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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Einkommen</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Ein Darlehen von Verwandten an Hartz IV  Empf&#228;nger ist kein Einkommen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 16:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren   B 14 AS 46/09 R ent­schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite   dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne   des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren   B 14 AS 46/09 R ent­schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite   dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne   des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat damit eine abschlie&#223;ende Entscheidung zu Verwandtendarlehn getroffen. Das Thema war zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Entscheidender Punkt ist ob eine R&#252;ckzahlungsvereinbarung getroffen wurde.<span id="more-1403"></span></p>
<p>Die 1983 geborene, alleinstehende Kl&#228;gerin erhielt seit M&#228;rz 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; seit dem 15.3.2007 ist sie in Vollzeit besch&#228;ftigt und seither nicht mehr hilfebed&#252;rftig nach dem SGB II. Im Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass dem Konto der Kl&#228;gerin am 19.12.2006 ein Betrag in H&#246;he von 1.500 Euro gutgeschrieben worden war. Die Beklagte hob daraufhin, nach Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin, den Bewilligungsbescheid f&#252;r den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in H&#246;he von 1.410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X auf. Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1.500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu ber&#252;cksichtigen und anteilig in H&#246;he von monatlich 470 Euro auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen, wobei der Kl&#228;gerin unter Ber&#252;cksichtigung der pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse die M&#246;glichkeit einer Ratenzahlung einger&#228;umt werde.</p>
<p>Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Kl&#228;gerin geltend, der Betrag von 1.500 Euro sei ihr von ihrem Onkel ausdr&#252;cklich nur als Darlehen gew&#228;hrt worden, um Ausgaben zu t&#228;tigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten k&#246;nnen. Sie habe sich gegen&#252;ber ihrem Onkel zur R&#252;ckzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei sie am 17.7.2007 durch &#220;berweisung des Betrages in voller H&#246;he nachgekommen. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Kl&#228;gerin hin hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die von ihrem Onkel &#252;berwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen gewesen, da es sich zur &#220;berzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt habe; dies sei nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen.</p>
<p>Mit ihrer Revision r&#252;gt die Beklagte eine Verletzung von § 11 SGB II. Zwar k&#246;nne ein Darlehen, das mit einer R&#252;ckzahlungsverpflichtung verbunden sei, unter Umst&#228;nden nicht als Einkommen angesehen werden. Dies komme jedoch nur dann in Betracht, wenn die Darlehenssumme noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zur&#252;ckzuzahlen sei und die Darlehensvereinbarungen zudem dem entspr&#228;chen, was unter nicht Verwandten &#252;blich sei.</p>
<p>Nach Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts war der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger nicht berechtigt, den Bescheid &#252;ber die Bewilligung von Arbeitslosengeld II f&#252;r den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischenzeitlich einge­tretenen Ver&#228;nderung der Verh&#228;ltnisse aufzu­heben, weil nach Erlass des Bescheides Ein­kommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Alg II-Anspruchs gef&#252;hrt habe. