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Hartz IV-Empfänger: Kein Anspruch auf Gleitsichtbrille

Erstellt von RA-Felsmann am 19. Januar 2009

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 5 B 422/08 AS – hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille haben. Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen, da diese einen Gegenstandes des täglichen Gebrauchs darstellt. Zum vollständigen Artikel »

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