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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Eingliederungsvereinbarung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Sanktionen m&#252;ssen inerhalb von drei Monaten erfolgen</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 10:17:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder treffen die Jobcenter Sanktionsentscheidungen zu sp&#228;t. Eine Sanktion hat jedoch &#8211; egal ob Aufgrund der Verletzung einer Eingliederungsvereinbarung oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht &#8211; innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. Das hei&#223;t wenn die Beh&#246;rde schon l&#228;nger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begr&#252;ndung f&#252;r die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder treffen die Jobcenter Sanktionsentscheidungen zu sp&#228;t.</p>
<p>Eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> hat jedoch &#8211; egal ob Aufgrund der Verletzung einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht &#8211; innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.</p>
<p>Das hei&#223;t wenn die Beh&#246;rde schon l&#228;nger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begr&#252;ndung f&#252;r die Sanktion heranf&#252;hrt ist die Sanktion unrechtm&#228;&#223;ig und damit aufzuheben.</p>
<p>Eine Vielzahl der von mir &#252;berpr&#252;ften Sanktionsentscheidungen haben sich als falsch erwiesen und sind entweder vom Jobcenter selbst oder vom Gericht aufgehoben worden. Eine &#220;berpr&#252;fung lohnt sich daher.</p>
<p><span id="more-1439"></span>So hat das <a href="http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&amp;localparams=1&amp;db=entscheidungen&amp;cmd=list&amp;range=0,10&amp;Freigabe==1&amp;cmd=all&amp;Id=1809" target="_blank">Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen: S 46 AS 1423/08 ER) </a>am 01.08.08 entschieden, dass die<span style="text-decoration: line-through;"> Aufschreibende</span> aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktionsbescheid/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktionsbescheid">Sanktionsbescheid</a> <span style="text-decoration: line-through;">aufzuheben</span> wiederherzustellen ist wenn die Beh&#246;rde l&#228;nger als drei Monate vor der Sanktion Kenntnis vom Sanktion hatte und das Gericht den Bescheid f&#252;r rechtswidrig h&#228;lt.</p>
<p>&#196;hnlich hat dies das <a href="http://www.alg-ratgeber.de/f32t832-sg-hamburg-sanktion-zeitnah-s-62-as-1701-06.html" target="_blank">Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 62 AS 1701/06)</a> in einer Entscheidung vom 09.11.2007 gesehen.</p>
<p>Das Sozialgericht f&#252;hrt in seiner Urteilsbegr&#252;ndung aus:</p>
<p>&#8220;Ungeschriebene Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung einer Sanktion ist, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang dem Bekanntwerden des Sanktionssachverhalts folgt. Durch diese zu fordernde zeitliche N&#228;he, die den Eintritt der Sanktion der freien Disposition der Beh&#246;rde entzieht, wird zum einen der mit der Sanktion auch verfolgte Zweck der Verhaltenssteuerung des Sanktionierten eher erreicht. Zum anderen wird so verhindert, dass die Beh&#246;rde Sanktionssachverhalte &#8220;aufsparen&#8221; kann und sie erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt zu einem Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r eine Sanktion macht. Hierf&#252;r lassen sich Gr&#252;nde deshalb finden, weil bei einem Zusammentreffen von Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen h&#228;rtere Folgen eintreten. Zwar gibt der streitbefangene Sanktionsbescheid keine Veranlassung zu der Annahme, dass hier ein solches &#8220;Aufsparen&#8221; stattgefunden hat. Doch ist es f&#252;r die Pr&#252;fung einer allgemeinen Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung unerheblich, ob deren Zwecke auch jeweils im Einzelfall ber&#252;hrt sind oder nicht.</p>
<p>So ungeschrieben wie die Rechtm&#228;&#223;igkeitsvoraussetzung eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Bekanntwerden eines Sanktionssachverhalts und dem Folgen einer hieran ankn&#252;pfenden Sanktion ist eine Bemessung der der Beh&#246;rde zur Verf&#252;gung stehenden Zeit gegriffen. Die Kammer ist insoweit der &#220;berzeugung, dass nach Ablauf von drei Monaten der Erlass eines Sanktionsbescheides grunds&#228;tzlich rechtswidrig ist.&#8221;</p>
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		<title>Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 18:06:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGH]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgelegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGH">AGH</a>) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung stelle einen Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments dar. Daher war im hier entschiedenen Fall eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> wegen Nichtaufnahme der Arbeit rechtswidrig.</p>
