgung</a> des Darlehens aus den laufenden Leistungen. Sie nimmt auch nicht Bezug auf § 23 SGB II und die dort vorgesehene Aufrechnung. Dies, der Gesamtzusammenhang der Normen §§ 20 ff SGB II mit ihren unterschiedlichen Regelungszwecken und die bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Rechtsprechung beanstandete Praxis der &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger, Mietkautionsdarlehen ohne explizite gesetzliche Grundlage durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Hilfe zu tilgen, sprechen daf&#252;r, dass der Gesetzgeber von einem tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist.</p>
<p>H&#228;tte der Gesetzgeber im SGB II im Gegensatz zum BSHG eine Tilgung durch regelm&#228;&#223;igen Einbehalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewollt, h&#228;tte er dies in Kenntnis der zum BSHG ergangenen Rechtsprechung durch Schaffung einer Rechtsgrundlage, beispielsweise in § 22 SGB II, ohne weiteres regeln k&#246;nnen. Dies hat er aber gerade nicht getan, so dass sich die Beklagte in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II berufen kann.</p>
<p>Die Beklagte kann sich schlie&#223;lich auch nicht auf die Erkl&#228;rung vom 25. Februar 2008 als Rechtsgrund f&#252;r eine Aufrechnung berufen. Der Beklagten ist es in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und &#252;ber § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich dann auf eine solche Erkl&#228;rung als Rechtsgrundlage f&#252;r die Aufrechnung zu berufen, wenn sie selbst die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst hat. Denn dies w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung darstellen. Gleiches gilt f&#252;r den Fall, dass in der Tilgungsvereinbarung ein Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbsatz SGB I gesehen wird. Auch hier w&#252;rde eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung vorliegen, wenn der Verzicht vom Leistungstr&#228;ger rechtswidrig herbeigef&#252;hrt worden w&#228;re. Die Beklagte hat die Mietkaution vorliegend unter der Bedingung, dass sich der Kl&#228;ger zur Unterzeichnung der entsprechenden Erkl&#228;rung verpflichtet, gew&#228;hrt. Damit hat sie die Aufnahme der rechtswidrigen R&#252;ckzahlungsvereinbarung in die Erkl&#228;rung veranlasst. Diese Tatsache steht einer Berufung auf die Erkl&#228;rung mit der Konsequenz entgegen, dass die Beklagte von Anfang an, d.h. ab M&#228;rz 2008 keine Tilgungsraten von den laufenden Leistungen einbehalten durfte.</p>
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		<item>
		<title>Darlehen vom Jobcenter f&#252;r Hose bei &#220;bergewichtigem</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 15:16:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[unabweisbarer Bedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 1829/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem &#220;bergewichtigen ein Darlehn f&#252;r die Anschaffung einer Hose in &#220;bergr&#246;&#223;e bewilligt. Er sei nicht auf Discounter zu verweisen die Sonderangebote in Normalgr&#246;&#223;en haben. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Der 41 Jahre alte allein stehende Antragsteller steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 23 AS 1829/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem &#220;bergewichtigen ein Darlehn f&#252;r die Anschaffung einer Hose in &#220;bergr&#246;&#223;e bewilligt. Er sei nicht auf Discounter zu verweisen die Sonderangebote in Normalgr&#246;&#223;en haben.<span id="more-1143"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Der 41 Jahre alte allein stehende Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Tr&#228;gerin der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> in A-Stadt. Er ist nach einem Gutachten von Dr. AOU. vom &#228;rztlichen Dienst der Bundesagentur f&#252;r Arbeit vom 10. September 2009 in seiner Leistungsf&#228;higkeit durch eine massive &#220;bergewichtigkeit mit Folgeerkrankungen und durch eine psychische Beeintr&#228;chtigung deutlich eingeschr&#228;nkt. Am 27. August 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r die Anschafung einer Hose. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 28. August 2009 ab. (&#8230;)</p>
