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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Darlehn</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Darlehn ist kein Einkommen bei Hartz 4</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Dec 2009 07:48:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehn]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dortmund &#8211; S 22 As 66/08 &#8211; hat entschieden, dass Darlehen an Empf&#228;nger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende (ALG II) nicht als Einkommen angerechnet werden d&#252;rfen. Ein Darlehn verbessert die Situation des Hilfeempf&#228;ngers nicht wie das zum Beispiel bei einem Geschenk der Fall ist. Damit hat das Sozialgericht Dortmund anders als das Sozialgericht Detmold [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund &#8211; S 22 As 66/08 &#8211; hat entschieden, dass Darlehen an Empf&#228;nger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende (ALG II) nicht als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> angerechnet werden d&#252;rfen. Ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehn">Darlehn</a> verbessert die Situation des Hilfeempf&#228;ngers nicht wie das zum Beispiel bei einem Geschenk der Fall ist. Damit hat das Sozialgericht Dortmund anders als das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-iv-bezuege-koennen-bei-finanzieller-unterstuetzung-von-eltern-gemindert-werden/" target="_self">Sozialgericht Detmold</a> f&#252;r die Hartz 4 Empf&#228;nger entschieden.</p>
<p><span id="more-1194"></span></p>
<p>Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;)  Zwar sind gem&#228;&#223; § 11 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu ber&#252;cksichtigen. <strong>Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehn die wirtschaftliche Situation des Empf&#228;ngers nicht verbessert wird. Das Darlehn stellt deshalb keinen verm&#246;genswerten Vorteil dar, weil zugleich seine R&#252;ckzahlung geschuldet wird. </strong>Dabei ist entscheidungerheblich, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses eine R&#252;ckzahlungsverpflichtung festgestellt werden kann, was nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles zu w&#252;rdigen ist. Die Kammer hat sich durch Anh&#246;rung des Kl&#228;gers und Vernehmung des Zeugen davon &#252;berzeugt, dass es sich bei den von Januar 2006 bis M&#228;rz 2007 dem Kl&#228;ger durch den Zeugen zur Verf&#252;gung gestellten monatlichen Betr&#228;gen <strong>um ein Darlehn und nicht etwa um ein Geschenk gehandelt hat</strong>. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte f&#252;r Zweifel an der Glaubw&#252;rdigkeit des Kl&#228;gers und des Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gesehen. Die Kammer hat sich insbesondere der Auffassung angeschlossen, <strong>dass es unsch&#228;dlich ist, dass bei Vereinbarung des Darlehns der konkrete Zeitpunkt f&#252;r die Begleichung der Forderung zun&#228;chst offen gelassen wurde</strong>, denn der Kl&#228;ger und der Zeuge haben jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zur&#252;ckgezahlt werden sollte, sobald der Kl&#228;ger ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis aufgenommen haben w&#252;rde. Schlie&#223;lich hat der Kl&#228;ger ein Teil der Darlehnsschuld nach Erhalt einer Nachzahlung der Beklagten aus einer anderen Angelegenheit in H&#246;he von 1600,- Euro in einer Summe zur&#252;ckbezahlt und sodann ab Januar 2008 monatliche R&#252;ckzahlungen in H&#246;he von 100,- Euro geleistet. (&#8230;)</p>
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		<title>Hartz-IV-Bez&#252;ge k&#246;nnen bei finanzieller Unterst&#252;tzung von Eltern gemindert werden</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Dec 2009 07:59:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehn]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Detmold &#8211; S 18 (23) AS 107/08 &#8211; hat entschieden, dass sich die Bez&#252;ge eines Hartz 4 Empf&#228;ngers mindern wenn er von seinen Eltern finanziell unterst&#252;tzt wird. Das gelte auch f&#252;r den Fall, dass eine generelle R&#252;ckzahlungspflicht vereinbart wurde ohne das ein konkreter Zeitpunkt benannt wurde. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Detmold &#8211; S 18 (23) AS 107/08 &#8211; hat entschieden, dass sich die Bez&#252;ge eines Hartz 4 Empf&#228;ngers mindern wenn er von seinen Eltern finanziell unterst&#252;tzt wird. Das gelte auch f&#252;r den Fall, dass eine generelle R&#252;ckzahlungspflicht vereinbart wurde ohne das ein konkreter Zeitpunkt benannt wurde. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.</p>
