<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Eingliederungsvereinbarung</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 17 Jun 2010 16:34:38 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.4</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/nicht-jede-angebotene-arbeitsangelegenheit-ist-zumutbar/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/nicht-jede-angebotene-arbeitsangelegenheit-ist-zumutbar/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 18:06:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGH]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgelegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1343</guid>
		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung stelle einen Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments dar. Daher war im hier entschiedenen Fall eine Sanktion wegen Nichtaufnahme der Arbeit rechtswidrig.</p>
<p><span id="more-1343"></span>Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II muss der Hilfebed&#252;rftige eine Arbeitsgelegenheit (AGH) annehmen, wenn eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8220;in absehbarer Zeit&#8221; nicht m&#246;glich ist. Dies hat der SGB II-Tr&#228;ger vor Vermittlung in eine AGH festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene nachhaltige Vermittlungsbem&#252;hungen in den ersten Arbeitsmarkt.</p>
<p>Keinesfalls d&#252;rfen AGH´s zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als blo&#223;e Hinzuverdienst-Ma&#223;nahme f&#252;r Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung &#246;ffentlicher F&#246;rdermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten AGH die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Ma&#223;nahme beziehen, f&#252;r die der Ma&#223;nahmetr&#228;ger ja die Mittel erh&#228;lt. Die Vermittlung in eine AGH zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments.</p>
<p>Liegen keine besonderen, mittels AGH zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, ist der Beklagte gefordert, durch Unterbreitung regul&#228;rer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen &#252;ber zielgerichtete Bewerbungsbem&#252;hungen die Arbeitsbereitschaft zu pr&#252;fen und kann mangelnde Mitwirkung dann bis zum kompletten Leistungsentzug (in der Form der passiven Geldauszahlung) sanktionieren.</p>
<p>Nach Ansicht der Kammer kann der Kl&#228;ger in eine regul&#228;re Arbeit vermittelt werden. Schwerwiegende Integrationshemmnisse (Suchterkrankung, psychische Probleme, Anpassungsst&#246;rungen, Intelligenzdefizite und &#196;hnliches) sind weder erkennbar noch vom Beklagten ermittelt worden. Allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine AGH, es sei denn, hier&#252;ber kann der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden, was bei der hier im Streit stehenden Ma&#223;nahme mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster Art kann der Kl&#228;ger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Reinigungskraft, Bauhelfer, Wachschutz etc.) aus&#252;ben, Hilfsjobs, die ihm wegen der Dauer des Leistungsbezugs zumutbar sind.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/nicht-jede-angebotene-arbeitsangelegenheit-ist-zumutbar/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/egv-sanktion-nur-nach-eindeutiger-rechtsfolgenbelehrung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/egv-sanktion-nur-nach-eindeutiger-rechtsfolgenbelehrung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkungsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfolgenbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1323</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde.
Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die Folgen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde.</p>
<p>Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.</p>
<p><span id="more-1323"></span>Sachverhalt:</p>
<p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Kl&#228;gerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeits­losengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine schriftliche Eingliederungsverein­barung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war ua das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands­entsch&#228;digung im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, in der unter Umschrei­bung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der &#8220;Grundpflichten&#8221;. Die Kl&#228;gerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; bei der Diakonie Ratingen zun&#228;chst auf, k&#252;ndigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Kl&#228;­rung ihrer Urlaubsanspr&#252;che nicht mehr zur Arbeit zu er­scheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeits­gelegenheit auszuf&#252;hren, dass eine Niederlegung der Arbeitsgele­genheit als unent­schuldigtes Fehlen gewertet werden m&#252;sste und zur K&#252;rzung ihres Leistungsanspruchs f&#252;hren werde. Nachdem die Kl&#228;gerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschr&#228;nkte die Be­klagte f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleis­tungen der Kl&#228;gerin auf die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kl&#228;gerin nicht hinreichend &#252;ber die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungs­vereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erf&#252;llen.</p>