<p>Es liegt jedoch insofern ein Anordnungsanspruch vor, als der Antragsteller Anspruch auf die Gew&#228;hrung eines Darlehens f&#252;r die Anschaffung einer Hose gem. § 23 Abs. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> hat. Nach dieser Vorschrift erbringt der Grundsicherungstr&#228;ger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gew&#228;hrt dem Hilfebed&#252;rftigen ein entsprechendes <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a>, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umst&#228;nden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unabweisbarer-bedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with unabweisbarer Bedarf">unabweisbarer Bedarf</a> zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Verm&#246;gen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage gegeben. (&#8230;)</p>
<p>Der Bedarf ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch unabweisbar. Ein Bedarf ist unabweisbar, wenn die Abdeckung des Bedarfs keinen Aufschub duldet. Als Beispiel wird in der Kommentarliteratur auf Winterm&#228;ntel im Winter verwiesen. Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben ist die Anschaffung der neuen Hose f&#252;r den Antragsteller unabweisbar. Die Anschaffung kann auch nicht hinausgeschoben werden. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, dass er nur noch mit einer v&#246;llig verschlissenen und l&#246;chrigen Hose ausgehen kann.</p>
<p>Der Antragsteller kann auch nicht auf Ansparen verwiesen werden. (&#8230;) Dem Antragsteller ist es weder zumutbar noch m&#246;glich, so lange das Haus nicht zu verlassen, bis er den Betrag von ca. 90,00 Euro aus der Regelleistung angespart hat.</p>
<p>Diesbez&#252;glich weist die Kammer darauf hin, dass sie nicht daran zweifelt, dass die anzuschaffende Hose mindestens 89,95 Euro kostet. Wegen der &#228;rztlich attestierten (Gutachten von Dr. AOU. vom 10. September 2009) massiven &#220;bergewichtigkeit des Antragstellers erscheint es glaubhaft, dass der Antragsteller auf g&#252;nstige Hosen, wie sie z. B. von Discountern in g&#228;ngigen Gr&#246;&#223;en angeboten werden, nicht zur&#252;ckgreifen kann.</p>
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		<item>
		<title>ARGE muss mittellosem Darlehen f&#252;r Lebensmittel gew&#228;hren</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Apr 2009 13:49:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[unabweisbarer Bedarf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 26 AS 528/09 ER &#8211; hat beschlossen, dass einem mittellosen Hartz 4 Empf&#228;nger Lebensmittelgutscheine und Bargeld f&#252;r Fahrten zum Arzt sowie f&#252;r die Praxisgeb&#252;hr zu gew&#228;hren sind. Es ist rechtswidrig einen Empf&#228;nger auf Lebensmittel von der &#8220;Tafel&#8221; zu verweisen. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Der Antragsteller begehrt Lebensmittelgutscheine, Fahrgeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Bremen &#8211; S 26 AS 528/09 ER &#8211; hat beschlossen, dass einem mittellosen Hartz 4 Empf&#228;nger Lebensmittelgutscheine und Bargeld f&#252;r Fahrten zum Arzt sowie f&#252;r die Praxisgeb&#252;hr zu gew&#228;hren sind. Es ist rechtswidrig einen Empf&#228;nger auf Lebensmittel von der &#8220;Tafel&#8221; zu verweisen.<span id="more-999"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
Der Antragsteller begehrt Lebensmittelgutscheine, Fahrgeld sowie die &#220;bernahme notwen-diger Arztkosten.<br />
Er wurde am 16.02.2009 aus der JVA H. entlassen. Zurzeit macht er eine Methadon-Therapie, f&#252;r die er Praxis- und Rezeptgeb&#252;hren in H&#246;he von 20,00 Euro zahlen muss.<br />
Am 24.02.2009 beantragte er bei der Antragsgegnerin eine Beihilfe f&#252;r die Erstausstattung seiner Wohnung. Von der Antragsgegnerin erhielt er daraufhin einen Betrag in H&#246;he von 1.051,00 Euro ausgezahlt. Von diesem Betrag erwarb er entsprechende Einrichtungsgegenst&#228;nde.<br />
