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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Dominotheorie</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG gibt Domio-Therie auf</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Feb 2008 09:03:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kann der Arbeitgeber in F&#228;llen der vorliegenden Art im K&#252;ndigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur K&#252;ndigung angestanden h&#228;tte, so ist die K&#252;ndigung &#8211; anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sog. Dominotheorie &#8211; nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. In diesen F&#228;llen ist der Fehler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann der Arbeitgeber in F&#228;llen der vorliegenden Art im K&#252;ndigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur K&#252;ndigung angestanden h&#228;tte, so ist die K&#252;ndigung &#8211; anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sog. <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/dominotheorie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dominotheorie">Dominotheorie</a> &#8211; nicht wegen <strong>fehlerhafter <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialauswahl/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialauswahl">Sozialauswahl</a> unwirksam</strong>. In diesen F&#228;llen ist der Fehler f&#252;r die Auswahl des gek&#252;ndigten Arbeitnehmers nicht urs&#228;chlich geworden und die Sozialauswahl daher rechtlich als ausreichend anzusehen.</p>
<p><span id="more-71"></span></p>
<p>Pressemitteilung des BAG Nr. 68/06<br />
<strong> Betriebsbedingte K&#252;ndigung &#8211; Sozialauswahl &#8211; Rechtsprechungs&#228;nderung</strong><br />
K&#252;ndigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gr&#252;nden nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, n&#228;mlich Dauer der Betriebszugeh&#246;rigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend ber&#252;cksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur K&#252;ndigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu k&#252;ndigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen. Entfallen zB 50 von 500 Arbeitspl&#228;tzen, so sind bei Anwendung eines solchen Punktesystems grunds&#228;tzlich die 50 Arbeitnehmer mit den geringsten Punktzahlen zu k&#252;ndigen. Unterl&#228;uft bei der Ermittlung der Punktzahlen ein Fehler mit der Folge, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktzahlen zur K&#252;ndigung angestanden h&#228;tte, nicht gek&#252;ndigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung die K&#252;ndigungen aller gek&#252;ndigten Arbeitnehmer als unwirksam angesehen. Dies galt, obwohl bei fehlerfreier Erstellung der Rangfolge nur ein Arbeitnehmer von der K&#252;ndigungsliste zu nehmen gewesen w&#228;re (sog. Domino-Theorie). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit sechs Entscheidungen vom heutigen Tage aufgegeben. <strong>Kann der Arbeitgeber in F&#228;llen der vorliegenden Art im K&#252;ndigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur K&#252;ndigung angestanden h&#228;tte, so ist die K&#252;ndigung &#8211; entgegen der bisherigen Rechtsprechung &#8211; nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam.</strong> In diesen F&#228;llen ist der Fehler f&#252;r die Auswahl des gek&#252;ndigten Arbeitnehmers nicht urs&#228;chlich geworden und die Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend. In den zugrunde liegenden und heute entschiedenen sechs F&#228;llen hatte der Arbeitgeber auf Grund r&#252;ckl&#228;ufiger Auftr&#228;ge einen Besch&#228;ftigungs&#252;berhang von 55 Arbeitnehmern (von weit &#252;ber 500) im gewerblichen Bereich. Er erstellte anhand eines Punktesystems eine Rangfolge. Die 55 Arbeitnehmer mit den niedrigsten Punktzahlen w&#228;hlte der Arbeitgeber zur K&#252;ndigung aus. Darunter befanden sich alle sechs Kl&#228;ger. Sie machten mit ihren <strong>K&#252;ndigungsschutzklagen</strong> geltend, der Arbeitgeber habe einem bestimmten Arbeitnehmer 5 Punkte zuviel zugemessen. Ziehe man dem betreffenden Arbeitnehmer diese 5 Punkte ab, so „rutsche&#8221; er auf die Liste der 55 zu k&#252;ndigenden Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber entgegnete, selbst wenn das richtig w&#228;re und dem betreffenden Arbeitnehmer an sich zu k&#252;ndigen gewesen w&#228;re, so k&#246;nne davon doch nur derjenige Arbeitnehmer profitieren, der bei richtiger Berechnung der Punktzahl ungek&#252;ndigt geblieben w&#228;re, also der bisher auf Platz 55 der Rangliste gesetzte Arbeitnehmer. Das sei bei keinem der sechs Kl&#228;ger der Fall. Sie blieben auf Grund ihrer Punktzahlen auch dann unter den 55 Arbeitnehmern mit den geringsten Sozialpunkten, wenn dem von ihnen benannten und f&#228;lschlich mit zuviel Punkten bedachten Arbeitnehmer gek&#252;ndigt worden w&#228;re. Das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz hatte &#8211; in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung &#8211; alle sechs K&#252;ndigungen wegen <strong>fehlerhafter Sozialauswahl</strong> f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt. Der Zweite Senat hat die Urteile des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur Aufkl&#228;rung noch strittiger Punkte an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. November 2006 &#8211; 2 AZR 812/05<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 2005 &#8211; 6 Sa 893/04</p>
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