<p>Aus dem Urteil ergibt sich der folgende Hinweis f&#252;r alle die in der selben Situation sind:<br />
Wenn einem Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlehn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlehn">Darlehn</a> gew&#228;hrt wird, dass sollte auf jeden Fall ein <strong>fester R&#252;ckzahlungszeitpunkt im Darlehnsvertrag</strong> genannt werden. Es reicht nicht aus wenn das Darlehn &#8220;nach Kr&#228;ften&#8221; zur&#252;ck gezahlt werden muss.</p>
<p><span id="more-1184"></span>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und einer Erstattungsforderung in H&#246;he von 510 EURO.</p>
<p>Der 1972 geborene Kl&#228;ger bezog ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Er lebt mietfrei im Haus seiner Eltern. Mit Bescheid vom 04.01.2006 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen nach dem SGB II f&#252;r den Bewilligungszeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 in H&#246;he von 345 EURO Regelleistung. (&#8230;) Am 14.12.2006 beantragte der Kl&#228;ger die Weitergew&#228;hrung von Leistungen ab Januar 2007. In diesem Zusammenhang legte er eine ausgedruckte Umsatz&#252;bersicht seines Girokontos f&#252;r die Zeit vom 01.06.2006 bis 14.12.2006 vor. Aus dieser &#220;bersicht ergab sich, dass dem Konto des Kl&#228;gers an 4 Tagen Einzahlungen in unterschiedlicher H&#246;he gutgeschrieben worden waren. Im Einzelnen erfolgten folgende Einzahlungen: Am 14.06.2006 200 EURO, am 17.08.2006 100 EURO, am 26.09.2006 120 EURO und am 07.11.2006 210 EURO. Gegen&#252;ber der Beklagten gab der Kl&#228;ger an, dass es sich bei den Einzahlungen um Unterst&#252;tzungszahlungen seiner Eltern handele. Die Beklagte h&#246;rte den Kl&#228;ger zu einer beabsichtigen Aufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung an. Im Rahmen der Anh&#246;rung teilte der Kl&#228;ger &#252;ber seinen Prozessbevollm&#228;chtigten am 17.01.2007 mit, dass es sich bei den eingezahlten Betr&#228;gen um darlehensweise gew&#228;hrte Mittel handele, die einer R&#252;ckzahlungspflicht unterliegen w&#252;rden. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kl&#228;ger weiter mit, dass die Darlehen zinsfrei gew&#228;hrt worden w&#228;ren. Die darlehensweise Zahlung der Betr&#228;ge sei jeweils m&#252;ndlich vor der Einzahlung der Gelder vereinbart worden. Grund f&#252;r die Darlehen sei der Ausgleich von Negativsalden auf dem Girokonto gewesen. Er sei verpflichtet, die Betr&#228;ge nach Kr&#228;ften zur&#252;ckzuzahlen. (&#8230;)</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde:</p>
<p>Rechtsgrundlage f&#252;r die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Gem&#228;&#223; § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung f&#252;r die Zukunft aufzuheben, soweit in den tats&#228;chlichen oder rechtlichen Verh&#228;ltnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche &#196;nderung eintritt. Gem&#228;&#223; § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse aufgehoben werden, soweit die &#196;nderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher f&#252;r ihn nachteiliger &#196;nderungen der Verh&#228;ltnisse vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommen">Einkommen</a> oder Verm&#246;gen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs gef&#252;hrt haben w&#252;rde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma&#223;e verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Vorschrift wird durch § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III dahingehend modifiziert, dass auch in atypischen Fallkonstellationen die Leistung f&#252;r die Vergangenheit ohne Aus&#252;bung von Ermessen zur&#252;ckzufordern ist. Gem&#228;&#223; § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 S&#228;tze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend.</p>
<p>Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen f&#252;r die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 04.01.2006 und 19.06.2006 f&#252;r die Monate Juni, August, September und November 2006 vor. Bei beiden Bewilligungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, da sich deren rechtliche Wirkungen &#252;ber eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken, n&#228;mlich jeweils auf die Dauer eines Bewilligungszeitraumes von 6 Monaten entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II.</p>
