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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Fortzahlungsantrag</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Fortzahlungsantrag erforderlich bei Hartz IV</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 11:49:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass f&#252;r die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist. In den vom Bundessozialgericht entschiedenen F&#228;llen hatte das Jobcenter allerdings den Betroffenen rechtzeitig einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2011 in den Verfahren B 4 AS 99/10 R und 29/10 R entschieden, dass f&#252;r die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunter­halts nach der Beendigung des Bewilligungsabschnitts ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fortzahlungsantrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fortzahlungsantrag">Fortzahlungsantrag</a> erforderlich ist.</p>
<p>In den vom Bundessozialgericht entschiedenen F&#228;llen hatte das <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> </strong>allerdings den Betroffenen <strong>rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zugeschickt</strong>. Wenn das also nicht geschehen ist bleibt die M&#246;glichkeit offen, dass die Gerichte das anders sehen.</p>
<p><strong>Sie sollten sich also wenn Sie einen Fortzahlungsantrag stellen immer quittieren lassen</strong>, dass dieser auch eingegangen ist. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung darf diese Best&#228;tigung vom Jobcenter auch nicht (mehr) verweigert werden.</p>
<p><span id="more-1435"></span></p>
<p>Die Kl&#228;ger des Verfahrens zu dem Aktenzeichen B 4 AS 99/10 R ‑ Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II und Sozialgeld nach dem SGB II ‑ stellten ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst 3 1/2 Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts weiter zu gew&#228;hren, hat das Bundessozialgericht ‑ ebenso wie die Vorinstanzen ‑ best&#228;tigt. F&#252;r die 3 1/2w&#246;chige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungs­recht f&#252;r Arbeitsuchende anspruchsausl&#246;send ist. Anders als im Sozialhilferecht reicht insoweit nicht schon die blo&#223;e Kenntnis des Leistungstr&#228;gers von der Hilfebed&#252;rftigkeit. Da der, das Antragserfor­dernis normierende § 37 SGB II zudem keine gesetzliche Frist bestimmt, konnte ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew&#228;hrt werden. Anspruch auf Leistungen f&#252;r den Zwischen­raum haben die Kl&#228;ger auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn der Beklagte hatte die Kl&#228;ger zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag &#252;bersandt.</p>
<p>In dem Fall zu dem Aktenzeichen B 4 AS 29/10 R war die Ausgangssituation insoweit etwas anders, als der Kl&#228;ger, der durchgehend seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog, nach dem ersten Bewilligungsabschnitt ohne einen Fortzahlungsantrag gestellt zu haben von dem Beklagten weiterhin Leistungen erhalten hatte. Der Beklagte hatte in dem Weiterbewilligungsbescheid auch nur darauf hingewiesen, dass ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts (vier Wochen) gestellt werden m&#252;sse. Den Fortzahlungsantrag f&#252;r den dritten Bewilligungszeitraum stellte der Kl&#228;ger dann erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten Bewilligungszeitraums und der Beklagte gew&#228;hrte Leistungen auch in diesem Fall erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts, das das Handeln des Beklagten f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig befunden hat, aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entschei­dung an das Landessozialgericht zur&#252;ckverwiesen. Zwar mangelt es auch hier f&#252;r den Zwischenzeit­raum an einem Fortzahlungsantrag. Allerdings k&#246;nnte der Kl&#228;ger einen Leistungsanspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben, weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kl&#228;ger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwen­digkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen. Eine derartige Nebenpflicht ergibt sich aus dem Sozialrechtsverh&#228;ltnis, begr&#252;ndet durch die Leistungsgew&#228;hrung im vorhergehenden Bewil­ligungsabschnitt, sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem Kl&#228;ger bereits einmal Leistun­gen ohne Fortzahlungsantrag weitergew&#228;hrt worden waren. Ob der Kl&#228;ger allerdings wegen dieses Beratungsmangels des Beklagten den Fortzahlungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, vermochte der Senat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht zu beurteilen. Hiervon h&#228;ngt alsdann ab, ob der Kl&#228;ger auch f&#252;r die sechs Wochen zwischen dem zweiten und dritten Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.</p>