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Kl&#228;gerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozi­algerichts um ein r&#252;ckzahlungspflichtiges Darlehen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des Landessozialgerichts, die nicht mit Revisionsr&#252;gen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Kl&#228;gerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bed&#252;rftigkeit nicht als Einkommen ber&#252;cksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unber&#252;cksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb ‑ anstelle des Grundsicherungstr&#228;gers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlan­gens ‑ vorl&#228;ufig &#8220;eingesprungen&#8221; ist, weil der Grundsicherungstr&#228;ger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. <strong>Ma&#223;geblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommen­den Umst&#228;nde des Einzelfalls um ein r&#252;ckzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne R&#252;ckzahlungsverpflichtung handelt.</strong></p>
<p>Az.:  B 14 AS 46/09 R</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>SG Dortmund &#8211; S 10 (27) AS 255/07 -<br />
LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; L  7 AS 62/08 -</p>
<p>Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 23/10</p>
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		<title>Darlehn ist kein Einkommen bei Hartz 4</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Dec 2009 07:48:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dortmund &#8211; S 22 As 66/08 &#8211; hat entschieden, dass Darlehen an Empf&#228;nger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende (ALG II) nicht als Einkommen angerechnet werden d&#252;rfen. Ein Darlehn verbessert die Situation des Hilfeempf&#228;ngers nicht wie das zum Beispiel bei einem Geschenk der Fall ist. Damit hat das Sozialgericht Dortmund anders als das Sozialgericht Detmold [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund &#8211; S 22 As 66/08 &#8211; hat entschieden, dass Darlehen an Empf&#228;nger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende (ALG II) nicht als Einkommen angerechnet werden d&#252;rfen. Ein Darlehn verbessert die Situation des Hilfeempf&#228;ngers nicht wie das zum Beispiel bei einem Geschenk der Fall ist. Damit hat das Sozialgericht Dortmund anders als das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-iv-bezuege-koennen-bei-finanzieller-unterstuetzung-von-eltern-gemindert-werden/" target="_self">Sozialgericht Detmold</a> f&#252;r die Hartz 4 Empf&#228;nger entschieden.</p>
<p><span id="more-1194"></span></p>
<p>Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;)  Zwar sind gem&#228;&#223; § 11 SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu ber&#252;cksichtigen. <strong>Einkommen in diesem Sinne stellt ein Darlehn jedoch nicht dar, weil durch ein Darlehn die wirtschaftliche Situation des Empf&#228;ngers nicht verbessert wird. Das Darlehn stellt deshalb keinen verm&#246;genswerten Vorteil dar, weil zugleich seine R&#252;ckzahlung geschuldet wird. </strong>Dabei ist entscheidungerheblich, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses eine R&#252;ckzahlungsverpflichtung festgestellt werden kann, was nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles zu w&#252;rdigen ist. Die Kammer hat sich durch Anh&#246;rung des Kl&#228;gers und Vernehmung des Zeugen davon &#252;berzeugt, dass es sich bei den von Januar 2006 bis M&#228;rz 2007 dem Kl&#228;ger durch den Zeugen zur Verf&#252;gung gestellten monatlichen Betr&#228;gen <strong>um ein Darlehn und nicht etwa um ein Geschenk gehandelt hat</strong>. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte f&#252;r Zweifel an der Glaubw&#252;rdigkeit des Kl&#228;gers und des Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gesehen. Die Kammer hat sich insbesondere der Auffassung angeschlossen, <strong>dass es unsch&#228;dlich ist, dass bei Vereinbarung des Darlehns der konkrete Zeitpunkt f&#252;r die Begleichung der Forderung zun&#228;chst offen gelassen wurde</strong>, denn der Kl&#228;ger und der Zeuge haben jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zur&#252;ckgezahlt werden sollte, sobald der Kl&#228;ger ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis aufgenommen haben w&#252;rde. Schlie&#223;lich hat der Kl&#228;ger ein Teil der Darlehnsschuld nach Erhalt einer Nachzahlung der Beklagten aus einer anderen Angelegenheit in H&#246;he von 1600,- Euro in einer Summe zur&#252;ckbezahlt und sodann ab Januar 2008 monatliche R&#252;ckzahlungen in H&#246;he von 100,- Euro geleistet. (&#8230;)</p>
