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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Erstausstattung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Ausstattung mit neuer Kleidung bei Gewichtsver&#228;nderung</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 09:27:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewichtsveränderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Hamburg &#8211; L 5 AS 342/10 &#8211; hat entschieden, dass ein Erwachsener bei einer starken Gewichtsver&#228;nderung Anspruch auf die Ausstattung mit neuer Kleidung haben kann. Der Kl&#228;ger hatte rund 30 kg abgenommen und seine Kleidergr&#246;&#223;e hatte sich dadurch erheblich ver&#228;ndert. Es l&#228;ge eine erhebliche &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse vor und zudem seien Bedarfe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Hamburg &#8211; L 5 AS 342/10 &#8211; hat entschieden, dass ein Erwachsener bei einer starken Gewichtsver&#228;nderung Anspruch auf die Ausstattung mit neuer Kleidung haben kann. Der Kl&#228;ger hatte rund 30 kg abgenommen und seine Kleidergr&#246;&#223;e hatte sich dadurch erheblich ver&#228;ndert. Es l&#228;ge eine erhebliche &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse vor und zudem seien Bedarfe von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> bei Kleidern nicht mit von der Regelleistung umfasst.</p>
<p><span id="more-1512"></span>Das Landessozialgericht und das Sozialgericht Hamburg haben die Entscheidung wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Nach<strong> § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alt, Satz 2  SGB II</strong> seien Leistungen f&#252;r die Erstausstattung mit Bekleidung nicht von der  Regelleistung umfasst. Die Abgrenzung, wann anstelle des grunds&#228;tzlich aus der  Regelleistung zu deckenden Erhaltungs- bzw. Erg&#228;nzungsbedarfs ein erstmaliger  Bedarf mit neuer Ausstattung entstehe, richte sich danach, ob die  Bedarfssituation aufgrund eines besonderen Umstandes eintrete oder aber ob es  sich um die laufende Anschaffung und Instandhaltung handele. Zu diesen  <strong>besonderen Umst&#228;nde</strong>n z&#228;hle neben den im Gesetz beispielhaft genannten  Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt auch eine – allerdings  au&#223;ergew&#246;hnliche – Zu- oder Abnahme des K&#246;rpergewichts, wie sie hier vorliege.  Dieser Sichtweise stehe auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. M&#228;rz  2010 (Az.: B 14 AS 81/08 R) nicht entgegen, wonach wachstumsbedingte  Neuanschaffungen bei Kindern nicht von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst  seien. W&#228;hrend <strong>das &#252;bliche Wachstum von Kindern einen regelm&#228;&#223;igen, d.h.  typischen Vorgang darstelle, falle eine Gewichtsreduktion von 120 kg auf ca. 88  kg erheblich aus dem Rahmen dem &#220;blichen</strong>. Sie stelle eines jener besonderen  Ereignisse dar, f&#252;r die § 23 SGB II deswegen eine Art &#214;ffnungsklausel enthalte,  weil sie wegen ihrer Atypik bei der Festlegung der Regelleistung keine  Ber&#252;cksichtigung finden k&#246;nnten. W&#228;hrend im &#220;brigen die Erscheinung von Kinder,  die aus ihren Sachen &#8220;herausgewachsen&#8221; seien, jedenfalls bis zu einem gewissen  Grade sozial akzeptiert sei, werde ein Erwachsener in erheblich zu gro&#223;er  Kleidung in der &#214;ffentlichkeit meist als l&#228;cherlich empfunden. Weiterhin lasse  sich dem Anspruch auch nicht entgegenhalten, die Gewichtsreduktion habe sich in  einem zeitlichen Rahmen vollzogen, in dem ohnehin (aus der Regelleistung zu  deckende) Ersatzbeschaffungen angefallen w&#228;ren. Aus dem vom Kl&#228;ger bereits im  Verwaltungsverfahren vorgelegten Attest der behandelnden Allgemein&#228;rzte ergebe  sich, dass sich jedenfalls ein erster Schub mit einer Reduktion allein um mehr  als 20 kg in einem Zeitraum von etwa einem Dreivierteljahr (Juli 2007 bis M&#228;rz  2008) vollzogen habe. Der Anspruch sei auch in der vom Kl&#228;ger geltend gemachten  H&#246;he gegeben, die der Beklagte f&#252;r eine Erstausstattung mit Kleidung  veranschlage. Es erscheine &#252;berzeugend, dass der Kl&#228;ger so gut wie den gesamten  Bestand an Oberbekleidung, Unterw&#228;sche und Schuhwerk austauschen m&#252;sse. Die  Kosten f&#252;r solche Kleidungsst&#252;cke, die – wie Kopfbedeckungen, Schn&#252;rsenkel etc.  – von den Folgen eines erheblichen Gewichtsverlustes weitgehend unber&#252;hrt  blieben, fielen finanziell nicht so erheblich ins Gewicht, dass deshalb ein  Abzug gerechtfertigt w&#228;re.</p>
<p>(&#8230;) Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von  dem Erhaltungs- bzw. Erg&#228;nzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten  ist. Die Erstausstattung mit Bekleidung erfasst in diesem Zusammenhang  diejenigen F&#228;lle, in denen so gut wie keine Ausstattung f&#252;r die jeweilige  Bedarfssituation vorhanden ist; etwa nach Gesamtverlust durch Wohnungsbrand oder  aufgrund &#8220;au&#223;ergew&#246;hnlicher Umst&#228;nde&#8221; (BT-Drs. 15/1514 S. 16). Solche  au&#223;ergew&#246;hnlichen Umst&#228;nde k&#246;nnen in einer erheblichen Gewichtsver&#228;nderung  liegen, die bei Erwachsenen – im Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des  Wachstums regelm&#228;&#223;ig auf neue Kleidung angewiesen sind – nicht regelm&#228;&#223;ig und  damit planbar vorkommen.</p>
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		<title>ARGE muss beim Umzug zerst&#246;rte M&#246;bel als Erstausstattung zahlen</title>
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		<pubDate>Sun, 27 Dec 2009 08:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind. Sachverhalt: Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 4 AS 77/08 R &#8211; hat entschieden, dass die Ersatzbeschaffung ist der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> einer Wohnung mit Einrichtungsgegenst&#228;nden dann wertungsm&#228;&#223;ig gleich zu setzen ist, wenn vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.</p>
