Nach einigen erstinstanzlichen Gerichten hat nun auch das Landessozialgericht Sachsen einem ALG II Empfänger die Energiekosten für warmes Wasser als Kosten die zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu zahlen sind anerkannt. Sächsisches LSG – Az. L 3 AS 101/06 vom 29.03.2007