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		<title>Hartz-IV-Bez&#252;ge k&#246;nnen bei finanzieller Unterst&#252;tzung von Eltern gemindert werden</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Dec 2009 07:59:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Detmold &#8211; S 18 (23) AS 107/08 &#8211; hat entschieden, dass sich die Bez&#252;ge eines Hartz 4 Empf&#228;ngers mindern wenn er von seinen Eltern finanziell unterst&#252;tzt wird. Das gelte auch f&#252;r den Fall, dass eine generelle R&#252;ckzahlungspflicht vereinbart wurde ohne das ein konkreter Zeitpunkt benannt wurde. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Aus dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Detmold &#8211; S 18 (23) AS 107/08 &#8211; hat entschieden, dass sich die Bez&#252;ge eines Hartz 4 Empf&#228;ngers mindern wenn er von seinen Eltern finanziell unterst&#252;tzt wird. Das gelte auch f&#252;r den Fall, dass eine generelle R&#252;ckzahlungspflicht vereinbart wurde ohne das ein konkreter Zeitpunkt benannt wurde. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.</p>
<p>Aus dem Urteil ergibt sich der folgende Hinweis f&#252;r alle die in der selben Situation sind:<br />
Wenn einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Darlehn gew&#228;hrt wird, dass sollte auf jeden Fall ein <strong>fester R&#252;ckzahlungszeitpunkt im Darlehnsvertrag</strong> genannt werden. Es reicht nicht aus wenn das Darlehn &#8220;nach Kr&#228;ften&#8221; zur&#252;ck gezahlt werden muss.</p>
<p><span id="more-1184"></span>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und einer Erstattungsforderung in H&#246;he von 510 EURO.</p>
<p>Der 1972 geborene Kl&#228;ger bezog ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Er lebt mietfrei im Haus seiner Eltern. Mit Bescheid vom 04.01.2006 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen nach dem SGB II f&#252;r den Bewilligungszeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 in H&#246;he von 345 EURO Regelleistung. (&#8230;) Am 14.12.2006 beantragte der Kl&#228;ger die Weitergew&#228;hrung von Leistungen ab Januar 2007. In diesem Zusammenhang legte er eine ausgedruckte Umsatz&#252;bersicht seines Girokontos f&#252;r die Zeit vom 01.06.2006 bis 14.12.2006 vor. Aus dieser &#220;bersicht ergab sich, dass dem Konto des Kl&#228;gers an 4 Tagen Einzahlungen in unterschiedlicher H&#246;he gutgeschrieben worden waren. Im Einzelnen erfolgten folgende Einzahlungen: Am 14.06.2006 200 EURO, am 17.08.2006 100 EURO, am 26.09.2006 120 EURO und am 07.11.2006 210 EURO. Gegen&#252;ber der Beklagten gab der Kl&#228;ger an, dass es sich bei den Einzahlungen um Unterst&#252;tzungszahlungen seiner Eltern handele. Die Beklagte h&#246;rte den Kl&#228;ger zu einer beabsichtigen Aufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung an. Im Rahmen der Anh&#246;rung teilte der Kl&#228;ger &#252;ber seinen Prozessbevollm&#228;chtigten am 17.01.2007 mit, dass es sich bei den eingezahlten Betr&#228;gen um darlehensweise gew&#228;hrte Mittel handele, die einer R&#252;ckzahlungspflicht unterliegen w&#252;rden. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kl&#228;ger weiter mit, dass die Darlehen zinsfrei gew&#228;hrt worden w&#228;ren. Die darlehensweise Zahlung der Betr&#228;ge sei jeweils m&#252;ndlich vor der Einzahlung der Gelder vereinbart worden. Grund f&#252;r die Darlehen sei der Ausgleich von Negativsalden auf dem Girokonto gewesen. Er sei verpflichtet, die Betr&#228;ge nach Kr&#228;ften zur&#252;ckzuzahlen. (&#8230;)</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde:</p>
<p>Rechtsgrundlage f&#252;r die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Gem&#228;&#223; § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung f&#252;r die Zukunft aufzuheben, soweit in den tats&#228;chlichen oder rechtlichen Verh&#228;ltnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche &#196;nderung eintritt. Gem&#228;&#223; § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse aufgehoben werden, soweit die &#196;nderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher f&#252;r ihn nachteiliger &#196;nderungen der Verh&#228;ltnisse vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Verm&#246;gen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs gef&#252;hrt haben w&#252;rde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma&#223;e verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Vorschrift wird durch § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III dahingehend modifiziert, dass auch in atypischen Fallkonstellationen die Leistung f&#252;r die Vergangenheit ohne Aus&#252;bung von Ermessen zur&#252;ckzufordern ist. Gem&#228;&#223; § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 S&#228;tze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend.</p>