<p>Az.:</p>
<p>B 4 AS 99/10 R                         J.K., B.K., S.K.  ./.  Jobcenter Herne</p>
<p>B 4 AS 29/10 R                         W.M.  ./.  Kommunales Center f&#252;r Arbeit Gelnhausen &#8211; Jobcenter</p>
<p>Quelle: Medieninformationen des Bundessozialgerichts</p>
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		<title>Hartz-IV-Antrag nur begrenzt „haltbar“ &#8211; Weitergew&#228;hrung von Hartz-IV-Leistungen erst ab Folgeantrag</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 07:03:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht &#8211; 7 AS 413/09 &#8211; hat entschieden, dass  Hartz-IV-Leistungen nicht f&#252;r Zeiten vor Antragstellung gew&#228;hrt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bed&#252;rftigkeit &#8211; auch f&#252;r Folgeantr&#228;ge. Also aufgepasst &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht &#8211; 7 AS 413/09 &#8211; hat entschieden, dass  Hartz-IV-Leistungen nicht f&#252;r Zeiten vor Antragstellung gew&#228;hrt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bed&#252;rftigkeit &#8211; auch f&#252;r Folgeantr&#228;ge.</p>
<p>Also aufgepasst &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen!</p>
<p><span id="more-1349"></span>Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Hanau zun&#228;chst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gew&#228;hrt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergew&#228;hrung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Auf die Klage des Leistungsbed&#252;rftigen verurteilte das Sozialgericht das Sozialamt zur Leistungsbewilligung auch f&#252;r den dazwischenliegenden Zeitraum. Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfebed&#252;rftigkeit vorliege, so die Begr&#252;ndung.</p>
<p>Dem widersprachen nun die Richter des Landessozialgerichts und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei f&#252;r den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Werde daraufhin eine Leistung f&#252;r eine bestimmte Dauer gew&#228;hrt, erledige sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gew&#228;hren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beh&#246;rde den Hilfebed&#252;rftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auf die Pflicht hin, einen Bescheid sorgf&#228;ltig und vollst&#228;ndig zu lesen. Der Kl&#228;ger habe hingegen den Hinweis auf einen rechtzeitig zu stellenden Folgeantrag vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen.</p>
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		<title>Heizkostennachforderungen sind vom Erst- oder Fortzahlungsantrag umfasst</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2009 07:09:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; L 20 AS 26/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn Bed&#252;rftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen f&#252;r den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen &#8211; L 20 AS 26/08 &#8211; hat entschieden, dass wenn Bed&#252;rftige die sich im ALG II-Bezug befinden laufende Leistungen f&#252;r den Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf erhalten, dann ist eine Heizkostennachforderung vom Erst- oder Fortzahlungsantragumfasst, da eine Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen ist.<span id="more-904"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Streitig ist insbesondere, ob der Beklagte an den Kl&#228;ger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende &#8211; f&#252;r eine Heizkostennachforderung zu zahlen hat, die der Kl&#228;ger dem Beklagten nicht sofort vorgelegt hat.</p>
<p>Der am 00.00.1944 geborene Kl&#228;ger steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Er bewohnt eine 49 qm gro&#223;e Wohnung zur Miete. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/heizkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Heizkosten">Heizkosten</a> (Versorgung mit Gas) rechnen die Stadtwerke E. direkt gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger ab. Am 10.01.2006 erhielt der Kl&#228;ger eine Heizkostenabrechnung f&#252;r das Jahr 2005. Er reichte diese Abrechnung am 08.02.2006 ein, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2006 einen entsprechenden Betrag bewilligte. Der monatliche Abschlag betrug 2006 dann 52,00 EUR und war erstmalig im Februar 2006 f&#228;llig. (&#8230;)</p>
