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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Entgeltfortzahlung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Entgeltfortzahlung nach Hormonbehandlung</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 08:31:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltfortzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verschulden]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 6/18 Sa 740/08 &#8211; hat entschieden, dass Arbeitsunf&#228;higkeiten, die infolge von Erkrankungen auftreten, die auf eine Hormonbehandlung zur Beseitigung einer Unfruchtbarkeit zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, nicht verschuldet im Sinne der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind. Mithin schulde der Arbeitgeber f&#252;r diese Arbeitsunf&#228;higkeitszeiten der Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 6/18 Sa 740/08 &#8211; hat entschieden, dass Arbeitsunf&#228;higkeiten, die infolge von Erkrankungen auftreten, die auf eine Hormonbehandlung zur Beseitigung einer Unfruchtbarkeit zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, nicht verschuldet im Sinne der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind. Mithin schulde der Arbeitgeber f&#252;r diese Arbeitsunf&#228;higkeitszeiten der Arbeitnehmerin <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/entgeltfortzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entgeltfortzahlung">Entgeltfortzahlung</a> im Krankheitsfall.<span id="more-908"></span></p>
<p>Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung in einem Pflegebetrieb war der Umstand, dass der Arbeitgeber im Umfang von ca. € 2.600,00 netto Entgeltfortzahlung f&#252;r vier Krankheitszeitr&#228;ume an eine Mitarbeiterin geleistet hatte. Nachdem er aufgrund einer Auskunft der Krankenkasse in Erfahrung gebracht hatte, dass die Erkrankungen, die urs&#228;chlich f&#252;r diese Arbeitsunf&#228;higkeitszeiten waren, auf eine Hormonbehandlung zur&#252;ckzuf&#252;hren waren, der sich die Mitarbeiterin zur Behebung einer Unfruchtbarkeit unterzogen hatte, verlangte der Arbeitgeber die geleistete Entgeltfortzahlung zur&#252;ck. Er vertrat die Ansicht, die Entgeltfortzahlung nicht zu schulden, weil die Hormonbehandlung freiwillig durchgef&#252;hrt worden sei und nicht zur Gesundung einer etwaigen Krankheit erfolgt sei. Die Behandlung habe lediglich der Verwirklichung des h&#246;chst pers&#246;nlichen Kinderwunsches der Mitarbeiterin gedient, so dass sie ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/verschulden/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verschulden">Verschulden</a> an den zur Arbeitsunf&#228;higkeit f&#252;hrenden Erkrankungen, die auf der Hormonbehandlung beruht haben, treffe.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneinte einen R&#252;ckzahlungsanspruch, denn der Arbeitnehmerin habe ein Anspruch auf <strong><a href="http://www.jura-blogger.com/">Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</a></strong> zugestanden, weil sie in den vier Zeitr&#228;umen aufgrund von Krankheitsursachen ohne ihr Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert war.</p>
<p>Nach § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunf&#228;higkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Eine von der Arbeitnehmerin verschuldete Arbeitsunf&#228;higkeit verneinte das Berufungsgericht.</p>
<p>Die Hormonbehandlung selbst sei nicht Krankheitsursache in den vier Zeitr&#228;umen gewesen, so dass die Mitarbeiterin insofern die Erkrankungen, die zu ihrer Arbeitsunf&#228;higkeit gef&#252;hrt haben, auch nicht schuldhaft herbeigef&#252;hrt habe. <strong>Die Besch&#228;ftigte habe zur Behebung einer Unfruchtbarkeit im Hinblick auf einen von ihr gehegten Kinderwunsch eine Hormonbehandlung durchgef&#252;hrt, die entsprechende Nebenwirkungen und Unvertr&#228;glichkeiten hatte, die dann zur Arbeitsunf&#228;higkeit f&#252;hrten</strong>.</p>
<p>Formen der privaten Lebensverwirklichung seien freiwillige und rein private Entscheidungen, die als mittelbare Folge Krankheiten nach sich ziehen k&#246;nnen, die zur Arbeitsunf&#228;higkeit f&#252;hren. <strong>Solche Erkrankungen seien jedoch in keiner Weise von dem Arbeitnehmer beabsichtigt</strong>. Die Rechtsordnung gestatte ohne Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen des &#220;blichen eine private und von seinen eigenen Interessen getragene Lebensf&#252;hrung haben darf. Lediglich wenn er hier&#252;ber hinausgehe, indem er eine besonders gef&#228;hrliche Lebensweise aus&#252;be, nehme die Rechtsordnung ein Verschulden an, weil der Arbeitnehmer dann grob gegen das von einem verst&#228;ndigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten versto&#223;e.</p>
<p><strong>Dass eine Arbeitnehmerin sich unter &#228;rztlicher Anleitung einer Hormonbehandlung unterziehe, sei jedoch eine Verhaltensweise der privaten Lebensgestaltung, die in keiner Weise gegen das von einem verst&#228;ndigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten versto&#223;e</strong>. Dies k&#246;nne allenfalls dann angenommen werden, wenn besondere Umst&#228;nde hinzutreten, in denen beispielsweise der Erfolg der Hormonbehandlung und die mit ihr einhergehenden voraussehbaren Erkrankungen in keinem Verh&#228;ltnis mehr st&#252;nden, was im Streitfall nicht ersichtlich war.</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 26. November 2008 &#8211; 6/18 Sa 740/08<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Marburg vom 11. April 2008 &#8211; 2 Ca 450/07</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des LAG Hessen Nr. 2/09 vom 30. Januar 2009</p>