<p>Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen f&#252;r die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 04.01.2006 und 19.06.2006 f&#252;r die Monate Juni, August, September und November 2006 vor. Bei beiden Bewilligungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, da sich deren rechtliche Wirkungen &#252;ber eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken, n&#228;mlich jeweils auf die Dauer eines Bewilligungszeitraumes von 6 Monaten entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II.</p>
<p>Der Aufhebungsbescheid vom 02.01.2008 ist zun&#228;chst hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Formerfordernis dient der Klarstellungsfunktion des Verwaltungsaktes. Der Verf&#252;gungssatz, also die beabsichtigte Regelung, muss eindeutig sein. (&#8230;)</p>
<p>Weiter lagen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Jeweils nach Erlass des bewilligenden Bescheides vom 04.01.2006 war im Juni 2006 und nach Erlass des Bescheides vom 19.06.2006 im August, September und November 2006 insoweit eine wesentliche &#196;nderung in den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), als dem Kl&#228;ger in diesen Monaten jeweils eine einmalige Einnahme in unterschiedlicher H&#246;he zugeflossen war. Aufgrund der Einnahme in diesen Monaten war er nicht mehr im urspr&#252;nglichen Umfang hilfebed&#252;rftig und hatte folglich einen geringeren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Am 14.06.2006 floss dem Kl&#228;ger eine einmalige Einnahme in H&#246;he von 200 EURO durch Einzahlung auf sein Konto zu, am 17.08.2006 eine einmalige Einnahme von 100 EURO, am 26.09.2006 eine einmalige Einnahme in H&#246;he von 120 EURO und am 07.11.2006 eine einmalige Einnahme in H&#246;he von 210 EURO. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebed&#252;rftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kr&#228;ften und Mitteln, vor allem aus dem zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen sichern kann. Die dem Kl&#228;ger auf sein Konto zugeflossenen Einnahmen sind zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen im Sinn von § 11 SGB II, welches die Beklagte zu Recht unter Abzug der sogenannten Versicherungspauschale von 30 EURO nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) a.F. bedarfsmindernd ber&#252;cksichtigt hat. (&#8230;)</p>
<p>Unter Ber&#252;cksichtigung dieses Verst&#228;ndnisses des Einkommensbegriffes aus dem SGB II sind die dem Kl&#228;ger zugeflossenen Einnahmen zutreffend als bedarfsminderndes Einkommen bewertet worden.</p>
<p>Das Gericht kann nach den Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers sowie der uneidlichen Vernehmung der Eltern des Kl&#228;gers als Zeugen im Er&#246;rterungstermin davon ausgehen, dass es sich bei den einmaligen Einnahmen jeweils um Zahlungen der Eltern an ihren Sohn, den Kl&#228;ger, handelte, die in Form eines Privatdarlehens gew&#228;hrt wurden. Ebenfalls ist die Kammer davon &#252;berzeugt, dass keine konkreten R&#252;ckzahlungsmodalit&#228;ten vereinbart wurden, sondern eine R&#252;ckzahlung vereinbart wurde, die von der finanziellen Situation des Kl&#228;gers abh&#228;ngen soll. Dies ergibt sich aus der Schilderung des Kl&#228;gers, die durch die &#252;bereinstimmenden Bekundungen der Zeugen, Herrn H S und Frau F S, best&#228;tigt wird. Der Kl&#228;ger hat f&#252;r die Kammer nachvollziehbar erl&#228;utert, dass zwischen ihm und seinen Eltern die Absprache getroffen wurde, dass er die erhaltenen Zahlungen dann wieder zur&#252;ckzuzahlen habe, wenn er Arbeitseinkommen erzielt. Dass eine Absprache dergestalt getroffen wird, dass die R&#252;ckzahlungsmodalit&#228;ten nicht konkret geregelt werden, erscheint gerade bei <strong>Privatdarlehen </strong>innerhalb der Familie in nicht