<p>Unter dem 09.01.2007 erstellten die Stadtwerke E. die Jahresabrechnung f&#252;r das Jahr 2006 f&#252;r den Kl&#228;ger. Ausweislich dieser Abrechnung, in der sowohl Erdgas als auch Stromlieferungen abgerechnet wurden, lag der Anteil der Gaskosten bei 623,87 EUR. Unter Ber&#252;cksichtigung der geleisteten Abschl&#228;ge ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 203,44 EUR. Der neue monatliche Gesamtabschlag, der ab dem 28.02.2007 monatlich zu zahlen war, betrug 90,00 EUR. Davon entfielen 60,00 EUR auf die Gaskosten. Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Nachzahlungsbetrag war am 30.01.2007 f&#228;llig.</p>
<p>Am 7.3.2007 ging bei dem Beklagten ein vom Kl&#228;ger mit Datum vom 02.03.2007 gefertigtes Schreiben ein, mit dem der Kl&#228;ger die Jahresabrechnung des Energieversorgers &#252;bersandte und sowohl die &#220;bernahme des sich aus dieser Rechnung ergebenden Nachforderungsbetrages als auch eine Nachzahlung der neuen Abschl&#228;ge f&#252;r Februar und M&#228;rz begehrte. Zur Ermittlung des Nachzahlungsbetrages stellte der Beklagte ausweislich eines internen Vermerkes die tats&#228;chlichen Gaskosten f&#252;r das Jahr 2006 abz&#252;glich eines 18%igen Abschlages f&#252;r die Warmwasseraufbereitung (623,87 EUR &#8211; 112,30 EUR = 511,57 EUR) den 2006 insgesamt gew&#228;hrten Leistungen f&#252;r Heizung in H&#246;he von 457,60 EUR gegen&#252;ber. Daraus ergab sich ein Restanspruch von 53,97 EUR. In einem Bearbeitungshinweis hie&#223; es allerdings weiter: &#8220;Eine Nebenkosten-/Heizkostenabrechnung ist innerhalb einer angemessenen Frist von l&#228;ngstens einem Monat vorzulegen. Anderenfalls ist im Falle einer Antragstellung eine &#220;bernahme abzulehnen, da es sich bereits um mietrechtliche Schulden handelt.&#8221; (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Im Hinblick auf die damit streitgegenst&#228;ndliche Frage der Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in den Monaten Januar bis M&#228;rz einschlie&#223;lich Leistungen f&#252;r die Jahresabrechnung der Stadtwerke E. ist der Kl&#228;ger durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beschwert, da die Bescheide insofern rechtswidrig sind. Dem Kl&#228;ger steht sowohl ein Anspruch auf Leistungen f&#252;r den Heizkostenabschlag im Februar 2007 in H&#246;he von 49,20 EUR als auch ein Anspruch auf Leistungen f&#252;r die Heizkostennachforderung in H&#246;he von 53,97 EUR aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Dieser Anspruch ist in H&#246;he von 4 % ab dem 01.10.2007 zu verzinsen. Ein dar&#252;ber hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abschlags f&#252;r Januar und M&#228;rz 2007, auf Erstattung des Gesamtbetrages der Jahresabrechnung der Stadtwerke E. und auf Erstattung von Zinsen in H&#246;he von 5 % besteht dagegen nicht.</p>
<p>Im Hinblick auf das vom Beklagten im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 18.02.2008 abgegebene Teilanerkenntnis war der Beklagte in dieser H&#246;he ohne Weiteres zu verurteilen.</p>
<p>Die Kammer weist erg&#228;nzend auf Folgendes hin: <strong>Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen</strong>. Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der &#8211; hier unstreitigen &#8211; Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. <strong>Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden</strong>. Denn Leistungen f&#252;r eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenst&#228;ndige Leistung im Sinne des SGB II. Sie geh&#246;ren vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der f&#252;r den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fortzahlungsantrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fortzahlungsantrag">Fortzahlungsantrag</a> die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst.</p>
