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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Fahrverbot</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>OLG Hamm: Pflichtverteidiger im OWI-Verfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jan 2010 07:32:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zu anderen Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeitenverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm &#8211; 5 Ss OWi 401/09 &#8211; hat entschieden, dass unter bestimmten Umst&#228;nden auch eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ordnungswidrigkeitenverfahren in Frage komme kann. Das Drohen eines Fahrverbotes alleine reiche nicht immer aus. Eine notwendige Auseinandersetzung mit einem Sachverst&#228;ndigengutachten jedoch schon. Das Gericht begr&#252;ndet dies im wesentliche wie folgt: Bez&#252;glich des Beiordnungsantrages bemerkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm &#8211; 5 Ss OWi 401/09 &#8211; hat entschieden, dass unter bestimmten Umst&#228;nden auch eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ordnungswidrigkeitenverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ordnungswidrigkeitenverfahren">Ordnungswidrigkeitenverfahren</a> in Frage komme kann. Das Drohen eines Fahrverbotes alleine reiche nicht immer aus. Eine notwendige Auseinandersetzung mit einem Sachverst&#228;ndigengutachten jedoch schon.</p>
<p><span id="more-1257"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet dies im wesentliche wie folgt:</p>
<p>Bez&#252;glich des Beiordnungsantrages bemerkt der Senat Folgendes: Nach der gem&#228;&#223; § 46 Abs. 1 OWiG sinngem&#228;&#223; anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO). Der weitere in § 140 Abs. 2 StPO genannte Grund der Schwere der Tat ist f&#252;r das Bu&#223;geldverfahren praktisch ohne Bedeutung, da die Erwartung von Freiheitsstrafe ab einem Jahr, die im Strafverfahren die Beiordnung regelm&#228;&#223;ig rechtfertigt, dem Bu&#223;geldverfahren fremd ist. Ein zu erwartendes <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrverbot">Fahrverbot</a>, auch bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG, reicht allein nicht aus, die Mitwirkung eines Verteidigers zu gebieten. Schwierigkeiten der Sachlage sind vorliegend deshalb zu erw&#228;gen, weil die Auseinandersetzung mit Sachverst&#228;ndigengutachten  zu erfolgen hat, wobei die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen F&#228;llen unter Umst&#228;nden dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen kann, weil nur ein Verteidiger Akteneinsicht erh&#228;lt; § 147 StPO. Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden m&#252;ssen, aber z.B. auch, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird. Bei dem Vorwurf des F&#252;hrens eines Kraftfahrzeuges unter der. berauschenden Wirkung von Cannabis sind angesichts der Frage der f&#252;r die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes erforderlichen Feststellungen umfangreiche und komplizierte Erw&#228;gungen anzustellen; dies gilt insbesondere auch f&#252;r die entsprechende Beweisw&#252;rdigung, die sich vorliegend auf Inhalte mehrerer Sachverst&#228;ndigengutachten st&#252;tzt. Zudem d&#252;rfte in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich werden, ob das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Begutachtung nach einer Blutentnahme wegen m&#246;glicher Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt. Aufgrund der F&#252;lle komplexer und in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ausgetragenen Rechtsfragen tendiert der Senat in dem hier gegebenen Einzelfall dazu, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten anzusehen.</p>
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		<title>OLG Hamm: Kein Fahrverbot bei &#252;berlanger Verfahrensdauer</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Dec 2008 09:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm &#8211; 4 Ss 21/08 &#8211; hat entschieden, dass nach einem Zeitraum von 2,5 Jahren nach der Tat die Verh&#228;ngung eines Fahrverbotes in der Regel nicht mehr in Betracht kommt. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm &#8211; 4 Ss 21/08 &#8211; hat entschieden, dass nach einem Zeitraum von 2,5 Jahren nach der Tat die Verh&#228;ngung eines Fahrverbotes in der Regel nicht mehr in Betracht kommt.</p>
<p><span id="more-746"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe f&#252;r den mittlerweile zweieinhalb Jahre zur&#252;ckliegenden Pflichtversto&#223; nicht mehr geeignet ist.<br />
Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrverbot">Fahrverbot</a> ist als sogenannter Denkzettel f&#252;r nachl&#228;ssige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den T&#228;ter vor einem R&#252;ckfall zu warnen und ihm ein Gef&#252;hl f&#252;r den zeitweiligen Verlust des F&#252;hrerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Stra&#223;enverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fahrverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fahrverbot">Fahrverbot</a> &#8211; auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter &#8211; aber nur dann erf&#252;llen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den T&#228;ter auswirkt. Nach einem l&#228;ngeren Zeitablauf verliert der spezialpr&#228;ventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt &#252;brig bleibt.<br />
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 ausgef&#252;hrt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe f&#252;r einen &#252;ber ein Jahr und neun Monate zur&#252;ckliegenden Pflichtversto&#223; nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof f&#252;r zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im vorliegenden Fall, in dem seit der am 08.08.2005 begangenen Tat zweieinhalb Jahre vergangen sind, deutlich &#252;berschritten.<br />
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verh&#228;ngung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verz&#246;gert.<br />
Es liegen auch keine besonderen Umst&#228;nde f&#252;r die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den T&#228;ter die Verh&#228;ngung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Zwar ist der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Tat noch dreimal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Die vorgenannten verkehrsrechtlichen Verst&#246;&#223;e sind jedoch nicht geeignet, die Verh&#228;ngung eines Fahrverbotes zu begr&#252;nden, zumal sie eineinviertel bis zweieinhalb Jahre zur&#252;ckliegen und ihnen Geldbu&#223;en in H&#246;he von 50, 90 und 70 EUR zugrunde liegen.</p>
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