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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; fristlose Kündigung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG SH: Bedrohung und Beleidigung gegen&#252;ber Kollegen kann zur fristlosen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 10:11:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde. Die vor Gericht klagende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.<span id="more-1284"></span></p>
<p>Die vor Gericht klagende B&#228;ckereiverk&#228;uferin war 31 Jahre alt, verheiratet und seit 7,5 Jahren bei der Arbeitgeberin besch&#228;ftigt. Sie war zun&#228;chst circa drei Wochen vor Erhalt der K&#252;ndigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vern&#252;nftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche sp&#228;ter wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem <strong>Personalgespr&#228;ch </strong>gebeten. Daraufhin hatte die Verk&#228;uferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem erneuten Gespr&#228;ch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tr&#228;nen aus. Am Folgetag wurde die Kl&#228;gerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegen&#252;ber der Auszubildenden und Kolleginnen einen <strong>angemessenen Ton</strong> zu wahren sowie <strong>Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen</strong>. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verk&#228;uferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose K&#252;ndigung aus.</p>
<p>Das war zul&#228;ssig, entschied das Landesarbeitsgericht. Das von der Kl&#228;gerin an den Tag gelegte ungez&#252;gelte aggressive Verhalten zerst&#246;re den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unm&#246;glich. Da sich die Verk&#228;uferin trotz einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose K&#252;ndigung des langj&#228;hrigen Arbeitsverh&#228;ltnisses korrekt.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		<title>Fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung wegen Verweigerung alkoholische Getr&#228;nke aus Glaubensg&#252;nden einzur&#228;umen wirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 08:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 270/08 &#8211; hat entschieden, dass ein muslimischer Arbeitnehmer, der sich aus Glaubensgr&#252;nden weigert alkoholische Getr&#228;nke in einem Warenhaus einzur&#228;umen zwar nicht fristlos, wohl aber fristgem&#228;&#223; gek&#252;ndigt werden kann. Damit ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel abgewichen. Das Arbeitsgericht hatte bereits die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r gerechtfertigt erachtet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 270/08 &#8211; hat entschieden, dass ein muslimischer Arbeitnehmer, der sich aus Glaubensgr&#252;nden weigert alkoholische Getr&#228;nke in einem Warenhaus einzur&#228;umen zwar nicht fristlos, wohl aber fristgem&#228;&#223; gek&#252;ndigt werden kann.<span id="more-1003"></span></p>
<p>Damit ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel abgewichen. Das Arbeitsgericht hatte bereits die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r gerechtfertigt erachtet.</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
Der am &#8230;1963 geborene, verheiratete Kl&#228;ger, der zwei Kindern gegen&#252;ber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 14.11.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin besch&#228;ftigt. Er wurde als Helfer in der Waschstra&#223;e eingestellt. Nachdem die Beklagte den Betrieb der Waschstra&#223;e eingestellt hatte, wurde der Kl&#228;ger mit Wirkung ab dem 01.10.2003 als Ladenhilfe &#252;bernommen und in der Getr&#228;nkeab-teilung des Bereiches „Allgemeine Lebensmittel&#8221; eingesetzt. (&#8230;)<br />