allzu gro&#223;er H&#246;he aus Sicht der Kammer lebensnah. Dies wird auch durch die Zeugenaussagen best&#228;tigt. Die Zeugin F S hat bekundet, dass sie von einer R&#252;ckzahlung des Geldes ausgehe. Abgesprochen sei, dass der Kl&#228;ger die Gelder zur&#252;ckzahle, sobald er wieder Arbeit gefunden habe. Da dies bisher nicht der Fall sei, seien noch keine R&#252;ckzahlungen erfolgt. Der Zeuge H S hat ebenfalls bekundet, dass der Kl&#228;ger die Gelder zur&#252;ckzahlen soll. Jedoch seien keine schriftlichen Vereinbarungen hier&#252;ber getroffen worden, sondern es sei vereinbart, dass der Kl&#228;ger, wenn er wieder Arbeit gefunden habe, das Darlehen zur&#252;ckzahlen m&#252;sse. Ebenfalls ist f&#252;r die Kammer nachvollziehbar, dass die Zahlungen, auch wenn sie f&#252;r Aufwendungen erfolgten, die den PKW betrafen, der im Eigentum der Mutter des Kl&#228;gers, der Zeugin F S, stand, darlehensweise gew&#228;hrt werden sollten. F&#252;r eine entsprechende Gestaltung sprechen die Bekundungen des Zeugen H S, wonach der Kl&#228;ger selbst der Hauptnutzer des PKW sei und er entsprechend auch f&#252;r die Aufwendungen wie Tanken aufkommen m&#252;sste. Entsprechend seien ihm Auslagen f&#252;r die Reparaturen vorgestreckt worden, die er aber zur&#252;ckzuzahlen habe.</p>
<p>Der Bewertung als bedarfsminderndes Einkommen steht nicht entgegen, dass die dem Kl&#228;ger zugeflossenen Einnahmen aufgrund der darlehensweisen Gew&#228;hrung durch seine Eltern mit einer grunds&#228;tzlichen R&#252;ckzahlungsverpflichtung belastet sind. Auch ein Einkommenszufluss durch darlehensweise gew&#228;hrte Mittel stellt eine dem Leistungsempf&#228;nger tats&#228;chlich zur Verf&#252;gung stehende Einnahme dar. Hierauf hat keinen Einfluss, ob der Leistungsempf&#228;nger m&#246;glicherweise zur R&#252;ckzahlung verpflichtet ist. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung kann sich eine andere Bewertung in solchen F&#228;llen ergeben, in denen sich die R&#252;ckzahlungspflicht auch tats&#228;chlich unmittelbar auf die finanzielle Situation des Hilfebed&#252;rftigen auswirkt, etwa weil er zur unverz&#252;glichen ratenweisen Tilgung des Darlehens verpflichtet ist und dieser Verpflichtung auch nachkommt. <strong>Abzustellen ist insofern auf den Aspekt, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die R&#252;ckzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Eine solche eindeutige R&#252;ckzahlungspflicht, die dazu f&#252;hrt, dass eine Einnahme dergestalt mit einer ihren Wert mindernden R&#252;ckzahlungspflicht verbunden ist, dass die Einnahme den aktuellen Verm&#246;gensstand nicht vermehrt kann, jedoch nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine R&#252;ckzahlungspflicht zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft bestehen soll.</strong> Hierbei reicht nicht aus, dass die R&#252;ckzahlung zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Aufnahme einer Erwerbst&#228;tigkeit erfolgen soll. Denn aus einer blo&#223;en R&#252;ckzahlungspflicht, die aber aktuell nicht bedient wird, folgt nicht, dass entsprechende Einnahmen nicht zur Sicherung des aktuellen Bedarfes zur Verf&#252;gung st&#252;nden. Hierf&#252;r spricht, dass auch bei Einnahmen, welche unstreitig bedarfsminderndes Einkommen darstellen, die nicht f&#252;r den Lebensunterhalt verwendet werden, sondern f&#252;r andere Zwecke (beispielsweise zur Schuldentilgung) verbraucht werden, kein Fall der Nichtber&#252;cksichtigung der Einnahme vorliegt. Wenn aber auch der tats&#228;chliche Abfluss von Einnahmen einer Einkommensanrechnung nicht entgegensteht, kann eine blo&#223;e R&#252;ckzahlungsverpflichtung als solches nicht die Nichtverf&#252;gbarkeit der Einnahme fingieren. Vielmehr stehen jemandem, der Gelder aus einem Darlehen erh&#228;lt, diese zun&#228;chst zu seiner freien Verf&#252;gung, wenn er den wertm&#228;&#223;ig erhaltenen Betrag nur langfristig wieder abzugeben hat, was vor allem bei Darlehen ohne sofortige R&#252;ckzahlungsverpflichtung der Fall ist. (&#8230;)</p>