<p><span id="more-1203"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist, ob der Grundsicherungstr&#228;ger f&#252;r wegen eines Umzuges unbrauchbar gewordene M&#246;bel aufkommen muss. &#8211; Die 1946 geborene und alleinstehende Kl&#228;gerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der beklagte Grundsicherungstr&#228;ger forderte sie auf, die Kosten f&#252;r Unterkunft zu senken. Hierauf zog die Kl&#228;gerin in eine kleinere, billigere Wohnung. Das Bett und ein Schrank der Kl&#228;gerin waren nicht zerlegbar und wurden durch den Umzug unbrauchbar. Die Kl&#228;gerin beantragt daher beim Beklagten Leistungen f&#252;r ein Bett und einen Kleiderschrank. Der Beklagte bewilligte die Leistung als Darlehen, lehnte die &#220;bernahme der Kosten durch Zuschuss jedoch ab. Es handle sich nicht um eine Erstausstattung; &#252;ber eine solche habe die Kl&#228;gerin bereits verf&#252;gt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen, weil es der Kl&#228;gerin nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung gehe. Ein zur Gew&#228;hrung von Erstausstattung f&#252;hrendes au&#223;ergew&#246;hnliches Ereignis, wie zB ein Wohnungsbrand, liege hier ebenfalls nicht vor. Mit ihrer Revision macht die Kl&#228;gerin geltend, ihr Bedarf sei allein durch den vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug entstanden, da die M&#246;bel nicht h&#228;tten zerlegt und transportiert werden k&#246;nnen.</p>
<p><strong>Das Gericht begr&#252;ndet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank. (&#8230;)</p>
<p>§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II l&#228;sst es trotz der grunds&#228;tzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen.</p>
<p>Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, <strong>nicht um eine Erstausstattung der Wohnung </strong>der Kl&#228;gerin. Die Kl&#228;gerin hatte ihre fr&#252;here Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsm&#228;&#223;ig diejenigen F&#228;lle einer <strong>Ersatzbeschaffung </strong>gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenst&#228;nde allein durch einen vom Grundsicherungstr&#228;ger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers.</p>
<p>Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 in das SGB II aufgenommen worden. In der Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die fr&#252;here Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angef&#252;hrt, dass Erstausstattungen f&#252;r Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen. Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu ber&#252;cksichtigen sei, nicht jedoch F&#228;lle des Unbrauchbarwerdens von M&#246;bel bei einem Umzug. Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten F&#228;lle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegr&#252;ndung nur beispielhaft erw&#228;hnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung &#252;berhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon fr&#252;her vorhandener Gegenst&#228;nde geht. <strong>Jedenfalls der Wohnungsbrand steht f&#252;r Konstellationen, bei denen Leistungen f&#252;r einen erneuten Bedarfsanfall gew&#228;hrt werden k&#246;nnen. </strong>Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenst&#228;nde geht, wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen.</p>
<p>Der Grundsicherungstr&#228;ger hat hingegen nicht schon dann f&#252;r Ausstattungsgegenst&#228;nde aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsf&#228;hig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenst&#228;nde ohnehin &#8211; auch ohne den Umzug &#8211; wegen Unbrauchbarkeit h&#228;tten durch andere Gegenst&#228;nde ersetzt werden m&#252;ssen. Ein durch den Grundsicherungstr&#228;ger veranlasster Umzug kann &#8211; mit anderen Worten &#8211; nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungstr&#228;gers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempf&#228;nger auch in diesen F&#228;llen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende R&#252;cklagen zur&#252;ckzugreifen, um f&#252;r Ersatz zu sorgen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungstr&#228;gers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.</p>
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		<title>Fernseher und DVBT-Tuner f&#252;r Empf&#228;nger von Grundsicherungsleistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 07:11:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstausstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur Erstausstattung der Wohnung. Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda &#8211; S 7 SO 52/08 &#8211; hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGer&#228;t sowie einem geeigneten Empfangsger&#228;t haben, wenn sie zuvor noch nicht &#252;ber ein Fernsehger&#228;t verf&#252;gten. Ein Fernseher geh&#246;re zur <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erstausstattung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erstausstattung">Erstausstattung</a> der Wohnung. <span id="more-1175"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein m&#246;bliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters geh&#246;rte auch ein Fernsehger&#228;t. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in einen anderen Landkreis beantragte er beim &#246;rtlichen Sozialhilfetr&#228;ger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehger&#228;t und einem Empfangsger&#228;t auszustatten. Der insoweit zust&#228;ndige Kreis lehnte den Antrag ab und begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Ger&#228;t nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Mittel f&#252;r Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/regelsatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regelsatz">Regelsatz</a> enthalten.</p>
<p>In dem anschlie&#223;enden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kl&#228;ger Recht gegeben und den Sozialhilfetr&#228;ger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, dass die Ausstattung mit einem TV-Ger&#228;t dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung geh&#246;re, wenn der Hilfeempf&#228;nger zuvor &#252;ber kein eigenes Ger&#228;t verf&#252;gt habe.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Fulda zum  Urteil vom 08. September 2009, Az. S 7 SO 52/08 (rechtskr&#228;ftig).</p>
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