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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Diskriminierung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG SH: Aufforderung einen Deutschkurs zu besuchen l&#246;st keinen Entsch&#228;digungsanspruch aus</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 09:30:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht hat  mit Urteil vom 23.12.2009 6 Sa 158/09 entschieden, dass die an einen ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt. Wenn der Deutschkurs der besseren Verst&#228;ndigung mit den Kollegen und vor allen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht hat  mit Urteil vom 23.12.2009 6 Sa 158/09 entschieden, dass die an einen ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt.</p>
<p>Wenn der Deutschkurs der besseren Verst&#228;ndigung mit den Kollegen und vor allen Dingen den Kunden dient sei gegen die Aufforderung nichts einzuwenden.<span id="more-1279"></span></p>
<p>Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kl&#228;gerin, deren Muttersprache kroatisch ist, ist bei der Beklagten als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad langj&#228;hrig besch&#228;ftigt. Die Beklagte forderte sie Mitte 2006 zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verst&#228;ndigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen komme. Die Kl&#228;gerin warf der Beklagten vor, sie aufgrund ihrer Nationalit&#228;t zu diskriminieren. Nachdem die Kl&#228;gerin lange Zeit arbeitsunf&#228;hig krank gewesen war, wandte sich die Beklagte ein weiteres Mal Ende Januar 2008 an die nunmehr anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin und machte ihr nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verst&#228;ndigungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Die Kl&#228;gerin solle ihre Resistenz gegen&#252;ber der Sprache des Landes aufgeben. Daraufhin machte die Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten erfolglos eine Entsch&#228;digung in H&#246;he von EURO 15.000,00 wegen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> geltend. Die sodann von der Kl&#228;gerin erhobene Entsch&#228;digungsklage wies das Arbeitsgericht Elmshorn ab. Die Berufung der Kl&#228;gerin vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Landesarbeitsgericht aus: Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine den Entsch&#228;digungsanspruch ausl&#246;sende Bel&#228;stigung gem&#228;&#223; § 3 Absatz 3 AGG dar. <strong>Die von der Kl&#228;gerin als unerw&#252;nscht empfundene Aufforderung der Beklagten erfolgte erkennbar nicht aus Gr&#252;nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft.</strong> F&#252;r die Beklagte spielte weder die Herkunft der Kl&#228;gerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle, vielmehr forderte diese die Kl&#228;gerin zum Besuch eines Sprachkurses auf, weil sie deren Deutschkenntnisse f&#252;r unzureichend hielt. Ausl&#246;ser f&#252;r die Aufforderung war nicht die jugoslawische Herkunft der Kl&#228;gerin, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz. <strong>Auch eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor.</strong> Denn nicht jede als unerw&#252;nscht empfundene Verhaltensweise ist eine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG. Hinzukommen muss, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einsch&#252;chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw&#252;rdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird. Hiervon kann auch bei einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz wird einem ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer nicht dessen W&#252;rde abgesprochen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		<title>Keine Diskriminierung bei tariflicher Funktionszulage in der Teilzeitarbeit</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Mar 2009 14:22:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Funktionszulage]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 338/08 &#8211; hat entschieden, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes &#252;ber Teilzeit und befristete Arbeitsvertr&#228;ge (TzBfG) einem teilzeitbesch&#228;ftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gew&#228;hren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch&#228;ftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch die Tarifvertragsparteien m&#252;ssen bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 338/08 &#8211; hat entschieden, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes &#252;ber Teilzeit und befristete Arbeitsvertr&#228;ge (TzBfG) einem teilzeitbesch&#228;ftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gew&#228;hren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbesch&#228;ftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch die Tarifvertragsparteien m&#252;ssen bei der Regelung der Verg&#252;tung dieses gesetzliche Verbot der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> teilzeitbesch&#228;ftigter Arbeitnehmer beachten.</p>