Nach Urlaubsr&#252;ckkehr wies der Warenhausleiters K&#8230; den Kl&#228;ger am 25.02.2008 an, wieder in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Der Kl&#228;ger weigerte sich strikt, dieser Anordnung Folge zu leisten. Er berief sich darauf, dass sein muslimischer Glaube ihm jeglichen Umgang mit Alkohol verbiete. Eine sodann in Gegenwart des Betriebsratsmitgliedes R. gef&#252;hrte Unterredung mit dem Kl&#228;ger f&#252;hrte ebenso wenig zu einer &#196;nderung des kl&#228;gerischen Standpunktes wie eine schriftliche Aufforderung zur Arbeitsaufnahme in dem Getr&#228;nkebereich durch den Warenhausleiter. Der Warenhausleiter K&#8230; stellte den Kl&#228;ger daraufhin f&#252;r den 25.02.2008 von der Arbeit frei. Am 27.02.2008 erhielt die Beklagte eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung des Kl&#228;gers, ausgestellt am 25.02.2008 f&#252;r den Zeitraum bis zum 04.03.2008. Am 26.02.2008 leitete die Beklagte das Anh&#246;rungsverfahren beim Betriebsrat zur beabsichtigten au&#223;erordentlichen, vorsorglich fristgem&#228;&#223;en K&#252;ndigung ein (Bl. 45 f. d. A.). Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten K&#252;ndigung (Bl. 47 d. A.) Die Beklagte k&#252;ndigte dem Kl&#228;ger mit Schreiben vom 01.03.2008, dem Kl&#228;ger zugegangen am 03.03.2008, fristlos. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2008 sprach die Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber vorsorglich eine fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung zum 30.08.2008 aus (Bl. 4 d. BA) Gegen diese K&#252;ndigungen hat der Kl&#228;ger fristgem&#228;&#223; K&#252;ndigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. (&#8230;)</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete nicht bereits mit Zugang der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 01.03.2008 am 03.03.2008. (&#8230;)<br />
Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete jedoch aufgrund der ordentlichen K&#252;ndigung vom 05.03.2008 zum 31.08.2008. Diese K&#252;ndigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kl&#228;ger hat durch seine Arbeitsverweigerung in erheblichem Ma&#223;e ge-gen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto&#223;en. Einer vorherigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> bedurfte es vorliegend angesichts der Beharrlichkeit nicht. Die Beharrlichkeit ergibt sich daraus, dass der Kl&#228;ger weder in dem Gespr&#228;ch mit dem Marktleiter K&#8230; noch unter Hinzuziehung des Personalleiters bereit war, in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Der Kl&#228;ger bestreitet auch nicht, dass er sich grunds&#228;tzlich und endg&#252;ltig geweigert hat, in der Getr&#228;nkeabteilung zu arbeiten. Er lehnt es auch noch ab, dort zu arbeiten. Angesichts des der Beklagten aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Direktionsrechts, war der Kl&#228;ger auch angesichts der Glaubensfreiheit gem&#228;&#223; Art. 4 Abs. 1 GG nicht befugt, die dortige Arbeit dauerhaft zu verweigern. Insoweit wird auf die Ausf&#252;hrungen zu Ziff. 2. dieser Entscheidungsgr&#252;nde verwiesen. Die Interessenabw&#228;gung f&#228;llt angesichts der dauerhaften und endg&#252;ltigen Weigerung des Kl&#228;gers zu dessen Lasten aus. Dabei ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass es ihm &#252;ber Jahre, zumindest aber &#252;ber ein Jahr lang m&#246;glich gewesen ist, Regale mit alkoholischen Getr&#228;nken zu f&#252;llen oder Bier- und Weinkisten an den daf&#252;r vorgesehenen Pl&#228;tzen abzustellen.</p>
<p>Vorinstanz: ArbG Kiel &#8211; 2 Ca 455 c/08 ArbG Kiel</p>
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		<title>Und wieder au&#223;erordentliche K&#252;ndigung einer Kassiererin</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Mar 2009 08:14:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 9 Sa 1075/08 &#8211; kann eine Kassiererin fristlos gek&#252;ndigt werden, wenn diese in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneink&#228;ufe &#252;ber ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine &#252;ber 50 Jahre alte Mitarbeiterin war seit &#252;ber 20 Jahren als Kassiererin in einem Kaufhaus besch&#228;ftigt. Sie und ihre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 9 Sa 1075/08 &#8211; kann eine Kassiererin fristlos gek&#252;ndigt werden, wenn diese in erheblichem Umfang unberechtigt Kundeneink&#228;ufe &#252;ber ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.</p>
