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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Erstausstattung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>ARGE muss beim Umzug zerst&#246;rte M&#246;bel als Erstausstattung zahlen</title>
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		<pubDate>Sun, 27 Dec 2009 08:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
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		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.
Sachverhalt:
Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar gewordene M&#246;bel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.</p>
<p><span id="more-1203"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar gewordene M&#246;bel aufkommen muss. &#8211; Die 1946 geborene und alleinstehende Kl&#228;gerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger forderte sie auf, die Kosten f&#252;r Unterkunft zu senken. Hierauf zog die Kl&#228;gerin in eine kleinere, billigere Wohnung. Das Bett und ein Schrank der Kl&#228;gerin waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Die Kl&#228;gerin beantragt daher beim Beklagten Leistungen f&#252;r ein Bett und einen Kleiderschrank. Der Beklagte bewilligte die Leistung als Darlehen, lehnte die &#220;bernahme der Kosten durch Zuschuss jedoch ab. Es handle sich nicht um eine Erstausstattung; &#252;ber eine solche habe die Kl&#228;gerin bereits verf&#252;gt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen, weil es der Kl&#228;gerin nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehe. Ein zur Gew&#228;hrung von Erstausstattung f&#252;hrendes au&#223;ergew&#246;hnliches Ereignis, wie zB ein Wohnungsbrand, liege hier ebenfalls nicht vor. Mit ihrer Revision macht die Kl&#228;gerin geltend, ihr Bedarf sei allein durch den vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug entstanden, da die M&#246;bel nicht h&#228;tten zerlegt und transportiert werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank. (&#8230;)</p>
<p>§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II l&#228;sst es trotz der grunds&#228;tzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen.</p>
<p>Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, <strong>nicht um eine Erstausstattung der Wohnung </strong>der Kl&#228;gerin. Die Kl&#228;gerin hatte ihre fr&#252;here Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsm&#228;&#223;ig diejenigen F&#228;lle einer <strong>Ersatzbeschaffung </strong>gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers.</p>
<p>Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 in das SGB II aufgenommen worden. In der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die fr&#252;here Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angef&#252;hrt, dass Erstausstattungen f&#252;r Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen. Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu ber&#252;cksichtigen sei, nicht jedoch F&#228;lle des Unbrauchbarwerdens von M&#246;bel bei einem Umzug. Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten F&#228;lle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegr&#252;ndung nur beispielhaft erw&#228;hnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung &#252;berhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon fr&#252;her vorhandener Gegenst&#228;nde geht. <strong>Jedenfalls der Wohnungsbrand steht f&#252;r Konstellationen, bei denen Leistungen f&#252;r einen erneuten Bedarfsanfall gew&#228;hrt werden k&#246;nnen. </strong>Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenst&#228;nde geht, wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen.</p>
<p>Der Grundsicherungstr&#228;ger hat hingegen nicht schon dann f&#252;r Ausstattungsgegenst&#228;nde aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsf&#228;hig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenst&#228;nde ohnehin &#8211; auch ohne den Umzug &#8211; wegen Unbrauchbarkeit h&#228;tten durch andere Gegenst&#228;nde ersetzt werden m&#252;ssen. Ein durch den Grundsicherungstr&#228;ger veranlasster Umzug kann &#8211; mit anderen Worten &#8211; nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungstr&#228;gers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempf&#228;nger auch in diesen F&#228;llen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende R&#252;cklagen zur&#252;ckzugreifen, um f&#252;r Ersatz zu sorgen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungstr&#228;gers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.</p>
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		<title>Fernseher und DVBT-Tuner f&#252;r Empf&#228;nger von Grundsicherungsleistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 07:11:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur Erstausstattung der Wohnung. 
Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur Erstausstattung der Wohnung. <span id="more-1175"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein m&#246;bliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters geh&#246;rte auch ein Fernsehger&#228;t. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehger&#228;t und einem Empfangsger&#228;t auszustatten. Der insoweit zust&#228;ndige Kreis lehnte den Antrag ab und begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Ger&#228;t nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Mittel f&#252;r Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im Regelsatz enthalten.</p>
<p>In dem anschlie&#223;enden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kl&#228;ger Recht gegeben und den Sozialhilfetr&#228;ger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, dass die Ausstattung mit einem TV-Ger&#228;t dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung geh&#246;re, wenn der Hilfeempf&#228;nger zuvor &#252;ber kein eigenes Ger&#228;t verf&#252;gt habe.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Fulda zum  Urteil vom 08. September 2009, Az. S 7 SO 52/08 (rechtskr&#228;ftig).</p>
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