<p><span id="more-1343"></span>Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II muss der Hilfebed&#252;rftige eine Arbeitsgelegenheit (AGH) annehmen, wenn eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8220;in absehbarer Zeit&#8221; nicht m&#246;glich ist. Dies hat der SGB II-Tr&#228;ger vor Vermittlung in eine AGH festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene nachhaltige Vermittlungsbem&#252;hungen in den ersten Arbeitsmarkt.</p>
<p>Keinesfalls d&#252;rfen AGH´s zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als blo&#223;e Hinzuverdienst-Ma&#223;nahme f&#252;r Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung &#246;ffentlicher F&#246;rdermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten AGH die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Ma&#223;nahme beziehen, f&#252;r die der Ma&#223;nahmetr&#228;ger ja die Mittel erh&#228;lt. Die Vermittlung in eine AGH zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments.</p>
<p>Liegen keine besonderen, mittels AGH zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, ist der Beklagte gefordert, durch Unterbreitung regul&#228;rer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen &#252;ber zielgerichtete Bewerbungsbem&#252;hungen die Arbeitsbereitschaft zu pr&#252;fen und kann mangelnde Mitwirkung dann bis zum kompletten Leistungsentzug (in der Form der passiven Geldauszahlung) sanktionieren.</p>
<p>Nach Ansicht der Kammer kann der Kl&#228;ger in eine regul&#228;re Arbeit vermittelt werden. Schwerwiegende Integrationshemmnisse (Suchterkrankung, psychische Probleme, Anpassungsst&#246;rungen, Intelligenzdefizite und &#196;hnliches) sind weder erkennbar noch vom Beklagten ermittelt worden. Allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine AGH, es sei denn, hier&#252;ber kann der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden, was bei der hier im Streit stehenden Ma&#223;nahme mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster Art kann der Kl&#228;ger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Reinigungskraft, Bauhelfer, Wachschutz etc.) aus&#252;ben, Hilfsjobs, die ihm wegen der Dauer des Leistungsbezugs zumutbar sind.</p>
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		<title>EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkungsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfolgenbelehrung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde. Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde.</p>
<p>Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.</p>
<p><span id="more-1323"></span>Sachverhalt:</p>
<p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Kl&#228;gerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeits­losengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine schriftliche Eingliederungsverein­barung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war ua das Angebot einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a> mit Mehraufwands­entsch&#228;digung im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a>, in der unter Umschrei­bung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der &#8220;Grundpflichten&#8221;. Die Kl&#228;gerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; bei der Diakonie Ratingen zun&#228;chst auf, k&#252;ndigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Kl&#228;­rung ihrer Urlaubsanspr&#252;che nicht mehr zur Arbeit zu er­scheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeits­gelegenheit auszuf&#252;hren, dass eine Niederlegung der Arbeitsgele­genheit als unent­schuldigtes Fehlen gewertet werden m&#252;sste und zur K&#252;rzung ihres Leistungsanspruchs f&#252;hren werde. Nachdem die Kl&#228;gerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschr&#228;nkte die Be­klagte f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleis­tungen der Kl&#228;gerin auf die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kl&#228;gerin nicht hinreichend &#252;ber die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungs­vereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erf&#252;llen.</p>
<p>Begr&#252;ndung:</p>