<p>Begr&#252;ndung:</p>
<p>Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Kl&#228;gerin gew&#228;hrten Grundsicherungsleistun­gen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Kl&#228;gerin nur unzul&#228;nglich &#252;ber die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben w&#252;rden, die zus&#228;tzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt &#8220;Job for Junior&#8221; weiter auszuf&#252;hren. Zwar hat die Kl&#228;gerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung &#252;bernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbest&#228;nde des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfe­bed&#252;rftige &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen muss konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und m&#246;glicher Ma&#223;­nahmen auf die Verh&#228;ltnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.</p>
<p>Die der Kl&#228;gerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung gen&#252;gt den genannten Anforderungen nicht. Die Kl&#228;gerin wurde nicht konkret &#252;ber die Rechts­folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie f&#252;hrte eine Vielzahl von Sanktionstatbest&#228;nden und m&#246;glichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Kl&#228;gerin zuging, nachdem sie angek&#252;ndigt hatte, die Ma&#223;nahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen gen&#252;gt. Da der Absenkungs­bescheid schon wegen der unzul&#228;nglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht dar&#252;ber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete v&#246;llige Streichung der Regelleistung f&#252;r einen Zeit­raum von drei Monaten zul&#228;ssig war.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft im Ver­fahren B 14 AS 53/08 R am 18. Februar 2010 nach m&#252;ndlicher Verhandlung zur&#252;ckgewiesen und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts best&#228;tigt.</p>
<p>Az.:  B 14 AS 53/08 R                         W.  ./.  Arbeitsgemeinschaft ME-aktiv</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 4/10 des Bundessozialgerichts.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/egv-sanktion-nur-nach-eindeutiger-rechtsfolgenbelehrung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Keine K&#252;rzung bei schlechter Belehrung von Hartz IV Empf&#228;ngern</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-kuerzung-bei-schlechter-belehrung-von-hartz-iv-empfaengern/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-kuerzung-bei-schlechter-belehrung-von-hartz-iv-empfaengern/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 14:09:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1299</guid>
		<description><![CDATA[Hartz-IV-Empf&#228;ngern d&#252;rfen bei Pflichtverst&#246;&#223;en Leistungen nur gek&#252;rzt werden, wenn sie zuvor konkret &#252;ber die Folgen von Verst&#246;&#223;en belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). 
Das JobCenter Arge Dortmund hatte einem 52-j&#228;hrigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hartz-IV-Empf&#228;ngern d&#252;rfen bei Pflichtverst&#246;&#223;en Leistungen nur gek&#252;rzt werden, wenn sie zuvor konkret &#252;ber die Folgen von Verst&#246;&#223;en belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). <span id="more-1299"></span></p>
<p>Das JobCenter Arge Dortmund hatte einem 52-j&#228;hrigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund die Leistungen um 107,70 Euro gek&#252;rzt, weil er gegen die sogenannte Eingliederungsvereinbarung versto&#223;en haben soll. Nach Angaben des Gerichts sollte er jeden Monat drei Eigenbewerbungen nachweisen. Dies habe er aus Krankheitsgr&#252;nden abgelehnt. Das Gericht stellte nun fest, dass der Widerspruch des Mannes gegen den entsprechenden Bescheid bis zu einer Kl&#228;rung im Hauptsacheverfahren aufschiebende Wirkung hat.</p>
<p>Das Gericht habe «ernstliche Zweifel» an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Arge-Bescheides, hie&#223; es. Die Rechtsfolgenbelehrung vor der K&#252;rzung sei nicht hinreichend gewesen. Diese m&#252;sse konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein.</p>
