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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Fortbildung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Schwei&#223;er muss Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 08:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 203/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Schwei&#223;er Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen muss. Seine Firma hatte diese finanziert und eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen die nach Auffassung des Gerichts &#8211; mit einer Laufzeit von drei Jahren &#8211; den Arbeitnehmer zu lange bindet. Tatbestand: Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;ger und Widerbeklagte verpflichtet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  5 Sa 203/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Schwei&#223;er Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen muss. Seine Firma hatte diese finanziert und eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen die nach Auffassung des Gerichts &#8211; mit einer Laufzeit von drei Jahren &#8211; den Arbeitnehmer zu lange bindet.<span id="more-869"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:<br />
Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;ger und Widerbeklagte verpflichtet ist, von der Beklagten und Widerkl&#228;gerin &#252;bernommene Fortbildungskosten zur&#252;ckzuzahlen. Der 26-j&#228;hrige Kl&#228;ger, der zwei Kindern gegen&#252;ber unterhaltsverpflichtet ist, war bei der Beklagten vom 18.08.2006 bis 30.11.2007 als Schwei&#223;er besch&#228;ftigt. Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete durch ordentliche Eigenk&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 21.11.2007 zum 30.11.2007. Am 21.12.2006 schlossen die Parteien folgende Fortbildungsvereinbarung (Bl. 21 d. A.):</p>
<blockquote><p>„Der Arbeitgeber finanziert die Ausbildung des Arbeitnehmers zum     Auftragsschwei&#223;er  Im Gegenzuge verpflichtet sich der Arbeitnehmer das Arbeitsverh&#228;ltnis mindestens 3 Jahre nach Ausbildungsschluss aufrecht zu erhalten.  Die Ausbildungskosten werden mit 15.000,00 Euro festgelegt.  Sollte das Arbeitsverh&#228;ltnis schuldhaft vom Arbeitnehmer vorzeitig gel&#246;st werden, so sind dem Arbeitgeber anteilig f&#252;r jeden Monat, den das Arbeitsverh&#228;ltnis vorzeitig gel&#246;st wurde, die Ausbildungskosten mit 1/36 = 416,00 Euro zu erstatten.  Beim Ausscheiden vor Ausbildungsende sind die vollen 15.000,00 Euro zu erstatten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Lehrgang zum Auftragsschwei&#223;er fand in der Zeit vom 03.01.2007 &#8211; 23.02.2007 statt. Die tats&#228;chlichen Fortbildungskosten beliefen sich auf € 6.540,30 (Bl. 22 d. A.). Beim Auftragsschwei&#223;en wird mittels Schwei&#223;technik eine Beschichtung auf ein Werkst&#252;ck gebracht, um dieses besonders widerstandsf&#228;hig zu machen.  F&#252;r November 2007 stand dem Kl&#228;ger ein abgerechneter Gehaltsanspruch von € 1.445,17 netto zu. Die Beklagte zahlte das Nettogehalt nicht aus.  Mit der am 10.01.2008 erhobenen Klage hat der Kl&#228;ger das Nettogehalt f&#252;r Novem-ber 2007 geltend gemacht. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage entsprechend der Vereinbarung vom 21.12.2006 die R&#252;ckzahlung von Fortbildungskosten &#252;ber € 3.742,60 (€ 6.540,30: 36 x 20,6 Monate) beansprucht.  (&#8230;)</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong>:<br />
(&#8230;) Die Widerklage ist unbegr&#252;ndet. Die Beklagte hat gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger keinen Anspruch auf R&#252;ckzahlung verauslagter Fortbildungskosten in H&#246;he von € 3.742,60. Die R&#252;ckzahlungsklausel aus der Vereinbarung vom 21.12.2006 stellt eine Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung gem&#228;&#223; § 305 BGB dar, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (1.) Die R&#252;ckzahlungsklausel ist aufgrund der zu langen Bindungsdauer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (2.) und verst&#246;&#223;t zudem gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (3.).</p>