<p><strong>Gerade weil der Bedarf aufgrund einer Heizkostennachzahlung ohne Weiteres als laufender aktueller Bedarf anzusehen ist und auch immer ein entsprechender Antrag in Gestalt des vorangegangenen Erst- bzw. Fortzahlungsantrags unterstellt werden kann, h&#228;lt die Kammer eine Ablehnung der &#220;bernahme der Kosten wegen verz&#246;gerter Vorlage der Abrechnung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung f&#252;r m&#246;glich</strong>. Allerdings hat das SG Aachen in seinem Urteil vom 14.06.2007 (S 9 AS 146/06) ausgef&#252;hrt, dass Nachforderungen aktueller Bedarf nur bis zum Zeitpunkt der F&#228;lligkeit seien. Die im dortigen Fall erst nach sieben Monaten nach ihrer Erstellung vorgelegte Nebenkostennachforderung sei jedenfalls nicht zu &#252;bernehmen. Das SG Dresden hat in einem Beschluss vom 11.09.2006 (S 34 AS 1334/06 ER, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 26) ausgef&#252;hrt, ein gegenw&#228;rtiger Bedarf sei ab dem Moment ausgeschlossen, in dem der Hilfebed&#252;rftige mit der Zahlung der entsprechenden Leistung gegen&#252;ber dem Dritten in Verzug gerate. Ab dann handele es sich im Verh&#228;ltnis von Leistungsempf&#228;nger und Leistungstr&#228;ger lediglich um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II.</p>
<p>Soweit tats&#228;chlich vertreten werden sollte, dass eine Vorlage von Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnungen bis zu deren F&#228;lligkeit zu erfolgen habe, so folgt die Kammer dem nicht. Gem&#228;&#223; § 271 Abs. 1 B&#252;rgerliches Gesetzbuch &#8211; BGB &#8211; ist eine Forderung grunds&#228;tzlich sofort f&#228;llig. Dann aber w&#228;re es dem Hilfebed&#252;rftigen grunds&#228;tzlich unm&#246;glich, eine Nachforderung vor F&#228;lligkeit dem Leistungstr&#228;ger vorzulegen. Eine dar&#252;ber hinausgehende zeitliche Vorgabe f&#252;r die Vorlage einer Heiz- oder Nebenkostennachforderung ist &#8211; mit Ausnahme des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung &#8211; nach Auffassung der Kammer aus dem Gesetz nicht ableitbar.</p>
<p>Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass es dem Hilfebed&#252;rftigen durchaus zumutbar ist, entsprechende Rechnungen zeitnah vorzulegen. Daraus kann aber noch kein Ausschlusskriterium bei verz&#246;gerter Vorlage abgeleitet werden. Demnach ist auch das Kriterium des zivilrechtlichen Verzuges entgegen der Auffassung des SG Dresden (a.a.O.) nicht ma&#223;geblich. Zwar bietet dieses Kriterium wie auch beispielsweise das Abstellen auf den Kalendermonat, einen Zeitraum von 30 Tagen, den Bewilligungszeitraum oder einen Zeitraum von sechs Monaten durchaus einen m&#246;glichen Ankn&#252;pfungspunkt. Jeder einzelne dieser Ankn&#252;pfungspunkte begegnet aber dem Einwand einer gewissen Willk&#252;rlichkeit und fehlenden gesetzlichen Verankerung. Dass das Problem der Konkretisierung auch im Falle der Verwirkung besteht, ist jedenfalls f&#252;r den vorliegenden Fall unsch&#228;dlich, da nach einem Zeitraum von knapp zwei Monaten nach Erstellung der Rechnung (der Zugang der Rechnung beim Kl&#228;ger ist unklar geblieben) jedenfalls keine Verwirkung anzunehmen ist.</p>
<p>Auch wenn das Problem bisher ausdr&#252;cklich nur in wenigen Entscheidungen angesprochen worden ist, so finden sich doch weitere Entscheidungen, die die Ma&#223;geblichkeit eines gr&#246;&#223;eren Zeitraumes jedenfalls als zwei Monate nahelegen. So war f&#252;r das Bayerische LSG (a.a.O., juris, Rdnr. 7) entscheidend, dass der Rechnungsbetrag &#8220;im Jahr 2005 f&#228;llig&#8221; war. Auch das SG Dortmund (a.a.O., juris, Leitsatz 5, Rdnr. 42) hat ma&#223;geblich darauf abgestellt, dass die Nachforderung im &#8220;Leistungsbezugszeitraum&#8221; f&#228;llig wird. Das BSG f&#252;hrte in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 34) aus, dass im Zusammenhang mit § 22 SGB II im dortigen Fall keine h&#246;heren Leistungen zu gew&#228;hren seien, da die Kl&#228;ger selbst einger&#228;umt h&#228;tten, dass Zahlungen &#8220;im streitigen Zeitraum&#8221; nicht h&#228;tten erbracht werden m&#252;ssen. Deshalb habe es sich nicht um einen tats&#228;chlichen Bedarf gehandelt. Der streitige Zeitraum betrug im dortigen Fall immerhin f&#252;nf Monate. In einem weiteren Urteil des BSG (vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 13), das sich ausdr&#252;cklich mit Heizkosten befasste, wurde als entscheidende &#8220;Trennlinie&#8221; allein der Eintritt der Hilfebed&#252;rftigkeit gesehen. Aus der Tatsache, dass in den genannten Entscheidungen allein auf die F&#228;lligkeit im Bedarfszeitraum bzw. w&#228;hrend des Leistungsbezuges abgestellt wird, kann gefolgert werden, dass eine weitergehende Einschr&#228;nkung grunds&#228;tzlich nicht m&#246;glich ist.</p>