<p>Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/absenkungsbescheid/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Absenkungsbescheid">Absenkungsbescheid</a>, mit dem die Beklagte die der Kl&#228;gerin gew&#228;hrten Grundsicherungsleistun­gen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Kl&#228;gerin nur unzul&#228;nglich &#252;ber die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben w&#252;rden, die zus&#228;tzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt &#8220;Job for Junior&#8221; weiter auszuf&#252;hren. Zwar hat die Kl&#228;gerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung &#252;bernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbest&#228;nde des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfe­bed&#252;rftige &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen muss konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und m&#246;glicher Ma&#223;­nahmen auf die Verh&#228;ltnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.</p>
<p>Die der Kl&#228;gerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung gen&#252;gt den genannten Anforderungen nicht. Die Kl&#228;gerin wurde nicht konkret &#252;ber die Rechts­folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie f&#252;hrte eine Vielzahl von Sanktionstatbest&#228;nden und m&#246;glichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Kl&#228;gerin zuging, nachdem sie angek&#252;ndigt hatte, die Ma&#223;nahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen gen&#252;gt. Da der Absenkungs­bescheid schon wegen der unzul&#228;nglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht dar&#252;ber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete v&#246;llige Streichung der Regelleistung f&#252;r einen Zeit­raum von drei Monaten zul&#228;ssig war.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft im Ver­fahren B 14 AS 53/08 R am 18. Februar 2010 nach m&#252;ndlicher Verhandlung zur&#252;ckgewiesen und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts best&#228;tigt.</p>
<p>Az.:  B 14 AS 53/08 R                         W.  ./.  Arbeitsgemeinschaft ME-aktiv</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 4/10 des Bundessozialgerichts.</p>
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		<title>Keine K&#252;rzung bei schlechter Belehrung von Hartz IV Empf&#228;ngern</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 14:09:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<description><![CDATA[Hartz-IV-Empf&#228;ngern d&#252;rfen bei Pflichtverst&#246;&#223;en Leistungen nur gek&#252;rzt werden, wenn sie zuvor konkret &#252;ber die Folgen von Verst&#246;&#223;en belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). Das JobCenter Arge Dortmund hatte einem 52-j&#228;hrigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hartz-IV-Empf&#228;ngern d&#252;rfen bei Pflichtverst&#246;&#223;en Leistungen nur gek&#252;rzt werden, wenn sie zuvor konkret &#252;ber die Folgen von Verst&#246;&#223;en belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eilverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eilverfahren">Eilverfahren</a> entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). <span id="more-1299"></span></p>
<p>Das JobCenter <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">Arge</a> Dortmund hatte einem 52-j&#228;hrigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund die Leistungen um 107,70 Euro gek&#252;rzt, weil er gegen die sogenannte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> versto&#223;en haben soll. Nach Angaben des Gerichts sollte er jeden Monat drei Eigenbewerbungen nachweisen. Dies habe er aus Krankheitsgr&#252;nden abgelehnt. Das Gericht stellte nun fest, dass der Widerspruch des Mannes gegen den entsprechenden Bescheid bis zu einer Kl&#228;rung im Hauptsacheverfahren aufschiebende Wirkung hat.</p>
<p>Das Gericht habe «ernstliche Zweifel» an der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Arge-Bescheides, hie&#223; es. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a> vor der K&#252;rzung sei nicht hinreichend gewesen. Diese m&#252;sse konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein.</p>
<p>Die schriftliche Belehrung erstrecke sich &#252;ber eine Seite mit elf Ziffern und stelle verschiedene Pflichtverletzungen und m&#246;gliche Rechtsfolgen zusammen. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle dabei. Nicht ausreichend sei au&#223;erdem der Verweis auf fr&#252;here Belehrungen oder eine m&#246;gliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Wenn sich die Arge auf eine konkrete m&#252;ndliche Belehrung berufe, m&#252;sse diese auch inhaltlich hinreichend dokumentiert sein.</p>
<p>Quelle: Justiz-Aktuell-NRW</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Sanktion ohne auf den einzelnen Hartz 4 Empf&#228;nger abgestimmte Rechtsfolgenbelehrung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-auf-den-einzelnen-hartz-4-empfaenger-abgestimmte-rechtsfolgenbelehrung/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Dec 2009 09:48:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Kiel &#8211; S 31 AS 91/09 ER  &#8211; hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer Rechtsfolgenbelehrung mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die f&#252;r den einzelnen richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen. Das &#220;berreichen eines Formblatts oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Kiel &#8211; S 31 AS 91/09 ER  &#8211; hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a> mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die f&#252;r den einzelnen richtige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a> zu erstellen. Das &#220;berreichen eines Formblatts oder die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus.</p>
