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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Existenzminimum</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Kosten f&#252;r eine Sch&#252;lermonatsfahrkarte sind f&#252;r Hartz IV &#8211; Empf&#228;nger</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 08:36:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Existenzminimum]]></category>
		<category><![CDATA[Härtefall]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Schülermonatsfahrkarte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Detmold &#8211; S 12 AS 126/07 &#8211; hat erstmals H&#228;rtefallgrunds&#228;tze des Bundesverfasssungsgerichts umgesetzt. Es verurteilte die ARGE ab Februar 2010 zur &#220;bernahme der Kosten von Sch&#252;lermonatsfahrten. Die beiden Kl&#228;ger &#8211; Mitglieder einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft &#8211; besuchten die gymnasiale Oberstufe einer ca. 4,8 km entfernten Gesamtschule.

Den Antrag auf &#220;bernahme der Fahrtkosten (ca. 80 EUR pro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Detmold &#8211; S 12 AS 126/07 &#8211; hat erstmals H&#228;rtefallgrunds&#228;tze des Bundesverfasssungsgerichts umgesetzt. Es verurteilte die ARGE ab Februar 2010 zur &#220;bernahme der Kosten von Sch&#252;lermonatsfahrten. Die beiden Kl&#228;ger &#8211; Mitglieder einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft &#8211; besuchten die gymnasiale Oberstufe einer ca. 4,8 km entfernten Gesamtschule.</p>
<p><span id="more-1377"></span></p>
<p>Den Antrag auf &#220;bernahme der Fahrtkosten (ca. 80 EUR pro Monat) hatte die beklagte ARGE zuvor abgelehnt, da sie ihrer Meinung nach aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Dieser Ansicht folgte die 12. Kammer des Sozialgerichts Detmold nicht und sah in den Sch&#252;lerfahrkarten einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf zur Deckung des menschenw&#252;rdigen Existenzminimums, der zur Anwendung der Anspruchsgrundlage Artikel 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 GG f&#252;hrt. <strong>Die Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums umfasst n&#228;mlich dabei nicht nur die Erhaltung der physischen Existenz, sondern auch die Sicherung der M&#246;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehung und zur Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.</strong> Hierbei kommt der Bildung &#8211; so das Sozialgericht &#8211; eine Schl&#252;sselrolle zu, die ihre besondere Bedeutung f&#252;r die pers&#246;nliche Entwicklung des Einzelnen als auch der Gesellschaft unterstreicht.</p>
<p><strong>Der auch vom Grundgesetz und den Schulgesetzen geforderte gleichberechtigte Zugang zu den Bildungseinrichtungen w&#252;rde jedoch ohne die Gew&#228;hrleistung der hierf&#252;r notwendigen finanziellen Rahmenbedingungen wertlos und verk&#228;me zur leeren H&#252;lse</strong>. Durch viele Studien in den letzten Jahren sei belegt, dass Kinder und Jugendliche aus &#228;rmeren Haushalten nicht dieselben Chancen h&#228;tten, am Bildungserfolg teilzunehmen, wie Kinder und Jugendliche von besser situierten Eltern. Der Zugang zur Bildung sei nach den Ausf&#252;hrungen des Sozialgerichts zentrale Aufgabe des Einsatzes &#246;ffentlicher Mittel, da dadurch auch die Zukunftsperspektive des Landes ma&#223;geblich beeinflusst werde. Damit der Zugang zur Bildung allen Kindern und Jugendlichen nicht nur formal gleichberechtigt offen stehe, m&#252;ssten auch die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Angebote tats&#228;chlich beanspruchen zu k&#246;nnen. Durch die &#220;bernahme der Sch&#252;lerfahrtkosten sah die Kammer allein eine Chancengleichheit zwar nicht verwirklicht, da hier auch andere nicht materielle Faktoren die Teilhabem&#246;glichkeit erschwerten. Gleichwohl w&#252;rden hierdurch die Chancen, am Bildungserfolg teilzunehmen, zumindest merklich verbessert.</p>
<p><strong>Bei der Entfernung zum Schulort handelt es sich – so das Sozialgericht – auch nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem um eine Wegstrecke, die anders als fr&#252;her in der Regel auch von Sch&#252;lern aus einkommensschw&#228;cheren Bev&#246;lkerungskreisen nicht mehr zu Fu&#223; oder per Fahrrad bew&#228;ltigt wird</strong>. Es sei deshalb nicht unangemessen, hierf&#252;r &#246;ffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, wenn man die H&#228;ufigkeit der Fahrten und die damit  verbundenen Witterungseinfl&#252;sse ber&#252;cksichtige. Die mit dem Fu&#223;weg oder der Fahrradfahrt verbundenen Belastungen seien geeignet, sich negativ auf den schulischen Erfolg auszuwirken und damit die Teilhabechancen am Bildungserfolg zu verringern. <strong>Zudem k&#246;nnten die mit der Nutzung &#246;ffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Kosten nicht so gut situierte Eltern davon abhalten, ihre Kinder die gymnasiale Oberstufe besuchen zu lassen, da sie sich den finanziellen Belastungen des Schulbesuchs, die sich letztendlich nicht nur aber auch in den Bef&#246;rderungskosten konkretisierten, nicht gewachsen f&#252;hlten</strong>.</p>
<p>Quelle: Sozialgericht Detmold Presseinformation vom 30.04.2010 zum Urteil vom 09.04.2010 &#8211; S 12 AS 126/07</p>
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		<title>Sanktionen m&#252;ssen Existenzminimum sichern</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 16:17:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Existenzminimum]]></category>
		<category><![CDATA[Sachleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht NRW &#8211; L 7 B 211/09 AS ER &#8211; hat entschieden, dass es nicht zul&#228;ssig ist die Leistungen nach dem SGB II zu sanktionieren ohne im Rahmen des Existenzminimums &#252;ber Sachleistungen wie zum Beispiel Lebensmittelgutscheine zu entscheiden. Dazu muss der betreffende angeh&#246;rt werden.