Am 17.03.2009 sprach er bei der Antragsgegnerin mit der Begr&#252;ndung vor, er habe keine finanziellen Mittel mehr f&#252;r seinen Lebensunterhalt. Er erhielt eine Bescheinigung f&#252;r die Tafel in W., wo er noch am selben Tag Lebensmittel erhielt.<br />
Am gestrigen Tage, den 19.03.2009, hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, dem die An-tragsgegnerin mit Schriftsatz vom heutigen Tage mit der Begr&#252;ndung entgegen getreten ist, der Antragsteller habe bereits einen Lebensmittelgutschein f&#252;r die W. Tafel erhalten. „In der Regel&#8221; erhielten dort Hilfebed&#252;rftige einmal in der Woche Lebensmittel. Die Ausgabe eines Lebensmittelgutscheins f&#252;r einen Supermarkt komme hier nicht in Betracht, weil solche Gutscheine nur im Falle von Sanktionen 40 % aufw&#228;rts ausgestellt werden k&#246;nnten. Auch die &#220;bernahme von Fahrgeld und Arztkosten aufgrund der Substitution k&#246;nne nicht &#252;bernommen werden. Fahrgeld sei Bestandteil der Regelleistung, die an den Antragsteller bereits ausgezahlt worden sei. Im &#220;brigen &#252;bernehme die Krankenkasse die mit der Substitution verbundenen Ausgaben. (&#8230;)</p>
<p>Der Antragsteller hat seine Mittellosigkeit glaub-haft dargelegt. Sie wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Ein Ermessen r&#228;umt die Vorschrift der Verwaltung insoweit nicht ein. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Ge-w&#228;hrung von Lebensmittelgutscheinen komme nur bei einer Sanktionierung ab 40 % in Be-tracht, ist eine solche Verwaltungspraxis &#8211; so sie denn tats&#228;chlich besteht &#8211; offensichtlich rechtswidrig. § 23 Abs. 1 Satz 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> spricht eindeutig auch von einer Leistungsgew&#228;hrung als Sachleistung, was entsprechende Gutscheine einschlie&#223;t (Rothkegel/Bender in Gagel, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>, Komm., § 23 Rdnr.26).<br />
Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sie zu Recht darauf hinweist, die Hilfebed&#252;rftigen m&#252;ssten mit den ihn gew&#228;hrten Leistungen auskommen. Sie verkennt dabei aber, dass Leis-tungen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenw&#252;rdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die unabh&#228;ngig von den Gr&#252;nden der Hilfebed&#252;rftigkeit besteht (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 &#8211; 1 BvR 569/05 -). Vor diesem Hintergrund ist es unzul&#228;ssig, einem unstreitig mit-tellosen Hilfeempf&#228;nger aus letztlich p&#228;dagogischen Gr&#252;nden ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> f&#252;r Lebensmittel zu verweigern. Unzul&#228;ssig ist es aber auch, den Hilfebed&#252;rftigen in einer solchen Situation auf eine Lebensmitteltafel zu verweisen, ohne sicherstellen zu k&#246;nnen, dass dort Lebensmittel in gen&#252;gendem Ma&#223;e vorhaben sind und verteilt werden k&#246;nnen. Tafeln sind ein staatliche Hilfe erg&#228;nzendes Angebot; basierend auf dem Grundsatz ehrenamtlichen Engagements. Sie die-nen nicht der Abw&#228;lzung staatlicher Verantwortung f&#252;r die Sicherung des Existenzminimums.<br />
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller tats&#228;chlich &#252;ber-haupt wusste, welcher Betrag f&#252;r den Lebensunterhalt vorgesehen war. Da die Antragsgegne-rin telefonisch nicht mehr erreichbar war, konnte sie zu dem Vortrag des Antragstellers inso-weit nicht mehr geh&#246;rt werden. Ohne Aktenkenntnis konnte das Gericht auch nicht &#252;berpr&#252;-fen, ob die Gew&#228;hrung einer nur anteiligen Erstausstattungspauschale zu Recht erfolgte und ob die Leistungen auch ansonsten in korrekter H&#246;he bewilligt wurden. Allerdings ist dies auch nicht Gegenstand des Eilverfahrens.<br />