<p>Das hei&#223;t wenn die Rechtsfolgenbelehrung &#8211; wie typischer Weise in einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> (EGV) &#8211; nicht individuell gestaltet ist, ist die drauf gest&#252;tzte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> rechtswidrig. Damit d&#252;rften die meisten Sanktionen die vom Jobcenter Kiel verh&#228;ngt worden sind rechtswidrig sein.</p>
<p>Die Folge ist das die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> &#8211; wenn die Sanktion schon durchgef&#252;hrt wird &#8211; das einbehaltene Geld wieder zur&#252;ckzahlen muss.</p>
<p><strong>Wehren Sie sich und lassen Sie sich beraten!</strong></p>
<p><span id="more-1239"></span>Leits&#228;tze:</p>
<p>1. Eine Absenkung oder K&#252;rzung setzen immer eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die sowohl eine Warn- als auch eine Erziehungsfunktion hat. F&#252;r die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Rechtsfolgenbelehrung reicht es nicht aus, formelhaft der Gesetzestext wiederholt wird oder ein allgemeines Merkblatt ausgegeben wird.</p>
<p>2. Die Rechtsfolgenbelehrung muss vielmehr konkret, eindeutig. verst&#228;ndlich, verbindlich und rechtlich zutreffend sein. Sie muss die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen F&#252;hren und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen.</p>
<p>3. Eine Integrationsfachkraft muss sich vor der Ausgabe einer Rechtsfolgenbelehrung in die Akten des Hilfebed&#252;rftigen einarbeiten und nach vorherigen Sanktionen suchen um eine f&#252;r den jeweiligen Zu-Belehrenden konkret richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen.</p>
<p>4. Es ist auch bei Ber&#252;cksichtigung der Leistungsgrunds&#228;tze des „F&#246;rderns und Forderns&#8221; nicht Aufgabe eines Hilfebed&#252;rftigen, sich – unabh&#228;ngig von Bildungsstand und Vorwissen &#8211; aus mehreren Belehrungen die f&#252;r ihn oder sie einschl&#228;gigen herauszusuchen oder durch Nachfrage beim Leistungstr&#228;ger zu ermitteln.</p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Absenkung und K&#252;rzung setzen stets eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die Warn- und Erziehungsfunktion hat. Sie darf sich nicht in einer blo&#223;en Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestext in einem allgemeinen Merkblatt ersch&#246;pfen, sondern muss konkret, eindeutig. verst&#228;ndlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen F&#252;hren und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung &#8211; n&#228;mlich der Warn- und Steuerungsfunktion &#8211; zu gen&#252;gen. Ferner betont das BSG in den genannten Entscheidungen, dass eine <strong>konkrete Umsetzung auf den Einzellfall erforderlich</strong> ist. Hieraus schlie&#223;t die Kammer, dass die Belehrung wegen ihrer ausschlie&#223;lichen Warnfunktion dem Hilfebed&#252;rftigen deutlich vor Augen f&#252;hren muss, dass und in welchem Umfang Verst&#246;&#223;e gegen welche vom Gesetz geforderten Verhaltensweisen zur Beseitigung der Hilfebed&#252;rftigkeit einen zeitlich befristeten &#8211; teilweisen &#8211; <strong>Entzug der soziokulturellen Existenzgrundlage</strong> zur Folge haben k&#246;nnen. <strong>Wegen dieses m&#246;glichen massiven Eingriffs in die Rechte des Hilfebed&#252;rftigen muss die Belehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II so gefasst sein, dass der betroffene Hilfebed&#252;rftige ohne Umwege, d. h. unmittelbar und unzweideutig aus der Belehrung entnehmen kann, welche Folge ihm konkret bei Versto&#223; gegen welche der von ihm geforderten Verhaltensweisen droht.</strong> Eine Belehrung, welche es dem zu Belehrenden &#252;berl&#228;sst, aus einem Merkblatt die f&#252;r seinen Fall ma&#223;gebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbst&#228;ndig zu ermitteln, wird dagegen ihrer Warn- und Steuerungsfunktion nicht gerecht. Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben fehlt es hier voraussichtlich an einer ordnungsgem&#228;&#223;en Rechtsfolgenbelehrung.</p>