<p>Der Aufhebungsbescheid vom 02.01.2008 ist zun&#228;chst hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Formerfordernis dient der Klarstellungsfunktion des Verwaltungsaktes. Der Verf&#252;gungssatz, also die beabsichtigte Regelung, muss eindeutig sein. (&#8230;)</p>
<p>Weiter lagen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Jeweils nach Erlass des bewilligenden Bescheides vom 04.01.2006 war im Juni 2006 und nach Erlass des Bescheides vom 19.06.2006 im August, September und November 2006 insoweit eine wesentliche &#196;nderung in den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), als dem Kl&#228;ger in diesen Monaten jeweils eine einmalige Einnahme in unterschiedlicher H&#246;he zugeflossen war. Aufgrund der Einnahme in diesen Monaten war er nicht mehr im urspr&#252;nglichen Umfang hilfebed&#252;rftig und hatte folglich einen geringeren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Am 14.06.2006 floss dem Kl&#228;ger eine einmalige Einnahme in H&#246;he von 200 EURO durch Einzahlung auf sein Konto zu, am 17.08.2006 eine einmalige Einnahme von 100 EURO, am 26.09.2006 eine einmalige Einnahme in H&#246;he von 120 EURO und am 07.11.2006 eine einmalige Einnahme in H&#246;he von 210 EURO. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebed&#252;rftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kr&#228;ften und Mitteln, vor allem aus dem zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen sichern kann. Die dem Kl&#228;ger auf sein Konto zugeflossenen Einnahmen sind zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen im Sinn von § 11 SGB II, welches die Beklagte zu Recht unter Abzug der sogenannten Versicherungspauschale von 30 EURO nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) a.F. bedarfsmindernd ber&#252;cksichtigt hat. (&#8230;)</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung dieses Verst&#228;ndnisses des Einkommensbegriffes aus dem SGB II sind die dem Kl&#228;ger zugeflossenen Einnahmen zutreffend als bedarfsminderndes Einkommen bewertet worden.</p>
<p>Das Gericht kann nach den Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers sowie der uneidlichen Vernehmung der Eltern des Kl&#228;gers als Zeugen im Er&#246;rterungstermin davon ausgehen, dass es sich bei den einmaligen Einnahmen jeweils um Zahlungen der Eltern an ihren Sohn, den Kl&#228;ger, handelte, die in Form eines Privatdarlehens gew&#228;hrt wurden. Ebenfalls ist die Kammer davon &#252;berzeugt, dass keine konkreten R&#252;ckzahlungsmodalit&#228;ten vereinbart wurden, sondern eine R&#252;ckzahlung vereinbart wurde, die von der finanziellen Situation des Kl&#228;gers abh&#228;ngen soll. Dies ergibt sich aus der Schilderung des Kl&#228;gers, die durch die &#252;bereinstimmenden Bekundungen der Zeugen, Herrn H S und Frau F S, best&#228;tigt wird. Der Kl&#228;ger hat f&#252;r die Kammer nachvollziehbar erl&#228;utert, dass zwischen ihm und seinen Eltern die Absprache getroffen wurde, dass er die erhaltenen Zahlungen dann wieder zur&#252;ckzuzahlen habe, wenn er Arbeitseinkommen erzielt. Dass eine Absprache dergestalt getroffen wird, dass die R&#252;ckzahlungsmodalit&#228;ten nicht konkret geregelt werden, erscheint gerade bei <strong>Privatdarlehen </strong>innerhalb der Familie in nicht allzu gro&#223;er H&#246;he aus Sicht der Kammer lebensnah. Dies wird auch durch die Zeugenaussagen best&#228;tigt. Die Zeugin F S hat bekundet, dass sie von einer R&#252;ckzahlung des Geldes ausgehe. Abgesprochen sei, dass der Kl&#228;ger die Gelder zur&#252;ckzahle, sobald er wieder Arbeit gefunden habe. Da dies bisher nicht der Fall sei, seien noch keine R&#252;ckzahlungen erfolgt. Der Zeuge H S hat ebenfalls bekundet, dass der Kl&#228;ger die Gelder zur&#252;ckzahlen soll. Jedoch seien keine schriftlichen Vereinbarungen hier&#252;ber getroffen worden, sondern es sei vereinbart, dass der Kl&#228;ger, wenn er wieder Arbeit gefunden habe, das Darlehen zur&#252;ckzahlen m&#252;sse. Ebenfalls ist f&#252;r die Kammer nachvollziehbar, dass die Zahlungen, auch wenn sie f&#252;r Aufwendungen erfolgten, die den PKW betrafen, der im Eigentum der Mutter des Kl&#228;gers, der Zeugin F S, stand, darlehensweise gew&#228;hrt werden sollten. F&#252;r eine entsprechende Gestaltung sprechen die Bekundungen des Zeugen H S, wonach der Kl&#228;ger selbst der Hauptnutzer des PKW sei und er entsprechend auch f&#252;r die Aufwendungen wie Tanken aufkommen m&#252;sste. Entsprechend seien ihm Auslagen f&#252;r die Reparaturen vorgestreckt worden, die er aber zur&#252;ckzuzahlen habe.</p>