<p>Die schriftliche Belehrung erstrecke sich &#252;ber eine Seite mit elf Ziffern und stelle verschiedene Pflichtverletzungen und m&#246;gliche Rechtsfolgen zusammen. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle dabei. Nicht ausreichend sei au&#223;erdem der Verweis auf fr&#252;here Belehrungen oder eine m&#246;gliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Wenn sich die Arge auf eine konkrete m&#252;ndliche Belehrung berufe, m&#252;sse diese auch inhaltlich hinreichend dokumentiert sein.</p>
<p>Quelle: Justiz-Aktuell-NRW</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-kuerzung-bei-schlechter-belehrung-von-hartz-iv-empfaengern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Sanktion ohne auf den einzelnen Hartz 4 Empf&#228;nger abgestimmte Rechtsfolgenbelehrung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-auf-den-einzelnen-hartz-4-empfaenger-abgestimmte-rechtsfolgenbelehrung/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-auf-den-einzelnen-hartz-4-empfaenger-abgestimmte-rechtsfolgenbelehrung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Dec 2009 09:48:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfolgenbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1239</guid>
		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Kiel &#8211; S 31 AS 91/09 ER  &#8211; hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer Rechtsfolgenbelehrung mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die f&#252;r den einzelnen richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen. Das &#220;berreichen eines Formblatts oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Kiel &#8211; S 31 AS 91/09 ER  &#8211; hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer Rechtsfolgenbelehrung mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die f&#252;r den einzelnen richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen. Das &#220;berreichen eines Formblatts oder die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus.</p>
<p>Das hei&#223;t wenn die Rechtsfolgenbelehrung &#8211; wie typischer Weise in einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) &#8211; nicht individuell gestaltet ist, ist die drauf gest&#252;tzte Sanktion rechtswidrig. Damit d&#252;rften die meisten Sanktionen die vom Jobcenter Kiel verh&#228;ngt worden sind rechtswidrig sein.</p>
<p>Die Folge ist das die ARGE &#8211; wenn die Sanktion schon durchgef&#252;hrt wird &#8211; das einbehaltene Geld wieder zur&#252;ckzahlen muss.</p>
<p><strong>Wehren Sie sich und lassen Sie sich beraten!</strong></p>
<p><span id="more-1239"></span>Leits&#228;tze:</p>
<p>1. Eine Absenkung oder K&#252;rzung setzen immer eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die sowohl eine Warn- als auch eine Erziehungsfunktion hat. F&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Rechtsfolgenbelehrung reicht es nicht aus, formelhaft der Gesetzestext wiederholt wird oder ein allgemeines Merkblatt ausgegeben wird.</p>
<p>2. Die Rechtsfolgenbelehrung muss vielmehr konkret, eindeutig. verst&#228;ndlich, verbindlich und rechtlich zutreffend sein. Sie muss die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen F&#252;hren und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen.</p>
<p>3. Eine Integrationsfachkraft muss sich vor der Ausgabe einer Rechtsfolgenbelehrung in die Akten des Hilfebed&#252;rftigen einarbeiten und nach vorherigen Sanktionen suchen um eine f&#252;r den jeweiligen Zu-Belehrenden konkret richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen.</p>
<p>4. Es ist auch bei Ber&#252;cksichtigung der Leistungsgrunds&#228;tze des „F&#246;rderns und Forderns&#8221; nicht Aufgabe eines Hilfebed&#252;rftigen, sich – unabh&#228;ngig von Bildungsstand und Vorwissen &#8211; aus mehreren Belehrungen die f&#252;r ihn oder sie einschl&#228;gigen herauszusuchen oder durch Nachfrage beim Leistungstr&#228;ger zu ermitteln.</p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Absenkung und K&#252;rzung setzen stets eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die Warn- und Erziehungsfunktion hat. Sie darf sich nicht in einer blo&#223;en Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestext in einem allgemeinen Merkblatt ersch&#246;pfen, sondern muss konkret, eindeutig. verst&#228;ndlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen F&#252;hren und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung &#8211; n&#228;mlich der Warn- und Steuerungsfunktion &#8211; zu gen&#252;gen. Ferner betont das BSG in den genannten Entscheidungen, dass eine <strong>konkrete Umsetzung auf den Einzellfall erforderlich</strong> ist. Hieraus schlie&#223;t die Kammer, dass die Belehrung wegen ihrer ausschlie&#223;lichen Warnfunktion dem Hilfebed&#252;rftigen deutlich vor Augen f&#252;hren muss, dass und in welchem Umfang Verst&#246;&#223;e gegen welche vom Gesetz geforderten Verhaltensweisen zur Beseitigung der Hilfebed&#252;rftigkeit einen zeitlich befristeten &#8211; teilweisen &#8211; <strong>Entzug der soziokulturellen Existenzgrundlage</strong> zur Folge haben k&#246;nnen. <strong>Wegen dieses m&#246;glichen massiven Eingriffs in die Rechte des Hilfebed&#252;rftigen muss die Belehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II so gefasst sein, dass der betroffene Hilfebed&#252;rftige ohne Umwege, d. h. unmittelbar und unzweideutig aus der Belehrung entnehmen kann, welche Folge ihm konkret bei Versto&#223; gegen welche der von ihm geforderten Verhaltensweisen droht.