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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Fahrtkosten</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BSG: Keine Fahrkosten f&#252;r Ein-Euro-Jobber</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Nov 2008 09:09:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 66/07 R &#8211; hat entschieden, dass Hilfebed&#252;rftigen die sich im SGB II &#8211; Bezug befinden und die einen Ein-Euro-Job machen keine zus&#228;tzlichen Kosten zu erstatten sind. Die Mehraufwandsentsch&#228;digung f&#252;r Ein-Euro-Jobber reiche aus. Der Kl&#228;ger wurde vom beklagten Grundsicherungstr&#228;ger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werk­hof gem&#228;&#223; § 16 Abs 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 66/07 R &#8211; hat entschieden, dass Hilfebed&#252;rftigen die sich im SGB II &#8211; Bezug befinden und die einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ein-euro-job/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ein-Euro-Job">Ein-Euro-Job</a> machen keine zus&#228;tzlichen Kosten zu erstatten sind. Die Mehraufwandsentsch&#228;digung f&#252;r Ein-Euro-Jobber reiche aus.</p>
<p><span id="more-573"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger wurde vom beklagten Grundsicherungstr&#228;ger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem Werk­hof gem&#228;&#223; § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden w&#246;chentlich und erhielt eine Entsch&#228;digung f&#252;r Mehraufwendungen in H&#246;he von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit betr&#228;gt vier Kilometer. Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentsch&#228;digung nicht angemessen bzw zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte f&#252;r &#246;ffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monat­lich, die er als Aufwandsentsch&#228;digung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine f&#252;r <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrtkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrtkosten">Fahrtkosten</a> ausgeben m&#252;sse. Die Beklagte hat den Antrag auf Erstattung zus&#228;tz­licher <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrtkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrtkosten">Fahrtkosten</a> abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 66/07 R entschieden, dass dem Kl&#228;ger <strong>keine h&#246;here Entsch&#228;digung</strong> zusteht. Aus § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Ma&#223;nahme auf eine angemessene Ent­sch&#228;digung f&#252;r Mehrauf­wendungen. <strong>Bei der Durchf&#252;hrung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverh&#228;ltnis be­gr&#252;ndet</strong> und auch kein Arbeitsentgelt f&#252;r die T&#228;tigkeit gezahlt. Vielmehr han­delt es sich um einen An­spruch gegen den Grundsicherungstr&#228;ger und damit um eine (Sozial-)Leis­tung nach dem SGB II, die zus&#228;tzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Ma&#223;nahme gem&#228;&#223; § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II <strong>lediglich ein Anspruch auf Entsch&#228;digung f&#252;r alle Auf­wendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird</strong>. Im vorliegenden Fall beantragt der Kl&#228;ger lediglich die Mehraufwendungen f&#252;r eine Monatskarte mit <strong>&#214;PNV </strong>in H&#246;he von 51,90 Euro. Aus der ihm gew&#228;hrten Entsch&#228;digung in H&#246;he von bis zu 130 Euro monatlich k&#246;nnen alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zus&#228;tzlichen <strong>Fahrkostenersatz </strong>besteht. Da dem Kl&#228;ger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich f&#252;r seine T&#228;tigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die Mehraufwands­entsch&#228;digung &#252;berhaupt irgendeinen Anreiz bzw Kompensation f&#252;r die T&#228;tigkeit als solche enthalten muss. Der Vortrag des Kl&#228;gers, er erziele insgesamt mit einem Stun­denlohn von ca 6 Euro (unter Ber&#252;cksichtigung aller ihm gew&#228;hrten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen &#8220;Lohn&#8221; verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom Gesetz­geber des SGB II umgesetzt wurde.</p>
<p>Hinweis zur Rechtslage:</p>
<blockquote><p>§ 16 Abs 3 Satz 2 SGB II<br />
&#8230;<br />
(3) &#8230; Werden Gelegenheiten f&#252;r im &#246;ffentlichen Interesse liegende, zus&#228;tzliche Arbei­ten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsma&#223;nahmen gef&#246;rdert, ist den erwerbsf&#228;higen Hilfe­bed&#252;rftigen zuz&#252;glich zum <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II eine angemessene Entsch&#228;digung f&#252;r Mehraufwendun­gen zu zah­len; diese Arbeiten begr&#252;nden kein Arbeitsverh&#228;ltnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vor­schriften &#252;ber den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen &#252;ber das Urlaubs­entgelt sind entsprechend anzuwenden; f&#252;r Sch&#228;den bei der Aus&#252;bung ihrer T&#228;tigkeit haften er­werbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />
&#8230;</p></blockquote>
<p>Nach Medieninformation Nr. 51/08 Bundessozialgericht,    Az.: B 14 AS 66/07 R                           Sch.  ./.  ARGE M&#228;rkischer Kreis</p>
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		<title>Sozialgerichte gew&#228;hren Fahrtkosten zu Meldeterminen</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Feb 2008 17:22:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Ermessen]]></category>
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		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Meldetermin]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht N&#252;rnberg und das Landessozialgericht Bayern haben entschieden, dass die Festlegung, dass erst ab der &#220;berschreitung einer Bagatellgrenze von 6 Euro eine Fahrtkostenerstattung zu leisten ist. Das SG N&#252;rnberg f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus: „&#8230;grunds&#228;tzlich Fahrtkosten erst erstatten zu m&#252;ssen, die einen Betrag von 6,00 EUR &#252;bersteigen, erweist sich als rechtswidrig. (&#8230;) Vorliegend ist zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht N&#252;rnberg und das Landessozialgericht Bayern haben entschieden, dass die Festlegung, dass erst ab der &#220;berschreitung einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bagatellgrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bagatellgrenze">Bagatellgrenze</a> von 6 Euro eine Fahrtkostenerstattung zu leisten ist.</p>
<p><span id="more-133"></span></p>
<p>Das <strong>SG N&#252;rnberg</strong> f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus:</p>
<blockquote><p>„&#8230;grunds&#228;tzlich <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrtkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrtkosten">Fahrtkosten</a> erst erstatten zu m&#252;ssen, die einen Betrag von 6,00 EUR &#252;bersteigen, erweist sich als rechtswidrig. (&#8230;)<br />
Vorliegend ist zu beachten, dass die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6 EUR mehr als die H&#228;lfte des Tagessatzes f&#252;r den Alg II-Bezieher in H&#246;he von 11,50 EUR entspricht. Dies legt nahe, Angemessenheit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit gesondert zu &#252;berpr&#252;fen. Es ist auch zu bedenken, dass m&#246;glicherweise in kurz aufeinander folgenden Beratungsterminen relativ hohe finanzielle Belastungen auf den Betroffenen zukommen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das <strong>Bayrische LSG</strong> hat dies wie folgt begr&#252;ndet:</p>
<blockquote><p>&#8220;In Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empf&#228;ngers 11,50 EUR betr&#228;gt, ist die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,00 Euro rechtswidrig.&#8221;</p></blockquote>
<p>Gegen das Urteil des Bayerischen LSG wurde beim Bundessozialgericht Revision eingelegt.</p>
<blockquote><p><strong>Tipp:</strong><br />
Wenn Sie das n&#228;chste mal zu einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/meldetermin/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Meldetermin">Meldetermin</a> zur ARGE fahren m&#252;ssen beantragen Sie die Fahrtkosten. Nach der Entscheidung durch das Bundessozialgericht k&#246;nnen Sie dann den Anspruch ggf. gerichtlich geltend machen.</p></blockquote>
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