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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Entschädigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Diskriminierung wegen des Alters &#8211; Entsch&#228;digung</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jan 2009 08:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgruppenbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierungsverbot]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 906/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein &#246;ffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Besch&#228;ftigte er einem sog. „Personal&#252;berhang&#8221; zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Besch&#228;ftigte einer bestimmten Altersgruppe beschr&#228;nkt, dann f&#252;hrt das zu einer unzul&#228;ssigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 906/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein &#246;ffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Besch&#228;ftigte er einem sog. „Personal&#252;berhang&#8221; zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Besch&#228;ftigte einer bestimmten Altersgruppe beschr&#228;nkt, dann f&#252;hrt das zu einer unzul&#228;ssigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise nur damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gr&#252;nden und mit welchen Ma&#223;nahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzul&#228;ssig benachteiligter Besch&#228;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&#228;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&#246;gensschaden darstellt.<span id="more-872"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&#228;tte besch&#228;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&#246;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&#228;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem „Personal&#252;berhang&#8221; zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&#228;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. F&#252;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&#228;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&#228;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&#228;gerin, die zum Stichtag &#228;lter als 40 Jahre war, wurde dem Personal&#252;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt. Sie hat wegen einer unzul&#228;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&#228;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&#252;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&#228;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&#252;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&#228;tte konkret darlegen m&#252;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&#228;tte erreicht werden sollen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/09 des Bundesarbeitsgerichts</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 &#8211; 8 AZR 906/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007 &#8211; 15 Sa 1144/07 -</p>
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