Soweit die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller m&#252;sse keine Zuzahlungen zu seiner The-rapie leisten, irrt sie. Nach § 61 Satz 1 SGB V hat er bei Medikamenten eine Zuzahlung zwischen f&#252;nf und zehn Euro zu leisten. Die Pflicht zur Zahlung der „Praxisgeb&#252;hr&#8221; folgt aus § 28 Abs. 4 SGB V. Diese Zuzahlungen sind bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB V zu leisten, die nach § 62 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 6 SGB V bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten, bei nicht chronisch Kranken 2 % der j&#228;hrlichen Regelleistung betr&#228;gt (sonst 1 %). Diese Vorschrift ist verfassungsgem&#228;&#223; (BSG, Urt. v. 22.04.2008 &#8211; B 1 KR 10/07 R -).<br />
Die Barzahlung in H&#246;he von 60,00 Euro ist f&#252;r die notwendigen Zuzahlungen sowie die Fahr-karten von Bremen-Nord in die Innenstadt vorgesehen. Das Gericht ist dabei davon ausge-gangen, dass der Antragsteller Fahrkarten der Tarifzone II ben&#246;tigt. Sollte dies nicht der Fall sein oder er f&#252;r den Rest des Monats weniger Fahrkarten ben&#246;tigen, steht es ihm selbstverst&#228;ndlich frei, diese ohnehin nur darlehensweise gew&#228;hrte Leistung nicht in Anspruch zu nehmen. (&#8230;)</p>
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		<title>Bildungskredit ist kein anrechenbares Einkommen im SGB II</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 15:11:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg &#8211; L 14 AS 1171/07 &#8211; hat entschieden, dass ein Bildungskredit als Darlehn kein Einkommen f&#252;r Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II darstellt. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Der Kl&#228;ger begehrt die Gew&#228;hrung h&#246;herer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der 1979 geborene Kl&#228;ger bestand am 9. Mai 2005 im Freiversuch die erste [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg &#8211; L 14 AS 1171/07 &#8211; hat entschieden, dass ein Bildungskredit als Darlehn kein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> f&#252;r Empf&#228;nger von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II darstellt.</p>
<p><span id="more-815"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der Kl&#228;ger begehrt die Gew&#228;hrung h&#246;herer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.</p>
<p>Der 1979 geborene Kl&#228;ger bestand am 9. Mai 2005 im Freiversuch die erste juristische Staatspr&#252;fung mit der Note &#8220;befriedigend&#8221; (Punktwert: 8,35).</p>
<p>Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 bewilligte das Bundesverwaltungsamt dem Kl&#228;ger f&#252;r den Zeitraum vom 1. M&#228;rz 2005 bis zum 28. Februar 2006 die Inanspruchnahme eines verzinslichen Bildungskredits der Kreditanstalt f&#252;r Wiederaufbau (KfW) i.H.v. monatlich 300,- Euro nebst einer Einmalzahlung zum 1. M&#228;rz 2005 in H&#246;he von 1.800,- Euro. Einen entsprechenden Kreditvertrag mit der KfW schloss der Kl&#228;ger im Juni 2005 ab. Die KfW &#252;berwies danach dem Kl&#228;ger Anfang Juni 2005 einmalig 3.000,- Euro und ab Ende Juni 2005 laufend 300,- Euro monatlich.</p>
<p>Am 9. Juni 2005 bescheinigte das Studentenwerk Berlin dem Kl&#228;ger, dass ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz (BAf&#246;G) dem Grunde nach nicht zust&#252;nden, da die Voraussetzungen f&#252;r eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAf&#246;G nicht vorl&#228;gen (&#8220;erstes Staatsexamen bereits abgeschlossen&#8221;). (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und auch im &#220;brigen zul&#228;ssige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Kl&#228;gers ist begr&#252;ndet. (&#8230;)</p>
<p>Der Kl&#228;ger erzielte auch kein zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen. Unterhalt leistete seine Mutter (der auch kein Kindergeld mehr gew&#228;hrt wurde) ab Juli 2005 nicht mehr. Seine fr&#252;here Besch&#228;ftigung hatte er im Mai 2005 aufgegeben; das Arbeitsentgelt f&#252;r Mai 2005 wurde ihm am 10. Juni 2005 &#252;berwiesen. Als Einkommen k&#246;nnten danach allein die monatlichen Ratenzahlungen aus dem vom Kl&#228;ger in Anspruch genommenen Bildungskredit zu ber&#252;cksichtigen sein.</p>
