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Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von Dumpinglohn-Job

Erstellt von RA-Felsmann am 24. Februar 2009

Das Sozialgericht Dortmund – S 31 AS 317/07 – hat entschieden, dass ein Empfänger von Hartz IV Leistungen keine Leistungskürzung bei der Verweigerung von einem Job erhält, der nur mit 4,50 Euro bezahlt wird da es sich dabei um einen handelt.
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