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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Elterngeld</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>SG Augsburg: Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 16:34:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Das SG Augsburg hat entschieden &#8211; S 10 EG 15/08, dass Eltern mit Anspruch auf Elterngeld, in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes einen einmaligen Wechsel der Steuerklasse vornehmen d&#252;rfen, um so den Anspruch auf Elterngeld zu erh&#246;hen.

Sachverhalt:
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das SG Augsburg hat entschieden &#8211; S 10 EG 15/08, dass Eltern mit Anspruch auf Elterngeld, in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes einen einmaligen Wechsel der Steuerklasse vornehmen d&#252;rfen, um so den Anspruch auf Elterngeld zu erh&#246;hen.</p>
<p><span id="more-248"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Geklagt hatte ein Ehepaar bei dem beide berufst&#228;tig waren. Die Ehefrau hatte die Lohnsteuerklasse V. Im Laufe der Schwangerschaft nahmen die Eheleute einen Wechsel in der Steuerklasse vor, so dass die Ehefrau nun die Lohnsteuerklasse III w&#228;hlte. Sie wollten dadurch ein h&#246;heres Elterngeld erreichen. Die Familienkasse (FK) beim Zentrum Bayern Familie und Soziales verweigerte die Auszahlung des h&#246;heren Elterngeldes. Der von dem Ehepaar vorgenommene Wechsel der Steuerklasse sei rechtsmissbr&#228;uchlich. Das Amt berief sich mit dieser Begr&#252;ndung auf eine Richtlinie des Bundesministeriums f&#252;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in der ein Steuerklassenwechsel in den zw&#246;lf Monaten vor der Geburt des Kindes als rechtlich nicht zul&#228;ssig bezeichnet wird, wenn der Wechsel anhand der Einkommen der einzelnen Ehepartner objektiv nicht nachvollziehbar ist.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Das SG Augsburg hat der Klage der Eltern stattgegeben.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts verbietet das Bundeselterngeldgesetz einen Wechsel nicht. Die Steuergesetze erlaubten den B&#252;rgern j&#228;hrlich einmal einen Wechsel der Steuerklasse. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar wieso Beziehern von Elterngeld aus diesem Recht keine Vorteile ziehen d&#252;rften. Dem B&#252;rger sei nicht zu vermitteln, dass eine staatliche Beh&#246;rde ein Verhalten rechtlich als zul&#228;ssig wertet und eine andere als rechtsmissbr&#228;uchlich. In den Beratungen im Bundestag h&#228;tten Fachpolitikerinnen ausdr&#252;cklich auf die Wechselm&#246;glichkeit hingewiesen; der Gesetzgeber habe folglich den Eltern diese Gestaltungsoption nicht verweigern wollen. Schlie&#223;lich d&#252;rfe nicht &#252;bersehen werden, dass das f&#252;r sich genommen steuerfreie Elterngeld den Steuersatz des zu versteuernden Einkommens erh&#246;ht (sog. Progressionsvorbehalt), wovon vor allem Niedrigverdiener betroffen sind. Es k&#246;nne daher den Elterngeldberechtigten nicht angelastet werden, wenn sie im Vorfeld die Steuerklasse wechseln um durch h&#246;heres Elterngeld einer drohenden Steuermehrbelastung infolge des Elterngeldbezuges zu begegnen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.2008</p>
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