<p>Der Bewertung als bedarfsminderndes Einkommen steht nicht entgegen, dass die dem Kl&#228;ger zugeflossenen Einnahmen aufgrund der darlehensweisen Gew&#228;hrung durch seine Eltern mit einer grunds&#228;tzlichen R&#252;ckzahlungsverpflichtung belastet sind. Auch ein Einkommenszufluss durch darlehensweise gew&#228;hrte Mittel stellt eine dem Leistungsempf&#228;nger tats&#228;chlich zur Verf&#252;gung stehende Einnahme dar. Hierauf hat keinen Einfluss, ob der Leistungsempf&#228;nger m&#246;glicherweise zur R&#252;ckzahlung verpflichtet ist. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung kann sich eine andere Bewertung in solchen F&#228;llen ergeben, in denen sich die R&#252;ckzahlungspflicht auch tats&#228;chlich unmittelbar auf die finanzielle Situation des Hilfebed&#252;rftigen auswirkt, etwa weil er zur unverz&#252;glichen ratenweisen Tilgung des Darlehens verpflichtet ist und dieser Verpflichtung auch nachkommt. <strong>Abzustellen ist insofern auf den Aspekt, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die R&#252;ckzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Eine solche eindeutige R&#252;ckzahlungspflicht, die dazu f&#252;hrt, dass eine Einnahme dergestalt mit einer ihren Wert mindernden R&#252;ckzahlungspflicht verbunden ist, dass die Einnahme den aktuellen Verm&#246;gensstand nicht vermehrt kann, jedoch nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine R&#252;ckzahlungspflicht zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft bestehen soll.</strong> Hierbei reicht nicht aus, dass die R&#252;ckzahlung zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Aufnahme einer Erwerbst&#228;tigkeit erfolgen soll. Denn aus einer blo&#223;en R&#252;ckzahlungspflicht, die aber aktuell nicht bedient wird, folgt nicht, dass entsprechende Einnahmen nicht zur Sicherung des aktuellen Bedarfes zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Hierf&#252;r spricht, dass auch bei Einnahmen, welche unstreitig bedarfsminderndes Einkommen darstellen, die nicht f&#252;r den Lebensunterhalt verwendet werden, sondern f&#252;r andere Zwecke (beispielsweise zur Schuldentilgung) verbraucht werden, kein Fall der Nichtber&#252;cksichtigung der Einnahme vorliegt. Wenn aber auch der tats&#228;chliche Abfluss von Einnahmen einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einkommensanrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkommensanrechnung">Einkommensanrechnung</a> nicht entgegensteht, kann eine blo&#223;e R&#252;ckzahlungsverpflichtung als solches nicht die Nichtverf&#252;gbarkeit der Einnahme fingieren. Vielmehr stehen jemandem, der Gelder aus einem Darlehen erh&#228;lt, diese zun&#228;chst zu seiner freien Verf&#252;gung, wenn er den wertm&#228;&#223;ig erhaltenen Betrag nur langfristig wieder abzugeben hat, was vor allem bei Darlehen ohne sofortige R&#252;ckzahlungsverpflichtung der Fall ist. (&#8230;)</p>
<p>Weiterhin steht der bedarfsmindernden Ber&#252;cksichtigung der Einnahmen auch nicht entgegen, dass nach den Angaben des Kl&#228;gers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Einnahmen zur Deckung des Kontos verwendet wurden. Das Gericht muss hierbei nicht aufkl&#228;ren, ob das Konto des Kl&#228;gers jeweils zum Zeitpunkt des Einganges der Zahlungen im Soll stand. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen w&#228;re, &#228;ndert dies nichts an der Tatsache, dass auch solches Einkommen, das zum Ausgleich eines &#252;berzogenen Kontos verwendet wird, bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungen, welche der Kl&#228;ger nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren und den Bekundungen seiner Eltern als Zeugen vorrangig zur Deckung von Kosten in Bezug auf das von ihm genutzte Auto erhalten hat, daneben auch Verwendung gefunden haben, um das Konto des Kl&#228;gers auszugleichen.</p>
<p>Die Berufung wurde wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem&#228;&#223; § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage der Anrechenbarkeit von einem Leistungsempf&#228;nger darlehensweise zur Verf&#252;gung stehenden finanziellen Mitteln ist bisher h&#246;chstrichterlich nicht gekl&#228;rt und die Kl&#228;rung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu f&#246;rdern.</p>
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