Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von Dumpinglohn-Job
Erstellt von RA-Felsmann am 24. Februar 2009
Das Sozialgericht Dortmund – S 31 AS 317/07 – hat entschieden, dass ein Empfänger von Hartz IV Leistungen keine Leistungskürzung bei der Verweigerung von einem Job erhält, der nur mit 4,50 Euro bezahlt wird da es sich dabei um einen Dumpinglohn handelt.
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