<p>1. Bei der Vereinbarung vom 21.12.2006 handelt es sich um Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Unstreitig schlie&#223;t die Beklagte gleich lautende Vereinbarungen auch mit anderen Arbeitnehmern. Dies hat die Beklagte im Berufungstermin auch ausdr&#252;cklich best&#228;tigt. Wobei sie die Ausbildungskosten mit € 15.000,00 veranschlage, da die konkrete H&#246;he stets davon abh&#228;ngig sei, wie viele Mitarbeiter an der jeweiligen Schulung teilnehmen. Angesichts des Umstandes, dass sie durch die Arbeitsleistung eines Schwei&#223;ers durchschnittlich € 5.000,00 pro Jahr Gewinn erwirtschafte, lohne sich die &#220;bernahme der Fortbildungskosten f&#252;r sie erst bei einer Bindungsdauer von drei Jahren. Allein an der hier strittigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fortbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fortbildung">Fortbildung</a> haben bereits sieben Mitarbeiter teilgenommen, sodass das Merkmal „vorformulierte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen&#8221; i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB erf&#252;llt ist. Damit unterliegt die von der Beklagten verwandte R&#252;ckzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.   2. Die R&#252;ckzahlungsklausel benachteiligt den Kl&#228;ger entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen, sodass sie gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.<br />
a) R&#252;ckzahlungsabreden f&#252;r Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmer nicht gene-rell unangemessen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Ar-beitgeber finanzierten Fortbildung ist grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis ausscheidet. Vorformulierte R&#252;ckzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Arbeitnehmer in der konkreten Ausgestaltung unangemessen benachteiligen.<br />
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularm&#228;&#223;ige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr&#228;uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber&#252;cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gew&#228;hren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Ber&#252;cksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die R&#252;ckzahlungspflicht muss bei verst&#228;ndiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits muss der Arbeitnehmer mit der Aus- und Fortbildungsma&#223;nahme eine angemessene Gegenleistung f&#252;r die R&#252;ckzahlungsver-pflichtung erhalten. Dem Arbeitnehmer muss angesichts der durch die vertragliche Bindung bewirkte Einschr&#228;nkung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) die Erstattungspflicht zumutbar sein. Die f&#252;r den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind aufgrund einer G&#252;ter- und Interessenabw&#228;gung nach Ma&#223;gabe des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles zu ermitteln. Eine R&#252;ckzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der R&#252;ckzahlungspflicht zu entgehen.<br />
aa) Die inhaltliche Angemessenheit und damit Zul&#228;ssigkeit einer R&#252;ckzahlungsvereinbarung wird ma&#223;geblich durch den Grad der mit dieser Vereinbarung verbundenen Bindungsintensit&#228;t bestimmt. Mit der zunehmenden Bindung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber durch die drohende R&#252;ckzahlung von Arbeitslohn und Fortbildungskosten geht eine faktische Einschr&#228;nkung seiner K&#252;ndigungsfreiheit einher, welche vor dem Hintergrund des &#252;ber die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mittelbar wirkenden Art 12 Abs. 1 GG zu steigenden Anforderungen an die Rechtfertigung der R&#252;ckzahlungsklausel f&#252;hrt. Die Bindungsintensit&#228;t wird ma&#223;geblich bestimmt von der Dauer der Bindung an den Arbeitgeber, hier drei Jahre, aber auch<br />
durch die H&#246;he der den Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden treffenden R&#252;ckzahlungslast.<br />
bb) Die Dauer der Bildungsma&#223;nahme ist ein sehr starkes Indiz f&#252;r die Qualit&#228;t der erworbenen Qualifikation und muss daher in besonderem Ma&#223;e bei der Interessenabw&#228;gung ber&#252;cksichtigt werden. Von der Rechtsprechung sind gewisse Richtlinien zur Beurteilung eines angemessenen Verh&#228;ltnisses zwischen Fortbildungsma&#223;nah-me und Bindungsdauer herausgearbeitet worden. Dazu gilt im Einzelnen: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf h&#246;chstens eine sechsmonatige Bindung , bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten eine einj&#228;hrige Bindung, bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten eine zweij&#228;hrige Bindungsfrist und bei einer Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung im Regelfall keine l&#228;ngere Bindung als drei Jahre vereinbart werden. Eine f&#252;nfj&#228;hrige Bindungsdauer setzt eine mehr als zwei Jahre andauernde Fortbildungsma&#223;nahme voraus. Diese Richtwerte gelten jedoch nur im Regelfall, sodass im Einzelfall auch bei k&#252;rzerer Dauer der Fortbildung eine l&#228;ngere Bindung gerechtfertigt sein kann, wenn der Ar-beitgeber beispielsweise erhebliche Mittel aufwendet und die Fortbildung dem Ar-beitnehmer ganz besondere Vorteile bringt. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers allein reichen indessen nicht, die Bindungsdauer &#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; hinaus zu verl&#228;ngern.<br />