<p>Wenn der Beklagte im Anschluss an das Urteil des SG Aachen vom 14.06.2006 (S 9 AS 146/06) vortr&#228;gt, f&#252;r die von ihm gew&#228;hlte L&#246;sung spreche, dass f&#252;r den umgekehrten Fall, n&#228;mlich der Erstattung von Vorauszahlungen, anerkannt gewesen sei, dass der Erstattungsbetrag im Monat des Zuflusses als Einkommen, in den Folgemonaten aber als Verm&#246;gen anzusehen gewesen sei, so erscheint dies durchaus fraglich. Die Erstattung von Vorauszahlungen d&#252;rfte – vor der Neufassung von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II – vielmehr als einmalige Einnahme anzusehen gewesen sein, die entsprechend der Alg II-V in der jeweils geltenden Fassung auf den Bedarf anzurechnen war. Im &#220;brigen findet sich auch in dem vorgenannten Urteil des SG Aachen keine Festlegung im Sinne des Beklagten. Denn das SG Aachen f&#252;hrte aus, dass &#8220;jedenfalls&#8221; dann nicht mehr von aktuellem Bedarf auszugehen sei, wenn eine Abrechnung erst nach sieben Monaten vorgelegt werde. Ein solches Ergebnis lie&#223;e sich m&#246;glicherweise auch unter Heranziehung von § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m dem Grundsatz der Verwirkung erreichen. (&#8230;)</p>
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		<title>SG Stuttgart: Keine R&#252;ckforderung von Hartz IV bei Irrtum der ARGE</title>
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		<pubDate>Sun, 24 Aug 2008 09:02:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Stuttgart &#8211; S 15 AS 2965/06 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitslosengeld II &#8211; Empf&#228;nger die Angaben seiner Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse korrekt macht und das Jobcenter daraufhin einen Fehler bei der Berechnung macht die zuviel gezahlten Betr&#228;ge nicht zur&#252;ck gefordert werden k&#246;nnen. Das Gericht st&#228;rkt damit die Rechte der Hartz IV Empf&#228;nger und wendet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Stuttgart &#8211; S 15 AS 2965/06 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II &#8211; Empf&#228;nger die Angaben seiner Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse korrekt macht und das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> daraufhin einen Fehler bei der Berechnung macht die zuviel gezahlten Betr&#228;ge nicht zur&#252;ck gefordert werden k&#246;nnen. Das Gericht st&#228;rkt damit die Rechte der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger und wendet das &#8220;Verschuldensprinzip&#8221; an.</p>
<p><span id="more-286"></span></p>
<p>Dazu hei&#223;t es in der Rechtsprechungs&#252;bersicht des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.07.2008:</p>
<p>Gibt ein Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II seine gesamten Verm&#246;genswerte an und erkennt hierbei nicht, dass ein Beitragsdepot im Rahmen einer privaten Rentenversicherung nicht zum gesch&#252;tzten Verm&#246;gen zur Alterssicherung geh&#246;rt, kann sp&#228;ter die Leistung nicht wieder zur&#252;ckgefordert werden. Erkennt der Leistungstr&#228;ger im Rahmen einer Folgebewilligung die Rechtswidrigkeit der fr&#252;heren Bewilligung, kann er wegen des entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Antragstellers die Leistung nicht mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ckfordern, die „Zusammenh&#228;nge seien zu Beginn nicht transparent genug dargestellt&#8221; worden.<br />
Die Kl&#228;gerin hatte bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II verschiedene Verm&#246;gensanlagen, unter anderem einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht und Beitragsdepot angegeben. Das beklagte Jobcenter bewilligte zun&#228;chst Arbeitslosengeld II. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages wurden Unterlagen &#252;ber den aktuellen Guthabensstand des Beitragsdepots angefordert. Das Jobcenter lehnte sodann die weitere Leistungsgew&#228;hrung wegen verwertbaren Verm&#246;gens und damit fehlender Hilfebed&#252;rftigkeit ab und forderte die bereits gezahlten Leistungen von der Kl&#228;gerin zur&#252;ck. Die Kl&#228;gerin wandte ein, ihr sei bei Antragstellung gesagt worden, dass ihre Versicherung unsch&#228;dlich sei, da sie der Altersvorsorge diene. Sie habe nicht wissen k&#246;nnen, dass ihre Rentenversicherung kein gesch&#252;tztes Altersvorsorgeverm&#246;gen darstelle, weil die Verwertbarkeit lediglich f&#252;r einen geringen Betrag ausgeschlossen sei. Das Jobcenter entgegnete, dass die Kl&#228;gerin ihre Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse nicht transparent genug dargestellt habe und sich daher nicht auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/vertrauensschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertrauensschutz">Vertrauensschutz</a> berufen k&#246;nne.<br />
Das Gericht gab der Kl&#228;gerin Recht (S 15 AS 2965/06, Urt. v. 13.03.2008).</p>
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