<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine &#252;ber 50 Jahre alte Mitarbeiterin war seit &#252;ber 20 Jahren als Kassiererin in einem Kaufhaus besch&#228;ftigt. Sie und ihre Tochter waren im Besitz von Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die K&#228;ufer k&#246;nnen sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte k&#246;nnen in Form von Einkaufsgutscheinen &#8211; auch bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen &#8211; eingel&#246;st werden. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte seiner Mitarbeiterin fristlos vorsorglich fristgem&#228;&#223;, weil diese im Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneink&#228;ufe im Warenwert von &#252;ber € 20.000,00 auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als €  13.000,00 auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte. Die Mitarbeiterin erhob K&#252;ndigungsschutzklage. Sie behauptete, bei ihrem Arbeitgeber sei es &#252;blich und geduldet gewesen, dass Mitarbeiter Punkte von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe es vers&#228;umt, diese Praxis durch eine ausdr&#252;ckliche Anweisung zu &#228;ndern.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht hat die fristlose K&#252;ndigung f&#252;r wirksam erachtet. Ein wichtiger Grund zur au&#223;erordentlichen sei darin zu sehen, dass die Mitarbeiterin die Eink&#228;ufe von Kunden in erheblichem Umfang auf ihre und ihrer Tochter Kundenbonuskarten gebucht habe.</p>
<p>Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Verm&#246;gensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien grunds&#228;tzlich geeignet, eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung zu st&#252;tzen Das Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgek&#228;ufen f&#252;r die Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Kundenkarten zu buchen. Dass die Mitarbeiterin solche Buchungen in gro&#223;em Umfang vorgenommen habe, habe sie in dem Personalgespr&#228;ch einger&#228;umt und ihr sei auch die Widerrechtlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen, da sie in diesem Gespr&#228;ch erkl&#228;rt habe, sie ginge nicht davon aus, dass ihr die Punkte zust&#252;nden.</p>
<p>Von einer Duldung dieser Vorgehensweise durch den Arbeitgeber sei nicht auszugehen. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen h&#228;tten, konnte die klagende Mitarbeiterin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungstr&#228;ger nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den EDV-Ausdrucken, da der Arbeitgeber auf die datenm&#228;&#223;ige Erfassung der gutgeschriebenen Punkte weder Einfluss noch Zugriff habe und insofern auf die Informationen der die Abrechnung durchf&#252;hrenden Konzerngesellschaft angewiesen sei. Eine Duldung dieser Praxis setzte indessen voraus, dass der Arbeitgeber von dieser Praxis der Kassiererinnen Kenntnis gehabt habe und nicht eingeschritten sei.</p>
<p>Eine vorherige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen.</p>
<p>Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehe auch die vorzunehmende Interessenabw&#228;gung zu Lasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langj&#228;hrige Besch&#228;ftigungsdauer und ihr Lebensalter mit den damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen ad&#228;quaten Arbeitsplatz zu finden, w&#252;rden zwar schwer wiegen. Angesichts der Nachhaltigkeit, mit der sie &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag f&#252;r Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen habe, des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs und der Ersch&#252;tterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverl&#228;ssigkeit &#252;berwiegen jedoch die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses.</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 11. Dezember 2008 &#8211; 9 Sa 1075/08<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 2. Mai 2008 &#8211; 22 Ca 25654/07</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LArbG Nr. 5/09 vom 27. Februar 2009</p>