b) Hieran gemessen ist die R&#252;ckzahlungsvereinbarung unangemessen. Vorliegend dauerte die Fortbildungsma&#223;nahme weniger als zwei Monate.<br />
aa) Die Beklagte kann in Bezug auf die Fortbildungsdauer auch nicht damit geh&#246;rt werden, dass der aus- bzw. fortgebildete Auftragsschwei&#223;er auch nach der erworbe-nen Qualifikation noch durch eine Art „Training in the job&#8221; einer Einarbeitungszeit bed&#252;rfte. Die Fortbildung ist mit Abschluss der Fortbildungsma&#223;nahme beendet. Der Auftragsschwei&#223;er ist als solcher auch einsetzbar. Er darf nicht nur die Berufsbezeichnung bzw. Zusatzqualifikation f&#252;hren, sondern auch die Auftragsschwei&#223;arbeiten durchf&#252;hren. Die Qualifikation eines Auftragsschwei&#223;ers ist nicht von einer zus&#228;tzlichen praktischen Ausbildungsphase im Betrieb abh&#228;ngig. Dies ergibt sich we-der aus der Vereinbarung vom 21.12.2006 noch aus dem Arbeitsvertrag. Die Parteien haben gerade keine R&#252;ckzahlungsvereinbarung f&#252;r eine von der Beklagten finanzierte duale Fortbildungsma&#223;nahme bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Ausbildungsteil vereinbart. So konnte der Kl&#228;ger auch nach Abschluss der Ausbildung unstreitig bei dem Auftraggeber D&#8230; B&#8230; uneingeschr&#228;nkt eingesetzt werden. Allein der Umstand, dass ein „Berufsanf&#228;nger&#8221; noch nicht in gleichem Ma&#223;e produktiv arbeitet wie ein erfahrener Arbeitnehmer, berechtigt nicht dazu, die reine Ausbildungsphase um eine sogenannte praktische Einarbeitungsphase zu verl&#228;ngern, wenn letztere nicht f&#252;r den Ausbildungsgang zwingend vorgeschrieben ist.<br />
bb) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass eine Fortbildung von weniger als zwei Monaten grunds&#228;tzlich eine dreij&#228;hrige Bindungsfrist nicht zu recht-ertigen vermag. Der „Marktwert&#8221; des Kl&#228;gers ist durch die erworbene Zusatzqualifikation nicht in einem Ma&#223;e gestiegen, die es rechtfertigte, die &#252;bliche Bindungsdauer gleich um das Dreifache zu verl&#228;ngern. Hiergegen spricht bereits die kurze Dauer der Fortbildung. In der Fortbildung wird nicht mehr das Schwei&#223;en als solches gelehrt, sondern eine spezielle Schwei&#223;technik vermittelt. Diese Technik wird nicht nur bei Gleisreparaturarbeiten ben&#246;tigt, sondern auch in vielen Bereichen des Maschinenbaus. Es wird mithin nicht verkannt, dass die Einsatzfelder des so fortgebildeten Schwei&#223;ers sich erh&#246;hen und damit auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt stei-gen. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit einer R&#252;ckzahlungsvereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. ErfK-Preis, Rn. 447 zu § 611 BGB) hat auch nicht sub-stantiiert dargelegt, dass ein Auftragsschwei&#223;er einen um mindestens 15 % h&#246;heren Stundenlohn durchsetzen k&#246;nne als ein „normaler&#8221; Schwei&#223;er. Die Einholung eines diesbez&#252;glichen Sachverst&#228;ndigengutachtens liefe auf einen unzul&#228;ssigen Ausforschungsbeweis hinaus. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Kl&#228;ger &#8211; so-weit ersichtlich &#8211; nach erfolgreicher Fortbildung zum Auftragsschwei&#223;er bei der Beklagten keine Gehaltserh&#246;hung erhalten hat. Auch die verwandten Fortbildungskosten (€ 6.540,30) rechtfertigen es nicht, den Kl&#228;ger drei Jahre an das Unternehmen der Beklagten zu binden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, w&#252;rde sie diese Kosten bereits nach rund 15 Monaten Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers wieder erwirtschaftet haben.   Vorliegend darf im Rahmen der Interessenabw&#228;gung auch nicht au&#223;er Betracht gelassen werden, dass die Beklagte selbst ein ganz erhebliches Eigeninteresse an der Fortbildung des Kl&#228;gers hatte. Sie konnte den Kl&#228;ger ohne diese Qualifikation als Auftragsschwei&#223;er nicht bei ihrem Auftraggeber D&#8230; B&#8230; einsetzen. Allein die Tatsa-che, dass die Beklagte erst nach Ablauf von 15 Monaten wirtschaftlichen Gewinn aus der Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers ziehen w&#252;rde, rechtfertigt es nicht, die grundrechtlich gesch&#252;tzte Berufswahlfreiheit des Kl&#228;gers &#252;ber Geb&#252;hr, d. h. drei Jahre lang, einzu-schr&#228;nken. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Grundrechts am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb. Der Umstand, dass fortgebildete, qualifizierte Ar-beitnehmer von der Konkurrenz abgeworben werden, z&#228;hlt zu den typischen Unternehmerrisiken. Dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers bei einer finanzierten Fortbildung auch im Nachhinein Nutznie&#223;er der qualifizierten Arbeitnehmer zu sein, wird schon durch die Zul&#228;ssigkeit von R&#252;ckzahlungsvereinbarung Rechnung getragen. Auch die Beklagte h&#228;tte es in der Hand, durch ad&#228;quate Arbeitsbedingungen den Abwanderungsgel&#252;sten ihrer fortgebildeten Arbeitnehmer zu begegnen.<br />