<p><span id="more-973"></span>Im Manteltarifvertrag f&#252;r die Besch&#228;ftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierer und SB-Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Gesch&#228;ftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) t&#228;tig sind, eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/funktionszulage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Funktionszulage">Funktionszulage</a> von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelm&#228;&#223;ige tarifliche w&#246;chentliche Arbeitszeit betr&#228;gt 38 Stunden.</p>
<p>Auf die Zahlung der tariflichen Funktionszulage geklagt hatte eine in dem beklagten Einzelhandelsunternehmen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden t&#228;tige Teilzeitbesch&#228;ftigte. Die Beklagte hatte ihr die Funktionszulage f&#252;r Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt. Die Kl&#228;gerin hat gemeint, die Bindung des Anspruchs auf die Funktionszulage an das Ma&#223; von 24 Stunden diskriminiere Teilzeitbesch&#228;ftigte. Diesen stehe die Funktionszulage jedenfalls dann zu, wenn der Anteil ihrer T&#228;tigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit besch&#228;ftigten erforderlichen Anteil entspreche. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Kl&#228;gerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kl&#228;gerin steht die tarifliche Funktionszulage f&#252;r die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Gesch&#228;ftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse t&#228;tig war. Bei der von der Kl&#228;gerin beanspruchten Zulage handelt es sich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien haben die Zulage ausdr&#252;cklich als Funktionszulage bezeichnet. Diese stellt auch nicht auf eine durch &#228;u&#223;ere Umst&#228;nde begr&#252;ndete Erschwernis ab, sondern ist eine zus&#228;tzliche Verg&#252;tung f&#252;r die T&#228;tigkeit an einer Ausgangskasse. Wird der erforderliche Anteil der T&#228;tigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, h&#228;ngt die H&#246;he der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. M&#228;rz 2009 &#8211; 10 AZR 338/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 &#8211; 5 Sa 185/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 28/09</p>
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		<title>Diskriminierung wegen des Alters &#8211; Entsch&#228;digung</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jan 2009 08:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgruppenbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 906/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein &#246;ffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Besch&#228;ftigte er einem sog. „Personal&#252;berhang&#8221; zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Besch&#228;ftigte einer bestimmten Altersgruppe beschr&#228;nkt, dann f&#252;hrt das zu einer unzul&#228;ssigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 906/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein &#246;ffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Besch&#228;ftigte er einem sog. „Personal&#252;berhang&#8221; zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Besch&#228;ftigte einer bestimmten Altersgruppe beschr&#228;nkt, dann f&#252;hrt das zu einer unzul&#228;ssigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>, wenn er seine Vorgehensweise nur damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gr&#252;nden und mit welchen Ma&#223;nahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzul&#228;ssig benachteiligter Besch&#228;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&#228;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&#246;gensschaden darstellt.<span id="more-872"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&#228;tte besch&#228;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&#246;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&#228;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem „Personal&#252;berhang&#8221; zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&#228;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. F&#252;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&#228;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&#228;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&#228;gerin, die zum Stichtag &#228;lter als 40 Jahre war, wurde dem Personal&#252;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt. Sie hat wegen einer unzul&#228;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schmerzensgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schmerzensgeld">Schmerzensgeld</a> verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&#228;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&#252;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&#228;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&#252;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&#228;tte konkret darlegen m&#252;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&#228;tte erreicht werden sollen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/09 des Bundesarbeitsgerichts</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 &#8211; 8 AZR 906/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007 &#8211; 15 Sa 1144/07 -</p>