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		<title>Fristlose K&#252;ndigung wegen Nebent&#228;tigkeiten</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Feb 2009 11:07:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Mainz (4 Ca 1795/08) hat entschieden, dass umfangreiche Nebent&#228;tigkeiten unter Versto&#223; gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2009 die fristlose K&#252;ndigung des Dienstverh&#228;ltnisses rechtfertigen k&#246;nnen. Das Gericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- und St&#228;dtebundes gegen die fristlose K&#252;ndigung seines Dienstverh&#228;ltnisses, f&#252;r das die Geltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Mainz (4 Ca 1795/08) hat entschieden, dass umfangreiche Nebent&#228;tigkeiten unter Versto&#223; gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2009 die fristlose K&#252;ndigung des Dienstverh&#228;ltnisses rechtfertigen k&#246;nnen.<br />
<span id="more-932"></span>Das Gericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- und St&#228;dtebundes gegen die fristlose K&#252;ndigung seines Dienstverh&#228;ltnisses, f&#252;r das die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war, ab. Der Kl&#228;ger hatte unter anderem f&#252;r Seminare, die geb&#252;hrenpflichtig f&#252;r Besch&#228;ftigte kommunaler Gebietsk&#246;rperschaften gegeben wurden, sowie f&#252;r Gutachtert&#228;tigkeit f&#252;r den St&#228;dte- und Gemeindebund neben seinem regul&#228;rem Gehalt in den letzten zehn Jahren insgesamt knapp 200.000,- ? erhalten, obwohl Beamte nach der Nebent&#228;tigkeitsverordnung j&#228;hrlich nicht mehr als 5.000,- ? an Nebeneink&#252;nften im &#214;ffentlichen Dienst erzielen d&#252;rfen.</p>
<p>Vor Gericht argumentierte der Kl&#228;ger, dass dies g&#228;ngige Praxis gewesen, und gegen die Nebent&#228;tigkeitsverordnung schon deshalb nicht versto&#223;en worden sei, weil die Seminarleitung zu den dienstlichen Pflichten seines Hauptamtes geh&#246;rt h&#228;tte. Nach Auffassung des Gerichts h&#228;tte er dann erst recht neben seinem regul&#228;ren Gehalt (nach A 16 plus Verbandszulage und Dienstwagen) keine weitere Verg&#252;tung beziehen d&#252;rfen. Die behauptete Duldung seines Verhaltens durch Vorgesetzte w&#228;re ihrerseits rechtswidrig gewesen, so dass hieraus nichts zugunsten des Kl&#228;gers folgen k&#246;nne.</p>
<p>Ein weiterer K&#252;ndigungsgrund lag darin, dass der Kl&#228;ger einen Teil der illegalen Zusatzverg&#252;tung &#252;ber Familienangeh&#246;rige abrechnete, deren fingierte Rechnungen er als &#8220;sachlich richtig&#8221; abzeichnete und zur Auszahlung bringen lie&#223;. Dass dabei keine Steuern hinterzogen worden seien, glaubte die Kammer dem Kl&#228;ger nicht.<br />
Der Vorsitzende Richter hat die Vorg&#228;nge inzwischen bei der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Finanzamt sowie der Staatsanwaltschaft Mainz zur Anzeige gebracht.&#8221;</p>
<p>Quelle: Arbeitsgericht Mainz Pressemeldung Nr. 1/2009</p>
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		<title>Verhaltensbedingte K&#252;ndigung des wegen Zuh&#228;lterei strafrechtlich verurteilten Mitarbeiters durch Kommune ist wirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:35:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 17 Sa 1567/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Kommune der vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuh&#228;lterei und wegen K&#246;rperverletzung zu einer Bew&#228;hrungsstrafe verurteilt worden ist au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden kann. Der im Jahr 1981 geborene Kl&#228;ger steht seit dem 01.09.1998 zun&#228;chst als Auszubildender zum Stra&#223;enbauer und seit 2001 als Stra&#223;enbauer in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 17 Sa 1567/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Kommune der vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuh&#228;lterei und wegen K&#246;rperverletzung zu einer Bew&#228;hrungsstrafe verurteilt worden ist au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden kann.<span id="more-928"></span></p>
<p>Der im Jahr 1981 geborene Kl&#228;ger steht seit dem 01.09.1998 zun&#228;chst als Auszubildender zum Stra&#223;enbauer und seit 2001 als Stra&#223;enbauer in einem Vollzeitarbeitsverh&#228;ltnis, auf das die Tarifvertr&#228;ge f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskr&#228;ftigen Verurteilung am 21.04.2008 hat die beklagte Kommune das Arbeitsverh&#228;ltnis am 02.05.2008 fristlos gek&#252;ndigt. Durch sein Verhalten habe der Kl&#228;ger die Grunds&#228;tze des &#246;ffentlichen Dienstes verletzt. Durch die umfangreiche und intensive Berichterstattung &#252;ber das Strafverfahren und den Umstand, dass es sich um einen st&#228;dtischen Mitarbeiter handele, sei eine Rufsch&#228;digung der Stadt eingetreten.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat dem u.a. entgegengehalten, die Strafaussetzung zur Bew&#228;hrung diene seiner Resozialisierung, die durch die K&#252;ndigung der beklagten Kommune erschwert werde.</p>