<p>Die Antragstellerin hat unter dem 31.07.09 eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, in der sie sich verpflichtet, regelm&#228;&#223;ig an der Ma&#223;nahme &#8220;Orientierung und Stabilisierung&#8221; teilzunehmen. Die der Eingliederungsvereinbarung beigef&#252;gte, eng gedruckt knapp eine DIN-A4 Seite umfassende Rechtsfolgenbelehrung umfasst alle denkbaren Sanktionstatbest&#228;nde nach § 31 SGB II und gibt, wenn auch sprachlich leicht ge&#228;ndert, lediglich den Gesetzeswortlaut wieder. Dies gen&#252;gt den gesetzlichen Anforderungen zur &#220;berzeugung der erkennenden Kammer nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung beschrankt sich in der Art eines allgemeinen Merkblatts darauf, als &#8220;Grundpflichten&#8221; s&#228;mtliche von § 31 Abs. 1 SGB II  erfassten Pflichten und dar&#252;ber hinaus als &#8220;Meldepflichten&#8221; im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung &#252;berhaupt nicht einschl&#228;gige Pflichten nach § 31 Abs. 2 SGB II zu benennen. Sie ist damit das genaue Gegenteil von konkret, n&#228;mlich abstrakt. Der Antragsgegner war aber nach obiger Ma&#223;gabe gehalten, der Antragstellerin nicht ein Allerlei verschiedener Verfehlungen und der verschiedenen Sanktionen je nach dem, ob bereits zuvor eine Sanktionierung erfolgte, aufzuz&#228;hlen, sondern die konkrete Verfehlung der konkret im Fall der Antragstellerin drohenden Sanktion gegen&#252;berzustellen und den Verweis auf weitere Verfehlungen, die die Antragstellerin zu begehen zum Zeitpunkt der Belehrung &#252;berhaupt nicht in der Lage war, zur Vermeidung von Verwirrungen zu unterlassen. <strong>Es ist n&#228;mlich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch bei Ber&#252;cksichtigung der Leistungsgrunds&#228;tze des „F&#246;rderns und Forderns&#8221; nicht Aufgabe eines Hilfebed&#252;rftigen, sich – unabh&#228;ngig von Bildungsstand und Vorwissen &#8211; aus mehreren Belehrungen die f&#252;r ihn einschl&#228;gigen herauszusuchen oder durch Nachfrage beim Leistungstr&#228;ger zu ermitteln.</strong></p>
<p>Der Einwand des Antragsgegners, eine konkrete Belehrung bezogen auf jeden einzelnen hilfebed&#252;rftigen Ma&#223;nahmeteilnehmer sei verwaltungstechnisch nicht umsetzbar da es hierf&#252;r zum Abschluss einer jeden Eingliederungsvereinbarung einer besonderen Einarbeitszeit bed&#252;rfe, in der sich die zust&#228;ndige lntegrationsfachkraft intensiv in die Leistungsakte des jeweiligen Zu-Belehrenden sowie in die Verbis &#8211; Vermerke einarbeiten und alle vorherigen Sanktionen &#252;berpr&#252;fen m&#252;sste, verf&#228;ngt nicht. Hierbei verkennt die Kammer die Kapazit&#228;tsauslastungen beim Antragsgegner nicht. Gleichwohl w&#228;re genau dieses Vorgehen richtig.</p>
<p>Diese Vorgehensweise vereitelt auch nicht den Zweck der Vereinbarung und der Ma&#223;nahme, eine rasche Integration des Betroffenen in den ersten Arbeitsmarkt zu bewirken. <strong>Umgekehrt ist eine Ma&#223;nahme n&#228;mlich ohnehin erst sinnvoll, wenn sie individuell zum Leistungsempf&#228;nger passt, was wiederum die Zuhilfenahme der Leistungsakte und ein Mindestma&#223; an individueller Abstimmung erfordert.</strong></p>
<p>Soweit der Antragsgegner dar&#252;ber hinaus vortr&#228;gt, aus einer individuellen Rechtsfolgenbelehrung folge die im Interesse der Steuerzahler nicht hinnehmbare Konsequenz, keine Sanktionsm&#246;glichkeiten auch bei sonstigen sanktionsw&#252;rdigen Pflichtverst&#246;&#223;en zu haben, so ist diese Schlussfolgerung unzutreffend. <strong>Weitere Sanktionen sind durchaus m&#246;glich, und zwar immer dann, wenn der Betroffene auch insoweit ordnungsgem&#228;&#223; belehrt worden ist.</strong> Auch unter Ber&#252;cksichtigung fiskalischer Interessen erfordern n&#228;mlich sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das Sozialstaatsprinzip entsprechend den o.g. Ma&#223;st&#228;ben eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung in jedem einzelnen Fall, in dem (ggf. erneut) erheblich in das soziokulturelle Existenzminimum eingegriffen wird.  (&#8230;)</p>
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		<title>Keine Sanktion ohne EGV bei Eingliederungsma&#223;nahme</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 14:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EGV.]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass es keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsma&#223;nahme ohne Eingliederungsvereinbarung geben darf. Im Verfahren B 4 AS 20/09 R hat es dazu festgestellt, dass die Nichtteilnahme an einer Ma&#223;nahme der Eignungsfeststellung/Trainingsma&#223;nahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II f&#252;hrt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinba­rung zwischen dem Grundsicherungstr&#228;ger und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass es keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> bei Ablehnung einer Eingliederungsma&#223;nahme ohne <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> geben darf. Im Verfahren B 4 AS 20/09 R hat es dazu festgestellt, dass die Nichtteilnahme an einer Ma&#223;nahme der Eignungsfeststellung/Trainingsma&#223;nahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II f&#252;hrt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinba­rung zwischen dem Grundsicherungstr&#228;ger und dem Hilfebed&#252;rftigen geschlossen worden ist.</p>