</strong> Eine Belehrung, welche es dem zu Belehrenden &#252;berl&#228;sst, aus einem Merkblatt die f&#252;r seinen Fall ma&#223;gebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbst&#228;ndig zu ermitteln, wird dagegen ihrer Warn- und Steuerungsfunktion nicht gerecht. Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben fehlt es hier voraussichtlich an einer ordnungsgem&#228;&#223;en Rechtsfolgenbelehrung.</p>
<p>Die Antragstellerin hat unter dem 31.07.09 eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, in der sie sich verpflichtet, regelm&#228;&#223;ig an der Ma&#223;nahme &#8220;Orientierung und Stabilisierung&#8221; teilzunehmen. Die der Eingliederungsvereinbarung beigef&#252;gte, eng gedruckt knapp eine DIN-A4 Seite umfassende Rechtsfolgenbelehrung umfasst alle denkbaren Sanktionstatbest&#228;nde nach § 31 SGB II und gibt, wenn auch sprachlich leicht ge&#228;ndert, lediglich den Gesetzeswortlaut wieder. Dies gen&#252;gt den gesetzlichen Anforderungen zur &#220;berzeugung der erkennenden Kammer nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung beschrankt sich in der Art eines allgemeinen Merkblatts darauf, als &#8220;Grundpflichten&#8221; s&#228;mtliche von § 31 Abs. 1 SGB II  erfassten Pflichten und dar&#252;ber hinaus als &#8220;Meldepflichten&#8221; im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung &#252;berhaupt nicht einschl&#228;gige Pflichten nach § 31 Abs. 2 SGB II zu benennen. Sie ist damit das genaue Gegenteil von konkret, n&#228;mlich abstrakt. Der Antragsgegner war aber nach obiger Ma&#223;gabe gehalten, der Antragstellerin nicht ein Allerlei verschiedener Verfehlungen und der verschiedenen Sanktionen je nach dem, ob bereits zuvor eine Sanktionierung erfolgte, aufzuz&#228;hlen, sondern die konkrete Verfehlung der konkret im Fall der Antragstellerin drohenden Sanktion gegen&#252;berzustellen und den Verweis auf weitere Verfehlungen, die die Antragstellerin zu begehen zum Zeitpunkt der Belehrung &#252;berhaupt nicht in der Lage war, zur Vermeidung von Verwirrungen zu unterlassen. <strong>Es ist n&#228;mlich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch bei Ber&#252;cksichtigung der Leistungsgrunds&#228;tze des „F&#246;rderns und Forderns&#8221; nicht Aufgabe eines Hilfebed&#252;rftigen, sich – unabh&#228;ngig von Bildungsstand und Vorwissen &#8211; aus mehreren Belehrungen die f&#252;r ihn einschl&#228;gigen herauszusuchen oder durch Nachfrage beim Leistungstr&#228;ger zu ermitteln.</strong></p>
<p>Der Einwand des Antragsgegners, eine konkrete Belehrung bezogen auf jeden einzelnen hilfebed&#252;rftigen Ma&#223;nahmeteilnehmer sei verwaltungstechnisch nicht umsetzbar da es hierf&#252;r zum Abschluss einer jeden Eingliederungsvereinbarung einer besonderen Einarbeitszeit bed&#252;rfe, in der sich die zust&#228;ndige lntegrationsfachkraft intensiv in die Leistungsakte des jeweiligen Zu-Belehrenden sowie in die Verbis &#8211; Vermerke einarbeiten und alle vorherigen Sanktionen &#252;berpr&#252;fen m&#252;sste, verf&#228;ngt nicht. Hierbei verkennt die Kammer die Kapazit&#228;tsauslastungen beim Antragsgegner nicht. Gleichwohl w&#228;re genau dieses Vorgehen richtig.</p>
<p>Diese Vorgehensweise vereitelt auch nicht den Zweck der Vereinbarung und der Ma&#223;nahme, eine rasche Integration des Betroffenen in den ersten Arbeitsmarkt zu bewirken. <strong>Umgekehrt ist eine Ma&#223;nahme n&#228;mlich ohnehin erst sinnvoll, wenn sie individuell zum Leistungsempf&#228;nger passt, was wiederum die Zuhilfenahme der Leistungsakte und ein Mindestma&#223; an individueller Abstimmung erfordert.</strong></p>