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		<title>BAG: Annahmeverzug im Krankheitsfall bei Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Aug 2008 18:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzugslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltfortzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Verg&#252;tungsanspruch eines Arbeitnehmers entf&#228;llt, wenn der Zeitraum f&#252;r die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gr&#252;nden weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgem&#228;&#223;e Arbeit zu erbringen. Daran &#228;ndert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Verg&#252;tungsanspruch eines Arbeitnehmers entf&#228;llt, wenn der Zeitraum f&#252;r die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/entgeltfortzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entgeltfortzahlung">Entgeltfortzahlung</a> im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gr&#252;nden weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgem&#228;&#223;e Arbeit zu erbringen. Daran &#228;ndert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts.</p>
<p><span id="more-301"></span></p>
<p><strong>Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich m&#246;gliche Arbeit abgelehnt, kann der Verg&#252;tungsanspruch nicht darauf gest&#252;tzt werden, der Arbeitgeber h&#228;tte diese Arbeit anbieten m&#252;ssen</strong>. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungsk&#252;ndigung des Arbeitgebers rechtskr&#228;ftig mit der Begr&#252;ndung f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt worden ist, der Arbeitgeber h&#228;tte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der &#196;nderungsk&#252;ndigung anbieten m&#252;ssen.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist Kommissioniererin in einer Molkerei. Sie meldete sich nach ca. eineinhalbj&#228;hriger krankheitsbedingter Arbeitsunf&#228;higkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsf&#228;hig. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin f&#252;r arbeitsunf&#228;hig hielt. Er k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Begr&#252;ndung einer fehlenden Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit. Gegen diese K&#252;ndigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit rechtskr&#228;ftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts wird zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, der Arbeitgeber h&#228;tte der Kl&#228;gerin im Wege der &#196;nderungsk&#252;ndigung eine schonende T&#228;tigkeit im Labor anbieten m&#252;ssen, auch wenn die Kl&#228;gerin diese T&#228;tigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das Landesarbeitsgericht hat hieraus weiter einen Verg&#252;tungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet.</p>
<p><strong>Kein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzugslohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzugslohn">Annahmeverzugslohn</a> bei Ablehnung der Arbeit</strong></p>
<p>Dem ist der F&#252;nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Annahmeverzug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit au&#223;erstande ist oder diese abgelehnt hat. Das Landesarbeitsgericht muss nunmehr in einem neuen Berufungsverfahren kl&#228;ren, welche Arbeiten die Kl&#228;gerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 66/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; 5 AZR 16/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 &#8211; 11/19 Sa 1217/06 -</p>
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		<title>Vorsicht bei Vergleichen im K&#252;ndigungsschutzprozess wegen Entgeltfortzahlung!</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2008 06:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltfortzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 &#8211; 5 AZR 393/07 &#8211; kommt es bei einem Vergleich in einem K&#252;ndigungsschutzprozess f&#252;r die Fortzahlung der Bez&#252;ge auf die genaue Formulierung an. Daher sollten beide Vergleichsparteien exakt auf die Formulierung achten. Wenn gemeint sein soll, dass der (fr&#252;here) Arbeitnehmer genau so gestellt werden soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 &#8211; 5 AZR 393/07 &#8211; kommt es bei einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/vergleich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vergleich">Vergleich</a> in einem K&#252;ndigungsschutzprozess f&#252;r die Fortzahlung der Bez&#252;ge auf die genaue Formulierung an.</p>
<p><span id="more-127"></span></p>
<p>Daher sollten beide Vergleichsparteien exakt auf die Formulierung achten.</p>
<p>Wenn gemeint sein soll, dass der (fr&#252;here) Arbeitnehmer genau so gestellt werden soll wie f&#252;r den Fall, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis weiter besteht, dann reicht die Formulierung:</p>
<blockquote><p>„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis wird auf Grund &#8230; K&#252;ndigung aus &#8230; Gr&#252;nden mit dem [Datum] beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverh&#228;ltnis ordnungsgem&#228;&#223; abgerechnet.&#8221;</p></blockquote>
<p>Wenn f&#252;r den Arbeitgeber eine dar&#252;ber hinausgehende unbedingte  Zahlungspflicht begr&#252;ndet werden soll so muss dies eindeutig zum Beispiel wie folgt formuliert werden:</p>
<blockquote><p> „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis wird auf Grund &#8230; K&#252;ndigung aus &#8230; Gr&#252;nden mit dem [Datum] beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt der Arbeitgeber &#8211; unabh&#228;ngig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers &#8211; den vollen Nettolohn an den Arbeitnehmer aus und bleibt zur Zahlung der Sozialabgaben verpflichtet.&#8221;</p></blockquote>
<p>Da es zumeist auf die Formulierung im Einzelfall ankommt macht es sich bezahlt sich kompetent anwaltlich beraten zu lassen.</p>
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