Wenn Sie eine Sanktion um die volle Regelleistung erhalten haben &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht NRW &#8211; L 7 B 211/09 AS ER &#8211; hat entschieden, dass es nicht zul&#228;ssig ist die Leistungen nach dem SGB II zu sanktionieren ohne im Rahmen des Existenzminimums &#252;ber Sachleistungen wie zum Beispiel Lebensmittelgutscheine zu entscheiden. Dazu muss der betreffende angeh&#246;rt werden.</p>
<p>Wenn Sie eine Sanktion um die volle Regelleistung erhalten haben &#8211; und nicht zur gleichen Zeit eine Entscheidung &#252;ber Lebensmittelgutscheine sollten Sie gegen die Entscheidung vorgehen. <strong>Lassen Sie sich beraten</strong>.<span id="more-1153"></span></p>
<p>Das Gericht hat im wesentlichen folgendes zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt:</p>
<p>Die Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) Geltung zu verschaffen. Dabei kann sie einen Gestaltungsspielraum f&#252;r sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz f&#252;r die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht.</p>
<p>Verpflichtet ist die Gesetzgebung von Verfassungs wegen jedoch, f&#252;r Bed&#252;rftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerl&#228;ssliche zu gew&#228;hren. Zu diesem das &#8220;nackte &#220;berleben&#8221; sichernden &#8220;physischen Existenzminimum&#8221;  geh&#246;ren neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung. Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, diese existenziellen Bedarfe sicherzustellen, folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegen&#252;ber der &#246;ffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten f&#252;r die staatlichen Organe ergeben. Die Regelungen der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begr&#252;nden eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsg&#252;ter Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der W&#252;rde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Diese Schutzpflicht ist auch bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu ber&#252;cksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu entsprechen. Einfachrechtlich ist zudem § 1 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu ber&#252;cksichtigen, wonach das Recht des Sozialgesetzbuches dazu beitragen soll, ein menschenw&#252;rdiges Dasein zu sichern.</p>
<p>Dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur &#220;berzeugung des Senats bei der Auslegung der Sanktionsnorm des § 31 SGB II in der dargelegten Weise Rechnung zu tragen. Denn ordnet der Grundsicherungstr&#228;ger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II gem&#228;&#223; § 31 SGB II an, besteht die konkrete Gefahr, dass dem Hilfebed&#252;rftigen im Sanktionszeitraum das zum (&#220;ber-)Leben Notwendige nicht zur Verf&#252;gung stehen wird. <strong>Der Grundsicherungstr&#228;ger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebed&#252;rftigen &#8211; z. B. im Rahmen der Anh&#246;rung gem&#228;&#223; § 24 Abs. 1 SGB X, soweit diese erforderlich ist &#8211; &#252;ber die M&#246;glichkeit zu informieren, erg&#228;nzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten zu k&#246;nnen. Erst diese Information versetzt den Grundsicherungstr&#228;ger in die Lage, das ihm insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II grunds&#228;tzlich er&#246;ffnete Ermessen ermessensfehlerfrei auszu&#252;ben gem&#228;&#223; § 39 Abs. 1 i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I.</strong> Dieses Ermessen verdichtet sich (&#8221;soll&#8221;) zu einer grunds&#228;tzlichen Leistungserbringungspflicht, wenn der Hilfebed&#252;rftige &#8211; wie hier der Fall &#8211; mit minderj&#228;hrigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II) und sofern kein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ausnahmsweise (auch hier) erfordert.</p>
<p>Der Grundsicherungstr&#228;ger wird die Reaktion des Hilfebed&#252;rftigen auf die vorherige Information &#252;ber die erg&#228;nzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung gem&#228;&#223; § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu ber&#252;cksichtigen haben. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg reduziert sich hierbei das Ermessen nach Auffassung des Senats nicht stets in der Weise, dass erg&#228;nzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen w&#228;ren. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Hilfebed&#252;rftige diese Form der Leistungserbringung ablehnt und seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum z. B. aus seinem liquiden Schonverm&#246;gen, soweit vorhanden, oder durch die Unterst&#252;tzung von Freunden, Verwandten oder Dritten, auch wenn diese grundsicherungsrechtlich nicht einstandspflichtig sein m&#246;gen, bestreitet.</p>
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