<p>Weiterhin steht der bedarfsmindernden Ber&#252;cksichtigung der Einnahmen auch nicht entgegen, dass nach den Angaben des Kl&#228;gers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Einnahmen zur Deckung des Kontos verwendet wurden. Das Gericht muss hierbei nicht aufkl&#228;ren, ob das Konto des Kl&#228;gers jeweils zum Zeitpunkt des Einganges der Zahlungen im Soll stand. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen w&#228;re, &#228;ndert dies nichts an der Tatsache, dass auch solches Einkommen, das zum Ausgleich eines &#252;berzogenen Kontos verwendet wird, bedarfsmindernd zu ber&#252;cksichtigen ist. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungen, welche der Kl&#228;ger nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren und den Bekundungen seiner Eltern als Zeugen vorrangig zur Deckung von Kosten in Bezug auf das von ihm genutzte Auto erhalten hat, daneben auch Verwendung gefunden haben, um das Konto des Kl&#228;gers auszugleichen.</p>
<p>Die Berufung wurde wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem&#228;&#223; § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage der Anrechenbarkeit von einem Leistungsempf&#228;nger darlehensweise zur Verf&#252;gung stehenden finanziellen Mitteln ist bisher h&#246;chstrichterlich nicht gekl&#228;rt und die Kl&#228;rung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu f&#246;rdern.</p>
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		<title>E-Bay-Verk&#228;ufe sind bei Verkauf von Hausratsgegenst&#228;nden kein Einkommen im Sinne von ALG II</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Jun 2009 05:40:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Schleswig &#8211; S 7 AS 317/08 ER &#8211; hat eine Entscheidung dar&#252;ber getroffen unter welchen Voraussetzungen E-Bay-Verk&#228;ufe f&#252;r Bezieher von Hartz IV Einkommen sind. Der Tenor der Entscheidung lautet:
Wenn lediglich Haushaltsgegenst&#228;nde verkauft werden sind die Erl&#246;se nicht als Einnahmen zu betrachten. Wenn es sich um gewerbsm&#228;&#223;ige Verk&#228;ufe handelt sind die Erl&#246;se zu ber&#252;cksichtigen.

Dazu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Schleswig &#8211; S 7 AS 317/08 ER &#8211; hat eine Entscheidung dar&#252;ber getroffen unter welchen Voraussetzungen E-Bay-Verk&#228;ufe f&#252;r Bezieher von Hartz IV Einkommen sind. Der Tenor der Entscheidung lautet:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wenn lediglich Haushaltsgegenst&#228;nde verkauft werden sind die Erl&#246;se nicht als Einnahmen zu betrachten. Wenn es sich um gewerbsm&#228;&#223;ige Verk&#228;ufe handelt sind die Erl&#246;se zu ber&#252;cksichtigen.</p>
<p><span id="more-1037"></span></p>
<p>Dazu hei&#223;t es im Beschluss des Sozialgerichts Schleswig:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei s&#228;mtlichen erzielten Einnahmen aus ebay-Verk&#228;ufen nicht um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II sondern um Eink&#252;nfte aus der Ver&#228;u&#223;erung von Hausrat oder Verm&#246;gensgegenst&#228;nden handelt; letztere Erl&#246;se w&#228;ren als Verm&#246;gen zu betrachten, weil es sich lediglich eine Umschichtung des vorhandenen Verm&#246;gens handelte (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002 B 11 AL 69/01 R).&#8221;</p>
<p>Der dortige Antragsteller hatte das Verfahren verloren weil er zu viele gleichartige Artikel verkauft hatte.</p>
<p>Im dort zitierten Urteil des Bundessozialgerichts hei&#223;t es zum Thema Verm&#246;gensumschichtung:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Denn die einem Arbeitslosen vor der Inanspruchnahme von Alhi abverlangte  Ver&#228;u&#223;erung eines Verm&#246;gensgegenstands stellt zwar in der Regel nur eine  Verm&#246;gensumschichtung dar, weil der Verkaufserl&#246;s lediglich den Gegenwert f&#252;r  den ver&#228;u&#223;erten Gegenstand darstellt, der sich zuvor schon im Verm&#246;gen des  Ver&#228;u&#223;erers befunden hat (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3). Eine blo&#223;e  Verm&#246;gensumschichtung wird aber verfehlt, wenn der zu erzielende Gegenwert in  einem deutlichen Mi&#223;verh&#228;ltnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden  Verm&#246;gensgegenstands steht; solchenfalls w&#228;re die Verwertung &#8220;offensichtlich  unwirtschaftlich&#8221; iS von § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiVO (BSG vom 17. Oktober 1990 &#8211;  11 RAr 133/88 -, DBIR 3785a zu § 137 AFG). Der Arbeitslose darf &#8211; mit anderen  Worten &#8211; auf die Ver&#228;u&#223;erung eines Verm&#246;gensgegenstands zwar auch dann  verwiesen werden, wenn damit gewisse Verluste verbunden sind, jedoch kann ihm  nicht die Verschleuderung von Verm&#246;genswerten abverlangt werden&#8221;</p>
