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ArbG Berlin: Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung

Erstellt von RA-Felsmann am 17. August 2008

Das Arbeitsgericht Berlin – 86 Ca 4035/07 – hat entschieden, dass Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals schon dann i.S.d. § 22 “vermuten” lassen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei freier Beweiswürdigung aus der Sicht einer objektiv verständigen Person der Schluss auf ein Handeln “wegen” eines Diskriminierungsmerkmals überwiegend wahrscheinlich ist. Eine Nichteinstellung “wegen” des Geschlechts i.S.d. § 22 liegt auch dann vor, wenn für die Nichteinstellung zugleich andere Gründe entscheidend waren. Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass Tatsachen (“Indizien”) im Sinne des § 22 schon dann “bewiesen”sind , wenn sie “überwiegend wahrscheinlich” gemacht sind.

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