<p>Es ist indes bereits <strong>zweifelhaft</strong>, ob der in monatlichen Raten von 300,- Euro ausgezahlte <strong>Bildungskredit &#252;berhaupt &#8220;Einkommen&#8221; i.S.d. § 11 Abs. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> </strong>ist. Das Bundessozialgericht hat – im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht  – zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> gew&#228;hrtes Unterhaltsgeld kein die Bed&#252;rftigkeit ausschlie&#223;endes oder verringerndes Einkommen sei. Ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a>, das an den Darlehensgeber zur&#252;ckzuzahlen sei, stelle nur eine vor&#252;bergehend zur Verf&#252;gung gestellte Leistung dar, die ungeachtet des Umstandes, dass sie in Form von tats&#228;chlichen Zahlungen in die Hand des Darlehensnehmers gelange, nicht Mittel des eigenen Verm&#246;gens w&#252;rden, weil sie von vornherein mit der Pflicht zur R&#252;ckgew&#228;hr belastet seien. Solche Zahlungen seien &#8220;<strong>einkommensneutral</strong>&#8220;. Es kann offen bleiben, ob dem f&#252;r das Recht der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende zu folgen ist. Freilich erscheint eine Fortf&#252;hrung oder -entwicklung dieser Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass durch die Leistungen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende nicht (mehr – wie durch die Arbeitslosenhilfe –) ein bestimmter Lebensstandard erhalten, sondern nur das (sozio-kulturelle) Existenzminimum gesichert werden soll (&#8220;<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a>&#8221;), jedenfalls f&#252;r darlehensweise gew&#228;hrte Leistungen, die – wie der dem Kl&#228;ger zur Verf&#252;gung gestellte Bildungskredit – in der Erwartung erbracht werden, dass der Empf&#228;nger dadurch in die Lage versetzt wird, eine (h&#246;here) berufliche Qualifikation zu erwerben und danach eine entsprechende Besch&#228;ftigung oder T&#228;tigkeit aufzunehmen, und die erst nach geraumer Zeit zur&#252;ckzuzahlen sind, nicht schlechthin ausgeschlossen.</p>
<p>Selbst wenn die Raten des Bildungskredits als Einkommen anzusehen w&#228;ren, w&#228;ren sie nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b SGB II nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen. Denn sie sind jedenfalls &#8220;<strong>zweckbestimmte Einnahmen</strong>&#8220;, die &#8220;einem anderen Zweck als die Leistungen nach (dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs) dienen und die Lage des Empf&#228;ngers nicht so g&#252;nstig beeinflussen, dass daneben Leistungen (nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs) nicht gerechtfertigt w&#228;ren&#8221;. Der <strong>Bildungskredit dient </strong>nach § 1 der ma&#223;geblichen F&#246;rderbestimmungen (www.bva.bund.de) bei nicht nach dem Bundesausbildungsgesetz gef&#246;rderten Auszubildenden &#8220;<strong>der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung</strong>&#8220;, wogegen die Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (§ 19 SGB II). Der Bildungskredit unterscheidet sich insoweit von Leistungen nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz, die der Ausbildung und gleichzeitig – ebenso wie die Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – der Sicherung des Lebensunterhalts und damit – jedenfalls teilweise – demselben Zweck dienen (§§ 1 und 11 Abs. 1 BAf&#246;G). Folgerichtig kann ein Bildungskredit auch neben Leistungen nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz und unabh&#228;ngig von Bed&#252;rftigkeit in Anspruch genommen werden (vgl. zur Ber&#252;cksichtigung von Bildungskrediten als Einkommen bei der Gew&#228;hrung von Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs Nieders&#228;chs. OVG, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 4 LC 85/07 –).</p>