<p>Also wehren gegen eine Sanktion kann sich lohnen &#8211; lassen Sie sich beraten!</p>
<p><span id="more-1226"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin stand im laufenden Bezug von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II. Eine<strong> Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden</strong>. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft gab der Kl&#228;ge­rin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer Ma&#223;nahme der Eignungsfeststel­lung/Trainingsma&#223;nahme f&#252;r kaufm&#228;nnische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis 8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Kl&#228;gerin trat die Eingliederungs­ma&#223;nahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen m&#252;ssen. Im &#220;brigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierst&#252;ndige Schulung m&#246;glich. Die Beklagte senkte die Regelleistung f&#252;r die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. M&#228;rz 2007 um 104 Euro ab.</p>
<p>Das 4. Senat des Bundessozialgerichts ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben. Es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen k&#246;nnte. Nicht erf&#252;llt ist zun&#228;chst der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, <strong>weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den Betei­ligten nicht geschlossen worden ist.</strong> Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Be­klagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wort­laut nach auf s&#228;mtliche Sperrzeittatbest&#228;nde des Arbeitslosenversicherungsrechts. <strong>Jedoch finden die Sperrzeittatbest&#228;nde im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngem&#228;&#223; bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind</strong>.</p>
<p><strong>Wichtige Vorschriften:</strong></p>
<p>§ 31 Abs 1 und 4 SGB II</p>
<p>(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der f&#252;r den erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen nach § 20 ma&#223;gebenden Regelleistung abgesenkt, wenn</p>
<p>1. der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige sich trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen weigert,</p>
<p>a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschlie&#223;en,</p>
<p>b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erf&#252;llen, insbesondere in ausreichen­dem Umfang Eigenbem&#252;hungen nachzuweisen,</p>
<p>c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsgelegenheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsgelegenheit">Arbeitsgelegenheit</a>, eine mit einem Besch&#228;ftigungszuschuss nach § 16a gef&#246;rderte Arbeit, ein zumutbares Angebot</p>
<p>nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliede­rungsvereinbarung vereinbarte Ma&#223;nahme aufzunehmen oder fortzuf&#252;hren, oder</p>
<p>d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuf&#252;hren,</p>
<p>2. der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen eine zumutbare Ma&#223;­nahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass f&#252;r den Abbruch gegeben hat.</p>
<p>Dies gilt nicht, wenn der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige einen wichtigen Grund f&#252;r sein Verhalten nachweist. …</p>
<p>(4) Die Abs&#228;tze 1 bis 3 gelten entsprechend</p>
<p>1. bei einem erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Ein­kommen oder Verm&#246;gen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung oder Erh&#246;hung des Arbeitslosengeldes II herbeizuf&#252;hren,</p>
<p>2. bei einem erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen, der trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen sein unwirt­schaftliches Verhalten fortsetzt,</p>
<p>3. bei einem erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen,</p>
<p>a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur f&#252;r Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erl&#246;schen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder</p>
<p>b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen f&#252;r den Eintritt einer Sperrzeit erf&#252;llt, die das Ruhen oder Erl&#246;schen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begr&#252;nden.</p>
<p>Az.:  B 4 AS 20/09 R                          G.  ./.  <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> Freiburg</p>
<p>Quelle:  Medieninformation Nr. 60/09 des Bundessozilagerichts</p>
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