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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Freiwilligkeit</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen kann als AGB unwirksam sein</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 10:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen Arbeitsvertrag war eine Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass die Gratifikation eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> war eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe.</p>
<p><span id="more-254"></span>Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Hervorhebungen durch den Autor):<br />
Der Arbeitgeber kann bei <strong>Sonderzahlungen </strong>- anders als bei laufendem Arbeitsentgelt &#8211; grunds&#228;tzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung f&#252;r k&#252;nftige Bezugszeitr&#228;ume ausschlie&#223;en. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher H&#246;he er k&#252;nftig Sonderzahlungen gew&#228;hrt. F&#252;r die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sonderzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sonderzahlung">Sonderzahlung</a> verfolgten Zweck an. Der <strong>Vorbehalt </strong>ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschlie&#223;lich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zus&#228;tzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem <strong>Freiwilligkeitsvorbehalt </strong>verbinden. Es gen&#252;gt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem <span style="#000000;"><strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/formulararbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Formulararbeitsvertrag">Formulararbeitsvertrag</a> </strong></span>allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verst&#228;ndlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten H&#246;he ausdr&#252;cklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.<br />
Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der <strong>im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war dar&#252;ber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gew&#228;hrt wird.</strong> Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.<br />
Die Revision der Kl&#228;gerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um <strong>Allgemeine Vertragsbedingungen</strong>. <strong>Soweit diese einen Rechtsanspruch der Kl&#228;gerin auf eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts ausschlie&#223;en, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers</strong>, der Kl&#228;gerin eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verst&#228;ndlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schlie&#223;en sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 59/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; 10 AZR 606/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Th&#252;ringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. M&#228;rz 2007 &#8211; 3 Sa 66/07 -</p>
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