Erstellt von RA-Felsmann am 1. Oktober 2008
Das Bundessozialgericht -B 4 AS 19/07 R - hat entschieden, dass eine Eigenheimzulage auch wenn sie zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterial benutzt wird kein Einkommen im Sinne des SGB II ist.
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Erstellt von RA-Felsmann am 23. Juli 2008
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass ein „Hartz IV”-Empfänger sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen muss. Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind auf das Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen anrechenbar. Denn sie dienen dazu, den Mehraufwand für die Ernährung bei Ortsabwesenheit auszugleichen.
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Erstellt von RA-Felsmann am 3. Juli 2008
Das Sozialgericht Lüneburg - S 25 AS 1715/07 ER - hat entschieden, dass eine Berücksichtigung freier Verpflegung während stationärer Aufenthalte weder durch eine Kürzung des Regelbedarfes noch durch eine Einkommensanrechnung auf die Regelleistung rechtlich zulässig ist, so dass eine Anspruchsminderung insoweit ausgeschlossen ist.
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Erstellt von RA-Felsmann am 20. Juni 2008
Das Bundessozialgericht - B 14 AS 46/07 R - hat entschieden, dass bei Hartz IV- Beziehern, die in bei Ihren Eltern leben und dort auch zu Essen bekommen diese Verpflegung nicht als Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist.
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Erstellt von RA-Felsmann am 19. Juni 2008
Das Bundessozialgericht hat entschieden - B 14 AS 22/07 R , dass wenn ein Hartz-IV-Empfänger im Krankenhaus ist die ARGE nicht berechtigt ist das Arbeitslosengeld II um den Verpflegungssatz zu kürzen. Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass das Arbeitslosengeld II eine pauschale Leistung ist, die einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zugängig ist.
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Erstellt von RA-Felsmann am 15. Juni 2008
Das Sozialgericht Schleswig - S 3 AS 213/08 ER - hat im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass nach § 22 Abs 7 SGB II ein Auszubildender im Sinne der Norm einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält. Ungedeckt sind dabei diese Kosten nur dann, wenn sie auch nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden ungedeckt sind. Dabei setzt § 22 Abs 7 S 1 SGB II eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 9, 11, 12 SGB II voraus, bei der das dem Auszubildenden zur Verfügung stehende Kindergeld als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist.
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