<p>Soweit der Antragsgegner dar&#252;ber hinaus vortr&#228;gt, aus einer individuellen Rechtsfolgenbelehrung folge die im Interesse der Steuerzahler nicht hinnehmbare Konsequenz, keine Sanktionsm&#246;glichkeiten auch bei sonstigen sanktionsw&#252;rdigen Pflichtverst&#246;&#223;en zu haben, so ist diese Schlussfolgerung unzutreffend. <strong>Weitere Sanktionen sind durchaus m&#246;glich, und zwar immer dann, wenn der Betroffene auch insoweit ordnungsgem&#228;&#223; belehrt worden ist.</strong> Auch unter Ber&#252;cksichtigung fiskalischer Interessen erfordern n&#228;mlich sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das Sozialstaatsprinzip entsprechend den o.g. Ma&#223;st&#228;ben eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung in jedem einzelnen Fall, in dem (ggf. erneut) erheblich in das soziokulturelle Existenzminimum eingegriffen wird.  (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-auf-den-einzelnen-hartz-4-empfaenger-abgestimmte-rechtsfolgenbelehrung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Sanktion ohne EGV bei Eingliederungsma&#223;nahme</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-egv-bei-eingliederungsmassnahme/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-egv-bei-eingliederungsmassnahme/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 14:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EGV.]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1226</guid>
		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass es keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsma&#223;nahme ohne Eingliederungsvereinbarung geben darf. Im Verfahren B 4 AS 20/09 R hat es dazu festgestellt, dass die Nichtteilnahme an einer Ma&#223;nahme der Eignungsfeststellung/Trainingsma&#223;nahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II f&#252;hrt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinba­rung zwischen dem Grundsicherungstr&#228;ger und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass es keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsma&#223;nahme ohne Eingliederungsvereinbarung geben darf. Im Verfahren B 4 AS 20/09 R hat es dazu festgestellt, dass die Nichtteilnahme an einer Ma&#223;nahme der Eignungsfeststellung/Trainingsma&#223;nahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II f&#252;hrt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinba­rung zwischen dem Grundsicherungstr&#228;ger und dem Hilfebed&#252;rftigen geschlossen worden ist.</p>
<p>Also wehren gegen eine Sanktion kann sich lohnen &#8211; lassen Sie sich beraten!</p>
<p><span id="more-1226"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Eine<strong> Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden</strong>. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft gab der Kl&#228;ge­rin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer Ma&#223;nahme der Eignungsfeststel­lung/Trainingsma&#223;nahme f&#252;r kaufm&#228;nnische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis 8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Kl&#228;gerin trat die Eingliederungs­ma&#223;nahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen m&#252;ssen. Im &#220;brigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierst&#252;ndige Schulung m&#246;glich. Die Beklagte senkte die Regelleistung f&#252;r die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. M&#228;rz 2007 um 104 Euro ab.</p>
<p>Das 4. Senat des Bundessozialgerichts ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben. Es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen k&#246;nnte. Nicht erf&#252;llt ist zun&#228;chst der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, <strong>weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den Betei­ligten nicht geschlossen worden ist.</strong> Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Be­klagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wort­laut nach auf s&#228;mtliche Sperrzeittatbest&#228;nde des Arbeitslosenversicherungsrechts. <strong>Jedoch finden die Sperrzeittatbest&#228;nde im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngem&#228;&#223; bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind</strong>.</p>
<p><strong>Wichtige Vorschriften:</strong></p>
<p>§ 31 Abs 1 und 4 SGB II</p>
<p>(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der f&#252;r den erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen nach § 20 ma&#223;gebenden Regelleistung abgesenkt, wenn</p>
<p>1. der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige sich trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen weigert,</p>
<p>a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschlie&#223;en,</p>
<p>b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erf&#252;llen, insbesondere in ausreichen­dem Umfang Eigenbem&#252;hungen nachzuweisen,</p>
<p>c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Besch&#228;ftigungszuschuss nach § 16a gef&#246;rderte Arbeit, ein zumutbares Angebot</p>
<p>nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliede­rungsvereinbarung vereinbarte Ma&#223;nahme aufzunehmen oder fortzuf&#252;hren, oder</p>
<p>d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuf&#252;hren,</p>
<p>2. der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen eine zumutbare Ma&#223;­nahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass f&#252;r den Abbruch gegeben hat.</p>