<p>In diesem Urteil ging es jedoch im Kern um die Verpflichtung zum Verkauf eines Miteigentumanteils.</p>
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		<title>Lebensversicherung bei langj&#228;hrig Selbst&#228;ndigen im Hartz 4 Bezug</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2009 05:47:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Budessozialgericht &#8211; B 14 AS 35/08 R &#8211; hat f&#252;r den Bereich von Arbeitslosengeld II entschieden, dass die Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langj&#228;hrig Selbst&#228;ndigen eine besondere H&#228;rte bedeuten kann. Aus diesem Grud kann es sein, dass diese nicht aufgel&#246;st werden muss.

Die 1950 geborene schwerbehinderte Kl&#228;gerin, die &#252;berwiegend selbst&#228;ndig t&#228;tig war, ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Budessozialgericht &#8211; B 14 AS 35/08 R &#8211; hat f&#252;r den Bereich von Arbeitslosengeld II entschieden, dass die Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langj&#228;hrig Selbst&#228;ndigen eine besondere H&#228;rte bedeuten kann. Aus diesem Grud kann es sein, dass diese nicht aufgel&#246;st werden muss.</p>
<p><span id="more-1024"></span></p>
<p>Die 1950 geborene schwerbehinderte Kl&#228;gerin, die &#252;berwiegend selbst&#228;ndig t&#228;tig war, ohne Beitr&#228;ge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungstr&#228;ger Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie verf&#252;gte seinerzeit &#252;ber sieben Kapitallebensversicherungen mit einem R&#252;ckkaufwert von ca 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Kl&#228;gerin ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 35/08 R) das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landes­sozialgericht zur&#252;ckverwiesen. In der Sache hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei lang­j&#228;hrig Selbst&#228;ndigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines H&#228;rtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umst&#228;nden vorliegt. Ob dies bei der Kl&#228;gerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschlie&#223;end entscheiden. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der &#252;berwiegend selbst&#228;ndig t&#228;tig gewesenen Kl&#228;gerin das Vorliegen eines H&#228;rtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kl&#228;gerin nicht von der M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensver­sicherungsvertr&#228;ge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschlie&#223;en, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird. Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfebed&#252;rftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens &#252;berwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht­versichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Ma&#223;stab ausgegangen. <strong>Ma&#223;gebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsvertr&#228;ge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren.</strong></p>
<p>Um feststellen zu k&#246;nnen, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Kl&#228;gerin f&#252;r diese eine besondere H&#228;rte im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 2. Alternative SGB II bedeuten w&#252;rde, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben, inwieweit bei der Kl&#228;gerin eine Versorgungs­l&#252;cke be­steht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Kl&#228;gerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetz­lichen Rentenversicherung in H&#246;he von 257,10 Euro rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln sein, &#252;ber welches Restleistungsverm&#246;gen die Kl&#228;gerin verf&#252;gt. Ihr wurde ein GdB von 50 zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass die Rest­leistungsf&#228;higkeit auch Indiz daf&#252;r sein kann, inwiefern die Kl&#228;gerin &#252;berhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zus&#228;tzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbst&#228;tigkeit aufzubauen. Gegebenenfalls wird auch zu ber&#252;cksichtigen sein, aus welchem Grund und f&#252;r welche Dauer der Kl&#228;gerin Berufs­unf&#228;hig­keitsrenten gew&#228;hrt werden, sowie &#252;ber welche Berufsausbildungen und Fertigkeiten die Kl&#228;gerin verf&#252;gt. Das Landessozialgericht wird auch zu ber&#252;ck­sichtigen haben, dass die besondere H&#228;rte im Sinne dieser Regelung m&#246;glicherweise noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag, als die Kl&#228;gerin 55 Jahre alt war, gegebenenfalls aber sp&#228;ter im Verlauf des Rechtsstreits ein­getreten sein k&#246;nnte.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Hinweis zur Rechtslage:</p>