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		<title>LArbG Berlin-Brandenburg: Entsch&#228;digung wegen diskriminierender Bef&#246;rderungsentscheidung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-berlin-brandenburg-entschaedigung-diskriminierung-befoerderungsentscheidung/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Nov 2008 09:53:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg &#8211; 15 Sa 517/08 &#8211; hat einer Kl&#228;gerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Bef&#246;rderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entsch&#228;digung und Schadensersatz zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik &#252;ber die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz f&#252;r eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann. Im konkreten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg &#8211; 15 Sa 517/08 &#8211; hat einer Kl&#228;gerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Bef&#246;rderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entsch&#228;digung und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik &#252;ber die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz f&#252;r eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann.</p>
<p><span id="more-686"></span></p>
<p>Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass s&#228;mtliche 27 F&#252;hrungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von M&#228;nnern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen k&#246;nnen, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er k&#246;nne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Kl&#228;gerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Verg&#252;tungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt f&#252;r die Zukunft, zugesprochen, in die die Kl&#228;gerin nicht bef&#246;rdert worden war.</p>
<p>Wegen Verletzung des Pers&#246;nlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht dar&#252;ber hinaus eine Entsch&#228;digung wegen immateriellen Schadens in H&#246;he von 20.000,00 Euro zugesprochen; in der diskriminierenden Bef&#246;rderungsentscheidung zu Ungunsten der Kl&#228;gerin liege zugleich eine solche Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verst&#228;rkt worden sei, dass die Kl&#228;gerin durch &#196;u&#223;erungen der Vorgesetzten herabgew&#252;rdigt und eingesch&#252;chtert worden sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die Revision zugelassen.</p>
<p>Az.: 15 Sa 517/08</p>
<p>Nach Pressemitteilung 39/08 des Landesarbeitsgerichts vom 26.11.2008</p>
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		</item>
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		<title>LAG Schleswig-Holstein: Schmerzensgeld wegen Mobbing</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Nov 2008 09:55:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 3 Sa 001/02 &#8211; hat ein Urteil zum Thema Schmerzensgeld bei Mobbing gef&#228;llt. Das Gericht geht von einer hohen H&#252;rde f&#252;r die Substantiierung des Vortrages des gemobbten aus. Der gemobbte muss ein Vorgehen mit System nachweisen. Tatbestand: Die Kl&#228;gerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Kl&#228;gerin ist am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 3 Sa 001/02 &#8211; hat ein Urteil zum Thema <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schmerzensgeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schmerzensgeld">Schmerzensgeld</a> bei <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mobbing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mobbing">Mobbing</a> gef&#228;llt. Das Gericht geht von einer hohen H&#252;rde f&#252;r die Substantiierung des Vortrages des gemobbten aus. Der gemobbte muss ein Vorgehen mit System nachweisen.</p>
<p><span id="more-279"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:<br />
Die Kl&#228;gerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.<br />
Die Kl&#228;gerin ist am &#8230;..1947 geboren und seit 1992 als Pflegekraft bei der Stadt X besch&#228;ftigt, davon seit ca. 5 Jahren im Alten- und Pflegeheim in der Sch.. In diesem Heim ist die Beklagte als Stationsschwester, jetzt Wohnbereichsleiterin genannt, t&#228;tig. Die Beklagte war bis Mai 2001 unmittelbare Vorgesetzte der Kl&#228;gerin. Im Mai 2001 wurde die Kl&#228;gerin auf eine andere Station versetzt. Seit Februar 2002 ist sie arbeitsunf&#228;hig erkrankt.<br />