<p>Dies gilt nicht, wenn der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige einen wichtigen Grund f&#252;r sein Verhalten nachweist. …</p>
<p>(4) Die Abs&#228;tze 1 bis 3 gelten entsprechend</p>
<p>1. bei einem erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Ein­kommen oder Verm&#246;gen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung oder Erh&#246;hung des Arbeitslosengeldes II herbeizuf&#252;hren,</p>
<p>2. bei einem erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen, der trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen sein unwirt­schaftliches Verhalten fortsetzt,</p>
<p>3. bei einem erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen,</p>
<p>a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur f&#252;r Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erl&#246;schen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder</p>
<p>b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen f&#252;r den Eintritt einer Sperrzeit erf&#252;llt, die das Ruhen oder Erl&#246;schen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begr&#252;nden.</p>
<p>Az.:  B 4 AS 20/09 R                          G.  ./.  ARGE Freiburg</p>
<p>Quelle:  Medieninformation Nr. 60/09 des Bundessozilagerichts</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-egv-bei-eingliederungsmassnahme/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sanktion wegen nicht angetretenem Ein-Euro-Job rechtswidrig</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sanktion-wegen-nicht-angetretenem-ein-euro-job-rechtswidrig/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sanktion-wegen-nicht-angetretenem-ein-euro-job-rechtswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2009 11:44:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Euro-Job]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1115</guid>
		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Detmold -  S 18 (11,23) AS 212/07 hat entschieden, dass f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Sanktionsbescheides der 60 % der Regelleistung k&#252;rzt weil der betreffende einen Ein-Euro-Job nicht angenommen hat erforderlich ist, dass der Hilfebed&#252;rftige einen konkreten Job angeboten bekommt. Ein allgemeines Angebot reicht nicht aus.
Aus dem Urteil 8bearbeitet und gek&#252;rzt):
Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Detmold -  S 18 (11,23) AS 212/07 hat entschieden, dass f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Sanktionsbescheides der 60 % der Regelleistung k&#252;rzt weil der betreffende einen Ein-Euro-Job nicht angenommen hat erforderlich ist, dass der Hilfebed&#252;rftige einen konkreten Job angeboten bekommt. Ein allgemeines Angebot reicht nicht aus.<span id="more-1115"></span></p>
<p>Aus dem Urteil 8bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Zwischen den Beteiligten ist die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.</p>
<p>(&#8230;)  Am 08.06.2007 fand ein Termin zur pers&#246;nlichen Vorsprache des Kl&#228;gers bei der Beklagten statt. (&#8230;) Weiterhin wurde ihm im Rahmen dieses Termins m&#252;ndlich die Teilnahme an der sog. &#8220;Pluslohnma&#223;nahme&#8221; bei der B e.V. in H angeboten. Der Kl&#228;ger lehnte dieses Angebot ab. &#220;ber die Ablehnung wurde eine Niederschrift gefertigt, in der der Kl&#228;ger als Grund angab, dass es das erste Angebot sei was er vom Arbeitsamt erhalten habe. Mit Bescheid vom 26.06.2007 senkte die Beklagte das Alg II des Kl&#228;gers f&#252;r 3 Monate ab dem 01.07.2007 wegen fehlenden Eigenbem&#252;hungen ab. Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2007 senkte die Beklagte das Alg II des Kl&#228;gers um einen Betrag i.H.v. 208,- EUR f&#252;r die Dauer von 3 Monaten ab dem 01.08.2007 ab und hob den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 20.03.2007 in der Form des letzten &#196;nderungsbescheides insoweit auf. Die Absenkung des Alg II begr&#252;ndete die Beklagte mit der Ablehnung einer zumutbaren Ma&#223;nahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den Kl&#228;ger. (&#8230;)</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde:</p>
<p>(&#8230;) Eine Absenkung des Alg II ist unter den Voraussetzungen des § 31 SGB II m&#246;glich. Dies erfordert, dass dem Leistungsempf&#228;nger eine der in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen vorzuwerfen ist, eine Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen erteilt wurde und der Leistungsempf&#228;nger keinen wichtigen Grund f&#252;r sein Verhalten nachweisen kann. Im Fall einer ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Alg II um 60 v.H. der f&#252;r den erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen nach § 20 SGB II ma&#223;gebenden Regelleistung gemindert (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II).</p>