<p style="padding-left: 30px;">§ 12 SGB II</p>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Als Verm&#246;gen sind alle verwertbaren Verm&#246;gensgegenst&#228;nde zu ber&#252;cksichtigen.<br />
(2) Vom Verm&#246;gen sind abzusetzen<br />
&#8230;<br />
3. geldwerte Anspr&#252;che, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geld­werten Anspr&#252;che 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen und seines Partners, h&#246;chstens jedoch jeweils den nach Satz 2 ma&#223;gebenden H&#246;chstbetrag nicht &#252;ber­steigt,<br />
&#8230;<br />
(3) Als Verm&#246;gen sind nicht zu ber&#252;cksichtigen<br />
&#8230;<br />
3. vom Inhaber als f&#252;r die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Verm&#246;gensgegenst&#228;nde in an­gemessenem Umfang, wenn der erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige oder sein Partner von der Ver­sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,<br />
&#8230;<br />
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder f&#252;r den Be­troffenen eine besondere H&#228;rte bedeuten w&#252;rde.<br />
F&#252;r die Angemessenheit sind die Lebensumst&#228;nde w&#228;hrend des Bezugs der Leistungen zur Grund­sicherung f&#252;r Arbeitsuchende ma&#223;gebend.</p>
<p>Az.:  B 14 AS 35/08 R                         M.  ./.  JobCenter f&#252;r Arbeitsmarkt-Integration</p>
<p>Nach Medieninformation Nr. 17/09 des Bundessozialgerichts</p>
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		<title>Kein Einbehalt der Kostenpauschale f&#252;r Arbeitskleidung bei Pf&#228;ndungsschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Feb 2009 07:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertragsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzkleidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 676/07 &#8211; hat entschieden, dass Ein Arbeitgeber das sogenannte Kittelgeld nicht bei Arbeitnehmern einbehalten darf wenn deren Einkommen unter der Pf&#228;ndungsgrenze liegt.
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverh&#252;tungs- und Hygienevorschriften, schreiben f&#252;r bestimmte T&#228;tigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verf&#252;gung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 676/07 &#8211; hat entschieden, dass Ein Arbeitgeber das sogenannte Kittelgeld nicht bei Arbeitnehmern einbehalten darf wenn deren Einkommen unter der Pf&#228;ndungsgrenze liegt.<span id="more-936"></span><br />
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverh&#252;tungs- und Hygienevorschriften, schreiben f&#252;r bestimmte T&#228;tigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verf&#252;gung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grunds&#228;tzlich vereinbaren, dass dieser w&#228;hrend der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung tr&#228;gt, die ihm der Arbeitgeber zur Verf&#252;gung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der &#220;berlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpf&#228;ndbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.</p>
<p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes&#8221; stattgegeben. Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunf&#228;higkeit nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits an den Pf&#228;ndungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Kl&#228;gerin lag mit rd. 800,00 Euro deutlich unter der Pf&#228;ndungsgrenze.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 2009 &#8211; 9 AZR 676/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Juli 2007 &#8211; 9 Sa 1894/06 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/09</p>
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