Die Kl&#228;gerin f&#252;hlt sich von der Beklagten gemobbt und meint, die Beklagte schulde ihr deswegen ein Schmerzensgeld von mindestens DM 5.000. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe sie seit mindestens Fr&#252;hjahr 2000 bis Ende April 2001 st&#228;ndig schikaniert und „gemobbt&#8221;. Dadurch sei sie schwer erkrankt. Sie leide an einer schweren chronifizierten reaktiven Depression. Im &#220;brigen sei sie in ihrem Pers&#246;nlichkeitsrecht und in ihrer Ehre verletzt worden. Die Kl&#228;gerin hat folgende &#8211; z.T. strittige &#8211; Vorf&#228;lle zur Begr&#252;ndung ihres Vorwurfs vorgetragen:<br />
- Okt. 2000: Geburtstagskuchen der Kl&#228;gerin sei in der K&#252;che in eine Ecke gestellt worden und vertrocknet. &#8211; 16.11.2000: PC-Eintrag der Kl&#228;gerin &#252;ber Bluterg&#252;sse einer Heimbewohnerin sei gel&#246;scht worden. &#8211; 12.12.2000: Die Beklagte habe der Kl&#228;gerin ohne Grund eine Pampers aus der Hand gerissen. &#8211; 17./18.12.2000: Die Mitarbeiterinnen Bl. und D. h&#228;tten der Kl&#228;gerin nicht Lagerungshilfe geleistet. &#8211; 14.1.2001: Die Kl&#228;gerin habe im Fr&#252;hdienst nicht Lagerungshilfe erhalten. &#8211; 16.1.2001: Die Beklagte habe zur Kl&#228;gerin, die sie wegen des Urlaubsplanes angesprochen habe, gesagt: „Ich bespreche gar nichts mehr mit dir&#8221;. Weiter habe sie zu ihr gesagt: ,,Was machst Du hier schon? Was tust Du hier schon f&#252;r uns?&#8221; &#8211; 4.4.2001: Die Kl&#228;gerin f&#252;hlte sich von der Beklagten diskriminiert, die ihr vorgehalten hatte, sie habe nur 2 Heimbewohner gewaschen.<br />
- 7.4.2001: Die Beklagte sei hinter der Kl&#228;gerin hergelaufen, habe sie mit dem Ellbogen geschubst und gefragt, wozu sie ein Zwischenzeugnis brauche. &#8211; 7./8.4.2001: Die Beklagte habe Kollegen der Station 1 aufgefordert, einen Antrag auf Versetzung der Kl&#228;gerin zu unterzeichnen. (&#8230;)</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2001 die Klage abgewiesen und ausgef&#252;hrt, die Kl&#228;gerin habe nicht dargelegt, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf einer unerlaubten Handlung der Beklagten beruhten. Die von der Kl&#228;gerin eingereichte &#228;rztliche Bescheinigung vom 4.7.2001 k&#246;nne entsprechenden Vortrag nicht ersetzen. Sie enthalte lediglich das wertende Ergebnis, dass die Depression der Kl&#228;gerin im Zusammenhang mit einer beruflichen Konfliktsituation entstanden sei, ohne die Urs&#228;chlichkeit zu belegen. Es komme aber in Betracht, dass die Erkrankung durch andere innere oder &#228;u&#223;ere Ursachen entstanden sei. Eine Umkehr der Beweislast k&#246;nne nicht angenommen werden. Auch aus dem Gesichtspunkt des „Mobbings&#8221; k&#246;nne die Kl&#228;gerin nicht ein Schmerzensgeld fordern. Eine Pers&#246;nlichkeitsrechtsverletzung ergebe sich aber nicht aus dem Vortrag der Kl&#228;gerin.  (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die zul&#228;ssige Berufung hat nicht Erfolg.<br />
Die Kl&#228;gerin hat nicht Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in entspre-chender Anwendung des § 847 BGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederho-lungen auf die detaillierten und sorgf&#228;ltigen Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts verwiesen.<br />
Auch mit der Berufung hat die Kl&#228;gerin nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, die einen Schmerzensgeldanspruch begr&#252;nden k&#246;nnen. Das Vorbringen der Kl&#228;gerin kann weder f&#252;r einzelne Taten den Tatbestand einer Ehrverletzung noch f&#252;r alle des „Mobbings&#8221; begr&#252;nden.<br />
Der Begriff des Mobbings stellt f&#252;r sich gesehen nicht eine Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr handelt es sich bei „Mobbing&#8221; um ein soziales Ph&#228;nomen, das es schon immer in der Arbeitswelt gegeben hat, das aber in den letzten Jahren vermehrt in den Blick der Allgemeinheit getreten ist. Der Begriff des Mobbing beschreibt eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vor-gesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und w&#228;hrend einer l&#228;ngeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Aussto&#223;ens aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> empfindet. <strong>Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich aus einer Kette von Vorf&#228;llen ein System erkennen lassen.</strong><br />
Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen kann den Begriff des „Mobbings&#8221; erf&#252;llen. Vielmehr ist es dem Zusammenarbeiten mit anderen Menschen immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese Ausdruck des Ziels sind, den Anderen systematisch in seiner Wertigkeit gegen&#252;ber Dritten oder sich selbst zu verletzen.<br />