<p>Die monatlichen Raten in H&#246;he von 300,-Euro beeinflussen die Lage des Kl&#228;gers auch nicht so g&#252;nstig, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs nicht gerechtfertigt w&#228;ren. Der Bildungskredit wurde dem Kl&#228;ger gerade gew&#228;hrt, um den ausbildungsbedingten Bedarf, f&#252;r den die Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs nicht bestimmt sind, decken zu k&#246;nnen. Dieser Zweck k&#246;nnte nicht erreicht werden, wenn der Kredit als Einkommen ber&#252;cksichtigt w&#252;rde und der hilfebed&#252;rftige Kl&#228;ger ihn zur Sicherung des Lebensunterhalts (insbesondere Ern&#228;hrung, Kleidung, K&#246;rperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des t&#228;glichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben) verwenden m&#252;sste. (&#8230;)</p>
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		<title>BSG: Kinder von Hartz IV Empf&#228;ngern erhalten die Kosten f&#252;r mehrt&#228;gige Klassenfahrten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/bsg-kinder-hartz-iv-empfaenger-kosten-fuer-mehrtagige-klassenfahrten/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Nov 2008 15:03:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Klassenfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 36/07 R &#8211; hat entschieden, dass Kinder von Hartz IV Empf&#228;ngern die Kosten f&#252;r mehrt&#228;gige Klassenfahrten erhalten. Diese Kosten sind nicht vom Regelsatz mit erfasst. Hinweis: Wenn Sie im Bezug von Arbeitslosengeld II sind und die ARGE Ihren Antrag auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r eine Klassenfahrt abgelehnt hat dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211;   B 14 AS 36/07 R &#8211; hat entschieden, dass Kinder von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;ngern die Kosten f&#252;r mehrt&#228;gige Klassenfahrten erhalten. Diese Kosten sind nicht vom <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">Regelsatz</a> mit erfasst.</p>
<p><span id="more-577"></span></p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<blockquote><p>Wenn Sie im Bezug von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II sind und die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Ihren Antrag auf &#220;bernahme der Kosten f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/klassenfahrt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klassenfahrt">Klassenfahrt</a> abgelehnt hat dann kann sich ein Widerspruch &#8211; oder wenn die Frist dort abgelaufen ist &#8211; ein &#220;berpr&#252;fungsantrag lohnen. Dies gilt insbesondere auch wenn die Kosten&#252;bernahme nur als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehen">Darlehen</a> gew&#228;hrt worden ist.</p></blockquote>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die beiden Kl&#228;ger besuchen eine Waldorfschule in Berlin. Die Familie (Bedarfsgemeinschaft) steht im Bezug von Leistungen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a>, weil das Er­werbseinkommen des Vaters nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Der Kl&#228;ger zu 1) beantragte die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r eine Kunststudienfahrt seiner Klasse nach Florenz in H&#246;he von 719 Euro, der Kl&#228;ger zu 2) die Kosten f&#252;r eine Klassenfahrt nach R&#252;dnitz/Brandenburg in H&#246;he von 285 Euro. Der Beklagte lehnte dies zun&#228;chst ab, weil die Kosten&#252;bernahme f&#252;r Sch&#252;lerfahrten nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung auf 400 Euro f&#252;r Auslandsfahrten und 180 Euro f&#252;r Fahrten nach Brandenburg begrenzt seien. K&#246;nnten die Eltern den Differenzbetrag zu den Gesamtkosten nicht aufbringen, so sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Die Kl&#228;ger beantragten sodann die Verurteilung des Beklagten zur vollen Kosten&#252;bernahme im vorl&#228;ufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht. Der Beklagte bewilligte daraufhin die beantragten Kosten in voller H&#246;he, allerdings als Darlehen. Mit ihrer Klage verfolgten die Kl&#228;ger das Ziel, den Betrag in voller H&#246;he als Zuschuss zu erhalten und hatten vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Sozialgericht hat entschieden, dass aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sgb-ii/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with SGB II">SGB II</a> abgeleitet werden k&#246;nne, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung der Kosten f&#252;r mehr­t&#228;gige Klassenfahrten nicht beabsichtigt habe. Die Leistungspflicht der Grundsicherungstr&#228;ger solle vielmehr in H&#246;he der tats&#228;chlich anfallenden Kosten f&#252;r die Klassenfahrt bestehen.</p>
