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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Erstattungsbescheid</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Unzul&#228;ssigkeit der Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch im Rahmen von Hartz 4</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 08:05:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Koblenz hat schon am 05.04.2007 (Aktenzeichen: S 11 AS 635/06) entschieden, dass laufende Geldleistungen nach dem SGB 2 nach § 43 S 1 SGB 2 mit einem Erstattungsanspruch nur aufgerechnet werden d&#252;rfen, wenn der Erstattungsanspruch darauf beruht, dass der Hilfebed&#252;rftige vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben gemacht hat. Wenn der Erstattungsanspruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Koblenz hat schon am 05.04.2007 (Aktenzeichen: S 11 AS 635/06) entschieden, dass laufende Geldleistungen nach dem SGB 2 nach § 43 S 1 SGB 2 mit einem Erstattungsanspruch nur aufgerechnet werden d&#252;rfen, wenn der Erstattungsanspruch darauf beruht, dass der Hilfebed&#252;rftige vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben gemacht hat. Wenn der Erstattungsanspruch auf der Anrechnung erzielten Nebeneinkommens beruht, das der Hilfebed&#252;rftige ordnungsgem&#228;&#223; angezeigt hat, darf w&#228;hrend des Bezuges von Leistungen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/grundsicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundsicherung">Grundsicherung</a> f&#252;r Arbeitsuchende eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/aufrechnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufrechnung">Aufrechnung</a> nicht erfolgen.<span id="more-1314"></span></p>
<p>Das Sozialgericht begr&#252;ndet seinen Entscheidung im wesentliche wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die von der Beklagten im Bescheid vom 06.09.2006 erkl&#228;rte Aufrechnung ist rechtswidrig. (&#8230;)</p>
<p>Nach § 43 Satz 1 SGB II k&#246;nnen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag von 30 v. H. der f&#252;r den Hilfebed&#252;rftigen ma&#223;gebenden Regelleistung mit Anspr&#252;chen der Tr&#228;ger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Anspr&#252;che auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebed&#252;rftige durch vors&#228;tzliche oder grob fahrl&#228;ssig unrichtige oder unvollst&#228;ndige Angaben veranlasst hat. Nach § 43 Satz 3 SGB II ist die Aufrechnungsm&#246;glichkeit auf 3 Jahre beschr&#228;nkt. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erf&#252;llt, hat der Leistungstr&#228;ger gem&#228;&#223; § 43 Satz 1 SGB II (&#8220;k&#246;nnen&#8221;) eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich in ein Erschlie&#223;ungs- wie auch ein Auswahlermessen aufgliedert. Die Ermessensentscheidung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begr&#252;nden, der Leistungsempf&#228;nger ist sowohl vor Erlass eines Aufrechnungsbescheides als auch vor einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Aufrechnungserkl&#228;rung gem&#228;&#223; § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X anzuh&#246;ren, soweit die Aufrechnungssumme mehr als 70 € betr&#228;gt.</p>
<p>Durch die Erzielung von Nebeneinkommen in den Monaten Juli und August 2006 ist eine wesentliche &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.03.2006 vorgelegen haben, eingetreten. Die Beklagte hat daher zu Recht die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse aufgehoben, da der Kl&#228;ger Einkommen erzielt hat, dass zur Minderung seines Leistungsanspruches auf Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende gef&#252;hrt hat. Dies wird vom Kl&#228;ger im Klageverfahren auch nicht bestritten. Die Beklagte durfte auch, was vom Kl&#228;ger ebenfalls nicht bestritten wird, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen in H&#246;he von 160,00 € geltend machen. Auch insoweit werden vom Kl&#228;ger Einwendungen gegen den Bescheid vom 06.09.2006 nicht erhoben.</p>
<p>Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II sind jedoch vorliegend nicht erf&#252;llt, so dass eine Aufrechnung der Erstattungsforderung mit den laufenden Geldleistungen nicht m&#246;glich ist. § 43 SGB II stellt eine Abweichung von der Grundregelung des § 51 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) dar. Nach ihrem ausdr&#252;cklichen Wortlaut setzt die Vorschrift voraus, dass der Hilfebed&#252;rftige durch vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtig oder unvollst&#228;ndige Angaben die Gew&#228;hrung ihm nicht zustehender Leistungen veranlasst hat. Insoweit wird inhaltlich die Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wiederholt, so dass nur beim Vorliegen eines Erstattungsbescheides, der sich auf diese Bestimmung st&#252;tzt, in der Regel eine Aufrechnung m&#246;glich ist. In allen anderen F&#228;llen ist eine Aufrechnung nach § 43 Satz 1 SGB II w&#228;hrend des laufenden Leistungsbezuges ohne ausdr&#252;ckliche Zustimmung des Leistungsempf&#228;ngers ausgeschlossen. Diese Regelung entspricht der Grundkonzeption des SGB II, dass durch die gew&#228;hrten Leistungen das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige gew&#228;hrt wird und die Absenkung einer solchen Leistung nur in Ausnahmef&#228;llen, beispielsweise im Falle der rechtm&#228;&#223;igen Verh&#228;ngung einer Sanktion nach § 31 SGB II oder bei vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig unrichtig oder unvollst&#228;ndig gemachten Angaben, erfolgen darf. In allen anderen F&#228;llen ist die Aufrechnung laufender Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende mit in der Vergangenheit &#252;berzahlter Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende grunds&#228;tzlich ausgeschlossen. Die der Kammer bekannte weit verbreitete Verfahrensweise der Leistungstr&#228;ger, in der Vergangenheit zu hoch gezahlte Leistungen durch K&#252;rzung laufender Leistungen ohne Zustimmung der Leistungsempf&#228;nger aufzurechnen, obwohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht vorliegen, ist daher mit § 43 SGB II nicht zu vereinbaren.</p>
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