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Verpflegung im Krankenhaus jetzt auch in Aachen keine Einnahme für ALG II Empfänger

Erstellt von RA-Felsmann am 13. Januar 2009

Das Sozialgericht Aachen - S 6 AS 45/08 – hat entschieden, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen lediglich Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind, nicht aber die Vollverpflegung in einem Krankenhaus.

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