<p><strong>Entscheidungsge&#252;nde</strong>:<br />
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 im Verfahren B 14 AS 36/07 R entschieden, dass den Kl&#228;gern die geltend gemachten Kosten f&#252;r die Klassenfahrten in voller H&#246;he als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrt&#228;gige Klassenfahrten im Rah­men der schulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen des Ber­liner Schul­rechts ist das Bundessozialgericht an die Auslegung des Landesrechts durch die Tat­sacheninstanzen gebunden. Die Beteiligten haben im &#220;brigen nie in Zweifel gezogen, dass die beiden Klassenfahrten den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin entsprachen. Das SGB II er­laubt es in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II dem Grundsicherungstr&#228;ger nicht, f&#252;r die Kosten der Klassenfahr­ten einen H&#246;chst­betrag (etwa 400 Euro f&#252;r Auslandsfahrten etc) festzusetzen. <strong>Wortlaut, systemati­sche Stellung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten f&#252;r Klassenfahrten in voller H&#246;he zu &#252;bernehmen sind.</strong> § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II ent­h&#228;lt ‑ anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen ‑ keine Einschr&#228;nkung der H&#246;he der Kosten&#252;bernahme durch das Kriterium der Angemessenheit. § 23 Abs 3 S&#228;tze 4 und 5 SGB II erlau­ben ausdr&#252;cklich eine Pauschalierung der Kosten nur f&#252;r die dort ausdr&#252;cklich genannten Bedarfe (Erstausstattung von Wohnungen etc). F&#252;r § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II (Kosten f&#252;r Klassenfahr­ten) ist hingegen keine Pauschalierungsm&#246;glichkeit vorgesehen. Schlie&#223;lich hat der Gesetzgeber der ent­sprechenden Vorschrift des § 31 SGB XII im Sozialhilferecht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klassenfahrten zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung in voller H&#246;he zu tragen sind. <strong>Im Verh&#228;ltnis zu anderen Leistungen des SGB II hat der Gesetzgeber mithin eine gewisse Privilegierung des sozia­len Sachverhalts Klassenfahrt vorgenommen</strong>. Eine Korrektur ist jedoch nur dem Gesetzgeber selbst ‑ auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ‑ m&#246;glich.</p>
<p>Hinweis zur Rechtslage:</p>
<blockquote><p>§ 23 Abs. 3 SGB II</p>
<p>&#8230;<br />
(3) Leistungen f&#252;r<br />
1. Erstausstattungen f&#252;r die Wohnung einschlie&#223;lich Haushaltsger&#228;ten,<br />
2. Erstausstattungen f&#252;r Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie<br />
3. mehrt&#228;gige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen</p>
<p>sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebed&#252;rftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschlie&#223;lich der angemessenen Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung ben&#246;tigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kr&#228;ften und Mitteln nicht voll decken k&#246;nnen. In diesem Falle kann das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> ber&#252;cksichtigt werden, das Hilfebed&#252;rftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem &#252;ber die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 k&#246;nnen als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbetr&#228;gen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbetr&#228;ge sind geeignete An­gaben &#252;ber die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu ber&#252;cksichti­gen.<br />
&#8230;</p></blockquote>
<p>Nach Medieninformation Nr. 53/08 des Bundessozialgerichts zum Az.:  B 14 AS 36/07 R</p>
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