cc) Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der mit der Widerklage geltend gemachte R&#252;ckzahlungsbetrag der H&#246;he nach fehlerhaft, d. h. zu gering, be-rechnet worden ist. Die Beklagte hat angenommen, dass der Kl&#228;ger aufgrund der vertraglich vereinbarten dreij&#228;hrigen Bindung verpflichtet gewesen sei, dass Arbeitsverh&#228;ltnis bis zum 18.08.2009 aufrechtzuerhalten (Seite zwei Mitte der Klagerwiderung vom 21.02.2008). Dabei ist sie irrt&#252;mlich vom Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses (18.08.2006) und nicht vom Ende der strittigen Fortbildungsma&#223;nahme ausgegan-gen. Letztere endete am 23.02.2007, sodass die dreij&#228;hrige Bindung erst am 23.02.2010 geendet h&#228;tte.</p>
<p>3. Die R&#252;ckzahlungsklausel verst&#246;&#223;t vorliegend auch gegen das Transparenzgebot gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach sind Verwender Allgemeiner Gesch&#228;ftsbe-dingungen entsprechend den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rech-te und Pflichten ihrer Vertragspartner m&#246;glichst klar und verst&#228;ndlich darzustellen.<br />
Eine Klausel &#252;ber die R&#252;ckerstattung von Fortbildungskosten muss f&#252;r den Arbeit-nehmer klar und verst&#228;ndlich sein. Er muss sich insbesondere dar&#252;ber im Klaren sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen f&#252;r ihn in welcher konkreten H&#246;he R&#252;ckzahlungsverpflichtungen entstehen. Neben der Bindungsdauer und der Art des vorzeitigen Ausscheidens hat der Arbeitgeber die ggf. zur&#252;ckzuzahlenden Kosten der H&#246;he nach anzugeben. Vorliegend hat die Beklagte vom Kl&#228;ger zwar nur die anteilige R&#252;ckzahlung bezogen auf die tats&#228;chlichen Gesamtkosten in H&#246;he von € 6.540,30 gefordert. Indessen sind die Ausbildungskosten in der Vereinbarung vom 21.12.2006 mit € 15.000,00 festgelegt. Dem Wortlaut der Vereinbarung l&#228;sst sich auch nicht entnehmen, dass es sich hierbei etwa um einen H&#246;chstbetrag handelt und sich die R&#252;ckzahlungspflicht an den tats&#228;chlichen Kosten orientiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem letzten Satz der Vereinbarung, wonach beim Ausscheiden vor Ausbildungsende „die vollen 15.000,00 Euro zu erstatten&#8221; sind. Der Kl&#228;ger hat zudem in der Berufungsverhandlung unbestritten behauptet, dass die Beklagte zun&#228;chst den R&#252;ckforderungsanspruch auf der Basis von € 15.000,00 ihm gegen&#252;ber geltend gemacht und erst auf Intervention des Kl&#228;gervertreters die tats&#228;chlichen Kos-ten offen gelegt habe. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren &#252;ber die tats&#228;chlichen Ausbildungskosten l&#228;sst, auf die sich die R&#252;ckzahlungspflicht allen-falls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Arbeitnehmer ist dann nicht in der Lage, das Kostenrisiko einer vorzeitigen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zutreffend einzusch&#228;tzen. Daran &#228;ndert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit der Widerklage „nur&#8221; einen auf der Basis von € 6.540,30 berechneten R&#252;ckzahlungsanspruch geltend gemacht hat. Ma&#223;geblicher Zeitpunkt f&#252;r die Beurteilung der Transparenz und damit der Wirksamkeit der Vertragsklausel ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG Urt. v. 18.03.2008 &#8211; 9 AZR 186/07 -, DB 2008, 1805 ff.).   4. Die in der Vereinbarung vom 21.12.2006 getroffene R&#252;ckzahlungsklausel ist auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit dem Inhalt aufrecht zu erhalten, dass der Kl&#228;ger nur verpflichtet gewesen w&#228;re, das Arbeitsverh&#228;ltnis nach Ausbildungsschluss mindestens ein Jahr aufrechtzuerhalten und im Falle vorzeitiger Eigenk&#252;ndigung verpflichtet gewesen w&#228;re, 1/12 von € 6.540,30 f&#252;r jeden Monat der vorzeitigen Beendigung an die Beklagte zur&#252;ckzuzahlen. Eine in diesem Sinne geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus (BAG Urt. v. 23.01.2007 &#8211; 9 AZR 482/06 -, AP Nr. 38 zu § 611 BGB ‚Ausbildungsbeihilfe‘).   II. Nach alledem war die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Vorinstanz: 2 Ca 94/08 ArbG L&#252;beck</p>
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