Die ausf&#252;hrliche Anh&#246;rung beider Parteien in der Berufungsverhandlung hat nicht zu dem Ergebnis gef&#252;hrt, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Beiden auf „Mobbing&#8221; der Beklagten beruhen. Eine <strong>systematische Vorgehensweise</strong> der Beklagten in dieser Richtung ist nicht erkennbar. Deutlich ist dabei jedoch geworden, dass die Kl&#228;gerin sich von der Beklagten verfolgt und gezielt benachteiligt f&#252;hlt. Dass dies berechtigt ist, ist aber nicht erkennbar geworden. Dabei kann die Kl&#228;gerin sich nicht auf Beweiserleichterungen wegen des behaupteten Mobbings berufen. Zuvor ist n&#228;mlich erforderlich, dass sie zumindest substantiiert Tatsachen behauptet, die auf das Vorliegen von Mobbing schlie&#223;en lassen. Auch kann die Kl&#228;gerin nicht damit geh&#246;rt werden, sie sei fr&#252;her gesund gewesen, was zeige, dass die Erkrankungen auf die Verh&#228;ltnisse am Arbeitsplatz zur&#252;ckzuf&#252;hren seien. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ergibt sich aus dieser zeitlichen Abfolge noch nicht, dass andere Ursachen ausgeschlossen sind. Dabei hatte das Arbeitsgericht den Hinweis auf das Scheitern einer privaten Beziehung lediglich beispielsweise gebracht. Dass andere denkbare Ursachen (z.B. altersbedingte) ausscheiden, h&#228;tte die Kl&#228;gerin darlegen m&#252;ssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, andere m&#246;gliche Ursachen zu nennen.<br />
Bei einer Betrachtung der von der Kl&#228;gerin behaupteten Vorf&#228;llen ergibt sich, diese als wahr unterstellt, dass das Vorliegen eines „Mobbings&#8221; nicht feststellbar ist. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken, wobei auch auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts verwiesen wird:<br />
- Ostern 2000 „Frau Mi.&#8221;: Inwiefern ein &#8211; strittiges &#8211; Befragen nach dieser Kollegin Bestandteil eines gegen die Kl&#228;gerin gerichteten „Mobbings&#8221; sein soll, ist nicht nachvollziehbar.<br />
- 07/2000 „Pinocchio&#8221;: Eine derartige &#196;u&#223;erung w&#228;re mit Sicherheit r&#252;cksichtslos und unangemessen ge-wesen, kann aber nicht eine tiefgreifende Verletzung der Kl&#228;gerin begr&#252;nden, die zu einem Schmerzensgeldanspruch f&#252;hrt.<br />
- 10/2000 „Geburtstagskuchen&#8221;: Inwieweit die Kl&#228;gerin urs&#228;chlich daf&#252;r gewesen sein soll, dass der Kuchen nicht ge-gessen wurde, ist nicht dargelegt.<br />
- 16.11.2000 „PC-Eintrag&#8221;: Die Kl&#228;gerin hat nicht einmal konkret behaupten k&#246;nnen, dass die Beklagte den be-haupteten Eintrag gel&#246;scht hat. Sie hat lediglich zum Ausdruck gebracht, ein Anderer k&#246;nne es nicht gewesen sein, der Beklagten traue sie das zu.<br />
- 12.12.2000 „Pampers&#8221;: Selbst wenn die Beklagte der Kl&#228;gerin eine Windel aus der Hand gerissen haben sollte, spricht dies nicht f&#252;r eine systematische Diskriminierung. Vielmehr deutet der von der Kl&#228;gerin geschilderte Ablauf darauf hin, dass die Beklagte die Kl&#228;gerin zu schnellerer Arbeit anspornen wollte, wenn auch die &#8211; strittige &#8211; Art &#252;berzogen gewesen sein mag.<br />
- 17./18.12.2000 „Lagerungshilfe&#8221;: Hier hat die Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin ergeben, dass sie einerseits meint, mit diesen Mitarbeiterinnen habe sie „die H&#246;lle&#8221; (w&#246;rtlich erkl&#228;rt) gehabt, andererseits von der Beklagten erwartet hatte, dass sie diesen Mitarbeiterinnen die Weisung erteilte, Lagerungshilfe zu gew&#228;hren. Dabei ist nicht erkennbar, dass die Kl&#228;gerin jemals auf die Beklagte zugekommen w&#228;re, um Hilfe gegen die beiden Kolleginnen zu erhalten oder dass sie sie gebeten h&#228;tte, die Beiden zu einer entsprechenden Hilfestellung anzuweisen.<br />
- 14.1.2001 „Lagerungshilfe im Fr&#252;hdienst&#8221;: Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Kl&#228;gerin die Beklagte um Hilfe gebeten h&#228;tte.<br />
- 16.1.2001 „Urlaubsplanung&#8221;: Hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl&#228;gerin nicht nachvollziehbar, was sie beanstanden will. Soweit es sich um die Lage des Erholungsurlaubs gehandelt ha-ben sollte, h&#228;tte sie, sofern eine innerbetriebliche Kl&#228;rung nicht erzielt werden konnte, die Personalvertretung bem&#252;hen oder notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch neh-men k&#246;nnen.<br />
- 4.4.2001 „Waschen von 2 Heimbewohnern&#8221;: Hier ist deutlich geworden, dass die Kl&#228;gerin sich dadurch diskriminiert f&#252;hlte, weil der Vorhalt in einer Dienstbesprechung erfolgte. Ob die Kl&#228;gerin tats&#228;chlich mehr Bewohner versorgt hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine Diskriminierung durch einen Vorhalt in einer Dienstbesprechung nicht erkennbar ist. Dass die Beklag-te sich dabei im Ton vergriffen h&#228;tte, ist nicht behauptet.<br />
- 7.4.2001 „Frage nach dem Zwischenzeugnis&#8221;: Hier wird auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Kl&#228;gerin hat zwar in ihrer Anh&#246;rung erkl&#228;rt, das Schubsen mit dem Ellbogen habe auch ge-schmerzt, andererseits hat sie aber bekundet, sie sei der Beklagten ausgewichen. Dass die Beklagte in der Absicht gehandelt haben sollte, der Kl&#228;gerin Schmerzen zuzuf&#252;gen, ist nicht dargelegt. Das &#8211; strittige &#8211; Verhalten mag zwar unangemessen sein, kann aber auch nicht als Bestandteil eines systematischen benachteiligenden Handels erkannt werden.<br />