<p>Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Kommune gefolgt und hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die vom Kl&#228;ger eingelegte Berufung.</p>
<p>Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht die ordentliche K&#252;ndigung als wirksam angesehen und die Berufung daher zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Es hat darauf abgestellt, dass der Kl&#228;ger durch sein Verhalten die Interessen seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, schwerwiegend beeintr&#228;chtigt habe. Dabei seien ihm zwar die Presseberichterstattung &#252;ber das Strafverfahren und der Umstand, dass er bei der Stadt besch&#228;ftigt ist, nicht anzulasten. Die Verkn&#252;pfungen der im privaten Umfeld begangenen Straftaten zu seinem Arbeitgeber l&#228;gen aber darin, dass der Kl&#228;ger selbst darauf hingewiesen habe, dass Motiv f&#252;r die Nebent&#228;tigkeit im Rotlichtmilleu das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt bei der Kommune gewesen sei. Der Kl&#228;ger habe damit seine bereits aus zivilrechtlichen Vorschriften resultierenden R&#252;cksichtnahmepflichten verletzt. Deshalb sei der Beklagten auch eine Fortbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers nicht zuzumuten.</p>
<p>Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanz: Arbeitsgericht Bochum 5 Ca 1115/08</p>
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		<title>ArbG Franfurt a.M.: Bei K&#252;ndigung wegen Unterschlagung muss Arbeitgeber Verdacht nachweisen</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 08:13:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschlagung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden &#8211; 16 Ca 2995/06, dass wenn ein Unter­neh­men einem Arbeit­neh­mer wegen Unter­schla­gung frist­los k&#252;ndigt, die Firma den Ver­dacht konkret nach­wei­sen muss. Der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer hatte in einem Fundb&#252;ro einer Fluggesellschaft gearbeitet. Der Arbeitnehmer hatte ein in einem Flugzeug liegen gebliebenes Handy an eine Bekannte herausgegeben. Der Arbeitgeber hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden &#8211; 16 Ca 2995/06, dass wenn ein Unter­neh­men einem Arbeit­neh­mer wegen Unter­schla­gung frist­los k&#252;ndigt,  die Firma den Ver­dacht konkret nach­wei­sen muss. <span id="more-150"></span></p>
<p>Der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer hatte in einem Fundb&#252;ro einer Fluggesellschaft gearbeitet. Der <strong>Arbeitnehmer hatte ein in einem Flugzeug liegen gebliebenes Handy an eine Bekannte herausgegeben</strong>. Der <strong>Arbeitgeber</strong> hatte daraufhin den <strong>Mitarbeiter einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterschlagung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterschlagung">Unterschlagung</a> verd&#228;chtigt und fristlos gek&#252;ndigt</strong>.</p>
<p>Im Laufe des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht stellte sich heraus, dass  die Bekannte nachweislich in dem Flugzeug mit geflogen war in dem das besagte Handy liegengeblieben war. <strong>Es schien daher durchaus m&#246;glich, dass eine Verwechslung vorlag</strong>. Das Gegenteil konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat daher die K&#252;ndigung f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt.</p>
<p><strong>Tipp</strong>:<br />
Wenn Sie wegen des Verdachts der Unterschlagung oder des Diebstahls gek&#252;ndigt worden sind lohnt sich in den meisten F&#228;llen eine &#220;berpr&#252;fung  und eine nachfolgende K&#252;ndigungsschutzklage. Die Arbeitsgerichte stellen hohe Anforderungen an den Nachweis der m&#246;glichen Straftat. Lassen Sie sich beraten.</p>
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