LSG Bayern: Kein Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit
Erstellt von RA-Felsmann am 2. Juli 2008
Nach Arbeitgeberkündigungen werden die betroffenen Arbeitnehmer häufig von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Während das Arbeitsverhältnis mit seinen (Neben-)Pflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch fortbesteht (BAG Urteil vom 23.01.2008- 5 AZR 393/07) hat das Bayerische Sozialgericht ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit verneint (Urteil vom 15.4.2008 – L 5 KR 22/08).
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