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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; fristgemäß</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung wegen Verweigerung alkoholische Getr&#228;nke aus Glaubensg&#252;nden einzur&#228;umen wirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 08:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Direktionsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 270/08 &#8211; hat entschieden, dass ein muslimischer Arbeitnehmer, der sich aus Glaubensgr&#252;nden weigert alkoholische Getr&#228;nke in einem Warenhaus einzur&#228;umen zwar nicht fristlos, wohl aber fristgem&#228;&#223; gek&#252;ndigt werden kann. Damit ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel abgewichen. Das Arbeitsgericht hatte bereits die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r gerechtfertigt erachtet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 270/08 &#8211; hat entschieden, dass ein muslimischer Arbeitnehmer, der sich aus Glaubensgr&#252;nden weigert alkoholische Getr&#228;nke in einem Warenhaus einzur&#228;umen zwar nicht fristlos, wohl aber fristgem&#228;&#223; gek&#252;ndigt werden kann.<span id="more-1003"></span></p>
<p>Damit ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel abgewichen. Das Arbeitsgericht hatte bereits die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r gerechtfertigt erachtet.</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
Der am &#8230;1963 geborene, verheiratete Kl&#228;ger, der zwei Kindern gegen&#252;ber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 14.11.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin besch&#228;ftigt. Er wurde als Helfer in der Waschstra&#223;e eingestellt. Nachdem die Beklagte den Betrieb der Waschstra&#223;e eingestellt hatte, wurde der Kl&#228;ger mit Wirkung ab dem 01.10.2003 als Ladenhilfe &#252;bernommen und in der Getr&#228;nkeab-teilung des Bereiches „Allgemeine Lebensmittel&#8221; eingesetzt. (&#8230;)<br />
Nach Urlaubsr&#252;ckkehr wies der Warenhausleiters K&#8230; den Kl&#228;ger am 25.02.2008 an, wieder in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Der Kl&#228;ger weigerte sich strikt, dieser Anordnung Folge zu leisten. Er berief sich darauf, dass sein muslimischer Glaube ihm jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Eine sodann in Gegenwart des Betriebsratsmitgliedes R. gef&#252;hrte Unterredung mit dem Kl&#228;ger f&#252;hrte ebenso wenig zu einer &#196;nderung des kl&#228;gerischen Standpunktes wie eine schriftliche Aufforderung zur Arbeitsaufnahme in dem Getr&#228;nkebereich durch den Warenhausleiter. Der Warenhausleiter K&#8230; stellte den Kl&#228;ger daraufhin f&#252;r den 25.02.2008 von der Arbeit frei. Am 27.02.2008 erhielt die Beklagte eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung des Kl&#228;gers, ausgestellt am 25.02.2008 f&#252;r den Zeitraum bis zum 04.03.2008. Am 26.02.2008 leitete die Beklagte das Anh&#246;rungsverfahren beim Betriebsrat zur beabsichtigten au&#223;erordentlichen, vorsorglich fristgem&#228;&#223;en K&#252;ndigung ein (Bl. 45 f. d. A.). Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten K&#252;ndigung (Bl. 47 d. A.) Die Beklagte k&#252;ndigte dem Kl&#228;ger mit Schreiben vom 01.03.2008, dem Kl&#228;ger zugegangen am 03.03.2008, fristlos. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2008 sprach die Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber vorsorglich eine fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung zum 30.08.2008 aus (Bl. 4 d. BA) Gegen diese K&#252;ndigungen hat der Kl&#228;ger fristgem&#228;&#223; K&#252;ndigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete nicht bereits mit Zugang der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 01.03.2008 am 03.03.2008. (&#8230;)<br />
Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete jedoch aufgrund der ordentlichen K&#252;ndigung vom 05.03.2008 zum 31.08.2008. Diese K&#252;ndigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kl&#228;ger hat durch seine Arbeitsverweigerung in erheblichem Ma&#223;e ge-gen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto&#223;en. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es vorliegend angesichts der Beharrlichkeit nicht. Die Beharrlichkeit ergibt sich daraus, dass der Kl&#228;ger weder in dem Gespr&#228;ch mit dem Marktleiter K&#8230; noch unter Hinzuziehung des Personalleiters bereit war, in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Der Kl&#228;ger bestreitet auch nicht, dass er sich grunds&#228;tzlich und endg&#252;ltig geweigert hat, in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Er lehnt es auch noch ab, dort zu arbeiten. Angesichts des der Beklagten aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Direktionsrechts, war der Kl&#228;ger auch angesichts der Glaubensfreiheit gem&#228;&#223; Art. 4 Abs. 1 GG nicht befugt, die dortige Arbeit dauerhaft zu verweigern. Insoweit wird auf die Ausf&#252;hrungen zu Ziff. 2. dieser Entscheidungsgr&#252;nde verwiesen. Die Interessenabw&#228;gung f&#228;llt angesichts der dauerhaften und endg&#252;ltigen Weigerung des Kl&#228;gers zu dessen Lasten aus. Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass es ihm &#252;ber Jahre, zumindest aber &#252;ber ein Jahr lang m&#246;glich gewesen ist, Regale mit alkoholischen Getr&#228;nken zu f&#252;llen oder Bier- und Weinkisten an den daf&#252;r vorgesehenen Pl&#228;tzen abzustellen.</p>
<p>Vorinstanz: ArbG Kiel &#8211; 2 Ca 455 c/08 ArbG Kiel</p>
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