- 7./8.4.2001 „Versetzungsantrag&#8221;: Auch hierzu wird auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts verwiesen.<br />
- ohne Datum „Hinweis auf langsames Arbeiten&#8221;: Hier kann ohne Einzelheiten nicht beurteilt werden, ob dieser behauptete wiederholte Hinweis der Beklagten unberechtigt war.<br />
- ohne Datum „Fr&#252;hdienst&#8221;: Hier ist nicht ersichtlich, dass eine unterlassene Benachrichtigung der Kl&#228;gerin und eine Frage, was die Kl&#228;gerin denn wolle, Bestandteil eines systematischen Vorge-hens gewesen sein k&#246;nnte. Dass &#196;nderungen in Dienstpl&#228;nen gelegentlich versehentlich nicht dem Betroffenen mitgeteilt werden, kann als fehlerhafte Arbeitsleistung des Vorgesetzten vorkommen.<br />
- ohne Datum „minderwertige Arbeiten&#8221; „schlechtes Licht&#8221;: Dies hat die Kl&#228;gerin nicht erl&#228;utert.<br />
Zusammenfassend ist zu bemerken, dass sich das Arbeitsverh&#228;ltnis aus Sicht der Kl&#228;gerin zwar als unertr&#228;glich darstellt, dass aber nicht erkennbar ist, ob dieser Ein-druck der Kl&#228;gerin auf Verhalten der Beklagten beruht oder vielmehr auf Verhalten Dritter oder in der Person der Kl&#228;gerin liegende Ursachen zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Auch eine Gesamtschau des von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Sachverhalts l&#228;sst nicht den Schluss auf eine systematische Vorgehensweise der Beklagten mit dem Ziel, die Kl&#228;gerin auszusto&#223;en, zu.</p>
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		<title>BAG: K&#252;ndigungsschutz und Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 11:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgruppenbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebszugehörigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[SozialauswahlDiskriminierungsverbot]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 701/07 &#8211; hat entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 &#8211; 10 AGG) im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzes nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz Anwendung finden. Eine K&#252;ndigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 701/07 &#8211; hat entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 &#8211; 10 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>) im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzes nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz Anwendung finden. Eine K&#252;ndigung, die ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierungsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierungsverbot">Diskriminierungsverbot</a> verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Ber&#252;cksichtigung des Lebensalters im Rahmen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialauswahl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialauswahl">Sozialauswahl</a> (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialauswahl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialauswahl">Sozialauswahl</a> (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zul&#228;ssig.</p>
<p><span id="more-550"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der im Zeitpunkt der K&#252;ndigung 51 Jahre alte Kl&#228;ger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter besch&#228;ftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit urspr&#252;nglich &#252;ber 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kl&#228;ger. Der Auswahl der zu K&#252;ndigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. f&#252;r das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrg&#228;nge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kl&#228;ger hat die Unwirksamkeit der ihm gegen&#252;ber ausgesprochenen K&#252;ndigung geltend gemacht und sich ua. auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; wie schon vor dem Landesarbeitsgericht &#8211; ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/altersgruppenbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Altersgruppenbildung">Altersgruppenbildung</a> lag zwar eine an das Alter ankn&#252;pfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten f&#252;hrt mit einer hinnehmbaren Unsch&#228;rfe zur Ber&#252;cksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den &#252;brigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugeh&#246;rigkeit, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a>, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schwerbehinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schwerbehinderung">Schwerbehinderung</a>) nicht zu einer &#220;berbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der &#220;beralterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung &#228;lterer Arbeitnehmer.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 87/08,  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 &#8211; 2 AZR 701/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. August 2007 &#8211; 16 Sa 293/07 -</p>
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