<p>Die Voraussetzungen f&#252;r eine Absenkung um 60 % der ma&#223;geblichen Regelleistung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d, Abs. 3 Satz 1 SGB II wegen Weigerung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. auszuf&#252;hren liegen nicht vor. Bei der von der Beklagten als sog. &#8220;Pluslohnma&#223;nahme&#8221; angebotenen Ma&#223;nahme handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentsch&#228;digung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. Die leistungsrechtliche Sanktionierung einer Weigerung des Kl&#228;gers an der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&#228;digung teilzunehmen erfordert neben der Zumutbarkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) auch dass ihm die Arbeitsgelegenheit in hinreichend bestimmter Art und Weise angeboten wird. Insbesondere muss sich aus dem Angebot neben dem Tr&#228;ger der Ma&#223;nahme auch die Art, der Umfang sowie die zeitliche Verteilung der T&#228;tigkeit ergeben sowie die H&#246;he der Mehraufwandsentsch&#228;digung. <strong>Die Bestimmtheit des Angebotes ist Voraussetzung f&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&#228;digung</strong> nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F., insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Frage eines wichtigen Grundes, f&#252;r den der Leistungsempf&#228;nger die objektive Beweislast tr&#228;gt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht nachgewiesen, dass dem Kl&#228;ger am 08.06.2007 durch die Beklagte ein hinreichend bestimmtes Angebot f&#252;r eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&#228;digung (insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Ma&#223;nahme) unterbreitet wurde. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B1, konnte nicht mit Sicherheit bekunden, ob sie w&#228;hrend des Termins am 08.06.2007 gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger die Ma&#223;nahme hinsichtlich Art der T&#228;tigkeit, dem Umfang der T&#228;tigkeit sowie deren zeitlichen Aspekt ausf&#252;hrlich dargestellt hatte. Mithin fehlt es am Nachweis, dass dem Kl&#228;ger am 08.06.2007 ein hinreichend bestimmtes Angebot einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&#228;digung unterbreitet wurde. Hierbei kann dahinstehen, ob eine ausf&#252;hrliche und bestimmte Beschreibung der Ma&#223;nahme gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger bereits am 14.02.2007 erfolgte. Selbst wenn dies der Fall w&#228;re, so reicht die Beschreibung der Ma&#223;nahme knapp 4 Monate zuvor nicht aus um hierauf ein erneutes Angebot am 08.06.2007 st&#252;tzen zu k&#246;nnen. <strong>Vielmehr h&#228;tte die Beklagte an diesem Termin den Kl&#228;ger ein bestimmtes Angebot unterbreiten m&#252;ssen und nicht lediglich auf eine m&#246;glicherweise bereits erteilte Ma&#223;nahmenbeschreibung verweisen d&#252;rfen. Der fehlende Nachweis des bestimmten Angebots, mit der Folge der Rechtswidrigkeit einer Sanktionierung der Weigerung dieses Angebots anzunehmen, f&#228;llt auch im Ergebnis zutreffend der Beklagten zur Last.</strong> Denn es f&#228;llt in ihren Verantwortungsbereich ein Ma&#223;nahmenangebot dergestalt zu dokumentieren, dass bei einer Weigerung seitens des Leistungsempf&#228;ngers hieran leistungsrechtliche Sanktionierungen angekn&#252;pft werden k&#246;nnen. Ungeachtet der M&#246;glichkeit eines Leistungstr&#228;gers einem Leistungsempf&#228;nger m&#252;ndlich rechtswirksam entsprechende Angebote zu unterbreiten, l&#228;ge es bereits aus Gr&#252;nden der Nachweisbarkeit im Interesse der Beklagten in solchen F&#228;llen das Ma&#223;nahmenangebot schriftlich zu fixieren. Im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit eines Angebots einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentsch&#228;digung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. kann es dahinstehen, ob dieses Angebot selbst als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren ist, denn das Bestimmtheitsgebot gilt in jedem Fall. Handelt es sich bei dem Arbeitsangebot um einen Verwaltungsakt, so ergibt sich dieses bereits aus § 33 Abs. 1 SGB X. Aber auch wenn es sich bei dem Arbeitsangebot um einen Verwaltungsrealakt handelt m&#252;sste es hinreichend bestimmt sein. <strong>Denn nur ein hinreichend bestimmtes Angebot erm&#246;glicht es dem Leistungsempf&#228;nger zu pr&#252;fen, ob die angebotene Ma&#223;nahme den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. entspricht. Insbesondere, ob das Ma&#223;nahmenangebot zumutbar ist und ob zul&#228;ssige Ablehnungsgr&#252;nde vorliegen</strong>. (&#8230;)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sanktion-wegen-nicht-angetretenem-ein-euro-job-rechtswidrig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
